Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E7 416695-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013, Zl. 1005.622-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013, Zl. 1005.622-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.07.2013 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF abgewiesen".Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.07.2013 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF abgewiesen".
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Festnahme am 24.06.2010 beim versuchten illegalen Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland und Überstellung nach Österreich im Zuge seiner Anhaltung in der Schubhaft am 28.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 29.06.2010 und niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.09.2010 sowie am 01.12.2010, mit Bescheid vom 02.12.2010 zu og. FZ gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak, in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 29.06.2010 und niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.09.2010 sowie am 01.12.2010, mit Bescheid vom 02.12.2010 zu og. FZ gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak, in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen.
3. Der Bescheid wurde dem BF zu eigenen Handen am 07.12.2010 zugestellt.
4. Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde vom BF im Wege der "Diakonie Rechtsberatung XXXX" durch Telefax vom (wohl unrichtig:) "06.12.2010" Beschwerde direkt an den Asylgerichtshof erhoben, welches dort tatsächlich am 09.12.2010 einlangte.
Diese Beschwerde wurde vom AsylGH am 05.01.2011 iSd § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet.Diese Beschwerde wurde vom AsylGH am 05.01.2011 iSd Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet.
Im Weiteren erfolgte mit 10.01.2011 die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den AsylGH.
5. Mit 26.07.2011 wurde der BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich überstellt.
6. Mit 22.08.2011 erteilte der BF den dort namentlich genannten Mitarbeitern der "Unabhängigen Rechtsberatung XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst" Vertretungsvollmacht (ausschließlich Zustellungen), die am 23.08.2011 vom Bundesasylamt an den AsylGH übermittelt wurde.6. Mit 22.08.2011 erteilte der BF den dort namentlich genannten Mitarbeitern der "Unabhängigen Rechtsberatung römisch 40 , Diakonie Flüchtlingsdienst" Vertretungsvollmacht (ausschließlich Zustellungen), die am 23.08.2011 vom Bundesasylamt an den AsylGH übermittelt wurde.
7. Mit 06.12.2012 langte eine weitere Bevollmächtigungsanzeige des BF zu Gunsten des Vereins XXXX und der dort angeführten Vereinsvertreter beim AsylGH ein.7. Mit 06.12.2012 langte eine weitere Bevollmächtigungsanzeige des BF zu Gunsten des Vereins römisch 40 und der dort angeführten Vereinsvertreter beim AsylGH ein.
8. Mit Schriftsatz vom 24.08.2012, einlangend beim AsylGH mit 05.09.2012, brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein.
9. Mit Schreiben des AsylGH vom 03.07.2013 wurde dem BF der aktenkundige, oben dargestellte Verlauf der Bescheidzustellung sowie Beschwerdeeinbringung und -vorlage vorgehalten und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 03.07.2013 wurde dem BF der aktenkundige, oben dargestellte Verlauf der Bescheidzustellung sowie Beschwerdeeinbringung und -vorlage vorgehalten und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
10. Mit Schriftsatz vom 07.07.2013 nahm der BF durch seine Vertretung dazu Stellung.
Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist iSd § 71 AVG neuerlich direkt beim AsylGH eingebracht.Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist iSd Paragraph 71, AVG neuerlich direkt beim AsylGH eingebracht.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit 11.07.2013 iSd § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit 11.07.2013 iSd Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.
11. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 an das Bundesasylamt erneuerte der BF seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
12. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2013 gemäß "§ 71 Abs. 2 AVG" abgewiesen.12. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.07.2013 gemäß "§ 71 Absatz 2, AVG" abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem BF im Wege seiner Vertretung "Verein XXXX" durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 25.07.2013 zugestellt.
13. Mit Telefax seiner Vertretung vom 05.08.2013 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.
14. Diese Beschwerdevorlage wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 12.08.2013 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012) anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,) anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
3. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt. Feststellbar war auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens wie folgt:
3.1. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG vom 02.12.2010 erfolgte durch Zustellung zu Handen des BF am 07.12.2010 und wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst. Diese endete daher mit Ablauf des 21.12.2010.3.1. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG vom 02.12.2010 erfolgte durch Zustellung zu Handen des BF am 07.12.2010 und wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst. Diese endete daher mit Ablauf des 21.12.2010.
Mit Telefax einlangend beim AsylGH am 09.12.2010 erhob der BF im Wege der "Unabhängigen Rechtsberatung XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 Beschwerde unmittelbar an den AsylGH, die am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, wo sie am gleichen Tag einlangte.Mit Telefax einlangend beim AsylGH am 09.12.2010 erhob der BF im Wege der "Unabhängigen Rechtsberatung römisch 40 , Diakonie Flüchtlingsdienst" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 Beschwerde unmittelbar an den AsylGH, die am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, wo sie am gleichen Tag einlangte.
In Ansehung der Bestimmungen des § 22 Abs. 3 AsylG folgte daraus, dass diese Beschwerde des BF, die nicht binnen der am 21.12.2010 endenden Frist, sondern erst am 05.01.2011 beim Bundesasylamt, wo sie von ihm einzubringen war, einlangte, verspätet war.In Ansehung der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, AsylG folgte daraus, dass diese Beschwerde des BF, die nicht binnen der am 21.12.2010 endenden Frist, sondern erst am 05.01.2011 beim Bundesasylamt, wo sie von ihm einzubringen war, einlangte, verspätet war.
Auf die entsprechenden Erwägungen und Feststellungen des AsylGH dazu in seinem Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 als verspätet zurückgewiesen wurde, wird verwiesen (vgl. E7 416.695-1/2013).Auf die entsprechenden Erwägungen und Feststellungen des AsylGH dazu in seinem Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 als verspätet zurückgewiesen wurde, wird verwiesen vergleiche E7 416.695-1/2013).
3.2. Der BF brachte am 07.07.2013 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des AsylGH vom 03.07.2013, dies gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein. In Ansehung dessen sowie nicht zuletzt auch in Ansehung des Umstands, dass dem BF laut Verfahrensakt (AS 49) noch am 07.09.2011 vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt wurde, weshalb er bis 04.07.2013, dem Datum der Zustellung des Verspätungsvorhalts, davon ausgehen konnte, dass sein Beschwerdeverfahren noch offen sei, war davon auszugehen, dass er erst mit 04.07.2013 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist im Hinblick auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 erlangte.3.2. Der BF brachte am 07.07.2013 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des AsylGH vom 03.07.2013, dies gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein. In Ansehung dessen sowie nicht zuletzt auch in Ansehung des Umstands, dass dem BF laut Verfahrensakt (AS 49) noch am 07.09.2011 vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt wurde, weshalb er bis 04.07.2013, dem Datum der Zustellung des Verspätungsvorhalts, davon ausgehen konnte, dass sein Beschwerdeverfahren noch offen sei, war davon auszugehen, dass er erst mit 04.07.2013 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist im Hinblick auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 erlangte.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2013, beim Bundesasylamt einlangend am 11.07.2013, dieser gleichlautend mit jenem zur Wahrung der Frist vorsichtshalber vom BF nochmals direkt beim Bundesasylamt am 11.07.2013 eingebrachten Antrag, erwies sich somit als rechtzeitig iSd § 71 Abs. 2 AVG gestellt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2013, beim Bundesasylamt einlangend am 11.07.2013, dieser gleichlautend mit jenem zur Wahrung der Frist vorsichtshalber vom BF nochmals direkt beim Bundesasylamt am 11.07.2013 eingebrachten Antrag, erwies sich somit als rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt.
3.3. Der BF begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung - abgesehen von den Ausführungen zum Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 02.12.2010, auf die hier nicht mehr einzugehen ist, zumal letztlich auch der Eingang der Beschwerde beim AsylGH mit 09.12.2010 unstrittig war - im Wesentlichen damit, dass seine Beschwerde zwar am 09.12.2010 per Telefax beim AsylGH einlangte, jedoch irrtümlich von seiner Rechtsberatung nicht an die gemäß § 22 Abs. 3 AsylG zuständige Einbringungsbehörde, nämlich das Bundesasylamt, sondern unmittelbar an den AsylGH übermittelt wurde. Von dort sei sie aber erst am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet worden, woran ihn kein Verschulden treffe. Hätte nämlich der AsylGH für die unverzügliche Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesasylamt gesorgt, wäre die Beschwerde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest noch vor Ablauf der am 21.12.2010 endenden Beschwerdefrist dort eingelangt. Moniert wurde im Weiteren, dass diese Umstände beim AsylGH erst jetzt wahrgenommen wurden, was dazu führte, dass der BF seit 2011 im guten Glauben der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gewesen sei.3.3. Der BF begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung - abgesehen von den Ausführungen zum Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 02.12.2010, auf die hier nicht mehr einzugehen ist, zumal letztlich auch der Eingang der Beschwerde beim AsylGH mit 09.12.2010 unstrittig war - im Wesentlichen damit, dass seine Beschwerde zwar am 09.12.2010 per Telefax beim AsylGH einlangte, jedoch irrtümlich von seiner Rechtsberatung nicht an die gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zuständige Einbringungsbehörde, nämlich das Bundesasylamt, sondern unmittelbar an den AsylGH übermittelt wurde. Von dort sei sie aber erst am 05.01.2011 an das Bundesasylamt weitergeleitet worden, woran ihn kein Verschulden treffe. Hätte nämlich der AsylGH für die unverzügliche Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesasylamt gesorgt, wäre die Beschwerde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest noch vor Ablauf der am 21.12.2010 endenden Beschwerdefrist dort eingelangt. Moniert wurde im Weiteren, dass diese Umstände beim AsylGH erst jetzt wahrgenommen wurden, was dazu führte, dass der BF seit 2011 im guten Glauben der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gewesen sei.
3.4. Das Bundesasylamt wies den Wiedereinsetzungsantrag des BF im bekämpften Bescheid vom 22.07.2013 gemäß "§ 71 Abs. 2 AVG" mit der - hier zusammengefasst dargestellten - Begründung ab, dass der § 22 Abs. 3 AsylG die Einbringung einer rechtswirksamen Beschwerde gegen einen ab- oder zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ausschließlich beim Bundesasylamt vorsehe. Im Hinblick auf den Entfall der Geltung des letzten Satzes des § 63 Abs. 5 AVG, der an sich die unverzügliche Weiterleitung einer bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung an die erstinstanzliche Behörde gebieten würde, in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz treffe den BF auch die mit der Einbringung der Beschwerde bei der falschen Behörde verbundene Gefahr der Versäumung der normierten Frist. Zudem habe der BF die Beschwerde mit Hilfe von rechtskundigen Mitarbeitern der "Diakonie Rechtsberatung XXXX" erhoben, an die wiederum angesichts der bei diesen Personen vorauszusetzenden Fachkenntnisse ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Ein solcherart festzustellendes Verschulden auf Seiten seiner damaligen Vertreter, das zur unrichtigen Einbringung der Beschwerde beim AsylGH geführt habe, habe der BF auch gegen sich gelten zu lassen.3.4. Das Bundesasylamt wies den Wiedereinsetzungsantrag des BF im bekämpften Bescheid vom 22.07.2013 gemäß "§ 71 Absatz 2, AVG" mit der - hier zusammengefasst dargestellten - Begründung ab, dass der Paragraph 22, Absatz 3, AsylG die Einbringung einer rechtswirksamen Beschwerde gegen einen ab- oder zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ausschließlich beim Bundesasylamt vorsehe. Im Hinblick auf den Entfall der Geltung des letzten Satzes des Paragraph 63, Absatz 5, AVG, der an sich die unverzügliche Weiterleitung einer bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung an die erstinstanzliche Behörde gebieten würde, in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz treffe den BF auch die mit der Einbringung der Beschwerde bei der falschen Behörde verbundene Gefahr der Versäumung der normierten Frist. Zudem habe der BF die Beschwerde mit Hilfe von rechtskundigen Mitarbeitern der "Diakonie Rechtsberatung XXXX" erhoben, an die wiederum angesichts der bei diesen Personen vorauszusetzenden Fachkenntnisse ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Ein solcherart festzustellendes Verschulden auf Seiten seiner damaligen Vertreter, das zur unrichtigen Einbringung der Beschwerde beim AsylGH geführt habe, habe der BF auch gegen sich gelten zu lassen.
3.5. Der BF hielt diesen Erwägungen in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.08.2013 neuerlich den schon im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Verfahrensablauf entgegen, zudem wurde bestritten, dass er von rechtskundigen Vertretern bei der Abfassung und Einbringung der Beschwerde unterstützt wurde, die belangte Behörde habe deren Rechtskunde betreffend nur unbelegte Mutmaßungen angestellt. Ihn selbst treffe jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der unrichtigen Einbringung der Beschwerde beim AsylGH.
3.6. Der AsylGH gelangt nach Würdigung dieser Standpunkte des BF sowie des Bundesasylamtes zum Ergebnis, dass vom BF angesichts des oben festgestellten Ablaufs bei entsprechender Sorgfalt, die von einem Durchschnittsantragsteller anzunehmen ist, erwartet werden konnte eine rechtskonforme Beschwerdeeinbringung vorzunehmen, dies aus folgenden Erwägungen:
3.6.1. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass aus dem Umstand der Untätigkeit des AsylGH zwischen der Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 und dem Verspätungsvorhalt des AsylGH vom 03.07.2013 nichts für das Begehren des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewinnen war. Zwar ist verständlich, dass der BF angesichts des relativ langen Zeitraums zwischen den beiden Zeitpunkten vom Verspätungsvorhalt überrascht gewesen sein mag, jedoch erlitt der BF zum einen daraus keinen Rechtsnachteil gegenüber einem unmittelbar nach Einlangen der Beschwerdevorlage ergangenen Verspätungsvorhalt, zum anderen zeitigten diese zeitlichen Umstände vor allem keine Auswirkungen auf die für das Wiedereinsetzungsbegehren relevante Frage nach dem Verschulden an der unrichtigen Einbringung der Beschwerde beim AsylGH.
3.6.2. Dem Bundesasylamt war Recht zu geben, wenn es auf die Auswirkungen der Bestimmung des § 22 Abs. 3 AsylG, mit der die Einbringung der Beschwerde ausschließlich beim Bundesasylamt festgelegt wurde, verwies. Diese Bestimmung setzt den letzten Satz des § 63 Abs. 5 AVG insofern außer Kraft, als ansonsten die Einbringung einer Beschwerde auch beim AsylGH zulässig gewesen wäre.3.6.2. Dem Bundesasylamt war Recht zu geben, wenn es auf die Auswirkungen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, AsylG, mit der die Einbringung der Beschwerde ausschließlich beim Bundesasylamt festgelegt wurde, verwies. Diese Bestimmung setzt den letzten Satz des Paragraph 63, Absatz 5, AVG insofern außer Kraft, als ansonsten die Einbringung einer Beschwerde auch beim AsylGH zulässig gewesen wäre.
In Absehung des letzten Satzes des § 63 Abs. 5 AVG hatte daher der AsylGH iSd § 6 Abs. 1 AVG das bei ihm eingelangte Anbringen des BF in Form einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes wahrgenommen und leitete es, nachdem dieses zwischen 09.12.2010 und 05.01.2011 in Verstoß geraten war (vgl. den Aktenvermerk des AsylGH vom 05.01.2011) ohne weiteren unnötigen Aufschub an das Bundesasylamt weiter. Die Gefahr etwaiger einem Einschreiter durch diesen Vorgang der Weiterleitung an eine zuständige Behörde entstehender Rechtsnachteile liegt dabei bei diesem, wie dies auch dem § 6 Abs. 1 AVG zu entnehmen ist (vgl. dazu z.B. Walther/Thienel,In Absehung des letzten Satzes des Paragraph 63, Absatz 5, AVG hatte daher der AsylGH iSd Paragraph 6, Absatz eins, AVG das bei ihm eingelangte Anbringen des BF in Form einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes wahrgenommen und leitete es, nachdem dieses zwischen 09.12.2010 und 05.01.2011 in Verstoß geraten war vergleiche den Aktenvermerk des AsylGH vom 05.01.2011) ohne weiteren unnötigen Aufschub an das Bundesasylamt weiter. Die Gefahr etwaiger einem Einschreiter durch diesen Vorgang der Weiterleitung an eine zuständige Behörde entstehender Rechtsnachteile liegt dabei bei diesem, wie dies auch dem Paragraph 6, Absatz eins, AVG zu entnehmen ist vergleiche dazu z.B. Walther/Thienel,
Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze, S. 146, E 27: "Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur Weiterleitung von Schriftstücken (erg.: iSd § 6 AVG) darf nicht beliebig lang hinausgezögert werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegeben Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicher Weise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigenDie österr. Verwaltungsverfahrensgesetze, S. 146, E 27: "Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur Weiterleitung von Schriftstücken (erg.: iSd Paragraph 6, AVG) darf nicht beliebig lang hinausgezögert werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegeben Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicher Weise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen
Behörde eingelangt ... wäre", VwSlg. 9326 A/1977; S. 147, E 32: "Die
Wendung auf Gefahr des Einschreiters bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichenNachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch die unzuständige Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt", VwGH 819/78, m.w.N.)
3.6.3. In Ansehung dessen, dass somit aus dem Umstand der erst am 05.01.2011 durch den AsylGH erfolgten Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesasylamt nichts für das Begehren des BF auf Wiedereinsetzung zu gewinnen war, war daher zu erwägen, inwiefern es dem BF als sorgfaltswidrig anzulasten war, dass er seine Beschwerde unrichtiger Weise beim AsylGH eingebracht hat, wodurch die Fristversäumnis entstand.
Hierbei stellte die belangte Behörde insbesondere auf den Umstand ab, dass der BF von rechtskundigen Mitarbeitern einer Betreuungsorganisation in Asylsachen vertreten gewesen sei und sich deren Versäumnisse anrechnen lassen müsse, sowie dass an diese ein noch höherer Maßstab ihre Sorgfaltspflicht betreffend anzulegen war.
Diesbezüglich übersah die belangte Behörde aber, dass der BF zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht durch diese vertreten war, zumal diese ihre Bevollmächtigung durch den BF erst mit 22.08.2011 erlangten. Auch die spätere Bevollmächtigung des Vereins XXXX durch den BF am 06.12.2011 war damals noch nicht gegeben.Diesbezüglich übersah die belangte Behörde aber, dass der BF zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht durch diese vertreten war, zumal diese ihre Bevollmächtigung durch den BF erst mit 22.08.2011 erlangten. Auch die spätere Bevollmächtigung des Vereins römisch 40 durch den BF am 06.12.2011 war damals noch nicht gegeben.
Im Hinblick darauf waren auch die weitwendigen Ausführungen des neuen Vertreters des BF in seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frage, inwieweit der BF tatsächlich von rechtskundigen Mitarbeitern der "Diakonie Flüchtlingsberatung XXXX" vertreten wurde, obsolet.
Ausgehend von der Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 09.12.2010 also noch nicht vertreten war, war somit die Verschuldensfrage alleine auf die Person des BF zu beziehen.
Hierbei ist, jenseits des Umstands, dass jedem Antragsteller eingangs des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes erklärt wird, dass er während der Amtsstunden beim Bundesasylamt zu seinem Verfahren Erkundigungen etwa auch im Hinblick auf seine Rechtsmittelmöglichkeiten vornehmen kann (vgl. AS 71), zum einen darauf abzustellen, dass im erstinstanzlich ergangenen Bescheid neben dem Spruch auch eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Antragstellers enthalten ist, wie dies im gg. Fall auch gegeben war (vgl. AS 356). Dieser Rechtsmittelbelehrung ist wiederum der ausdrückliche Hinweis zu entnehmen, dass eine Beschwerde an den AsylGH innerhalb von zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen ist. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein Bescheidadressat die im Verkehr mit Gerichten erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt zu üben hat (vgl. Walter/Thienel, S. 1563, E 97, mit zahlreichen Judikaturnachweisen), hätte der BF darzulegen, weshalb er angesichts ausdrücklicher Anleitung in der Rechtsmittelbelehrung trotz entsprechender Sorgfaltsübung zur Ansicht bzw. zur Entscheidung gelangt war, die Beschwerde sei direkt an den AsylGH zu richten gewesen. Derlei Ausführungen finden sich aber in den Schriftsätzen des BF bzw. seiner nunmehrigen Vertretung nicht.Hierbei ist, jenseits des Umstands, dass jedem Antragsteller eingangs des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes erklärt wird, dass er während der Amtsstunden beim Bundesasylamt zu seinem Verfahren Erkundigungen etwa auch im Hinblick auf seine Rechtsmittelmöglichkeiten vornehmen kann vergleiche AS 71), zum einen darauf abzustellen, dass im erstinstanzlich ergangenen Bescheid neben dem Spruch auch eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Antragstellers enthalten ist, wie dies im gg. Fall auch gegeben war vergleiche AS 356). Dieser Rechtsmittelbelehrung ist wiederum der ausdrückliche Hinweis zu entnehmen, dass eine Beschwerde an den AsylGH innerhalb von zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen ist. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein Bescheidadressat die im Verkehr mit Gerichten erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt zu üben hat vergleiche Walter/Thienel, S. 1563, E 97, mit zahlreichen Judikaturnachweisen), hätte der BF darzulegen, weshalb er angesichts ausdrücklicher Anleitung in der Rechtsmittelbelehrung trotz entsprechender Sorgfaltsübung zur Ansicht bzw. zur Entscheidung gelangt war, die Beschwerde sei direkt an den AsylGH zu richten gewesen. Derlei Ausführungen finden sich aber in den Schriftsätzen des BF bzw. seiner nunmehrigen Vertretung nicht.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum (hier: über die korrekte Einbringungsbehörde) auf Seiten eines Beschwerdeführers grundsätzlich keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. Walter/Thienel, S.1566 ff). Sofern sich der BF auf Informationen oder die Unterstützung von Mitarbeitern einer Betreuungsorganisation bei der Einbringung seiner Beschwerde verlassen haben mag, wie dies der Umstand, dass die Beschwerde von einem Telefaxgerät der "Diakonie Flüchtlingsberatung XXXX" versandt wurde, indiziert, verhalf ihm auch das nicht zur Wiedereinsetzung, da er durch dieses Verhalten nicht von seiner eigenen Verantwortung befreit wurde (vgl. Walter/Thienel, S. 1567, E 117, E 124, E 125, E 153-160). Auch allenfalls mangelnde Sprachkenntnisse auf Seiten Fremder stellen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der BF hat zudem gar nicht behauptet, er habe den Spruch oder die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Bundesasylamtes nicht verstanden.Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum (hier: über die korrekte Einbringungsbehörde) auf Seiten eines Beschwerdeführers grundsätzlich keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet vergleiche Walter/Thienel, S.1566 ff). Sofern sich der BF auf Informationen oder die Unterstützung von Mitarbeitern einer Betreuungsorganisation bei der Einbringung seiner Beschwerde verlassen haben mag, wie dies der Umstand, dass die Beschwerde von einem Telefaxgerät der "Diakonie Flüchtlingsberatung XXXX" versandt wurde, indiziert, verhalf ihm auch das nicht zur Wiedereinsetzung, da er durch dieses Verhalten nicht von seiner eigenen Verantwortung befreit wurde vergleiche Walter/Thienel, S. 1567, E 117, E 124, E 125, E 153-160). Auch allenfalls mangelnde Sprachkenntnisse auf Seiten Fremder stellen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der BF hat zudem gar nicht behauptet, er habe den Spruch oder die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Bundesasylamtes nicht verstanden.
Im Lichte dieser Erwägungen gelangte die belangte Behörde aus Sicht des AsylGH daher im Ergebnis zu Recht zur Feststellung, dass der BF im Hinblick auf die ihm gebotene Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen Asylwerbers auffallend sorglos im Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde bei der richtigen Behörde gehandelt hatte, wodurch die Fristversäumnis entstand.
4. Rechtlich folgt:
Der BF war mit seinem Vorbringen nicht in der Lage glaubhaft zu machen, dass er durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die er bei ihm zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt abwenden hätte können, daran gehindert war seine Beschwerde bei der richtigen Behörde einzubringen. Sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei mit der Maßgabe zu entscheiden war, dass der Antrag vom Bundesasylamt nicht gemäß § 71 Abs. 2 AVG, der seinerseits nur die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung ab Kenntnis des Grundes dafür regelt, sondern gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abzuweisen war.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei mit der Maßgabe zu entscheiden war, dass der Antrag vom Bundesasylamt nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG, der seinerseits nur die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung ab Kenntnis des Grundes dafür regelt, sondern gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuweisen war.
6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
04.09.2013