TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/20 A7 428323-1/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §35
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A7 428.323-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, XXXX geb., StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.7.2012, Zl. 12 00.506-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.7.2012, Zl. 12 00.506-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin stellte am 6.12.2011 gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der österreichischen Botschaft in XXXX (Äthiopien). Sie trat hiebei als Familienangehörige von XXXX, XXXX geb., StA. von Somalia, auf, den sie als ihren Ehegatten bezeichnete. Sie gab hiezu an, dass diese Ehe am XXXX in XXXX (Somalia) geschlossen worden sei.Die Beschwerdeführerin stellte am 6.12.2011 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 (Äthiopien). Sie trat hiebei als Familienangehörige von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Somalia, auf, den sie als ihren Ehegatten bezeichnete. Sie gab hiezu an, dass diese Ehe am römisch 40 in römisch 40 (Somalia) geschlossen worden sei.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, teilte der österreichischen Botschaft in XXXX mit Schreiben vom 29.3.2012 mit, dass "die Gewährung des Status eines Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich" sei. Bei Bedarf könne die österreichische Botschaft über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose informiert werden.Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, teilte der österreichischen Botschaft in römisch 40 mit Schreiben vom 29.3.2012 mit, dass "die Gewährung des Status eines Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich" sei. Bei Bedarf könne die österreichische Botschaft über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose informiert werden.

Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge mit einem an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gerichteten Schriftsatz vom 30.5.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft, was den Inhalt der negativen Stellungnahme des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, betreffe, wobei über diesen Antrag bescheidmäßig abgesprochen werden solle.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies sodann mit Bescheid vom 17.7.2012,

Zahl: 12 00.506-BAL, den Antrag auf Auskunftserteilung zum Einreiseantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 35 AsylG 2005 zurück. Das Bundesasylamt ging in der Begründung hiebei davon aus, dass die Entscheidung über einen Einreisetitel ausschließlich der österreichischen Botschaft und nicht dem Bundesasylamt obliege. Eine Person, die einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei einer Berufsvertretungsbehörde im Ausland stelle, sei ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nur Partei des Einreiseverfahrens der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland und die Parteienrechte seien von dieser Behörde zu gewährleisten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zulässig sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.Zahl: 12 00.506-BAL, den Antrag auf Auskunftserteilung zum Einreiseantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 zurück. Das Bundesasylamt ging in der Begründung hiebei davon aus, dass die Entscheidung über einen Einreisetitel ausschließlich der österreichischen Botschaft und nicht dem Bundesasylamt obliege. Eine Person, die einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei einer Berufsvertretungsbehörde im Ausland stelle, sei ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nur Partei des Einreiseverfahrens der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland und die Parteienrechte seien von dieser Behörde zu gewährleisten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zulässig sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde dann Beschwerde (vor dem Asylgerichtshof) erhoben.

Die österreichische Botschaft in XXXX teilte dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.1.2013 mit, dass ein Einreisevisum durch die Botschaft aufgrund einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nicht erteilt werden könne, worüber die Antragstellerin bereits am 19.4.2012 in Kenntnis gesetzt worden sei. Leider könne die Botschaft keine Gründe für diese Entscheidung nennen, weil die Zuständigkeit in Asylverfahren beim Bundesasylamt und nicht beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten liege.Die österreichische Botschaft in römisch 40 teilte dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.1.2013 mit, dass ein Einreisevisum durch die Botschaft aufgrund einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nicht erteilt werden könne, worüber die Antragstellerin bereits am 19.4.2012 in Kenntnis gesetzt worden sei. Leider könne die Botschaft keine Gründe für diese Entscheidung nennen, weil die Zuständigkeit in Asylverfahren beim Bundesasylamt und nicht beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten liege.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, lautet:

"Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäßParagraph 35, (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß

§ 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernahmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernahmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(4) Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 24 Abs. 4 FPG), wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn(4) Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 4, FPG), wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und

2. dass zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. dass zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Berufsvertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren."Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Berufsvertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren."

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist.

Im gegenständlichen Fall ging das Bundesasylamt von seiner Unzuständigkeit zur Auskunftserteilung hinsichtlich seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose aus und vermeinte, es sei diesbezüglich die Berufsvertretungsbehörde zuständig.

Dabei berücksichtigt es nicht, dass der gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellte Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 dient und die Berufsvertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen hat, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.Dabei berücksichtigt es nicht, dass der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellte Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 dient und die Berufsvertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen hat, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.

Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH zuletzt 18.4.2013, 2012/21/0157 und 19.6.2008, 2007/21/0423).Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH zuletzt 18.4.2013, 2012/21/0157 und 19.6.2008, 2007/21/0423).

Das bedeutet somit, dass das Bundesasylamt im Rahmen seiner im Asylgesetz verankerten Wahrscheinlichkeitsprognose asylrechtliche Belange zu bewerten hat. Dies zeigt sich auch bereits im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, wo eine positive Prognose untersagt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, anhängig ist. Das heißt, es sind diesfalls asylrechtliche Beurteilungen durch das Bundesasylamt vorzunehmen. Angesichts des asylrechtlichen Bezuges der vom Bundesasylamt vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsprognose ist das Bundesasylamt zu Unrecht von seiner Unzuständigkeit einer diesbezüglichen Auskunftserteilung ausgegangen, weshalb der Antrag auf Auskunftserteilung nicht zurückzuweisen war.Das bedeutet somit, dass das Bundesasylamt im Rahmen seiner im Asylgesetz verankerten Wahrscheinlichkeitsprognose asylrechtliche Belange zu bewerten hat. Dies zeigt sich auch bereits im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, wo eine positive Prognose untersagt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, anhängig ist. Das heißt, es sind diesfalls asylrechtliche Beurteilungen durch das Bundesasylamt vorzunehmen. Angesichts des asylrechtlichen Bezuges der vom Bundesasylamt vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsprognose ist das Bundesasylamt zu Unrecht von seiner Unzuständigkeit einer diesbezüglichen Auskunftserteilung ausgegangen, weshalb der Antrag auf Auskunftserteilung nicht zurückzuweisen war.

Da in diesem Fall die Erlassung dieses Bescheides deshalb unzulässig war, kann allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Seite 274, RZ 538, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Da in diesem Fall die Erlassung dieses Bescheides deshalb unzulässig war, kann allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Seite 274, RZ 538, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreisetitel, Familienzusammenführung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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