TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/19 C15 425793-1/2012

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Veröffentlicht am 19.08.2013
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Spruch

Zl. C15 425.793-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,

geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 11 14.785 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 11 14.785 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 9.12.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 9.12.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr vier Monaten verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig und XXXX geboren worden zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni gelebt. Sein Vater sei verstorben. In Afghanistan würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Er habe von 2001 bis 2006 die Schule besucht.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr vier Monaten verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig und römisch 40 geboren worden zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni gelebt. Sein Vater sei verstorben. In Afghanistan würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Er habe von 2001 bis 2006 die Schule besucht.

Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban, die vor ungefähr elf Jahren seinen Vater und vor ungefähr einem Jahr seinen Bruder verschleppt hätten. Die Taliban hätten auch ihn, den Beschwerdeführer, "mitnehmen" und zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Seine Mutter habe dies verweigert und ihn ins Ausland geschickt.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.3.2012 korrigierte der Beschwerdeführer, dass er im Alter von acht Jahren mit dem Schulbesuch begonnen und die Schule fünf Jahre lang besucht habe. Im Herkunftsland würden noch zahlreiche weitschichtige Verwandte leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sein Vater vor ungefähr elf Jahren mit unbekannten Personen einmal nachts nach Hause gekommen sei und diese im Haus übernachtet hätten. Er wisse nicht, was vorgefallen sei, da er damals noch zu jung gewesen sei. Eines Nachts seien Taliban ins Haus gekommen und hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt, der jedoch nicht anwesend gewesen sei. Um von der Mutter den Aufenthaltsort des Vaters in Erfahrung zu bringen, hätten sie heißes Wasser über ihn geschüttet, woher auch seine Narben stammen würden. Ein anderes Mal sei nur der Vater zuhause gewesen, als die Nachbarn seiner nach Hause gekommenen Mutter erzählt hätten, dass die Taliban den Vater verschleppt hätten. Auch sein Bruder sei von den Taliban abgeholt worden, als der Beschwerdeführer in der Schule gewesen sei. Dies habe ihm seine Mutter erzählt. Die Taliban seien danach öfters wiedergekommen und hätten ihn belästigt. Näheres könne er zu den Vorfällen nicht sagen.

3. Am 15.12.2011 ließ das Bundesasylamt durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.

4. Mit (am 27.3.2012 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten) Bescheid vom 26.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig detailreich, "blass" und oberflächlich sowie widersprüchlich gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe divergente Angaben zur Frage gemacht, wann sein Bruder verschwunden sei, nicht darlegen können, wann und wie oft die Taliban ihn belästigt hätten, und habe nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb er anlässlich dieser Besuche der Taliban nicht selbst sogleich "mitgenommen" worden sei. Bei seinen Rückkehrbefürchtungen habe er lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage hingewiesen.4. Mit (am 27.3.2012 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten) Bescheid vom 26.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig detailreich, "blass" und oberflächlich sowie widersprüchlich gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe divergente Angaben zur Frage gemacht, wann sein Bruder verschwunden sei, nicht darlegen können, wann und wie oft die Taliban ihn belästigt hätten, und habe nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb er anlässlich dieser Besuche der Taliban nicht selbst sogleich "mitgenommen" worden sei. Bei seinen Rückkehrbefürchtungen habe er lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage hingewiesen.

Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht erkennbar sei. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, in eine ausweglose Lage zu geraten und unter den gegenwärtigen Bedingungen keine Lebensgrundlage zu finden.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.3.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

5. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende, von der gesetzlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er derzeit keine ausführliche Begründung geben könne, diese jedoch nachreichen werde. In der am 12.4.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und erklärte, dass die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche auf das junge Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen seien.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende, von der gesetzlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er derzeit keine ausführliche Begründung geben könne, diese jedoch nachreichen werde. In der am 12.4.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und erklärte, dass die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche auf das junge Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen seien.

6. Beweis wurde erhoben, indem die (Verwaltungs-)Akten eingesehen wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch die Einvernahme vor der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden im angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag der erkennende Senat von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen.

1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln (siehe etwa den jüngsten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

1.3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aus wie immer gearteten Gründen einer gezielten und konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2. Dass eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht festgestellt werden konnte, gründet auf folgenden Erwägungen:

2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.2 Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich auch vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers als vage, hauptsächlich von Mutmaßungen geprägt und insgesamt als unglaubwürdig, um eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf der Basis seiner Aussagen den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer begründete das von ihm vorgebrachte Gefährdungsszenario vage damit, dass seine Mutter Angst um sein Leben gehabt habe, da nach der angeblichen Entführung seines Bruders Taliban "ein paar Mal" (vgl. AS 79) gekommen seien, die gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollten. Wie oft diese Personen zu seinem Haus gekommen seien, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (siehe AS 79: "BAA: Nach dem Verschwinden Ihres Bruders, wie oft waren die Taliban bei Ihnen? - BF: Ich weiß nicht, wie oft es war. Sie sind gekommen und haben uns belästigt, ich weiß nicht, wie oft."). Ferner konnte er auch keine Angaben zu den Umständen der Verschleppung seines Vaters und seines Bruders machen. So musste der exakte Zeitpunkt der Entführung seines Vaters ebenso im Dunkeln bleiben (AS 79: "Genau weiß ich es nicht, aber ich denke, es war vor 10 oder 11 Jahren."), wie die vom Beschwerdeführer lediglich andeutungsweise in den Raum gestellten Hintergründe dafür, dass sein Vater überhaupt in den Fokus derDer Beschwerdeführer begründete das von ihm vorgebrachte Gefährdungsszenario vage damit, dass seine Mutter Angst um sein Leben gehabt habe, da nach der angeblichen Entführung seines Bruders Taliban "ein paar Mal" vergleiche AS 79) gekommen seien, die gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollten. Wie oft diese Personen zu seinem Haus gekommen seien, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (siehe AS 79: "BAA: Nach dem Verschwinden Ihres Bruders, wie oft waren die Taliban bei Ihnen? - BF: Ich weiß nicht, wie oft es war. Sie sind gekommen und haben uns belästigt, ich weiß nicht, wie oft."). Ferner konnte er auch keine Angaben zu den Umständen der Verschleppung seines Vaters und seines Bruders machen. So musste der exakte Zeitpunkt der Entführung seines Vaters ebenso im Dunkeln bleiben (AS 79: "Genau weiß ich es nicht, aber ich denke, es war vor 10 oder 11 Jahren."), wie die vom Beschwerdeführer lediglich andeutungsweise in den Raum gestellten Hintergründe dafür, dass sein Vater überhaupt in den Fokus der

Taliban geraten sein soll (AS 77: "... ich war noch klein. Ich weiß

nicht, was genau vorgefallen ist. Ich kann mich nur erinnern, dass mein Vater in der Nacht mit unbekannten Leuten nach Hause gekommen ist, die bei uns übernachtet haben."). Was den Zeitpunkt des Verschwinden seines Bruders anbelangt, verwickelte sich der Beschwerdeführer überdies in Widersprüche, wenn er in der Erstbefragung behauptete, dass sein Bruder "vor ca. einem Jahr" verschleppt worden sei (AS 25), wogegen er in der Einvernahme vom 26.3.2012 erklärte, dass dies "ungefähr zwei oder auch drei Jahre her" sei (AS 77). Mögen vollumfassende Informationen bezüglich des Verschwindens seines Vaters vor vielen Jahren aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers nicht unbedingt erwartet werden können, so erscheint der auffallend geringe Kenntnisstand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibs seines Bruders und der Belästigungen durch die Taliban nicht nachvollziehbar, da diese Ereignisse erst kurz zurück liegen sollen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Verschwinden des einzigen Bruders einen nachhaltigen Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht haben muss und es daher nicht nachvollziehbar erscheint, dass er nicht - über das Befragen seiner Mutter hinaus - versucht hat, die näheren Umstände zumindest in Ansätzen herauszufinden (AS 79: "F: Haben Sie bei Ihren Nachbarn nachgefragt, was damals vorgefallen ist, als Ihr Bruder verschwand? - A: Nein, ich habe nie nachgefragt.").

Auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert (vgl. idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie zuletzt auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), sind der geringe Informationsstand und die erwähnten Widersprüche in den ohnehin äußerst oberflächlichen Angaben nicht verständlich und können nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt nicht erlebt hat, andernfalls er die Vorfälle detailreich und ausführlich sowie lebensnah schildern hätte können. Angesichts seiner sonstigen Angaben muss auch die Behauptung des Beschwerdeführers unplausibel erscheinen, wonach er von den Taliban gesucht werde (AS 75: "BAA:Auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert vergleiche idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie zuletzt auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), sind der geringe Informationsstand und die erwähnten Widersprüche in den ohnehin äußerst oberflächlichen Angaben nicht verständlich und können nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt nicht erlebt hat, andernfalls er die Vorfälle detailreich und ausführlich sowie lebensnah schildern hätte können. Angesichts seiner sonstigen Angaben muss auch die Behauptung des Beschwerdeführers unplausibel erscheinen, wonach er von den Taliban gesucht werde (AS 75: "BAA:

Wird nach Ihnen gefahndet? - A: Die Taliban suchen mich."). Die Unglaubwürdigkeit des Gefährdungsszenarios wird noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Erklärungen gegen Ende der Befragung bei seinen Rückkehrbefürchtungen allein auf die allgemeine Situation in Afghanistan verwies (AS 81: "BAA: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat zu befürchten? - A: Es gibt dort keine Arbeit und was soll ich dort machen. Es gibt dort Krieg.").

Doch selbst wenn nicht von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgehen würde, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe einer allfälligen Verfolgung ausschließlich um vage - teilweise auch auf Hörensagen beruhende - Mutmaßungen bzw. Spekulationen, die keiner näheren Plausibilitätskontrolle zugänglich und folglich auch schon an sich nicht geeignet sind, eine gezielte und nachhaltige Verfolgung des Beschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen.

2.3 Der erkennende Senat vermag der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr einer Bedrohung durch Taliban oder andere Personen in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Auch der gegenständlichen Beschwerde lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.3.1 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.3.2 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;3.3.2 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus vergleiche AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;

18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;

27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

3.3.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).3.3.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.3.4 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, vage Mutmaßungen

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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