TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 D3 417726-3/2013

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 417726-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 zu Zl.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 zu Zl.

D3 417726-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 417726-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 417726-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.

Nr. 51/1991, abgewiesen.Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige Antragstellerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans, wurde am 19.11.2010 als Tochter von Asylwerbern (Zahlen D3 416176-1/2010 und D3 416174-1/2010) im Bundesgebiet geboren und stellte am 24.11.2010 vertreten durch ihre Mutter einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wozu diese als ihre gesetzliche Vertreterin ihre Geburtsurkunde vorlegte. Eigene Fluchtgründe wurden für die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zahl 10 11.038-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen betreffend die Antragstellerin und zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und davon ausgegangen werde, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für die minderjährige Antragstellerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zahl 10 11.038-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen betreffend die Antragstellerin und zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und davon ausgegangen werde, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für die minderjährige Antragstellerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, womit darauf hingewiesen wurde, dass ein Familienverfahren vorliege und schon den Anträgen der Eltern der Antragstellerin stattzugeben gewesen sei.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.01.2012 an, welche gemeinsam mit jener ihrer durchgeführt wurde, wobei die Anwesenheit der Antragstellerin nicht erforderlich war. Die Mutter der Antragstellerin gab in Bezug auf die Antragstellerin an, dass diese an einer Allergie leide.

Zum Schluss wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Nach Fristerstreckung gab der nunmehrige Vertreter der Mutter der Antragstellerin von der Caritas Burgenland bekannt, dass die Länderinformationen sehr detailliert, aktuell und ausgewogen seien und ihre Aussagen bestätigen würden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, D3 417726-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zahl: 10 11.038-BAE, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, D3 417726-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zahl: 10 11.038-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Begründend wurde u.a. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen sowie ausgeführt, dass für die Antragstellerin eigene Fluchtgründe nicht gelten gemacht und die Anträge der Eltern mit Erkenntnissen vom selben Tag letztlich abgewiesen worden seien, sowie nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass den (vorgelegten) Länderberichten keine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan zu entnehmen sei und sich daraus ableite, dass besonders aktiv für die uigurische Sache eintretende Personen einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen, die Antragstellerin auf Grund ihres Kleinkindalters diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre und eine solche Gefährdung auch aus den Aktivitäten ihres Großvaters für die uigurische Organisation XXX nicht abgeleitet werden könne. Ansonsten seien keine eigenen Fluchtgründe für die Antragstellerin geltend gemacht worden. Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seien auch die Voraussetzungen nach § 34 AsylG 2005 dafür nicht gegeben gewesen.Begründend wurde u.a. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen sowie ausgeführt, dass für die Antragstellerin eigene Fluchtgründe nicht gelten gemacht und die Anträge der Eltern mit Erkenntnissen vom selben Tag letztlich abgewiesen worden seien, sowie nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass den (vorgelegten) Länderberichten keine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan zu entnehmen sei und sich daraus ableite, dass besonders aktiv für die uigurische Sache eintretende Personen einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen, die Antragstellerin auf Grund ihres Kleinkindalters diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre und eine solche Gefährdung auch aus den Aktivitäten ihres Großvaters für die uigurische Organisation römisch 30 nicht abgeleitet werden könne. Ansonsten seien keine eigenen Fluchtgründe für die Antragstellerin geltend gemacht worden. Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seien auch die Voraussetzungen nach Paragraph 34, AsylG 2005 dafür nicht gegeben gewesen.

Dieses Erkenntnis wurde von der Mutter der Antragstellerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 26.03.2012 persönlich übernommen.

Am 28.08.2012 wurden die Antragstellerin und ihre Eltern, so wie auch ihre Großeltern und ihre Tante zwei Tage danach, im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich rückübernommen.

Am selben Tag stellte die Asylwerberin vertreten durch ihre Mutter den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 29.08.2012 durch das XXX durchgeführten Ersteinvernahme gab diese an, neuerlich Asyl zu beantragen, weil sie von ihrer Großmutter und ihrer Schwiegermutter in Kirgisistan wüssten, dass sie noch immer gesucht würden. Weiters sei ihre Schwester in Kirgisistan aus Furcht vor der Polizei von zu Hause geflüchtet. Ihre Familie werde verfolgt, weil ihr Vater an politischen Protestversammlungen teilgenommen habe. Sie würden noch immer Ladungen bekommen, dass sich ihr Mann und ihr Vater bei der Polizei stellen sollten. Als konkrete Beweismittel gab sie Vorladungen zur Polizei für ihren Mann und ihren Vater an. Den neuen Antrag stelle sie, weil sie von Frankreich nach Österreich abgeschoben worden seien. Eigene Asylgründe für die minderjährige Antragstellerin machte sie nicht geltend.Am selben Tag stellte die Asylwerberin vertreten durch ihre Mutter den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 29.08.2012 durch das römisch 30 durchgeführten Ersteinvernahme gab diese an, neuerlich Asyl zu beantragen, weil sie von ihrer Großmutter und ihrer Schwiegermutter in Kirgisistan wüssten, dass sie noch immer gesucht würden. Weiters sei ihre Schwester in Kirgisistan aus Furcht vor der Polizei von zu Hause geflüchtet. Ihre Familie werde verfolgt, weil ihr Vater an politischen Protestversammlungen teilgenommen habe. Sie würden noch immer Ladungen bekommen, dass sich ihr Mann und ihr Vater bei der Polizei stellen sollten. Als konkrete Beweismittel gab sie Vorladungen zur Polizei für ihren Mann und ihren Vater an. Den neuen Antrag stelle sie, weil sie von Frankreich nach Österreich abgeschoben worden seien. Eigene Asylgründe für die minderjährige Antragstellerin machte sie nicht geltend.

Mit angefochtenem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 11.538 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der o.a. Einvernahmen ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin feststehe, das bisherige Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der sie betreffenden, noch in jener, welche von Amtswegen aufzugreifen war - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 14.10.2010, Zl. 10 01.471 (Anm. des AsylGH: des Vaters, der bezughabende Bescheid im ersten Asylverfahren datiert vom 21.01.2011, Zl. 10 11.038-BAE) einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet. Es existierten keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan entgegenstünden.Mit angefochtenem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 11.538 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der o.a. Einvernahmen ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin feststehe, das bisherige Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der sie betreffenden, noch in jener, welche von Amtswegen aufzugreifen war - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 14.10.2010, Zl. 10 01.471 Anmerkung des AsylGH: des Vaters, der bezughabende Bescheid im ersten Asylverfahren datiert vom 21.01.2011, Zl. 10 11.038-BAE) einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet. Es existierten keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern vertreten durch die XXX Beschwerde, die im Übrigen hinsichtlich ihrer Begründung inhaltlich weitgehend ident mit der im Familienverfahren der Großeltern unmittelbar danach eingebrachten Beschwerde ist. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in den Wiederaufnahmeverfahren der Eltern der Antragstellerin verwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern vertreten durch die römisch 30 Beschwerde, die im Übrigen hinsichtlich ihrer Begründung inhaltlich weitgehend ident mit der im Familienverfahren der Großeltern unmittelbar danach eingebrachten Beschwerde ist. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in den Wiederaufnahmeverfahren der Eltern der Antragstellerin verwiesen.

Der gegenständliche Akt langte am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2012, Zl. D3 417726-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil der Beschwerde zahlreiche russischsprachige Schreiben beigefügt waren ohne deren Übersetzung keine Entscheidung möglich war. Deren Übersetzung wurde in der Folge in Auftrag gegeben.Der gegenständliche Akt langte am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2012, Zl. D3 417726-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil der Beschwerde zahlreiche russischsprachige Schreiben beigefügt waren ohne deren Übersetzung keine Entscheidung möglich war. Deren Übersetzung wurde in der Folge in Auftrag gegeben.

Am 19.11.2012 wurde die Bevollmächtigung von XXX vom XXX durch die Antragstellerin mitgeteilt.Am 19.11.2012 wurde die Bevollmächtigung von römisch 30 vom römisch 30 durch die Antragstellerin mitgeteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 417726-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin vertreten durch die Mutter trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und nun keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sondern sich lediglich auf jene ihres Großvaters bzw. ihres Vaters beziehe, welche ferner in den diese betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes als nicht glaubwürdig erachtet worden sind, sodass auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 417726-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin vertreten durch die Mutter trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und nun keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sondern sich lediglich auf jene ihres Großvaters bzw. ihres Vaters beziehe, welche ferner in den diese betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes als nicht glaubwürdig erachtet worden sind, sodass auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft sei.

Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin, gesetzlich vertreten durch die Mutter sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter wirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die Antragstellerin und deren ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Großvaters in telefonischen Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass die Eltern der Antragstellerin bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben hätten, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland der Antragstellerin, deren Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Vaters der Antragstellerin in der Einvernahme vom 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt verwiesen wurde. Dem Vater seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe die Antragsteller nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden im gegenständlichen Familienverfahren folgende Urkunden betreffend den Vater und den Großvater der Antragstellerin in Kopie vorgelegt, wobei jene Letzteren betreffend gleichzeitig auch in seinem eigenen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurden:Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die Antragstellerin und deren ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Großvaters in telefonischen Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass die Eltern der Antragstellerin bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben hätten, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland der Antragstellerin, deren Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Vaters der Antragstellerin in der Einvernahme vom 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt verwiesen wurde. Dem Vater seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe die Antragsteller nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden im gegenständlichen Familienverfahren folgende Urkunden betreffend den Vater und den Großvater der Antragstellerin in Kopie vorgelegt, wobei jene Letzteren betreffend gleichzeitig auch in seinem eigenen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurden:

Vorladung des XXX für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXXprotokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXXprotokollierten Untersuchung;

Vorladung des XXX für den 16.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegnheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 16.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegnheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;

Antrag vom 26.11.2012 des XXX XXX auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des Gennanten nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl XXX, wegen des Verdachts, dass XXX zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;Antrag vom 26.11.2012 des römisch 30 römisch 30 auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des Gennanten nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl römisch 30 , wegen des Verdachts, dass römisch 30 zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;

Fahndungsschreiben der Hauptverwaltung der Kriminalpolizei, wonach nach XXX seit 22.11.2012 auf dem gesamten Gebiet der Republik Kirgisistan wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Art 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan gefahndet werde;Fahndungsschreiben der Hauptverwaltung der Kriminalpolizei, wonach nach römisch 30 seit 22.11.2012 auf dem gesamten Gebiet der Republik Kirgisistan wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan gefahndet werde;

Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXX, wonach gegen XXX seit 22.11.2012 Fahndungsmaßnahmen stattfinden;Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , wonach gegen römisch 30 seit 22.11.2012 Fahndungsmaßnahmen stattfinden;

Vorladung des XXX für den 17.09.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung;Vorladung des römisch 30 für den 17.09.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung;

Vorladung des XXX für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;

Vorladung des XXX für den 10.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 10.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;

Antrag vom 26.11.2012 des XXX XXX auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des XXX nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl XXX, wegen des Verdachts, dass XXX zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;Antrag vom 26.11.2012 des römisch 30 römisch 30 auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des römisch 30 nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl römisch 30 , wegen des Verdachts, dass römisch 30 zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;

Antrag vom 22.11.2012 des Anzeigers, XXX, auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen XXX an das Bezirksgericht des XXX wegen des Verdachtes der Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan durch den Genannten;Antrag vom 22.11.2012 des Anzeigers, römisch 30 , auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen römisch 30 an das Bezirksgericht des römisch 30 wegen des Verdachtes der Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan durch den Genannten;

Fahndungsbeschluss des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des XXX im Untersuchungsfall des XXX, Zahl Nr. XXX, mit dem der Genannte wegen Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan angezeigt worden sei. In diesem Beschluss wird weiters erwähnt, dass gegen XXX am 16.10.2012 zur Zahl 6-15-785 ein Strafverfahren auf der Bezirkspolizeistation des XXX eingeleitet und am gleichen Tag gegen ihn nach Art. 299 Strafgesetzbuch Anklage erhoben worden sei.Fahndungsbeschluss des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des römisch 30 im Untersuchungsfall des römisch 30 , Zahl Nr. römisch 30 , mit dem der Genannte wegen Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan angezeigt worden sei. In diesem Beschluss wird weiters erwähnt, dass gegen römisch 30 am 16.10.2012 zur Zahl 6-15-785 ein Strafverfahren auf der Bezirkspolizeistation des römisch 30 eingeleitet und am gleichen Tag gegen ihn nach Artikel 299, Strafgesetzbuch Anklage erhoben worden sei.

In der Folge gab der erkennende Senat im Verfahren des Großvaters der Antragstellerin, auf dessen angebliche aktuelle Verfolgung im Herkunftsland sich die Eltern der Antragstellerin letztlich berufen, zu dessen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma XXX als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.In der Folge gab der erkennende Senat im Verfahren des Großvaters der Antragstellerin, auf dessen angebliche aktuelle Verfolgung im Herkunftsland sich die Eltern der Antragstellerin letztlich berufen, zu dessen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma römisch 30 als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.

In dem am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten, als "Memorandum" bezeichneten Ermittlungsbericht wurde Folgendes ausgeführt:

Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl 1-03-1294 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den XXX zufolge würde ein Mann namens XXX nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem Ministerium für Innere Angelegenheiten (kurz MWD KR) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des MWD KR üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl 1-03-1294 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den römisch 30 zufolge würde ein Mann namens römisch 30 nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem Ministerium für Innere Angelegenheiten (kurz MWD KR) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des MWD KR üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.

Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des XXX wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des römisch 30 wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.

Zum Antrag auf Haftbefehl vom 22.11.2012 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl XXX laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens XXX im MWD KR geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, gemäß dem Zivilgesetzbuch könnten jedoch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom 16.10.2012, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.Zum Antrag auf Haftbefehl vom 22.11.2012 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl römisch 30 laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens römisch 30 im MWD KR geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, gemäß dem Zivilgesetzbuch könnten jedoch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom 16.10.2012, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Eltern der minderjährigen Antragstellerin im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Sie machten von der ihnen gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der XXX mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei XXX als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. § 6 Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des XXX und XXX auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass XXX nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass XXX sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Eltern der minderjährigen Antragstellerin im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Sie machten von der ihnen gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der römisch 30 mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei römisch 30 als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. Paragraph 6, Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des römisch 30 und römisch 30 auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass römisch 30 nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass römisch 30 sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.

In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei XXX in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Vaters und des Großvaters der Antragstellerin angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom MWD KR verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom 22.11.2012 und 16.10.2012 angeführt worden wären.In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei römisch 30 in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Vaters und des Großvaters der Antragstellerin angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom MWD KR verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom 22.11.2012 und 16.10.2012 angeführt worden wären.

Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom 16.10.2012 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal die Eltern der Antragstellerin schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass ihre Großmutter väterlicherseits bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil ihr Vater und Großvater nicht belegen hätten können, wie sie in deren Besitz gelangt seien und es nicht plausibel erscheine, dass sie diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt hätten. Die Mutter des Großvaters sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom 16.10.2012 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal die Eltern der Antragstellerin schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass ihre Großmutter väterlicherseits bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil ihr Vater und Großvater nicht belegen hätten können, wie sie in deren Besitz gelangt seien und es nicht plausibel erscheine, dass sie diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt hätten. Die Mutter des Großvaters sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.

Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am 26.11.2012 wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses der Eltern der Antragstellerin bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Vater wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.

Die Verfahrensparteien seien der Rechtsmeinung, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, weil die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern.Die Verfahrensparteien seien der Rechtsmeinung, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, weil die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben bzw. abzuändern.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die zweiten Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin und ihrer Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Diese Erkenntnisse wurden dem Bundesasylamt sowie den Antragstellern wirksam zugestellt, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.

In der Folge brachte die Antragstellerin - so wie auch ihre übrigen Familienangehörigen - den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den bezughabenden hg. Gerichtsakten die beiden Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin und ihrer im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder betreffend.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 417726-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Antragstellerin, in dem ihr zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 417726-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Antragstellerin, in dem ihr zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 417726-2/2012/3E, mit dem das zweite Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde ihr gegenüber durch Zustellung an den damaligen ausgewiesenen Vertreter am 28.11.2012 wirksam zugestellt. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden und in Kopie vorgelegten Ladungen und Urkunden, wonach der Großvater und der Vater der Antragstellerin weiterhin Ziel von staatlichen Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, datiert aus dem Jahre 2011 und 2012, gelangten laut den Angaben ihres Vaters am 29.11.2012 durch Übersendung von dessen Mutter aus der Heimat in den Machtbereich des Vaters der Antragstellerin.

Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob die Antragstellerin den Erhalt der Urkunden nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegten Urkunden hätte einbringen können, findet daher sein Vorgehen, diese neu hervorgekommenen Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichtlinie Deckung in der Rechtsordnung, und ist dieser daher zulässig.

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seiner den Vater und den Großvater der Antragstellerin betreffenden Entscheidung, Zlen. D3 416176-3/2013 und D3 415162-3/2013, zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden um Schreiben handelt, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich wurde angemerkt, dass das nunmehrige Anbringen des Großvaters bzw. des Vaters der Antragstellerin eine weitere Variante ihres Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde. Es handle sich somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem in ihren zweiten Asylverfahren rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, bzw. 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Großvater und dem Vater der Antragstellerin sei es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach § 68 AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Auf die diesbezügliche nähere Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 416176-3/2013, des Asylgerichtshofes, welches im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens ergangen ist, sei an dieser Stelle verwiesen.Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seiner den Vater und den Großvater der Antragstellerin betreffenden Entscheidung, Zlen. D3 416176-3/2013 und D3 415162-3/2013, zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden um Schreiben handelt, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich wurde angemerkt, dass das nunmehrige Anbringen des Großvaters bzw. des Vaters der Antragstellerin eine weitere Variante ihres Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde. Es handle sich somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem in ihren zweiten Asylverfahren rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, bzw. 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Großvater und dem Vater der Antragstellerin sei es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach Paragraph 68, AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Auf die diesbezügliche nähere Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 416176-3/2013, des Asylgerichtshofes, welches im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens ergangen ist, sei an dieser Stelle verwiesen.

Die Antragstellerin, deren Eltern in den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Österreich ihre Ausreise in erster Linie mit den Fluchtgründen ihres Großvaters begründeten, und die selbst bzw. auch für die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte, stützte auch ihren gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zweiten Asylverfahrens ausschließlich auf die von ihrem Großvater, bzw. darauf aufbauend, ihrem Vater in dessen Verfahren vorgebrachten Gründe und Beweismittel, ohne bezogen auf ihre Person eigene Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013 sowie vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-3/2013, am 02.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens des Großvaters und des am heutigen Tag rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens des Vaters der Antragstellerin erfüllt die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit auch nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Die Antragstellerin, deren Eltern in den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Österreich ihre Ausreise in erster Linie mit den Fluchtgründen ihres Großvaters begründeten, und die selbst bzw. auch für die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte, stützte auch ihren gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zweiten Asylverfahrens ausschließlich auf die von ihrem Großvater, bzw. darauf aufbauend, ihrem Vater in dessen Verfahren vorgebrachten Gründe und Beweismittel, ohne bezogen auf ihre Person eigene Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013 sowie vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-3/2013, am 02.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens des Großvaters und des am heutigen Tag rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens des Vaters der Antragstellerin erfüllt die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren der Antragstellerin mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. § 68 Abs. 2 aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren der Antragstellerin mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. Paragraph 68, Absatz 2, aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Ladungen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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