Norm
AVG §63 Abs5Spruch
S21 437.172-1/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Obsorgeberechtigten XXXX, geb., XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 13 07.430-EAST West beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Obsorgeberechtigten römisch 40 , geb., römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 13 07.430-EAST West beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP " auch "BF" - Beschwerdeführer) reiste nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP " auch "BF" - Beschwerdeführer) reiste nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.
I.1.2. Im Wesentlichen brachte der mj. BF vor, Syrien am 25.06.2013 gemeinsam mit seinem Onkel, seiner Tante und seinen zwei Cousinen illegal über die grüne Grenze in die Türkei verlassen zu haben. In Istanbul hätten sie 10 Tage in einem Hotel und anschließend ca. 2 Monate in einer Wohnung verbracht. Mit dem Flugzeug seien sie dann in ein unbekanntes Land geflogen und dann mit Taxis bis nach Österreich gebracht worden. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Slowenien (SIXXXX - vgl. AS 5) gab er an, dass sie dort vielleicht 2 Tage in einem Camp gewesen seien.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der mj. BF vor, Syrien am 25.06.2013 gemeinsam mit seinem Onkel, seiner Tante und seinen zwei Cousinen illegal über die grüne Grenze in die Türkei verlassen zu haben. In Istanbul hätten sie 10 Tage in einem Hotel und anschließend ca. 2 Monate in einer Wohnung verbracht. Mit dem Flugzeug seien sie dann in ein unbekanntes Land geflogen und dann mit Taxis bis nach Österreich gebracht worden. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Slowenien (SIXXXX - vergleiche AS 5) gab er an, dass sie dort vielleicht 2 Tage in einem Camp gewesen seien.
Auf Ersuchen Österreichs vom 07.06.2013 um Wiederaufnahme der bP an Slowenien gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-Verordnung (AS 41 - 47) antwortete Slowenien mit Schreiben vom 21.06.2013 und akzeptierte die Rückübernahme der bP - wie auch der gesamten übrigen Familie (Onkel, Tante, 2 Cousinen) - gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO (AS 73).Auf Ersuchen Österreichs vom 07.06.2013 um Wiederaufnahme der bP an Slowenien gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-Verordnung (AS 41 - 47) antwortete Slowenien mit Schreiben vom 21.06.2013 und akzeptierte die Rückübernahme der bP - wie auch der gesamten übrigen Familie (Onkel, Tante, 2 Cousinen) - gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO (AS 73).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 26.06.2013 gab der BF an, dass er miterlebt habe, wie im Lager in Slowenien Familien krank geworden seien und es dann aber keine medizinische Versorgung gegeben habe, sein Onkel habe ihm auch erzählt, dass es dort Männer gebe, die böse schauen, das Essen dort sei grauslich gewesen und das Heim sei schmutzig gewesen.
Der BF gab auch an, dass er von seinem Onkel abhängig sei und bestehe eine enge Beziehung zu ihm. Als er von Syrien weggegangen sei, habe sein Vater zu ihm gesagt, dass er nunmehr nicht mehr für ihn da sein könne und sein Onkel wie ein Vater für ihn sei. Er möchte daher von seinem Onkel keinesfalls mehr getrennt werden.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit dem im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16(1)c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Slowenien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die beschwerdeführende Partei gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Slowenien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gem. § 10 (4) AsylG nach Slowenien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit dem im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16(1)c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Slowenien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die beschwerdeführende Partei gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Slowenien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Slowenien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Der BF sei von seinem Herkunftsstaat aus gemeinsam mit seinem Onkel, XXXX, und dessen Familie nach Österreich gereist. Näher zu seinem Verhältnis zu seinem Onkel und dessen Familie befragt habe er ausgeführt, dass seine eigene Familie zusammen mit seinem Onkel und dessen Familie immer in einem Haus gewohnt hätten. Er sei somit mit ihm aufgewachsen. Bei seiner Ausreise hätte ihm sein Vater gesagt, dass er nunmehr nicht mehr für ihn da sein könnte und daher sein Onkel für ihn wie ein Vater sei. Aktuell sei er von seinem Onkel finanziell abhängig und er möchte nicht von ihm getrennt werden. Seine Tante, welche mit ihm nach Österreich gekommen sei, habe auf konkrete Nachfrage hin ebenso bestätigt, dass er mit dem Einverständnis seiner Eltern Syrien verlassen hätte. Weiters hätten seine Eltern seinen Onkel und seine Tante damit beauftragt, auf ihn aufzupassen und ihn wie einen eigenen Sohn zu behandeln. Eine schriftliche Vollmacht hätten seine Eltern dazu aber nicht ausgestellt, zumal es üblich sei, dass sich der Onkel um die Kinder kümmern würde, deren Vater nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Seitens des Bundesasylamtes sei daraufhin an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes herangetreten und gebeten worden zu erheben, ob es in Syrien, vor allem in der Provinz XXXX, bei Angehörigen der kurdischen Volksgruppe dem Gewohnheitsrecht entspreche, dass die Übertragung der Obsorge bzw. Vormundschaft verbal erfolge bzw. keiner schriftlichen Ausfertigung bedürfe. Durch die in diesem Fall beauftragte ÖB Damaskus wurde am 25.07.2013 mitgeteilt, dass es durchaus dem Gewohnheitsrecht entspreche, dass die Übertragung der Obsorge bzw. Vormundschaft verbal erfolge. Die Übertragung der Obsorge bzw. der Vormundschaft sollte zwar schriftlich festgehalten werden, jedoch komme dies, insbesondere in der derzeitigen Situation, in den wenigsten Fällen vor.römisch eins.2.3. Der BF sei von seinem Herkunftsstaat aus gemeinsam mit seinem Onkel, römisch 40 , und dessen Familie nach Österreich gereist. Näher zu seinem Verhältnis zu seinem Onkel und dessen Familie befragt habe er ausgeführt, dass seine eigene Familie zusammen mit seinem Onkel und dessen Familie immer in einem Haus gewohnt hätten. Er sei somit mit ihm aufgewachsen. Bei seiner Ausreise hätte ihm sein Vater gesagt, dass er nunmehr nicht mehr für ihn da sein könnte und daher sein Onkel für ihn wie ein Vater sei. Aktuell sei er von seinem Onkel finanziell abhängig und er möchte nicht von ihm getrennt werden. Seine Tante, welche mit ihm nach Österreich gekommen sei, habe auf konkrete Nachfrage hin ebenso bestätigt, dass er mit dem Einverständnis seiner Eltern Syrien verlassen hätte. Weiters hätten seine Eltern seinen Onkel und seine Tante damit beauftragt, auf ihn aufzupassen und ihn wie einen eigenen Sohn zu behandeln. Eine schriftliche Vollmacht hätten seine Eltern dazu aber nicht ausgestellt, zumal es üblich sei, dass sich der Onkel um die Kinder kümmern würde, deren Vater nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Seitens des Bundesasylamtes sei daraufhin an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes herangetreten und gebeten worden zu erheben, ob es in Syrien, vor allem in der Provinz römisch 40 , bei Angehörigen der kurdischen Volksgruppe dem Gewohnheitsrecht entspreche, dass die Übertragung der Obsorge bzw. Vormundschaft verbal erfolge bzw. keiner schriftlichen Ausfertigung bedürfe. Durch die in diesem Fall beauftragte ÖB Damaskus wurde am 25.07.2013 mitgeteilt, dass es durchaus dem Gewohnheitsrecht entspreche, dass die Übertragung der Obsorge bzw. Vormundschaft verbal erfolge. Die Übertragung der Obsorge bzw. der Vormundschaft sollte zwar schriftlich festgehalten werden, jedoch komme dies, insbesondere in der derzeitigen Situation, in den wenigsten Fällen vor.
Zusammengefasst ergebe sich somit einerseits, dass ihm im gegenständlichen Verfahren ein Rechtsberater im Zulassungsverfahren als gesetzl. Vertreter gem. § 64 Abs. 3 AsylG zur Seite gestellt worden sei, da seine Eltern in seinem Fall seinem Onkel nicht schriftlich die Obsorge übertragen hätten. Andererseits entspreche es aber, so wie von ihm angegeben und auch so wie von der ÖB Damaskus bestätigt, dem Gewohnheitsrecht bei Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in Syrien, dass eine Obsorgeübertragung bzw. die Übertragung der Vormundschaft lediglich verbal erfolge und im Regelfall nicht schriftlich festgehalten werde. Somit sei festzuhalten, dass jedenfalls davon auszugehen sei, dass seinem Onkel, XXXX, - dem dortigen Gewohnheitsrecht entsprechend - die Vormundschaft bzw. Obsorge über ihn übertragen worden sei. Weiters habe er selbst auch klar deutlich gemacht, dass es keinesfalls in seinem Interesse liegen würde, nunmehr von seinem Onkel getrennt zu werden.Zusammengefasst ergebe sich somit einerseits, dass ihm im gegenständlichen Verfahren ein Rechtsberater im Zulassungsverfahren als gesetzl. Vertreter gem. Paragraph 64, Absatz 3, AsylG zur Seite gestellt worden sei, da seine Eltern in seinem Fall seinem Onkel nicht schriftlich die Obsorge übertragen hätten. Andererseits entspreche es aber, so wie von ihm angegeben und auch so wie von der ÖB Damaskus bestätigt, dem Gewohnheitsrecht bei Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in Syrien, dass eine Obsorgeübertragung bzw. die Übertragung der Vormundschaft lediglich verbal erfolge und im Regelfall nicht schriftlich festgehalten werde. Somit sei festzuhalten, dass jedenfalls davon auszugehen sei, dass seinem Onkel, römisch 40 , - dem dortigen Gewohnheitsrecht entsprechend - die Vormundschaft bzw. Obsorge über ihn übertragen worden sei. Weiters habe er selbst auch klar deutlich gemacht, dass es keinesfalls in seinem Interesse liegen würde, nunmehr von seinem Onkel getrennt zu werden.
Festgehalten werde an dieser Stelle ebenso nochmals, dass sein Onkel und dessen Familie hier über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, sondern vielmehr, da im Fall seines Onkels und dessen Familie auch eine Zustimmungserklärung gem. der Dublin-VO von Slowenien aufliege, seine Angehörigen aus dem österr. Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen worden seien.
Betreffend der von der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Urteil des EuGH vom 06.06.2013 und Erkenntnis des AGH vom 12.06.2013), mit welchen diese zu begründen versuche, dass in seinem Fall die Republik Österreich zur inhaltlichen Prüfung seines Asylbegehrens zuständig wäre, sei auszuführen, dass diese mit seinem Fall keinesfalls vergleichbar seien, zumal es sich in den von der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren ins Treffen geführten Fällen um unbegleitete minderjährige Asylwerber handle, die über keinerlei Angehörige im Hoheitsgebiet der Europäischen Union verfügten.
I.2.4. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei auch laut allgemeinen Feststellungen zur Lage in Slowenien über solche Übergriffe nichts bekannt geworden.römisch eins.2.4. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei auch laut allgemeinen Feststellungen zur Lage in Slowenien über solche Übergriffe nichts bekannt geworden.
I.2.5. Soweit angegeben worden sei, dass die Bedingungen in Slowenien schlecht gewesen wären, da dort alles schmutzig und das Essen grauslich gewesen wäre, dass angeblich die medizinische Versorgung dort schlecht sei, sei auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könnten, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen sei. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).römisch eins.2.5. Soweit angegeben worden sei, dass die Bedingungen in Slowenien schlecht gewesen wären, da dort alles schmutzig und das Essen grauslich gewesen wäre, dass angeblich die medizinische Versorgung dort schlecht sei, sei auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könnten, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es sei auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen sei. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen vergleiche dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).
Soweit weiter ausgeführt werde, dass es im Lager in Slowenien öfters zu Streitigkeiten (zwischen den Asylwerbern) gekommen wäre und einige ebenfalls dort untergebrachte Männer böse schauen würden, sei festzuhalten - sollte es zu Vorfällen mit Privatpersonen in Slowenien kommen -, dass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, sich diesbezüglich - wie in Österreich auch - an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um so Schutz zu erhalten. Im Falle von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Slowenien ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren.
Der im Spruch genannte Mitgliedsstaat sei auf Grundlage von Art. 16/1/c der Dublin II-VO bereit, ihn einreisen zu lassen und seien Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Der im Spruch genannte Mitgliedsstaat sei auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO bereit, ihn einreisen zu lassen und seien Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Es sei festzustellen, dass in Slowenien einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Slowenien keinesfalls erkennen.
Ein von der bP im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 3 Abs. 2 Dublin VO habe sich nicht ergeben.Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO habe sich nicht ergeben.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde eingebracht. Gerügt wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde eingebracht. Gerügt wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Beim Antragsteller handle es sich zweifelsohne um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. Aus diesem Grund sei richtigerweise von Seiten des BAA ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter für das Verfahren zur Verfügung gestellt worden. Es sei dabei völlig irrelevant, ob nach syrisch-kurdischem Gewohnheitsrecht eine Obsorgeübertragung auch mündlich erfolgt sei oder nicht, wie im Bescheid erwähnt werde. Maßgeblich und rechtlich relevant sei österreichisches Recht. Aus diesem Grund sei auch noch einmal deutlich in § 16 Abs. 1 AsylG hervorgehoben, dass " für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist". Es sei daher selbstverständlich keine rechtswirksame Obsorgeübertragung zustande gekommen, die rechtliche Relevanz in Österreich entfalten könnte und würden sich dazu jegliche weitere Erläuterungen erübrigen.Beim Antragsteller handle es sich zweifelsohne um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. Aus diesem Grund sei richtigerweise von Seiten des BAA ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter für das Verfahren zur Verfügung gestellt worden. Es sei dabei völlig irrelevant, ob nach syrisch-kurdischem Gewohnheitsrecht eine Obsorgeübertragung auch mündlich erfolgt sei oder nicht, wie im Bescheid erwähnt werde. Maßgeblich und rechtlich relevant sei österreichisches Recht. Aus diesem Grund sei auch noch einmal deutlich in Paragraph 16, Absatz eins, AsylG hervorgehoben, dass " für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist". Es sei daher selbstverständlich keine rechtswirksame Obsorgeübertragung zustande gekommen, die rechtliche Relevanz in Österreich entfalten könnte und würden sich dazu jegliche weitere Erläuterungen erübrigen.
Aber auch der Argumentation der Erstbehörde, dass das Judikat des Europäischen Gerichtshofs (C 648/11 vom 6.06.2013), und die im Verfahren vorgelegte Entscheidung des Asylgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar wäre, könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Mit Urteil vom 06.06.2013 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11, wie die in Art. 6 Dublin II VO enthaltene Wortfolge "der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat", gemeint sei.Mit Urteil vom 06.06.2013 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11, wie die in Artikel 6, Dublin römisch zwei VO enthaltene Wortfolge "der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat", gemeint sei.
Unbegleitete Minderjährige würden nämlich eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, die grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien. Zusammengefasst sei daher in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.
Familienangehörige im Sinn des Artikels 2 lit. I-i seien Ehegatten des Asylwerbers oder nicht verheiratete Partner des Asylwerbers...
und gemäß lit. ii die minderjährigen Kinder von in Ziffer i.......
bzw. gemäß lit. iii bei unverheiratet minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen der Vater, die Mutter oder der Vormund.
Der UMF habe demnach gemäß der Dublin II VO keine Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat und irre die Behörde daher in ihrer Rechtsansicht, da sich, wie vorhin zitiert, die Obsorgeübertragungsregeln in den Mitgliedstaaten nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften richten (im konkreten Fall eben nach österreichischem bürgerlichem Recht).Der UMF habe demnach gemäß der Dublin römisch zwei VO keine Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat und irre die Behörde daher in ihrer Rechtsansicht, da sich, wie vorhin zitiert, die Obsorgeübertragungsregeln in den Mitgliedstaaten nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften richten (im konkreten Fall eben nach österreichischem bürgerlichem Recht).
Es sei aber auch vollständigkeitshalber erwähnt, dass der UMF im Zuge der Einvernahme betont habe, dass er keinesfalls nach Slowenien zurück wolle. Dass er dabei bei seinem Onkel bleiben möchte, liegt in der Natur der Sache.
Die Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts den Asylantrag des UMF zulassen und im Zuge der Einvernahme des Onkels näher zu prüfen gehabt, ob hierbei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches auch die Ausweisung der restlichen "Familie" unzulässig mache.
Der Asylgerichtshof möge daher den angefochtenen Bescheid beheben, den Asylantrag des BF gem. § 41 Abs. 3 AsylG zulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Der Asylgerichtshof möge daher den angefochtenen Bescheid beheben, den Asylantrag des BF gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
I.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 06.08.2013 an den Rechtsberater (AS 263) und am 07.08.2013 an den minderjährigen Beschwerdeführer (AS 281) zugestellt.römisch eins.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 06.08.2013 an den Rechtsberater (AS 263) und am 07.08.2013 an den minderjährigen Beschwerdeführer (AS 281) zugestellt.
I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrenspartei im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrenspartei im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Zum BF werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der BF hatte sowohl in Österreich, als auch in Slowenien anlässlich der Asylantragstellung das Geburtsdatum 01.01.1996 angegeben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Verwaltungsakt ist daher von diesem Geburtsdatum auszugehen und der BF minderjährig. Seinen Angaben nach ist er der kurdischen Volksgruppe zugehörig und syrischer Staatsangehöriger.
1.2. Der mj. BF und sein Onkel mit dessen Familie (Ehegattin, 2 Töchter) verließen aus demselben Grund - nicht zum Militär einrücken zu wollen - am selben Tag (am 25.03.2013) Syrien über die grüne Grenze zur Türkei. Diese fünf Personen waren während der Reise nie getrennt und stellten zeitgleich in Slowenien (am 20.05.2013), wie in Österreich (am 05.06.2013) jeweils Asylanträge. Das ergibt sich auch aus den XXXX Eurodac-Zahlen SIXXXX (mj.BF), SIXXXX (Tante des mj. BF) und SIXXXX (Onkel des mj. BF) sowie aus den AIS Zahlen XXXX (Onkel), XXXX (Tante), XXXX (Cousine), XXXX (Cousine) und XXXX (mj. BF).1.2. Der mj. BF und sein Onkel mit dessen Familie (Ehegattin, 2 Töchter) verließen aus demselben Grund - nicht zum Militär einrücken zu wollen - am selben Tag (am 25.03.2013) Syrien über die grüne Grenze zur Türkei. Diese fünf Personen waren während der Reise nie getrennt und stellten zeitgleich in Slowenien (am 20.05.2013), wie in Österreich (am 05.06.2013) jeweils Asylanträge. Das ergibt sich auch aus den römisch 40 Eurodac-Zahlen SIXXXX (mj.BF), SIXXXX (Tante des mj. BF) und SIXXXX (Onkel des mj. BF) sowie aus den AIS Zahlen römisch 40 (Onkel), römisch 40 (Tante), römisch 40 (Cousine), römisch 40 (Cousine) und römisch 40 (mj. BF).
1.3. Organisiert und finanziert wurde die Reise der fünf Personen vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (vgl. AS 23 zu S21 437.191).1.3. Organisiert und finanziert wurde die Reise der fünf Personen vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vergleiche AS 23 zu S21 437.191).
1.4. Der mj. BF ist von seinem Onkel finanziell abhängig und es besteht eine enge Bindung zu ihm. Der Vater des mj. BF hatte zu diesem anlässlich der Abreise aus Syrien gesagt, dass er nunmehr nicht mehr für ihn da sein könne und sein Onkel somit wie ein Vater für ihn sei. Der mj. BF möchte von seinem Onkel auch keinesfalls getrennt werden (AS 99).
1.5. Die Tante des mj. BF bestätigte in ihrer Einvernahme beim BAA, dass die Eltern des mj. BF ihnen gesagt hätten, dass sie auf ihn aufpassen sollten und ihn wie ihren eigenen Sohn behandeln sollten. Bei ihnen sei es aber üblich, wenn der Vater nicht mehr da sei, dass sich der Onkel um die Kinder kümmere (AS 83 zu XXXX).1.5. Die Tante des mj. BF bestätigte in ihrer Einvernahme beim BAA, dass die Eltern des mj. BF ihnen gesagt hätten, dass sie auf ihn aufpassen sollten und ihn wie ihren eigenen Sohn behandeln sollten. Bei ihnen sei es aber üblich, wenn der Vater nicht mehr da sei, dass sich der Onkel um die Kinder kümmere (AS 83 zu römisch 40 ).
1.6. Gemäß Auskunft der ÖB Damaskus vom 25.07.2013 entspricht es durchaus dem dortigen Gewohnheitsrecht, dass die Übertragung der Obsorge bzw. Vormundschaft verbal erfolgt. Die Übertragung sollte zwar schriftlich festgehalten werden, dies komme jedoch in den wenigsten Fällen, insbesondere in der derzeitigen Situation, vor (AS 209, 211).
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Beschwerde und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelt ist, nach den Verwaltungsvorschriften.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Beschwerde und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelt ist, nach den Verwaltungsvorschriften.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 lit. b) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, durch Einzelrichter.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lauten wie folgt:
"KAPITEL III"KAPITEL römisch drei
RANGFOLGE DER KRITERIEN
.....
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
........"
Artikel 2 lit h leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 2 Litera h, leg.cit. lautet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
h) "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden;
Artikel 2 lit i leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 2 Litera i, leg.cit. lautet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
§ 16 AsylG 2005 lautet:
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem
Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,
Vorrangig ist daher die Frage zu klären, ob es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der BF ist unter 18 Jahren, also minderjährig und er ist auch unverheiratet. Im Hinblick auf
Artikel 6 der Dublin II-VO ist daher zu fragen, ob ein Familienangehöriger des mj. BF hier anwesend ist. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung des minderjährigen Antragstellers.
Art. 2 lit h) der Dublin II-VO nimmt einmal eine Gleichstellung von Gesetz und Gewohnheitsrecht - arg.: "ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen" - vor (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K21 zu Art. 2). Zur Familie eines unverheiratet minderjährigen Antragstellers zählen dessen Eltern oder sein Vormund. Wer als Vormund des Minderjährigen anzusehen ist, kann sich nur nach dem Recht des Herkunftsstaates bestimmen, da die Vormundschaft ja bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K32 zu Art. 2). Nach den Feststellungen ist eindeutig, dass der Vater des mj. BF die Obsorge über seinen Sohn auf seinen Bruder (den Onkel des mj. BF) vor der Abreise aus Syrien übertrug. Dies entspricht nach den getätigten Erhebungen auch dem dortigen Gewohnheitsrecht. Der mj. BF befand sich die gesamte Dauer der Reise über und befindet sich noch in der Obhut dieses Erwachsenen, seines Onkels. Der Onkel des mj. BF ist daher als dessen Vormund bzw. Obsorgeberechtigter anzusehen und hat dieser folglich die Interessen des mj. BF wahrzunehmen.Artikel 2, Litera h,) der Dublin II-VO nimmt einmal eine Gleichstellung von Gesetz und Gewohnheitsrecht - arg.: "ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen" - vor vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K21 zu Artikel 2,). Zur Familie eines unverheiratet minderjährigen Antragstellers zählen dessen Eltern oder sein Vormund. Wer als Vormund des Minderjährigen anzusehen ist, kann sich nur nach dem Recht des Herkunftsstaates bestimmen, da die Vormundschaft ja bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K32 zu Artikel 2,). Nach den Feststellungen ist eindeutig, dass der Vater des mj. BF die Obsorge über seinen Sohn auf seinen Bruder (den Onkel des mj. BF) vor der Abreise aus Syrien übertrug. Dies entspricht nach den getätigten Erhebungen auch dem dortigen Gewohnheitsrecht. Der mj. BF befand sich die gesamte Dauer der Reise über und befindet sich noch in der Obhut dieses Erwachsenen, seines Onkels. Der Onkel des mj. BF ist daher als dessen Vormund bzw. Obsorgeberechtigter anzusehen und hat dieser folglich die Interessen des mj. BF wahrzunehmen.
Daraus ergibt sich, dass der mj. BF kein unbegleiteter Minderjähriger ist.
Auch aus § 16 (1) AsylG ergibt sich kein anderes Ergebnis, weil es gegenständlich nicht um die Handlungsfähigkeit des mj. BF (mit 18 tritt seine volle Handlungsfähigkeit ein), sondern um dessen Vertretungsregelung geht. Die Interessen des mj. BF können daher von seinem rechtlichen Vertreter wahrgenommen werden und ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt, dass sie es auch während der gesamten Dauer der Reisebewegung vom Obsorgeberechtigten wurden. Für die Zuständigkeit des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter bleibt daher kein Raum, weil der minderjährige Beschwerdeführer eben nicht unbegleitet ist, die Regelung des § 16 AsylG aber für unbegleitete Minderjährige konzipiert wurde.Auch aus Paragraph 16, (1) AsylG ergibt sich kein anderes Ergebnis, weil es gegenständlich nicht um die Handlungsfähigkeit des mj. BF (mit 18 tritt seine volle Handlungsfähigkeit ein), sondern um dessen Vertretungsregelung geht. Die Interessen des mj. BF können daher von seinem rechtlichen Vertreter wahrgenommen werden und ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt, dass sie es auch während der gesamten Dauer der Reisebewegung vom Obsorgeberechtigten wurden. Für die Zuständigkeit des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter bleibt daher kein Raum, weil der minderjährige Beschwerdeführer eben nicht unbegleitet ist, die Regelung des Paragraph 16, AsylG aber für unbegleitete Minderjährige konzipiert wurde.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich nun für das gegenständliche Verfahren, dass die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides durch persönliche Übergabe an den mj. Beschwerdeführer selbst (am 07.08.2012) und am 06.08.2013 an die Rechtsberaterin des mj. BF unwirksam ist, weil er nicht unbegleiteter Minderjähriger und legitimer Vertreter sein Onkel ist. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel allenfalls durch ein späteres tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter gemäß § 9 ZustellG geheilt worden wäre.Aus diesen Ausführungen ergibt sich nun für das gegenständliche Verfahren, dass die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides durch persönliche Übergabe an den mj. Beschwerdeführer selbst (am 07.08.2012) und am 06.08.2013 an die Rechtsberaterin des mj. BF unwirksam ist, weil er nicht unbegleiteter Minderjähriger und legitimer Vertreter sein Onkel ist. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel allenfalls durch ein späteres tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 9, ZustellG geheilt worden wäre.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Abs. 4 leg. cit normiert, dass eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Gemäß Abs. 5 leg. cit ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Absatz 4, leg. cit normiert, dass eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Gemäß Absatz 5, leg. cit ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Aus § 63 Abs. 4 und 5 AVG geht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, hervor, dass das Recht der Beschwerde nur den Parteien des Verfahrens zusteht, die vom Bescheid beschwert sind (vgl. VwGH 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2005] Rz 486). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Aus Paragraph 63, Absatz 4 und 5 AVG geht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, hervor, dass das Recht der Beschwerde nur den Parteien des Verfahrens zusteht, die vom Bescheid beschwert sind vergleiche VwGH 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2005] Rz 486). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
Da im gegenständlichen Fall gegenüber dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz ist daher nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
30.08.2013