TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/19 A10 415942-1/2010

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Veröffentlicht am 19.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 415.942-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, GZ 10 08.705-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 . Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, GZ 10 08.705-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2013 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am XXXX eine namentlich genannte österreichische Staatbürgerin geheiratet habe.Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am römisch 40 eine namentlich genannte österreichische Staatbürgerin geheiratet habe.

Der Asylgerichtshof führte am 14.08.2013 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einvernommen wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wies ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Vorlage ihres österreichischen Reisepasses nach. Am Schluss der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Information über die maßgebliche Rechtslage und Rechtsprechung die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Der Asylgerichtshof führte am 14.08.2013 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einvernommen wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wies ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Vorlage ihres österreichischen Reisepasses nach. Am Schluss der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Information über die maßgebliche Rechtslage und Rechtsprechung die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt der Asylgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, verheiratet.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , verheiratet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Zur Zulässigkeit einer - fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen - Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern erkannte der Verwaltungsgerichtshof jüngst in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung Folgendes (VwGH 15.05.2012, 2011/18/0255):

"Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten § 86 FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Abs. 2 (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende § 65b FPG explizit auf die Bestimmung des § 66 FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "wiederum" eine Bestimmung geschaffen habe, die "ins Leere" gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG vor dem FrÄG 2011 (vgl. dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom 30. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des § 65b FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" (vgl. die Überschrift zu § 65b FPG) Österreichern herstellen wollte."Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten Paragraph 86, FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Absatz 2, (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende Paragraph 65 b, FPG explizit auf die Bestimmung des Paragraph 66, FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "wiederum" eine Bestimmung geschaffen habe, die "ins Leere" gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG vor dem FrÄG 2011 vergleiche dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom 30. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG) Österreichern herstellen wollte.

Vor diesem Hintergrund kann die zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Judikatur, auf die sich die Amtsbeschwerde beruft, für die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.

Zusammengefasst kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut und der daraus sich ergebenden unmissverständlichen Anordnung dennoch das gegenteilige Ziel seiner Norm verfolgen will. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund der Verweisnorm des § 65b FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen darf.Zusammengefasst kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut und der daraus sich ergebenden unmissverständlichen Anordnung dennoch das gegenteilige Ziel seiner Norm verfolgen will. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfolgen darf.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG einer - wie es die Überschrift zu § 65b FPG formuliert - "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des § 65b FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG heranzuziehen ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer - wie es die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG formuliert - "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG heranzuziehen ist.

Die Bundesministerin weist schließlich noch in ihrer Stellungnahme, in der sie Bestrebungen zur legistischen Bereinigung der maßgeblichen Bestimmungen ankündigt, darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend zu einem "Auseinanderklaffen" von NAG und FPG kommen würde, indem für den gleichen Personenkreis einerseits hinsichtlich des Aufenthaltstitelverfahrens der strengere Maßstab des ersten Teil des NAG, beim Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung "jedoch letztlich über § 65b FPG der Maßstab des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Zuge kommen" müsse. Die §§ 51, 52 und 54 NAG seien jedoch mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diesen Personenkreis anwendbar. Auch gelte die Rückkoppelung des § 55 NAG nicht, die zu einer Titelerteilung bei Nichtausweisung führen würde.Die Bundesministerin weist schließlich noch in ihrer Stellungnahme, in der sie Bestrebungen zur legistischen Bereinigung der maßgeblichen Bestimmungen ankündigt, darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend zu einem "Auseinanderklaffen" von NAG und FPG kommen würde, indem für den gleichen Personenkreis einerseits hinsichtlich des Aufenthaltstitelverfahrens der strengere Maßstab des ersten Teil des NAG, beim Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung "jedoch letztlich über Paragraph 65 b, FPG der Maßstab des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Zuge kommen" müsse. Die Paragraphen 51, 52 und 54 NAG seien jedoch mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diesen Personenkreis anwendbar. Auch gelte die Rückkoppelung des Paragraph 55, NAG nicht, die zu einer Titelerteilung bei Nichtausweisung führen würde.

Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - eine nach dem Wortlaut klare privilegierte Behandlung des begünstigten Personenkreises der Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG durch den nationalen Gesetzgeber im eingeschränkten Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Hintanhaltung einer Diskriminierung bloß innerstaatlicher Sachverhalte unbedenklich erscheint. Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den möglichen Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt sich auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung ausschließen, dass in bestimmten Einzelfällen dem Familienangehörigen ein auf unionsrechtliche Vorgaben zurückzuführendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht (aus Art. 20 AEUV) eingeräumt werden muss (vgl. die Urteile vom 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano, Randnr. 42 ff., und vom 15. November 2011, C-256/11 - Dereci u. a., Randnr. 63 ff.).Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - eine nach dem Wortlaut klare privilegierte Behandlung des begünstigten Personenkreises der Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG durch den nationalen Gesetzgeber im eingeschränkten Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Hintanhaltung einer Diskriminierung bloß innerstaatlicher Sachverhalte unbedenklich erscheint. Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den möglichen Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt sich auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung ausschließen, dass in bestimmten Einzelfällen dem Familienangehörigen ein auf unionsrechtliche Vorgaben zurückzuführendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht (aus Artikel 20, AEUV) eingeräumt werden muss vergleiche die Urteile vom 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano, Randnr. 42 ff., und vom 15. November 2011, C-256/11 - Dereci u. a., Randnr. 63 ff.).

Was schließlich die von der Bundesministerin in ihrer Stellungnahme angesprochenen Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist davon auszugehen, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)."Was schließlich die von der Bundesministerin in ihrer Stellungnahme angesprochenen Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist davon auszugehen, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)."

Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auch der Verfassungsgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung (VfGH 07.06.2013, U 2368/2012):Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auch der Verfassungsgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung (VfGH 07.06.2013, U 2368 aus 2012,):

"... 2.1. Die Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften

Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen einen BAA-Bescheid ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat (mit Erkenntnis vom 15.5.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 38/2011, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig), beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des § 66 FPG ausgewiesen werden. Im Einzelnen begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen einen BAA-Bescheid ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat (mit Erkenntnis vom 15.5.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig), beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG ausgewiesen werden. Im Einzelnen begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,

"dass auf Grund der Verweisnorm des § 65b FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen darf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 12 FPG einer - wie es die Überschrift zu § 65b FPG formuliert - 'nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des § 65b FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung § 66 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG heranzuziehen ist.""dass auf Grund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfolgen darf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer - wie es die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG formuliert - 'nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG heranzuziehen ist."

Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach § 10 AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus,Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach Paragraph 10, AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus,

"dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)"."dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)".

Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 66 FPG in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des § 10 AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des Paragraph 10, AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.

2.2. Der Asylgerichtshof hält dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Ausweisung nach den §§ 65b iVm 66 FPG unzulässig sei und dass nach eben dieser Rechtsprechung ein Gleichklang zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung hergestellt werden müsse - ohne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine tragenden Gründe näher einzugehen - bloß Folgendes entgegen:2.2. Der Asylgerichtshof hält dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Ausweisung nach den Paragraphen 65 b, in Verbindung mit 66 FPG unzulässig sei und dass nach eben dieser Rechtsprechung ein Gleichklang zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung hergestellt werden müsse - ohne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine tragenden Gründe näher einzugehen - bloß Folgendes entgegen:

"[N]ach dem Wortlaut des § 66 Abs 1 FPG, der auch auf Angehörige von Österreichern anzuwenden ist, können die betroffenen Personen bei Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sehr wohl ausgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine der beiden dort genannten Ausnahmebedingungen (Zweck der Einreise war die Arbeitssuche und es besteht entweder die Aussicht auf Einstellung oder es besteht ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG) vor. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keines der genannten Aufenthaltsrechte. [...] In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie ihren beharrlichen illegalen Verbleib, erscheint der erst zweijährige Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre nunmehr geschlossene Ehe nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. [...] In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.""[N]ach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG, der auch auf Angehörige von Österreichern anzuwenden ist, können die betroffenen Personen bei Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sehr wohl ausgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine der beiden dort genannten Ausnahmebedingungen (Zweck der Einreise war die Arbeitssuche und es besteht entweder die Aussicht auf Einstellung oder es besteht ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG) vor. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keines der genannten Aufenthaltsrechte. [...] In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie ihren beharrlichen illegalen Verbleib, erscheint der erst zweijährige Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre nunmehr geschlossene Ehe nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. [...] In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war."

2.3. Der Asylgerichtshof hat es damit - und entgegen einem ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienvorbringen - unterlassen, sich mit der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden, für seine Entscheidung wesentlichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auseinander zu setzen. Der Asylgerichtshof lässt insbesondere außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass "angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe [...] in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind".

Wiewohl also die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 5 AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 38/2011, selbst gar keine Änderung erfuhr, gehen nunmehr zwei Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts davon aus, dass seit dem 01.07.2011 auch asylrechtliche Ausweisungen von Familienangehörigen von Österreichern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 FPG zulässig sind.Wiewohl also die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins bis 5 AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, selbst gar keine Änderung erfuhr, gehen nunmehr zwei Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts davon aus, dass seit dem 01.07.2011 auch asylrechtliche Ausweisungen von Familienangehörigen von Österreichern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG zulässig sind.

§ 66 Abs. 1 bis 3 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins bis 3 FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 55 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:

"Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.""Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nunmehr mit einer Österreicherin verheiratet. Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 3 NAG ist mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht verbunden. Daher war die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nunmehr mit einer Österreicherin verheiratet. Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht verbunden. Daher war die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Schlagworte

Ehe, familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Zurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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