TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/19 C9 426434-2/2013

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Veröffentlicht am 19.08.2013
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Zl. C9 426434-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. C9 426434-1/2012/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. C9 426434-1/2012/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. C9 426434-1/2012/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. C9 426434-1/2012/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Asylgerichtshof hat mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zl. 12 03.966-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Asylgerichtshof hat mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zl. 12 03.966-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 16.01.2013 persönlich und damit rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig ist diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit dem am 03.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und am 26.06.2013 per Telefax an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), übermittelten Schriftsatz des Antragstellers (offenbar irrtümlich mit 26.07.2013 datiert) wurde beantragt, das mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Der an das Bundesasylamt gerichtete Antrag wurde vom Bundesasylamt zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Asylgerichtshof weitergeleitet.2. Mit dem am 03.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und am 26.06.2013 per Telefax an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), übermittelten Schriftsatz des Antragstellers (offenbar irrtümlich mit 26.07.2013 datiert) wurde beantragt, das mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Der an das Bundesasylamt gerichtete Antrag wurde vom Bundesasylamt zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Asylgerichtshof weitergeleitet.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass der Antragsteller nunmehr Originale von Beweismitteln habe, von welchen er im ersten Verfahren nur Kopien vorlegen habe können, sowie neue Beweismittel, welche er noch nicht vorgelegt habe. Diese habe er aus Afghanistan erhalten. Daher wolle er nunmehr beantragen, das abgeschlossene erste Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 (offenbar gemeint: § 69 Abs. 1 AVG) wiederaufzunehmen. Die Frist sei gewahrt, da er erst am 13.06.2013 von seiner Rechtsberaterin im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erfahren habe, dass es die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gebe. Aufgrund seines Unwissens sei es ihm daher nicht möglich gewesen, seine neuen Beweismittel, welche er kurz nach dem 07.01.2013 erhalten habe, früher vorzulegen. Er habe diese Beweismittel im Zuge des ersten Verfahrens nicht vorlegen können, da sein Vater im Gefängnis sitze und er sonst niemanden in Afghanistan habe. Nach längeren Bemühungen sei es ihm schließlich gelungen, einen Bekannten mit der Besorgung der Beweismittel zu beauftragen. Dieser habe auch immer wieder versucht, Einlass beim Vater ins Gefängnis zu bekommen, um weitere Beweismittel zu erhalten, was allerdings erst nach längerer Zeit gelungen sei.Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass der Antragsteller nunmehr Originale von Beweismitteln habe, von welchen er im ersten Verfahren nur Kopien vorlegen habe können, sowie neue Beweismittel, welche er noch nicht vorgelegt habe. Diese habe er aus Afghanistan erhalten. Daher wolle er nunmehr beantragen, das abgeschlossene erste Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, (offenbar gemeint: Paragraph 69, Absatz eins, AVG) wiederaufzunehmen. Die Frist sei gewahrt, da er erst am 13.06.2013 von seiner Rechtsberaterin im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erfahren habe, dass es die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gebe. Aufgrund seines Unwissens sei es ihm daher nicht möglich gewesen, seine neuen Beweismittel, welche er kurz nach dem 07.01.2013 erhalten habe, früher vorzulegen. Er habe diese Beweismittel im Zuge des ersten Verfahrens nicht vorlegen können, da sein Vater im Gefängnis sitze und er sonst niemanden in Afghanistan habe. Nach längeren Bemühungen sei es ihm schließlich gelungen, einen Bekannten mit der Besorgung der Beweismittel zu beauftragen. Dieser habe auch immer wieder versucht, Einlass beim Vater ins Gefängnis zu bekommen, um weitere Beweismittel zu erhalten, was allerdings erst nach längerer Zeit gelungen sei.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2013 (OZ 2), zugestellt am 24.07.2013, wurde dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung alle Umstände zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages bekannt zu geben, zumal der Antrag insofern behebbare Mängel aufweist, als der Antragsteller im Antrag lediglich ausgeführt hat, dass er die neuen Beweismittel "kurz nach dem 07.01.2013" erhalten habe.3. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2013 (OZ 2), zugestellt am 24.07.2013, wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung alle Umstände zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages bekannt zu geben, zumal der Antrag insofern behebbare Mängel aufweist, als der Antragsteller im Antrag lediglich ausgeführt hat, dass er die neuen Beweismittel "kurz nach dem 07.01.2013" erhalten habe.

4. In dem am 31.07.2013 eingelangten und mit 29.07.2013 datierten Schriftsatz des Antragstellers (OZ 3) wurde ausgeführt, dass bezüglich der Beweismittel leider kein genaues Datum angegeben werden könne. Auch das Postkuvert sei nicht mehr in seinem Besitz, weil er sich damals nicht bewusst gewesen sei, dass er dieses nochmal benötigen würde. Er wisse aber, dass die neuen Dokumente kurze Zeit nach seiner ersten negativen Asylgerichtshofentscheidung vom 07.01.2013 bei ihm eingelangt seien, also Jänner/Februar 2013. Er habe allerdings zu dem Zeitpunkt, als er die Dokumente erhalten habe, nicht gewusst, dass es den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme überhaupt gebe und er in Zuge dessen seine neuen Dokumente vorlegen könnte. Der Wirt der Pension, in der er zu dieser Zeit gelebt habe, habe ihm geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er habe auf diesen Rat gehört und schließlich auch einen neuen Asylantrag gestellt. Im Zuge seiner gesetzlich vorgesehenen Rechtsberatung in der EAST Ost am 13.06.2013 habe er zum ersten Mal gehört, dass es die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gebe. Er habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seinen Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von zwei Wochen, am 26.06.2013, an das Bundesasylamt Traiskirchen geschickt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint und der Antrag zurückzuweisen war.

III.2. Zum Spruch (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet:2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet:

2.1. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme (offenbar irrtümlich datiert mit 26.07.2013) wurde am Mittwoch, dem 26.06.2013 mittels Telefax-Übermittlung beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, rechtswirksam eingebracht.

Daraus ergibt sich, dass der Wiederaufnahmeantrag nur dann nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 AVG als rechtzeitig angenommen werden kann, wenn der Antragsteller innerhalb der zwei der rechtswirksamen Einbringung vorangegangenen Wochen und somit erst ab Mittwoch, den 12.06.2013, vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte.Daraus ergibt sich, dass der Wiederaufnahmeantrag nur dann nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2, AVG als rechtzeitig angenommen werden kann, wenn der Antragsteller innerhalb der zwei der rechtswirksamen Einbringung vorangegangenen Wochen und somit erst ab Mittwoch, den 12.06.2013, vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte.

Im gegenständlichen Antrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller erst im Zuge eines Gesprächs mit seinem für das (nunmehr zweite) Asylverfahren vor dem Bundesasylamt beigegebenen Rechtsberater am 13.06.2013 von der Möglichkeit der Wiederaufnahme erfahren habe und es ihm aufgrund seines Unwissens nicht möglich gewesen wäre, seine neuen Beweismittel, welche er "kurz nach dem 07.01.2013" erhalten habe, früher vorzulegen.

Diesem Vorbringen kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes ergibt (siehe AS 101 bis 153), wurde der Antragsteller im Rahmen seines (derzeit anhängigen) zweiten Asylverfahrens am 28.05.2013 vor der EAST Ost niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Antragsteller bereits jene Originaldokumente als neue Beweismittel vor, die er dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag beigeschlossen hat.

Die Behauptung im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag, wonach es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, diese Beweismittel schon früher - gemeint vor seinem Gespräch mit dem Rechtsberater am 13.06.2013 - vorzulegen, ist daher unrichtig.

Des Weiteren hat der Antragsteller im Hinblick darauf, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.01.2013 in Rechtskraft erwuchs, und trotz Aufforderung zur Verbesserung der aufgezeigten Mängel auch keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, wann die von ihm als neu bezeichneten Beweismittel tatsächlich in seinen Besitz gelangt seien. Der Antragsteller beschränkte sich auch in seiner Stellungnahme vom 29.07.2013 (OZ 3) lediglich auf die vage Aussage, dass er diese im "Jänner/Februar 2013" erhalten habe.

Im vorliegenden Fall konnte der Antragsteller insgesamt keine Umstände glaubhaft machen, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist und somit die Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ergeben würden. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme sind vom Wiederaufnahmewerber jedoch aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 20.09.1995, Zl. 93/13/0161; 26.03.2003, Zl. 98/13/0142).

2.2. Unbeschadet der unter Punkt 2.1. aufgezeigten Umstände musste im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits mit Erhalt der neuen Beweismittel (glaublich im Jänner/Februar 2013) vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund (der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG) Kenntnis gehabt haben musste. Da der Antragsteller die vorgelegten Original-Unterlagen jedenfalls bereits vor dem Gespräch mit seinem Rechtsberater am 13.06.2013 in seinem Besitz hatte, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller - der am 21.05.2013 erneut einen zur AIS Zl. 13 06.599 protokollierten Antrag auf internationalen Schutz stellte - bereits nach Erhalt dieser Dokumente auch der Inhalt und die Bedeutung dieser in seiner Muttersprache verfassten Unterlagen bekannt waren.2.2. Unbeschadet der unter Punkt 2.1. aufgezeigten Umstände musste im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits mit Erhalt der neuen Beweismittel (glaublich im Jänner/Februar 2013) vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund (der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) Kenntnis gehabt haben musste. Da der Antragsteller die vorgelegten Original-Unterlagen jedenfalls bereits vor dem Gespräch mit seinem Rechtsberater am 13.06.2013 in seinem Besitz hatte, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller - der am 21.05.2013 erneut einen zur AIS Zl. 13 06.599 protokollierten Antrag auf internationalen Schutz stellte - bereits nach Erhalt dieser Dokumente auch der Inhalt und die Bedeutung dieser in seiner Muttersprache verfassten Unterlagen bekannt waren.

Der Umstand, dass der Antragsteller - wie im Antrag behauptet - über das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst nicht in Kenntnis war, ist dabei irrelevant.

3. Da der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde, war dieser gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen.3. Da der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde, war dieser gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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