Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D3 416176-3/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 zu Zl. D3 416176-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 zu Zl. D3 416176-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416176-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416176-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.
Nr. 51/1991, abgewiesen.Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXX(beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 416174-3/2013), sowie seinen Schwiegereltern und seiner Schwägerin (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415162-3/2013, D3 415161-3/2013 und D3 415160-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Uigure in Kirgisistan nicht erwünscht sei und dass die Uiguren dort verfolgt und diskriminiert würden. Vorfälle hätte es im Jahre 2007 und im Sommer 2009 gegeben und sei er nach Misshandlungen 10 Tage in Krankenhausbehandlung gewesen, weil er Schläge mit einer Eisenstange auf seinen Kopf erhalten habe. Wer ihm diese Verletzungen zugefügt habe, wisse er nicht, weil die Uiguren von den Kirgisen pauschal verfolgt würden.
Am 17.02.2010 erfolgte die erste Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost, wobei er ohne Befragung zu den Fluchtgründen zum Asylverfahren zugelassen wurde, nachdem der kirgisische Personalausweis untersucht wurde und keine Verfälschungen festgestellt wurden.
In der Folge wurde er am 28.04.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dabei gab er zu den Fluchtgründen an, dass die Uiguren in Kirgisistan von den Kirgisen in ihren Rechten beschränkt würden und dass er zweimal zusammengeschlagen worden sei, und zwar im Winter 2007. Danach sei er 10 Tage im Krankenhaus gewesen. Ein zweiter Vorfall habe im Sommer 2009 stattgefunden. Zu diesem Vorfall seien auch Polizisten gekommen, hätten jedoch nichts unternommen. Er habe als Fahrer für Hochzeiten gearbeitet und sei vorgekommen, dass ihm, weil er Uigure sei, das Honorar nicht bezahlt worden sei.
Beim ersten Vorfall sei er von jungen Kirgisen auf der Straße am Heimweg zusammengeschlagen worden, er habe dabei eine Gehirnerschütterung, blaue Flecken und Hautabschürfungen davongetragen, und zwar sei er mit einer Eisenstange geschlagen worden. Sein Cousin habe ihn daraufhin ins Spital gebracht.
Auch beim zweiten Vorfall sei er von jungen Kirgisen geschlagen worden, als er mit einem Freund in einem Internetcafe gesessen sei, seien mehrere Uiguren in diesem Lokal gewesen, und seien sie dann auf der Straße zusammengeschlagen worden. Wenn auch die Uiguren und die Kirgisen ähnlich aussehen, so könne man doch gewisse Unterschiede an den Augen erkennen.
Er habe mit einer Limousine vor dem Standesamt gewartet und seien Hochzeitspaare zu ihm gekommen und hätten ihn ersucht, sie zu führen. Manchen sei es egal gewesen, ob er Kirgise oder Uigure sei. Als Uigure sei es gleich, wo man sich in Kirgisistan niederlasse. Er habe jedoch gehofft, dass sich die Lage bessere. Schon in der Schule habe er Probleme gehabt, die schwerwiegenden Probleme hätten jedoch erst 2007 begonnen. Die Heimat habe er verlassen, weil er der Volksgruppe der Uiguren angehöre. Weder den Übergriff im Jahre 2007 noch jenen im Jahre 2009 habe er angezeigt, es sei ihm auch gedroht worden, dass es ihm schlecht ergehen würde, wenn er eine Anzeige machen würde, und zwar von jenen Personen, welche ihn zusammengeschlagen hätten. Bei dem Vorfall 2009 sei die Polizei dabei gewesen und habe sie nichts unternommen.
Er sei niemals in Haft gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Er habe sich auch nicht politisch betätigt und sei auch niemals wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden, sondern ausschließlich wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Uigure. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er durch die Kirgisen umgebracht werde.
Seine Mutter halte sich noch in seiner Heimat auf und stehe er mit ihr in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Der Antragsteller legte Kopien eines Auszuges aus seinem Krankenakt vor, welcher in der Folge im Auftrag des Bundesasylamtes übersetzt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl 10 01.471-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl 10 01.471-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen, welche auch solche zu der Minderheit der Uiguren umfassen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die vorgebrachten Diskriminierungen (gelegentliche Nichtbezahlung des Fuhrlohnes) von der Intensität her keine asylrelevante Verfolgung darstellen würde, da ihm dadurch auch nicht völlig die Existenzgrundlage entzogen worden sei. Bei den vorgebrachten Verfolgungshandlungen habe es sich um zwei Übergriffe unbekannter Privatpersonen gehandelt und ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass der kirgisische Staat durchaus in der Lage und gewillt sei, Schutz vor Verfolgung durch Private zu bieten; dass dies für die Volksgruppe der Uiguren nicht gelten würde, habe weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden können noch ergebe sich solches aus der allgemeinen Lage in Kirgisistan und sei die Behörde zur Auffassung gelangt, dass diese Übergriffe mehr kriminellen als ethnisch motivierten Charakter gehabt hätten. Schließlich sei auch festzuhalten, dass zwischen den beiden Verfolgungshandlungen ein verfolgungsfreier Zeitraum von 1 1/2 Jahren gelegen sei und der Antragsteller auch anscheinend verfolgungsfrei bis zum Februar 2010 in Kirgisistan weiter gelebt habe. Aus dem Krankenakt ergäben sich wohl Behandlungen im Jahre 2008, wo der Antragsteller keine Übergriffe behauptet habe, jedoch nicht im Sommer 2009, und müsse davon ausgegangen werden, dass wenn er bei einem Übergriff im Sommer 2009 verletzt worden sei, auch dies im Krankenakt vermerkt hätte sein müssen. Die im Krankenakt aufscheinenden Behandlungen vom 16.03. und 15.12.2009 seien jedoch mit dem Vorbringen (Übergriffe im Winter 2007 und im Sommer 2009) nicht in Einklang zu bringen. Weiters spreche auch gegen den Umstand staatlicher Verfolgung, dass es dem Antragsteller unmittelbar vor der Ausreise möglich gewesen sei, einen Personalausweis ausgestellt zu erhalten; gleiches gelte für die mit 17.12.2009 datierte Heiratsurkunde und sei es überhaupt merkwürdig, dass sich zwei im Heimatstaat verfolgte Personen einer staatlichen Eheschließung unterziehen. Es sei jedenfalls in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller weder einer Verfolgung i.S.d. GFK in Kirgisistan ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Caritas Eisenstadt, Beschwerde an den Asylgerichtshof hinsichtlich aller drei Spruchpunkte. Eingangs wurde vorgebracht, dass ein Verfahrensfehler vorliege, weil die Einvernahme ein von der Verfassung des Bescheides verschiedener Beamter vorgenommen habe.
Die Feststellung, dass der kirgisische Staat Schutz vor Verfolgung auch bei Uiguren biete, widerspreche konkret dem Vorbringen des Antragstellers und liege auch kein verfolgungsfreier Zeitraum von 1,5 Jahren vor, da der Antragsteller in seiner Einvernahme nur die beiden bedrohlichsten Vorfälle vorgebracht habe, aber ständig mit Diskriminierungen, Beschimpfungen und Drohungen konfrontiert worden sei. Es sei auch widersprüchlich, wenn einerseits die beiden Angriffe überhaupt in Zweifel gezogen würden, andererseits diesen bloß krimineller Charakter zugebilligt werde. Zu dem Argument, dass der Antragsteller deswegen keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil ihm unmittelbar vor der Ausreise ein Reisepass ausgestellt worden sei, sei hervorzuheben, dass der Antragsteller sich nicht mit staatlicher Verfolgung konfrontiert gesehen habe, sondern der Staat vielmehr nicht gewillt bzw. nicht in der Lage gewesen sei, ihm Schutz vor Verfolgung Privater zu bieten. Es liege daher durchaus das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung vor. Den Feststellungen der Behörde zu Kirgisistan wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation der Uiguren, besonders zur uigurischen Frauen und der Verbreitung der Zwangsverheiratung vom 08.02.2010 entgegengehalten, wo von verbreiteter Gewalt gegen Frauen berichtete werde, auch sei in einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.09.2008 zur Situation der Uiguren festgehalten, dass Diskriminierungen, Schikane und gezielte Verfolgung von Uiguren seit dem Jahre 2006 zugenommen hätten. Außerdem erwartete die Ehefrau des Antragstellers ein Kind und werde diesbezüglich ein Ausweisungsaufschub beantragt. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, weil dies zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine. Die beigefügten russischsprachigen Medienausschnitte wurden im Auftrage des Asylgerichtshofes übersetzt.
In Stattgebung dieses Antrages beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.01.2012 an, welche gemeinsam mit jener der Ehefrau des Antragstellers und seiner am 19.11.2010 im Bundesgebiet geborenen Tochter XXX (beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 417726-3/2013), für die ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 24.11.2010 im Rahmen dieses Familienverfahrens einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, durchgeführt wurde.In Stattgebung dieses Antrages beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.01.2012 an, welche gemeinsam mit jener der Ehefrau des Antragstellers und seiner am 19.11.2010 im Bundesgebiet geborenen Tochter römisch 30 (beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 417726-3/2013), für die ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 24.11.2010 im Rahmen dieses Familienverfahrens einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, durchgeführt wurde.
Der Antragsteller führte dabei aus, dass er beim Bundesasylamt viel gesagt habe und dass er auch über seinen Schwiegervater gesprochen habe, ihm jedoch damals mitgeteilt worden sei, dass dies für die Behörde uninteressant sei und dass er nur über sich selbst sprechen solle. Er sei Uigure, Moslem und kirgisischer Staatsbürger, seine Großeltern seien aus China gekommen, auch sein Vater sei noch in China geboren, er jedoch schon Kirgisistan und zwar sei er am 06.02.1988 in Bischkek geboren. Bis zur seiner Heirat habe er im Dorf XXX gelebt und anschließend bei seinen Schwiegereltern in Bischkek. Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein wirtschaftswissenschaftliches Fernstudium begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er sei als selbstständiger Mietwagenfahrer mit einer Limousine XXX tätig gewesen. Er selbst habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt, sein Schwiegervater sei jedoch bei der Organisation XXX aktiv gewesen. Dieser habe an Demonstrationen teilgenommen und sei auch später zusammengeschlagen worden. Sein Schwiegervater sei verfolgt worden, er habe bei ihm gelebt. Er selbst sei einmal im Jahr 2007 und einmal im Jahr 2009 zusammengeschlagen worden. Auf die Frage, ob er als Uigure im Alltag diskriminiert worden sei, gab er an, dass als er im Jahre 2009 zusammengeschlagen worden sei, ein Polizist wort- und tatenlos daneben gestanden sei. Bei dem Überfall im Jahre 2007 sei er auf einem öffentlichen Weg, welcher durch ein Haus führe, gegangen, als er laute Schreie gehört habe. Er sei mit seiner damaligen Verlobten und einem Freund unterwegs gewesen, "sie" hätten Fackeln mitgehabt und seien sie in einem Stiegenhaus bis zum letzten Stock gelaufen, sie hätten sie aber verfolgt und hätten dann begonnen auf sie einzuschlagen und zwar auch mit einem Eisenstück. Sein Freund sei geschlagen worden und sei dann bewusstlos geworden, als er zu sich gekommen sei, habe er seinen Cousin angerufen und dieser habe ihn dann in ein Krankhaus gebracht. Über nähere Nachfrage, wie viele Personen dies gewesen seien, gab er an, dass er das nicht genau sagen könne, es seien jedenfalls mehr als 15 Personen gewesen, er könne sich auch nicht erinnern, was diese Leute zu ihnen gesagt hätte, sie hätten bloß grobe Schimpfwörter auf Russisch über das Volk der Uiguren gesagt. Über nochmalige konkrete Nachfrage, wann dieser Vorfall stattgefunden habe, führte der Antragsteller aus, "im Winter 2007". Über Nachfrage, was im Krankenhaus mit ihm geschehen sei, gab er an, dass er stationär aufgenommen und behandelt worden sei und dass er 10 Tage lang im Krankenhaus gewesen sei. Obwohl es normal sei, dass, wenn man zusammengeschlagen werde, ins Krankenhaus ein Polizist komme, sei niemand zu ihm gekommen, er habe aber ein gerichtsmedizinisches Gutachten bekommen. Auf die Frage, ob es zwischen den beiden erwähnten Übergriffen auch Zeiten gegeben habe, wo er keine Probleme gehabt habe, gab er an, "er könne sich nicht daran erinnern, dass es solche Zeiten gegeben hätte". Auf die Frage, wann konkret der weitere Überfall passiert sei, gab er an, dass dies im Sommer 2009 geschehen sei, er aber sich nicht daran erinnern könne, wann dies genau gewesen sei. Er sei mit Freunden in einem Internetcafe gewesen, sie seien zu sechst dort gewesen. Es seien dann junge Kirgisen gekommen und hätten dann einen Freund von ihm hinausbefördert, als sie diesem zu Hilfe gekommen seien, seien sie alle geschlagen worden. Wie viele Personen die Angreifer gewesen seien, könne er nicht sagen, jedenfalls mehr als 30 Personen, wie viele Verletzte es bei diesem Vorfall gegeben habe, könne er ebenfalls nicht sagen. Er habe Beulen am Kopf und Verletzungen am Körper gehabt und habe dann wieder seinen Cousin angerufen, welcher ihn dann wieder ins Krankenhaus gebracht habe. Er sei wiederum 10 Tage in Spitalsbehandlung gewesen.Der Antragsteller führte dabei aus, dass er beim Bundesasylamt viel gesagt habe und dass er auch über seinen Schwiegervater gesprochen habe, ihm jedoch damals mitgeteilt worden sei, dass dies für die Behörde uninteressant sei und dass er nur über sich selbst sprechen solle. Er sei Uigure, Moslem und kirgisischer Staatsbürger, seine Großeltern seien aus China gekommen, auch sein Vater sei noch in China geboren, er jedoch schon Kirgisistan und zwar sei er am 06.02.1988 in Bischkek geboren. Bis zur seiner Heirat habe er im Dorf römisch 30 gelebt und anschließend bei seinen Schwiegereltern in Bischkek. Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein wirtschaftswissenschaftliches Fernstudium begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er sei als selbstständiger Mietwagenfahrer mit einer Limousine römisch 30 tätig gewesen. Er selbst habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt, sein Schwiegervater sei jedoch bei der Organisation römisch 30 aktiv gewesen. Dieser habe an Demonstrationen teilgenommen und sei auch später zusammengeschlagen worden. Sein Schwiegervater sei verfolgt worden, er habe bei ihm gelebt. Er selbst sei einmal im Jahr 2007 und einmal im Jahr 2009 zusammengeschlagen worden. Auf die Frage, ob er als Uigure im Alltag diskriminiert worden sei, gab er an, dass als er im Jahre 2009 zusammengeschlagen worden sei, ein Polizist wort- und tatenlos daneben gestanden sei. Bei dem Überfall im Jahre 2007 sei er auf einem öffentlichen Weg, welcher durch ein Haus führe, gegangen, als er laute Schreie gehört habe. Er sei mit seiner damaligen Verlobten und einem Freund unterwegs gewesen, "sie" hätten Fackeln mitgehabt und seien sie in einem Stiegenhaus bis zum letzten Stock gelaufen, sie hätten sie aber verfolgt und hätten dann begonnen auf sie einzuschlagen und zwar auch mit einem Eisenstück. Sein Freund sei geschlagen worden und sei dann bewusstlos geworden, als er zu sich gekommen sei, habe er seinen Cousin angerufen und dieser habe ihn dann in ein Krankhaus gebracht. Über nähere Nachfrage, wie viele Personen dies gewesen seien, gab er an, dass er das nicht genau sagen könne, es seien jedenfalls mehr als 15 Personen gewesen, er könne sich auch nicht erinnern, was diese Leute zu ihnen gesagt hätte, sie hätten bloß grobe Schimpfwörter auf Russisch über das Volk der Uiguren gesagt. Über nochmalige konkrete Nachfrage, wann dieser Vorfall stattgefunden habe, führte der Antragsteller aus, "im Winter 2007". Über Nachfrage, was im Krankenhaus mit ihm geschehen sei, gab er an, dass er stationär aufgenommen und behandelt worden sei und dass er 10 Tage lang im Krankenhaus gewesen sei. Obwohl es normal sei, dass, wenn man zusammengeschlagen werde, ins Krankenhaus ein Polizist komme, sei niemand zu ihm gekommen, er habe aber ein gerichtsmedizinisches Gutachten bekommen. Auf die Frage, ob es zwischen den beiden erwähnten Übergriffen auch Zeiten gegeben habe, wo er keine Probleme gehabt habe, gab er an, "er könne sich nicht daran erinnern, dass es solche Zeiten gegeben hätte". Auf die Frage, wann konkret der weitere Überfall passiert sei, gab er an, dass dies im Sommer 2009 geschehen sei, er aber sich nicht daran erinnern könne, wann dies genau gewesen sei. Er sei mit Freunden in einem Internetcafe gewesen, sie seien zu sechst dort gewesen. Es seien dann junge Kirgisen gekommen und hätten dann einen Freund von ihm hinausbefördert, als sie diesem zu Hilfe gekommen seien, seien sie alle geschlagen worden. Wie viele Personen die Angreifer gewesen seien, könne er nicht sagen, jedenfalls mehr als 30 Personen, wie viele Verletzte es bei diesem Vorfall gegeben habe, könne er ebenfalls nicht sagen. Er habe Beulen am Kopf und Verletzungen am Körper gehabt und habe dann wieder seinen Cousin angerufen, welcher ihn dann wieder ins Krankenhaus gebracht habe. Er sei wiederum 10 Tage in Spitalsbehandlung gewesen.
Über Vorhalt, dass in dem Krankenakt Spitalsbehandlungen vom 13.03.2007, vom 20.08.2007, vom 17.04.2008, vom 20.11.2008, vom 16.03.2009 und vom 15.12.2009 angeführt seien, dies jedoch nicht mit den angegebenen Vorfällen übereinstimme, stellte der Antragsteller die Gegenfrage, "Wissen Sie, was das für Bestätigungen sind?", nachdem er im Winter 2007 zusammengeschlagen worden sei, seien immer wieder Eintragungen getätigt worden. Auf den Vorhalt, warum es Eintragungen im März und im Dezember 2009 im Krankenakt gegeben habe und nicht, wie er behaupte im Sommer 2009, wo er angeblich zusammengeschlagen worden sei, gab er an, dass er heute eine Bestätigung vorgelegt und deren Übersetzung beantragt habe. Das medizinische Gutachten hätte man ihnen im Spital gegeben. Auf die Frage des beisitzenden Richters, wozu das gerichtsmedizinische Gutachten eingeholt worden sei, dies sei ja Teil eines Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung, gab der Antragssteller an, dass er das nicht wisse und dass dies so bei ihnen gemacht werde. Auf die Frage, ob er bei dem zweiten Vorfall eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, oder ob dies das Spital gemacht habe, gab der Antragsteller an, dass der im Jahre 2009 daneben gestandene Polizist nichts unternommen habe. Auf die Frage des beisitzenden Richters, wie oft er Transporte von Hochzeitspaaren durchgeführt habe, gab er an, dass er das nicht genau sagen könne, manchmal sei er auch den ganzen Tag gefahren und habe kein Geld bekommen, darin sehe er eine Diskriminierung. Auf die Frage, dass er von einem Vorfall im Jahre 2007 und einem im Jahre 2009 berichtete habe, was dann der unmittelbare Anlass der Ausreise im Jahre 2010 gewesen sei, gab er an, dass es so viele Vorfälle gegeben habe und dass sein Schwiegervater große Probleme gehabt habe. Über Vorhalt des beisitzenden Richters, dass er bisher von 2 Vorfällen gesprochen habe und plötzlich von vielen, gab er an, dass es immer wieder tätliche Auseinandersetzungen gegeben habe, schon in der Schule.
Bei der Ausstellung des Inlandsreisepasses oder beim Standesamt habe es jedoch keine Probleme gegeben. Er sei nur wegen seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen worden und zwar von Kirgisen. Ein Polizist sei einmal daneben gestanden und habe nichts gesagt, irgendjemand aus der Menge habe gesagt, dass sie Uiguren zusammenschlagen würden. Über konkrete Frage, ob es zwischen Sommer 2009 und der Ausreise im Februar 2010 noch irgendwelche Probleme gegeben habe, verneinte dies der Antragsteller, er gab an, dass er wegen der Probleme seines Schwiegervaters im Februar 2010 ausgereist sei. Seine Mutter, mit der im telefonischen Kontakt stehe, habe ihm zuletzt nichts Besonderes berichtet. Im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan würde die Verfolgung fortgesetzt werden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, D3 416176-1/2010/13E, wurde die Beschwerde vom 29.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 01.471-BAE, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, D3 416176-1/2010/13E, wurde die Beschwerde vom 29.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 01.471-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Begründend wurde u.a. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen sowie ausgeführt, dass zu den Fluchtgründen mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden konnten und ausgeführt, dass den (vorgelegten) Länderberichten keine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan zu entnehmen sei und sich daraus ableite, dass besonders aktiv für die uigurische Sache eintretende Personen einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen, der Antragsteller diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre und eine solche Gefährdung auch aus den Aktivitäten seines Schwiegervaters für die uigurische Organisation XXX nicht abgeleitet werden könne. Er habe auch keine Verbindungen zu uigurischen Organisationen in China, was ebenfalls ein Gefährdungsmerkmal in Kirgisistan sei. Die vom Antragsteller angegebene Diskriminierung durch Nichtzahlung des Fuhrlohns, welche sich auch in den Länderberichten widerspiegle, sei von der Intensität her nicht asylrelevant. Dem Vorbringen zu gewalttätigen Übergriffen und mangelnder Schutzgewährung aus ethnischen Gründen sei jedoch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden, sodass keine Gründe für die Gewährung von Asyl vorlägen.Begründend wurde u.a. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen sowie ausgeführt, dass zu den Fluchtgründen mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden konnten und ausgeführt, dass den (vorgelegten) Länderberichten keine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan zu entnehmen sei und sich daraus ableite, dass besonders aktiv für die uigurische Sache eintretende Personen einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen, der Antragsteller diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre und eine solche Gefährdung auch aus den Aktivitäten seines Schwiegervaters für die uigurische Organisation römisch 30 nicht abgeleitet werden könne. Er habe auch keine Verbindungen zu uigurischen Organisationen in China, was ebenfalls ein Gefährdungsmerkmal in Kirgisistan sei. Die vom Antragsteller angegebene Diskriminierung durch Nichtzahlung des Fuhrlohns, welche sich auch in den Länderberichten widerspiegle, sei von der Intensität her nicht asylrelevant. Dem Vorbringen zu gewalttätigen Übergriffen und mangelnder Schutzgewährung aus ethnischen Gründen sei jedoch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden, sodass keine Gründe für die Gewährung von Asyl vorlägen.
Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 26.03.2012 persönlich übernommen.
Am 28.08.2012 wurden der Antragsteller, seine Ehefrau und seine Tochter, so wie auch seine Schwiegereltern und seine Schwägerin zwei Tage danach, im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich rückübernommen.
Am selben Tag stellte der Asylwerber den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 29.08.2012 durch das Stadtpolizeikommando Schwechat durchgeführten Ersteinvernahme gab er an, dass er neue Fluchtgründe habe. Er habe zu Hause Probleme mit der Polizei, weil sein Schwiegervater von der Polizei wegen seiner Teilnahme an politischen Protesten verfolgt werde. Sie hätten zusammen gewohnt und daher habe auch der Antragsteller Probleme mit der Polizei bekommen. Seine Mutter und Großmutter würden noch dort wohnen und die Polizei komme und frage noch immer nach dem Antragsteller und seiner Familie. Seine Mutter bekomme immer Ladungen von der Polizei und werde bedroht. Dies habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, als er den negativen Bescheid bekommen habe. Sie habe ihm gesagt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die alten Gründe seien auch noch immer aktuell. Er glaube eingesperrt oder nach China abgeschoben zu werden. Den neuen Antrag stelle er, weil er von Frankreich nach Österreich geschickt worden sei.
Mit Schreiben vom 31.08.2012 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache informiert, welches er am 02.09.2012 übernommen hat.Mit Schreiben vom 31.08.2012 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache informiert, welches er am 02.09.2012 übernommen hat.
Am 07.09.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wobei er vorbrachte, neue Beweismittel in der Heimat zu haben und diese vielleicht besorgen zu können. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gab er an, sie hätten einen Antrag gestellt, weil sie nicht zurückkehren könnten. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass sie nach wie vor verfolgt seien. Es würde wegen seines Schwiegervaters nach ihm gesucht werden, sie würden wegen Separatismus verfolgt werden. Sein Schwiegervater habe im ersten Antrag nicht die ganze Wahrheit gesagt. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Kirgisistan brachte er vor, dass es ein Gesetz gebe, dass es keine Folter gebe, aber es sehe nicht so aus, wie auf dem Papier. Eine Rückkehrberatung wollte er nicht in Anspruch nehmen. Er habe neue Gründe, er habe neue Ladungen erhalten. Sie seien als Beschuldigte aufgefordert, ins Innenministerium zum Verhör zu kommen. Wie ihm seine Mutter sage, werde er wie sein Schwiegervater beschuldigt, ein Separatist zu sein. Diese würden glauben, dass er Waffen nach China geliefert habe. Wegen seiner Verwandtschaft mit diesem würden sie glauben, dass der Antragsteller in diese Tätigkeiten involviert sei. Die Behörden hätten seine Mutter davon informiert, als sie die Ladung bekommen habe. Zuletzt habe er nach der Übernahme des letzten Bescheides Kontakt zu seiner Mutter gehabt, seither nicht mehr. Seitens des Rechtsberaters wurde der Antragsteller gefragt, ob er konkret Angst vor Folter habe, worauf der Antragsteller vorbrachte, der Schwiegervater sei zwei oder drei Mal gefoltert worden, auch ein Verwandter seiner Frau, sodass er auch damit rechnen könne, da er ja schon vorgeladen werde.
Am 19.09.2012 langte eine schriftliche Ergänzung zur Einvernahme vom 07.09.2012 ein und wurden Schriftstücke aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Die polizeilichen Ladungen würden bestätigen, dass die Familienmitglieder aktuell von der Polizei gesucht würden. Im Fall der Rückkehr drohe dem Antragsteller eine enorm harte Strafe ungewissen Grades und grobe Menschenrechtsverletzungen in Kirgisistan. Der Antragsteller "und sein Vater" seien in Kirgisistan wegen politischer Aktivität in der uigurischen Diaspora und wegen der ethnischen Herkunft von staatlichen Stellen "unter extremen" Verfolgungen ausgesetzt. Dem Antragsteller sei vorgeworfen worden, mit seinem Schwiegervater uigurische Separatisten mit Waffen unterstützt zu haben, weil sie "über sehr gute Beziehungen zu den chinesischen Uigiren gepflegt" hätten und "öfters besucht hätten die uigurische Diaspora XXX". Zitiert wurde eine ACCORD-Bericht ohne Angabe eines Datums, wonach die Jamestown Foundation im August 2009 einen Artikel über die uigurische Bevölkerung Kirgisistans nach den Unruhen in China und nach der Verhaftung des Leiters von XXX und seines Stellvertreters durch die kirgisische Polizei veröffentlicht habe. In Kirgisistan würden über 50.000 ethnische Uiguren leben. Im Juli 2009 hätten Demonstrationen gegen die chinesische Politik in der Provinz Xinjiang stattgefunden, aber nur wenig mediale Aufmerksamkeit erregt. XXX sei Teil der "Völkerversammlung Kirgisistans" einer staatlichen Institution zum Zusammenschluss verschiedener ethnischer Minderheiten und strebe ein konstruktives Verhältnis zur kirgisischen Regierung an. Seit dem Jahr 2000 sei der Einfluss Chinas auf Zentralasien gewachsen, lokale Medien hätten ausgiebig über uigurische Separatisten und Terroristen berichtet und die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) mit Russland und China als führende Mitglieder sei zum regionalen Garanten für Sicherheit geworden. XXX stehe unter strenger Überwachung des Innenministeriums und Demonstrationen würden stark eingeschränkt. Mit zunehmendem Einfluss Chinas werde es für XXX immer schwieriger, die Balance zwischen seiner Aufgabe, die uigurische Kultur zu unterstützen und seiner Einstufung als extremistische Organisation zu halten. Die uigurische Diaspora sei von der kirgisischen Regierung offiziell gewarnt worden, die Beziehungen zu China nicht zu unterminieren. Die International Federation for Human Rights (FIDH) habe im Oktober 2009 einen Bericht über Arbeitsmigranten und Flüchtlinge in Kasachstan und Kirgisistan veröffentlicht, wonach uigurische Asylwerber in Kirgisistan dieselbe Ablehnung erleben würden wie in Kasachstan. Sie würden nicht offiziell registriert, um die Beziehungen zu China nicht zu beeinträchtigen. Außerdem hätten Kirgisistans Anti-Terror-Maßnahmen wahrscheinlich dauerhaft Einfluss auf die über 50.000 im Land lebenden Uiguren. Die kirgisische Zivilgesellschaft gerate ebenfalls immer mehr unter Druck der Regierung und Uiguren hätten Angst, für ihre Rechte einzutreten. Besonders nach den Unruhen im Juli 2009 habe China fest die Meinung vertreten, alle uigurischen Rechtsbewegungen würden von Separatisten und Terroristen ausgehen und müssten nicht nur von China, sondern von der internationalen Gemeinschaft im Zaum gehalten werden. Tatsächlich seien nach den Protesten gegen die Unruhen in Xinjiang zwei Organisatoren der uigurischen Proteste verhaftet worden. Solche Vorfälle sowie die Mitgliedschaft Kirgisistans in der SCO (Shanghai Cooperation Organisation) würden nicht Gutes für die Situation der Uigiren in Kirgisistan verheißen, weder für Staatsbürgerinnen noch für Arbeitsmigranten oder Asylwerber.Am 19.09.2012 langte eine schriftliche Ergänzung zur Einvernahme vom 07.09.2012 ein und wurden Schriftstücke aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Die polizeilichen Ladungen würden bestätigen, dass die Familienmitglieder aktuell von der Polizei gesucht würden. Im Fall der Rückkehr drohe dem Antragsteller eine enorm harte Strafe ungewissen Grades und grobe Menschenrechtsverletzungen in Kirgisistan. Der Antragsteller "und sein Vater" seien in Kirgisistan wegen politischer Aktivität in der uigurischen Diaspora und wegen der ethnischen Herkunft von staatlichen Stellen "unter extremen" Verfolgungen ausgesetzt. Dem Antragsteller sei vorgeworfen worden, mit seinem Schwiegervater uigurische Separatisten mit Waffen unterstützt zu haben, weil sie "über sehr gute Beziehungen zu den chinesischen Uigiren gepflegt" hätten und "öfters besucht hätten die uigurische Diaspora XXX". Zitiert wurde eine ACCORD-Bericht ohne Angabe eines Datums, wonach die Jamestown Foundation im August 2009 einen Artikel über die uigurische Bevölkerung Kirgisistans nach den Unruhen in China und nach der Verhaftung des Leiters von römisch 30 und seines Stellvertreters durch die kirgisische Polizei veröffentlicht habe. In Kirgisistan würden über 50.000 ethnische Uiguren leben. Im Juli 2009 hätten Demonstrationen gegen die chinesische Politik in der Provinz Xinjiang stattgefunden, aber nur wenig mediale Aufmerksamkeit erregt. römisch 30 sei Teil der "Völkerversammlung Kirgisistans" einer staatlichen Institution zum Zusammenschluss verschiedener ethnischer Minderheiten und strebe ein konstruktives Verhältnis zur kirgisischen Regierung an. Seit dem Jahr 2000 sei der Einfluss Chinas auf Zentralasien gewachsen, lokale Medien hätten ausgiebig über uigurische Separatisten und Terroristen berichtet und die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) mit Russland und China als führende Mitglieder sei zum regionalen Garanten für Sicherheit geworden. römisch 30 stehe unter strenger Überwachung des Innenministeriums und Demonstrationen würden stark eingeschränkt. Mit zunehmendem Einfluss Chinas werde es für römisch 30 immer schwieriger, die Balance zwischen seiner Aufgabe, die uigurische Kultur zu unterstützen und seiner Einstufung als extremistische Organisation zu halten. Die uigurische Diaspora sei von der kirgisischen Regierung offiziell gewarnt worden, die Beziehungen zu China nicht zu unterminieren. Die International Federation for Human Rights (FIDH) habe im Oktober 2009 einen Bericht über Arbeitsmigranten und Flüchtlinge in Kasachstan und Kirgisistan veröffentlicht, wonach uigurische Asylwerber in Kirgisistan dieselbe Ablehnung erleben würden wie in Kasachstan. Sie würden nicht offiziell registriert, um die Beziehungen zu China nicht zu beeinträchtigen. Außerdem hätten Kirgisistans Anti-Terror-Maßnahmen wahrscheinlich dauerhaft Einfluss auf die über 50.000 im Land lebenden Uiguren. Die kirgisische Zivilgesellschaft gerate ebenfalls immer mehr unter Druck der Regierung und Uiguren hätten Angst, für ihre Rechte einzutreten. Besonders nach den Unruhen im Juli 2009 habe China fest die Meinung vertreten, alle uigurischen Rechtsbewegungen würden von Separatisten und Terroristen ausgehen und müssten nicht nur von China, sondern von der internationalen Gemeinschaft im Zaum gehalten werden. Tatsächlich seien nach den Protesten gegen die Unruhen in Xinjiang zwei Organisatoren der uigurischen Proteste verhaftet worden. Solche Vorfälle sowie die Mitgliedschaft Kirgisistans in der SCO (Shanghai Cooperation Organisation) würden nicht Gutes für die Situation der Uigiren in Kirgisistan verheißen, weder für Staatsbürgerinnen noch für Arbeitsmigranten oder Asylwerber.
Das Bundesasylamt beabsichtige die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und es sei nicht erläutert worden, wie das Bundesasylamt zur Überzeugung gelange, dass die Gründe für (die) neuerliche Asylantragstellung nicht neu seien. Die Behörde stütze sich auf Länderberichte über Kirgisistan, welche meistens die positiven Entwicklungen des Landes hervorheben. Dass in diesem Land noch immer die Rechte der Bürger und bestimmten ethnischen Minderheiten wie Uiguren willkürlich verletzt und Grundrechte wie Freiheit und freie Meinungsäußerung von den staatlichen Stellen streng überwacht würden, würde verschwiegen. Da das Bundesasylamt die mangelnde Glaubwürdigkeit fehlerhaft beurteile, sei auch nicht gerechtfertigt, dass das Bundesasylamt die vom Asylwerber behaupteten aktuellen Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde lege. Die in diesem Fall augenscheinliche Nichtwürdigung eines sowohl asylrelevanten als auch hinsichtlich der Non-Refoulementregelung relevanten Umstandes stelle eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Der Staat habe ihn und seine Familie mit seinen Problemen allein gelassen, daher sei die Flucht der einzige Weg gewesen, sein Leben und das seiner Familie zu beschützen. Die Situation der uigurischen Minderheit sei in Kirgisistan sehr prekär. Die uigurische Diaspora, welche gute Beziehungen zu Uiguren in China pflege, sei unter stattliche Kontrolle gestellt worden. Es gebe für Uiguren keine Möglichkeit in Kirgisistan ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen, da viele Beamten korrumpiert seien oder die Probleme der Uiguren nicht ernst nehmen würden. In Kirgisistan gebe für die Familie keine Sicherheit vor Verfolgung. Die Untätigkeit der staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen werde "als direkter Verstoß der Bürgerrechte" betrachtet. Allgemein sei die Menschenrechtslage in Kirgisistan nicht so gut, wie sehr oft von staatlichen Stellen beschrieben. Menschen würden unter falschen Anschuldigungen willkürlich verhaftet, im Gefängnis gefoltert und zu Unrecht verurteilt. Diese Situation würde vom Staat geduldet und die Täter nicht sanktioniert. Die Behörden hätten im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über das Vorbringen des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung zu beseitigen. Er sei sehr enttäuscht und verzweifelt, dass die Asylbehörde ihm keinen Glauben schenkt. Die Begründung des Asylamtes beruhe auf offiziellen Berichten im Internet. Natürlich würden die mongolischen Machthaber (sic!) möglichst keine negativen Informationen nach außen verbreiten. Auch die Menschenrechtsorganisationen würden ihre Informationen von offiziellen Stellen erhalten, da sie sonst kaum die Möglichkeit hätten, selbst die notwendigen Recherchen zu erhalten.
Beigelegt waren vier Schriftstücke in Russischer Sprache und verschiedene Berichte in verschiedenen Sprachen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 11.536 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Antragssteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der o.a. Einvernahmen ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers feststehe, das bisherige Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, zumal der Antragsteller keine neu entstandenen Tatsachen vorgebracht habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der ihn betreffenden, noch in jener, welche von Amtswegen aufzugreifen war - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 14.10.2010, einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet. Es existierten keine Umstände, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan entgegenstünden.Mit angefochtenem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 11.536 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Antragssteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der o.a. Einvernahmen ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers feststehe, das bisherige Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, zumal der Antragsteller keine neu entstandenen Tatsachen vorgebracht habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der ihn betreffenden, noch in jener, welche von Amtswegen aufzugreifen war - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 14.10.2010, einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet. Es existierten keine Umstände, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter, vertreten durch die Beratungsstelle XXX Beschwerde, die im Übrigen hinsichtlich der Begründung inhaltlich weitgehend ident mit der im Familienverfahren der Schwiegereltern unmittelbar danach eingebrachten Beschwerde ist. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach seiner Familie in seiner Heimat gefahndet. Er habe sich intensiv bemüht, von XXX eine Bestätigung zu erhalten. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Antragsteller nun per Steckbrief von der Polizei gefahndet werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Schwiegervater des Antragstellers sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Auch die Antragsteller würden unter psychischer Stressbelastung leiden. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Es scheine der Behörde sehr leicht zu sein, eine Entscheidung wegen Unglaubwürdigkeit oder wegen bereits entschiedener Sache zu treffen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, den Antragstellern genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne den Antragstellern eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz sie ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass der Familie in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter, vertreten durch die Beratungsstelle römisch 30 Beschwerde, die im Übrigen hinsichtlich der Begründung inhaltlich weitgehend ident mit der im Familienverfahren der Schwiegereltern unmittelbar danach eingebrachten Beschwerde ist. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach seiner Familie in seiner Heimat gefahndet. Er habe sich intensiv bemüht, von römisch 30 eine Bestätigung zu erhalten. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Antragsteller nun per Steckbrief von der Polizei gefahndet werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Schwiegervater des Antragstellers sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Auch die Antragsteller würden unter psychischer Stressbelastung leiden. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Es scheine der Behörde sehr leicht zu sein, eine Entscheidung wegen Unglaubwürdigkeit oder wegen bereits entschiedener Sache zu treffen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, den Antragstellern genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne den Antragstellern eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz sie ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass der Familie in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung.
Der gegenständliche Akt langte am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da der Beschwerde zahlreiche russischsprachige Berichte beigefügt wurden, ohne deren Übersetzung keine Entscheidung erfolgen konnte. Deren Übersetzung wurde in der Folge in Auftrag gegeben.Der gegenständliche Akt langte am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da der Beschwerde zahlreiche russischsprachige Berichte beigefügt wurden, ohne deren Übersetzung keine Entscheidung erfolgen konnte. Deren Übersetzung wurde in der Folge in Auftrag gegeben.
Den seitens des Asylgerichtshofes veranlassten Übersetzungen zu den vorgelegten Schriftstücken ist unter anderem zu entnehmen, dass der Antragsteller jeweils am 12.10.2011 und 17.11.2011 im Arbeitszimmer Nr. 8 beim Untersuchungsbeamten von XXX für das Gebiet XXX (Kriminalamt des Hauptamtes für Innere Angelegenheiten) und am 03.04.2012 sowie am 07.08.2012 bei derselben Stelle in Bischkek zu erscheinen hätte.Den seitens des Asylgerichtshofes veranlassten Übersetzungen zu den vorgelegten Schriftstücken ist unter anderem zu entnehmen, dass der Antragsteller jeweils am 12.10.2011 und 17.11.2011 im Arbeitszimmer Nr. 8 beim Untersuchungsbeamten von römisch 30 für das Gebiet römisch 30 (Kriminalamt des Hauptamtes für Innere Angelegenheiten) und am 03.04.2012 sowie am 07.08.2012 bei derselben Stelle in Bischkek zu erscheinen hätte.
Am 19.11.2012 wurde die Bevollmächtigung von XXX vom XXX durch den Antragsteller und seiner Ehefrau mitgeteilt.Am 19.11.2012 wurde die Bevollmächtigung von römisch 30 vom römisch 30 durch den Antragsteller und seiner Ehefrau mitgeteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und führte zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt aus:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und führte zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt aus:
"Trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen:
Er gab anlässlich der zweiten Antragstellung an, dass in seiner Heimat die Polizei wegen seines Schwiegervaters nach ihm suchen würde. Die nunmehr behaupteten Fluchtgründe liegen jedoch schon seinem Vorbringen nach vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 26.03.2012 und sind damit bereits davon mitumfasst, ebenso wie zwei der nun vorgelegten Ladungen (vgl. VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem ergänzt bzw. steigert er sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren, wegen der Probleme seines Schwiegervaters im Februar 2010 ausgereist zu sein, und ist sein nunmehriges Vorbringen ebenfalls nicht glaubwürdig, weil er sich auf das als unglaubwürdig erachtete Vorbringen seines Schwiegervaters bezieht. Soweit der Beschwerdeführer Ladungen vorlegt, welche nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datiert sind, beziehen sich diese auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen und die behauptete anschließende Fahndung der Polizei und stellen diese damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Letztlich hat auch der Beschwerdeführer nicht belegt, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen ist, und erscheint es nicht plausibel, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hat, obwohl er am 23.01.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt zu sein, hiezu anmerkte, dass er sie schon länger nicht kontaktiert hätte und sie ihm zuletzt nichts besonders berichtet habe, dies obwohl die vorgelegten Ladungen mit 12.10.2011 und 17.11.2011 datiert sind, sodass im Fall des Beschwerdeführers - ebenso wie im Fall seines Schwiegervaters - Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Ladungen bestehen. Dies vor allem auch deshalb, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass ihnen keine der beiden Kontaktpersonen in Kirgisistan, nämlich weder die Mutter des Beschwerdeführers noch die Schwester des Schwiegervaters, von einer Fahndung nach ihnen berichtet hätte.Er gab anlässlich der zweiten Antragstellung an, dass in seiner Heimat die Polizei wegen seines Schwiegervaters nach ihm suchen würde. Die nunmehr behaupteten Fluchtgründe liegen jedoch schon seinem Vorbringen nach vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 26.03.2012 und sind damit bereits davon mitumfasst, ebenso wie zwei der nun vorgelegten Ladungen vergleiche VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem ergänzt bzw. steigert er sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren, wegen der Probleme seines Schwiegervaters im Februar 2010 ausgereist zu sein, und ist sein nunmehriges Vorbringen ebenfalls nicht glaubwürdig, weil er sich auf das als unglaubwürdig erachtete Vorbringen seines Schwiegervaters bezieht. Soweit der Beschwerdeführer Ladungen vorlegt, welche nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datiert sind, beziehen sich diese auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen und die behauptete anschließende Fahndung der Polizei und stellen diese damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Letztlich hat auch der Beschwerdeführer nicht belegt, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen ist, und erscheint es nicht plausibel, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hat, obwohl er am 23.01.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt zu sein, hiezu anmerkte, dass er sie schon länger nicht kontaktiert hätte und sie ihm zuletzt nichts besonders berichtet habe, dies obwohl die vorgelegten Ladungen mit 12.10.2011 und 17.11.2011 datiert sind, sodass im Fall des Beschwerdeführers - ebenso wie im Fall seines Schwiegervaters - Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Ladungen bestehen. Dies vor allem auch deshalb, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass ihnen keine der beiden Kontaktpersonen in Kirgisistan, nämlich weder die Mutter des Beschwerdeführers noch die Schwester des Schwiegervaters, von einer Fahndung nach ihnen berichtet hätte.
Da eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache im vorliegenden Fall auch eine Entscheidung über den subsidiären Schutz beinhaltet und der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass ihm zumindest eine menschenrechtswidrige Haft in Kirgisistan drohe, wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers so wie jenes seines Schwiegervaters, worauf er sich nun bezieht, als nicht als glaubwürdig erachtet wurde. Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde mittels Link genannten Berichten ist eine Verfolgung der Uiguren allein aus ethnischen Gründen nicht zu entnehmen bzw. sind diese Berichte - im Gegensatz zu den oa. Länderfeststellungen - auch nicht aktuell. Der Bericht über die Ereignisse im Jahr 2011 bezieht sich ferner nicht auf die Minderheit der Uiguren, sondern handelt vielmehr von der Minderheit der Usbeken im Süden des Landes.
Die oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen sind den dort angeführten Quellen entnommen. Ferner wird an deren Aktualität nicht gezweifelt. Danach wurde zwar an XXX und einzelne Uiguren wegen Kritik an China herangetreten, hingegen wird nicht von deren Verfolgung in Kirgisistan berichtet.Die oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen sind den dort angeführten Quellen entnommen. Ferner wird an deren Aktualität nicht gezweifelt. Danach wurde zwar an römisch 30 und einzelne Uiguren wegen Kritik an China herangetreten, hingegen wird nicht von deren Verfolgung in Kirgisistan berichtet.
Dass die Grundversorgung der Bevölkerung allgemein nicht gegeben ist, ergibt sich jedoch auch aus den vorgelegten Berichten nicht und hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in Bischkek als selbständiger Mietwagenfahrer erwerbstätig gewesen zu sein und bei seinem Schwiegervater gelebt zu haben, welcher seinerseits angegeben hatte, Unternehmer gewesen zu sein.
Konkret ihn betreffende Gründe, wie etwa gesundheitliche Gründe, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK indizieren würden, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht konkret vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer unter "psychischer Stressbelastung" leiden würden, ist nicht durch ein Attest belegt und wurde auch nicht behauptet, dass sie deswegen einer Behandlung bedürfen. Das Fluchtvorbringen seines Schwiegervaters, worauf sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde als nicht als glaubhaft erachtet, sodass auch das jenes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.Konkret ihn betreffende Gründe, wie etwa gesundheitliche Gründe, welche eine Verletzung von Artikel 3, EMRK indizieren würden, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht konkret vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer unter "psychischer Stressbelastung" leiden würden, ist nicht durch ein Attest belegt und wurde auch nicht behauptet, dass sie deswegen einer Behandlung bedürfen. Das Fluchtvorbringen seines Schwiegervaters, worauf sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde als nicht als glaubhaft erachtet, sodass auch das jenes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
Zu seinem Beschwerdevorbringen, dass er einige Monate für die Beschaffung von Unterlagen aus der Heimat benötige, wird darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen zeitlich in jenem Zeitraum angesiedelt ist, welcher bereits im ersten Asylverfahren beurteilt wurde und von der Rechtskraft dieser Entscheidung auch jene Gründe mitumfasst sind, welche sich bis dahin ereignet haben. Einer neuerlichen Entscheidung darüber steht die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag entgegen.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer asyl- oder refoulementrelevanter Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter wirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte der Antragsteller und dessen ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Antragstellers in telefonischem Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland des Antragstellers, dessen Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Antragstellers in der Einvernahme vom 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt verwiesen wurde. Dem Antragsteller seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe ihn nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden im gegenständlichen Familienverfahren folgende Urkunden betreffend den Antragsteller und seinen Schwiegervater in Kopie vorgelegt, wobei jene Letzteren betreffend gleichzeitig auch in seinem eigenen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurden:Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte der Antragsteller und dessen ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Antragstellers in telefonischem Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland des Antragstellers, dessen Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Antragstellers in der Einvernahme vom 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt verwiesen wurde. Dem Antragsteller seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe ihn nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden im gegenständlichen Familienverfahren folgende Urkunden betreffend den Antragsteller und seinen Schwiegervater in Kopie vorgelegt, wobei jene Letzteren betreffend gleichzeitig auch in seinem eigenen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurden:
Vorladung des XXX für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;
Vorladung des XXX für den 16.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegnheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 16.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegnheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;
Antrag vom 26.11.2012 des XXX XXX auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des Antragstellers nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl XXX, wegen des Verdachts, dass XXX zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;Antrag vom 26.11.2012 des römisch 30 römisch 30 auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des Antragstellers nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl römisch 30 , wegen des Verdachts, dass römisch 30 zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;
Fahndungsschreiben der Hauptverwaltung der Kriminalpolizei, wonach nach XXX seit 22.11.2012 auf dem gesamten Gebiet der Republik Kirgisistan wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Art 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan gefahndet werde;Fahndungsschreiben der Hauptverwaltung der Kriminalpolizei, wonach nach römisch 30 seit 22.11.2012 auf dem gesamten Gebiet der Republik Kirgisistan wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan gefahndet werde;
Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXX, wonach gegen XXX seit 22.11.2012 Fahndungsmaßnahmen stattfinden;Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , wonach gegen römisch 30 seit 22.11.2012 Fahndungsmaßnahmen stattfinden;
Vorladung des XXX für den 17.09.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung;Vorladung des römisch 30 für den 17.09.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung;
Vorladung des XXX für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;
Vorladung des XXX für den 10.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 30 für den 10.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 30 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 30 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 30 protokollierten Untersuchung;
Antrag vom 26.11.2012 des XXX auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des XXX nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl XXX, wegen des Verdachts, dass XXX zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;Antrag vom 26.11.2012 des römisch 30 auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des römisch 30 nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl römisch 30 , wegen des Verdachts, dass römisch 30 zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;
Antrag vom 22.11.2012 des Anzeigers, XXX, auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen XXX an das Bezirksgericht des XXXwegen des Verdachtes der Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan durch den Genannten;Antrag vom 22.11.2012 des Anzeigers, römisch 30 , auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen römisch 30 an das Bezirksgericht des XXXwegen des Verdachtes der Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan durch den Genannten;
Fahndungsbeschluss des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des XXX im Untersuchungsfall des XXX, Zahl Nr. XXX, mit dem der Genannte wegen Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan angezeigt worden sei. In diesem Beschluss wird weiters erwähnt, dass gegen XXX am 16.10.2012 zur Zahl 6-15-785 ein Strafverfahren auf der Bezirkspolizeistation des XXX eingeleitet und am gleichen Tag gegen ihn nach Art. 299 Strafgesetzbuch Anklage erhoben worden sei.Fahndungsbeschluss des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des römisch 30 im Untersuchungsfall des römisch 30 , Zahl Nr. römisch 30 , mit dem der Genannte wegen Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan angezeigt worden sei. In diesem Beschluss wird weiters erwähnt, dass gegen römisch 30 am 16.10.2012 zur Zahl 6-15-785 ein Strafverfahren auf der Bezirkspolizeistation des römisch 30 eingeleitet und am gleichen Tag gegen ihn nach Artikel 299, Strafgesetzbuch Anklage erhoben worden sei.
In der Folge gab der erkennende Senat im Verfahren des Schwiegervaters, auf dessen angebliche aktuelle Verfolgung im Herkunftsland sich der Antragsteller letztlich beruft, zu dessen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma XXX als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.In der Folge gab der erkennende Senat im Verfahren des Schwiegervaters, auf dessen angebliche aktuelle Verfolgung im Herkunftsland sich der Antragsteller letztlich beruft, zu dessen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma römisch 30 als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.
In dem am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten, als "Memorandum" bezeichneten Ermittlungsbericht wurde Folgendes ausgeführt:
Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl XXX tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon Alamedinskij zufolge würde ein Mann namens XXX nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem Ministerium für Innere Angelegenheiten (kurz MWD KR) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des MWD KR üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl römisch 30 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon Alamedinskij zufolge würde ein Mann namens römisch 30 nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem Ministerium für Innere Angelegenheiten (kurz MWD KR) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des MWD KR üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.
Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des XXX wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des römisch 30 wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.
Zum Antrag auf Haftbefehl vom 22.11.2012 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl XXX laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens XXX im MWD KR geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, gemäß dem Zivilgesetzbuch könnten hingegen nur Vermögensteile beschlagnahmt werden. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom 16.10.2012, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.Zum Antrag auf Haftbefehl vom 22.11.2012 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl römisch 30 laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens römisch 30 im MWD KR geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, gemäß dem Zivilgesetzbuch könnten hingegen nur Vermögensteile beschlagnahmt werden. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom 16.10.2012, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Er machte von der ihm gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei XXX als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. § 6 Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des XXXund XXX auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass XXX nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass XXX sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Er machte von der ihm gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei römisch 30 als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. Paragraph 6, Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des XXXund römisch 30 auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass römisch 30 nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass römisch 30 sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.
In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei XXX in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Antragstellers und seines Schwiegervaters angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom MWD KR verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom 22.11.2012 und 16.10.2012 angeführt worden wären.In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei römisch 30 in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Antragstellers und seines Schwiegervaters angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom MWD KR verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom 22.11.2012 und 16.10.2012 angeführt worden wären.
Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom 16.10.2012 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal der Antragsteller schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil der Asylwerber nicht belegen habe können, wie er in deren Besitz gelangt sei und es nicht plausibel erscheine, dass er diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt habe. Die Mutter des Schwiegervaters sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom 16.10.2012 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal der Antragsteller schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil der Asylwerber nicht belegen habe können, wie er in deren Besitz gelangt sei und es nicht plausibel erscheine, dass er diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt habe. Die Mutter des Schwiegervaters sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.
Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am 26.11.2012 wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses des Antragstellers bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Schwiegervater wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.
Die Verfahrensparteien seien der Rechtsmeinung, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, weil die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern.Die Verfahrensparteien seien der Rechtsmeinung, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, weil die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben bzw. abzuändern.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die zweiten Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers und seiner Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Diese Erkenntnisse wurden dem Bundesasylamt sowie den Wiederaufnahmewerbern wirksam zugestellt, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.
In der Folge brachte der Antragsteller - so wie auch seine übrigen Familienangehörigen - den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den bezughabenden hg. Gerichtsakten die beiden Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers und seiner im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder betreffend.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416176-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, in dem sein zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416176-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, in dem sein zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, mit dem das zweite Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde ihm gegenüber durch Zustellung an den damaligen ausgewiesenen Vertreter am 28.11.2012 wirksam zugestellt. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden und in Kopie vorgelegten Ladungen und Urkunden, wonach der Antragsteller und sein Schwiegervater weiterhin Ziel von staatlichen Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, datiert im Jahr 2011 und 2012, gelangten laut seinen Angaben am 29.11.2012 durch Übersendung von dessen Mutter aus der Heimat in den Machtbereich des Antragstellers.
Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob der Antragsteller den Erhalt der Urkunden nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegten Urkunden hätte einbringen können, findet daher sein Vorgehen, diese neu hervorgekommenen Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichtlinie Deckung in der Rechtsordnung, und ist dieser daher zulässig.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Der Antragsteller begründete seine Ausreise im rechtskräftig abgeschlossenen Zweitverfahren maßgeblich damit, wegen der Probleme seines Schwiegervaters ausgereist zu sein. Dieser werde beschuldigt, ein Separatist zu sein und Waffen nach China zu liefern. Da er mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, würden die Behörden glauben, dass er in diese Aktivitäten involviert sei. Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründete er demgemäß inhaltsgleich und mit identischen Schriftsätzen wie sein Schwiegervater und legte dazu die in dessen Verfahren ebenfalls in Vorlage gebrachten Dokumente vor. Hinsichtlich dieser Begründung gelangte der Asylgerichtshof in dem den Schwiegervater des Antragstellers betreffenden Verfahren mit Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. D3 415162-3/2013/6E, zu dem Ergebnis, dass die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt und begründetet dies wie folgt:Der Antragsteller begründete seine Ausreise im rechtskräftig abgeschlossenen Zweitverfahren maßgeblich damit, wegen der Probleme seines Schwiegervaters ausgereist zu sein. Dieser werde beschuldigt, ein Separatist zu sein und Waffen nach China zu liefern. Da er mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, würden die Behörden glauben, dass er in diese Aktivitäten involviert sei. Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründete er demgemäß inhaltsgleich und mit identischen Schriftsätzen wie sein Schwiegervater und legte dazu die in dessen Verfahren ebenfalls in Vorlage gebrachten Dokumente vor. Hinsichtlich dieser Begründung gelangte der Asylgerichtshof in dem den Schwiegervater des Antragstellers betreffenden Verfahren mit Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. D3 415162-3/2013/6E, zu dem Ergebnis, dass die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt und begründetet dies wie folgt:
"Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seinem das erste Asylverfahren des Antragstellers in Österreich rechtskräftig abschließenden Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.02.2012 zusammengefasst beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Antragstellers passagenweise ziemlich vage und auch widersprüchlich war. Für den Asylgerichtshof war auch völlig unplausibel, dass der Antragsteller nach einer Demonstration in Bischkek, bei welcher er weder verhaftet noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden war, am 15.08.2009 plötzlich von Leute in der Arbeit aufgesucht worden wäre, die ihn nach Adressen von Demonstrationsteilnehmern gefragt hätten, zumal der Antragsteller dabei selbst einräumte, nicht zu wissen, wie man ihn gefunden habe. Da auch die von ihm vorgelegte gerichtsmedizinische Expertise nicht beweisen konnte, dass die genannten Verletzungen wie von ihm behauptet durch Schläge von Polizisten hervorgerufen wurden, überwogen für den Asylgerichtshof in einer Gesamtabwägung jene Umstände, welche für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen.
Der Antragsteller stellte nach Rückübermittlung von Frankreich nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit derselben Fluchtgeschichte begründete. Allerdings habe er aus Angst um seine zum damaligen Zeitpunkt noch im Herkunftsland aufhältigen - je nach Version - Mutter und Tochter bzw. Tochter (vgl. AS 47 und 171) im Erstverfahren nicht erwähnt, dass er seitens der staatlichen Behörden des Waffenschmuggels nach China und der Rekrutierung von jungen Menschen für die uigurische Sache in China bezichtigt worden sei. Seine Mutter würde bis heute Ladungen für ihn erhalten und sei auch sein Schwiegersohn verschleppt und geschlagen worden. Diesbezüglich legte der Antragsteller bereits dem Bundesasylamt zum Zwecke des Beweises einer aktuellen Verfolgung in seiner Heimat vier polizeiliche Ladungen aus dem Jahre 2011 und 2012 im Original vor, wobei er gemäß der zeitlich letzten für den 06.08.2012 vorgeladen gewesen wäre. Vorgebracht wurde zudem, dass nach dem Antragsteller nunmehr wegen der Nichtbefolgung dieser Ladungen gefahndet werde.Der Antragsteller stellte nach Rückübermittlung von Frankreich nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit derselben Fluchtgeschichte begründete. Allerdings habe er aus Angst um seine zum damaligen Zeitpunkt noch im Herkunftsland aufhältigen - je nach Version - Mutter und Tochter bzw. Tochter vergleiche AS 47 und 171) im Erstverfahren nicht erwähnt, dass er seitens der staatlichen Behörden des Waffenschmuggels nach China und der Rekrutierung von jungen Menschen für die uigurische Sache in China bezichtigt worden sei. Seine Mutter würde bis heute Ladungen für ihn erhalten und sei auch sein Schwiegersohn verschleppt und geschlagen worden. Diesbezüglich legte der Antragsteller bereits dem Bundesasylamt zum Zwecke des Beweises einer aktuellen Verfolgung in seiner Heimat vier polizeiliche Ladungen aus dem Jahre 2011 und 2012 im Original vor, wobei er gemäß der zeitlich letzten für den 06.08.2012 vorgeladen gewesen wäre. Vorgebracht wurde zudem, dass nach dem Antragsteller nunmehr wegen der Nichtbefolgung dieser Ladungen gefahndet werde.
Der Asylgerichtshof folgte auch im Zweitverfahren der Ansicht des Bundesasylamtes und wies die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet ab. Für den erkennenden Richter war für diese Entscheidung maßgebend, dass die nunmehr behaupteten Fluchtgründe schon seinem Vorbringen vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 zugrunde lagen und damit bereits von dieser mitumfasst waren, ebenso wie drei der nun vorgelegten Ladungen (vgl. VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem wertete der Asylgerichtshof sein neues Vorbingen als ebenfalls nicht glaubwürdige Steigerung des bereits bisher als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens. Dies insbesondere deshalb, weil es nicht plausibel war, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hätte, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der Schwester seiner Mutter in Kontakt zu stehen, und der Asylwerber zudem nicht belegen konnte, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen war. Vor diesem Hintergrund ergaben sich für den Asylgerichtshof erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen. Hinsichtlich der nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datierten Ladungen wurde ausgeführt, dass sich diese ebenfalls auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen beziehen, ebenso wie die behauptete anschließende Fahndung der Polizei. Sie stellen damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.Der Asylgerichtshof folgte auch im Zweitverfahren der Ansicht des Bundesasylamtes und wies die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet ab. Für den erkennenden Richter war für diese Entscheidung maßgebend, dass die nunmehr behaupteten Fluchtgründe schon seinem Vorbringen vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 zugrunde lagen und damit bereits von dieser mitumfasst waren, ebenso wie drei der nun vorgelegten Ladungen vergleiche VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem wertete der Asylgerichtshof sein neues Vorbingen als ebenfalls nicht glaubwürdige Steigerung des bereits bisher als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens. Dies insbesondere deshalb, weil es nicht plausibel war, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hätte, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der Schwester seiner Mutter in Kontakt zu stehen, und der Asylwerber zudem nicht belegen konnte, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen war. Vor diesem Hintergrund ergaben sich für den Asylgerichtshof erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen. Hinsichtlich der nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datierten Ladungen wurde ausgeführt, dass sich diese ebenfalls auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen beziehen, ebenso wie die behauptete anschließende Fahndung der Polizei. Sie stellen damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.
Daran ändern nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters auch die nunmehr im Zuge des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Urkunden nichts. Tragend für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit durch den Asylgerichtshof war nämlich nicht, dass der Antragsteller keine Beweismittel in den Vorverfahren vorlegen konnte, sondern vor allem, dass er sein Fluchtvorbringen nur sehr vage und teilweise widersprüchlich vorgetragen hatte bzw. eine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration, bei der jedoch seine Identität durch die Polizei nicht festgestellt worden war, nicht plausibel dartun hatte können. Auch die von ihm vorgelegte ärztliche Expertise war nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu verifizieren. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass der Asylgerichtshof in seiner Beurteilung auch die vom Antragsteller bereits dem Bundesasylamt im Zweitverfahren vorgelegten Ladungen aus dem Jahre 2011 und 2012 einbezog, deren Echt- und Richtigkeit jedoch insbesondere deshalb in Zweifel zog, weil der Antragsteller diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.02.2012, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er zumindest über deren Existenz hätte informiert sein müssen, mit keinem Wort erwähnte.
Wenn der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich damit begründet, neue, zu einem späteren Zeitpunkt erhaltene Ladungen erhalten zu haben und zudem nunmehr auch Urkunden vorlegt, die beweisen sollen, dass er aktuell Ziel von Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, so erweckt er vor dem Gesamthintergrund seines Vorbringens in den beiden Asylverfahren eher den Eindruck, durch Anführen weiterer Fluchtgründe oder durch Übertreibungen seine Chance für eine Asylgewährung zu erhöhen, nachdem er festgestellt hatte, dass seine bisherigen Angaben diesbezüglich nicht reichen würden (s.a. u.a. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; 17.06.1993, 92/01/0776, hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen). Insbesondere geht der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens weder auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Vorverfahren ein, noch brachte er weitere substantiierte Angaben zu seiner Fluchtgeschichte vor, mit denen er eine konkreten Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen schlüssig dartun hätte können (vgl. VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142, wonach der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG stützt, aus eigenem Antrieb in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darzulegen hat). Es trifft alleine den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger Rz 558; Thienel 316). Im gegenständlichen Fall intendiert der Antragsteller mit der Vorlage der neuen Bescheinigungsmittel ausdrücklich lediglich, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der mit Datum während des Zweitverfahrens datierten Ladungen zu beweisen, die - laut den weiteren Ausführungen im Antrag - in einer Gesamtschau geeignet wären, eine andere Entscheidung in Bezug auf einen glaubhaften Kern herbeizuführen.Wenn der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich damit begründet, neue, zu einem späteren Zeitpunkt erhaltene Ladungen erhalten zu haben und zudem nunmehr auch Urkunden vorlegt, die beweisen sollen, dass er aktuell Ziel von Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, so erweckt er vor dem Gesamthintergrund seines Vorbringens in den beiden Asylverfahren eher den Eindruck, durch Anführen weiterer Fluchtgründe oder durch Übertreibungen seine Chance für eine Asylgewährung zu erhöhen, nachdem er festgestellt hatte, dass seine bisherigen Angaben diesbezüglich nicht reichen würden (s.a. u.a. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; 17.06.1993, 92/01/0776, hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen). Insbesondere geht der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens weder auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Vorverfahren ein, noch brachte er weitere substantiierte Angaben zu seiner Fluchtgeschichte vor, mit denen er eine konkreten Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen schlüssig dartun hätte können vergleiche VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142, wonach der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG stützt, aus eigenem Antrieb in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darzulegen hat). Es trifft alleine den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger Rz 558; Thienel 316). Im gegenständlichen Fall intendiert der Antragsteller mit der Vorlage der neuen Bescheinigungsmittel ausdrücklich lediglich, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der mit Datum während des Zweitverfahrens datierten Ladungen zu beweisen, die - laut den weiteren Ausführungen im Antrag - in einer Gesamtschau geeignet wären, eine andere Entscheidung in Bezug auf einen glaubhaften Kern herbeizuführen.
Der Antragsteller übersieht dabei jedoch, dass der Asylgerichtshof seine Begründung für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Antragstellers in beiden vorangegangenen Entscheidungen tragend auf das vage Vorbringen sowie auf näher aufgezeigte Widersprüche und Unplausibiliäten stützte und in diesem Zusammenhang in der Entscheidung im Zweitverfahren ausdrücklich auch den erstmals in diesem Verfahren vorgelegten Ladungen aus den Jahren 2011 und 2012 die Eignung absprach, eine Änderung dieser Beurteilung herbeiführen zu können, da es völlig unplausibel ist, dass er diese trotz Kenntnis nicht schon im Erstverfahren zumindest erwähnt hatte. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Meinung, konnte der Antragsteller mit den nunmehr in Vorlage gebrachten weiteren Bescheinigungsmittel diese Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Ladungen in seiner Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausräumen. Diese Beurteilung wird nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch durch das Ergebnis der - vom Antragsteller mit diesem Antrag intendierten - Ermittlungen in seinem Herkunftsland durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Astana untermauert, aus denen in schlüssiger und überzeugender Weise hervorgeht, dass es sich bei den vorgelegten Anordnung einer Durchsuchung im Haus des Antragstellers sowie der steckbrieflichen Suche und der Anordnung der Verhaftung aufgrund der oben wiedergegebenen spezifischen Merkmale dieser Dokumente um Fälschungen handelt.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und machte dieser von der ihm gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch. Dabei wurde zunächst unter Verweis auf ein Schreiben des einschreitenden Rechtsanwalts des Antragstellers im Herkunftsland die fachliche Kompetenz der von der ÖB Astana mit der Beantwortung der Anfrage des Asylgerichtshofes betrauten "law firm" in Zweifel gezogen. So seien die in deren Bericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim und stichhaltig, da es aufgrund der Rechtslage in Kirgisistan zweifelhaft sei, von öffentlichen Organen ohne Verfahrenspartei zu sein, solche Informationen zu erhalten. In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme versucht, die Schlüssigkeit der seitens des Vertrauensanwaltes zu den drei vorgelegten Dokumenten getroffenen Aussagen zu widerlegen. Die Stellungnahme beschränkte sich dabei jedoch insgesamt lediglich auf in den Raum gestellte Vermutung, ohne entsprechende Beweise vorzulegen oder sonstige überzeugende Hinweise für die Richtigkeit ihrer Erklärungsversuche darzutun. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass in die Stellungnahme mit Hilfe des Rechtsanwaltes des Antragstellers schlüssig erklärt worden wäre, warum auf den drei vorgelegten Urkunden unterschiedliche Aktenzahlen angebracht sind und von welchen Behörden diese stammen, würde es sich tatsächlich um echte Dokumente handeln. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass entgegen des Versuchs in dieser Stellungnahme, die Aktenzahl XXXin dem Dokument die Anordnung einer Hausdurchsuchung betreffend mit einem Verfahren gegen eine uigurische Gruppe in Zusammenhang zu bringen, aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, dass in diesem Verfahren der Antragsteller eines Verbrechens nach Art 295-1, 299 kirgisisches Strafgesetzbuch verdächtigt werde und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Auch der Umstand, dass die Anfragebeantwortung von XXX als "Memorandum" bezeichnet wurde, bietet keine schlüssigen Hinweise auf deren fehlende Kompetenz zur Bearbeitung solcher Aufträge, bedenkt man, dass die Rechtsanwaltskanzlei als Vertrauensanwältin einer diplomatischen Vertretung zur Vornahme der Ermittlungen herangezogen wurde und es vor diesem Hintergrund nicht völlig unplausibel ist, wenn sie sich - so wie in der Stellungnahme selbst eingeräumt - selbst einer im diplomatischen Verkehr üblichen Sprache bedient.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und machte dieser von der ihm gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch. Dabei wurde zunächst unter Verweis auf ein Schreiben des einschreitenden Rechtsanwalts des Antragstellers im Herkunftsland die fachliche Kompetenz der von der ÖB Astana mit der Beantwortung der Anfrage des Asylgerichtshofes betrauten "law firm" in Zweifel gezogen. So seien die in deren Bericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim und stichhaltig, da es aufgrund der Rechtslage in Kirgisistan zweifelhaft sei, von öffentlichen Organen ohne Verfahrenspartei zu sein, solche Informationen zu erhalten. In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme versucht, die Schlüssigkeit der seitens des Vertrauensanwaltes zu den drei vorgelegten Dokumenten getroffenen Aussagen zu widerlegen. Die Stellungnahme beschränkte sich dabei jedoch insgesamt lediglich auf in den Raum gestellte Vermutung, ohne entsprechende Beweise vorzulegen oder sonstige überzeugende Hinweise für die Richtigkeit ihrer Erklärungsversuche darzutun. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass in die Stellungnahme mit Hilfe des Rechtsanwaltes des Antragstellers schlüssig erklärt worden wäre, warum auf den drei vorgelegten Urkunden unterschiedliche Aktenzahlen angebracht sind und von welchen Behörden diese stammen, würde es sich tatsächlich um echte Dokumente handeln. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass entgegen des Versuchs in dieser Stellungnahme, die Aktenzahl XXXin dem Dokument die Anordnung einer Hausdurchsuchung betreffend mit einem Verfahren gegen eine uigurische Gruppe in Zusammenhang zu bringen, aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, dass in diesem Verfahren der Antragsteller eines Verbrechens nach Artikel 295 -, eins, 299, kirgisisches Strafgesetzbuch verdächtigt werde und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Auch der Umstand, dass die Anfragebeantwortung von römisch 30 als "Memorandum" bezeichnet wurde, bietet keine schlüssigen Hinweise auf deren fehlende Kompetenz zur Bearbeitung solcher Aufträge, bedenkt man, dass die Rechtsanwaltskanzlei als Vertrauensanwältin einer diplomatischen Vertretung zur Vornahme der Ermittlungen herangezogen wurde und es vor diesem Hintergrund nicht völlig unplausibel ist, wenn sie sich - so wie in der Stellungnahme selbst eingeräumt - selbst einer im diplomatischen Verkehr üblichen Sprache bedient.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers in seinem Schreiben ausdrücklich anbot, alle Unterlagen und Informationen betreffend das Strafverfahren des Antragstellers und seines Schwiegersohnes auf offiziellen Weg über offizielle Quellen zukommen zu lassen. Seitens des Antragstellers wurde diesbezüglich lediglich der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge auf das Angebot des Verfahrensanwaltes des Antragstellers in Kirgisistan eingehen, anstelle den Rechtsanwalt gleichzeitig zu beauftragen, mit diesem Schreiben entsprechende Belege für bestehende Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsteller in dessen Herkunftsland mitzuschicken. Abgesehen davon, dass damit der Eindruck entstanden ist, dass der Antragsteller mit dieser Vorgangsweise eine Verzögerung des gegenständlichen Verfahren verfolgt, muss auch betont werden, dass es in hohem Maße nicht nachvollziehbar ist, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers entsprechende Dokumente nicht bereits seinem Schreiben beigelegt hätte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle des tatsächlichen Bestehens eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller und seinen Schwiegersohn zumindest im Besitz von Belegen über die Existenz eines solchen Verfahrens wäre bzw. es ihm - auch eigenen Aussagen zufolge - ein Leichtes wäre, solche innerhalb kürzester Zeit, etwa im Wege einer Akteneinsicht, beizuschaffen. Selbst wenn nun der Antragsteller im Jänner 2013 seinen Aussagen gemäß die Originaldokumente im Rahmen des nunmehr dritten Asylverfahrens dem Bundesasylamt vorgelegt hat, muss dennoch betont werden, dass es dem Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht ansatzweise gelungen ist, das Ermittlungsergebnis vor Ort durch den Vertrauensanwalt der ÖB Astana, insbesondere hinsichtlich Aufbau, Grammatik, Tippfehler und der angebrachten Stempel, überzeugend zu widerlegen, sodass auch die nunmehrige Vorlage der Originaldokumente an der dargelegten Beurteilung des Asylgerichtshofes nichts zu ändern vermag.
In einer Gesamtabwägung wertet der Asylgerichtshof daher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.07.2013 als pauschal in den Raum gestellte schlichte Gegenbehauptungen und war daher an der Richtigkeit der nachvollziehbaren Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Inhaltes der Dokumente durch den Vertrauensanwalt der ÖB Astana nicht zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof verkennt in seiner Beurteilung nicht, dass die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt und es sich vielmehr um ein Beweismittel "eigener Art" handelt. Dennoch kann der Rückgriff auf solche Personen auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein, wobei bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0488). Liegt allerdings die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den von ihm vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht, so tritt der Verwaltungsgerichtshof einer darauf gestützten Beweiswürdigung in der Regel nicht entgegen, wenn der Inhalt der herangezogenen Stellungnahme schlüssig ist (vgl. dazu VwGH 24.01.1990, 89/01/0013) und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung - wie im gegenständlichen Fall - nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegengetreten ist (vgl. VwGH 07.11.1990, 90/01/0070; 06.09.1995, 95/01/0002, 0048).Der Asylgerichtshof verkennt in seiner Beurteilung nicht, dass die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt und es sich vielmehr um ein Beweismittel "eigener Art" handelt. Dennoch kann der Rückgriff auf solche Personen auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein, wobei bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0488). Liegt allerdings die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den von ihm vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht, so tritt der Verwaltungsgerichtshof einer darauf gestützten Beweiswürdigung in der Regel nicht entgegen, wenn der Inhalt der herangezogenen Stellungnahme schlüssig ist vergleiche dazu VwGH 24.01.1990, 89/01/0013) und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung - wie im gegenständlichen Fall - nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegengetreten ist vergleiche VwGH 07.11.1990, 90/01/0070; 06.09.1995, 95/01/0002, 0048).
Nach Auffassung des Asylgerichtshofes handelt es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden somit um Schreiben, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich ist dazu zu bemerken, dass das nunmehrige Anbringen des Antragstellers eine weitere Variante seines Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde."
Zumal der Antragsteller eine seine Person angeblich betreffende Verfolgung im Herkunftsland ausschließlich auf das aktuelle Vorliegen von Fahndungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber seinem Schwiegervater begründete und zum Beweis dessen auch dieselben Dokumente vorlegte, die bereits im Wiederaufnahmeverfahren des Schwiegervaters als Fälschung gewertet wurden, kann vor dem Hintergrund, dass die vom Antragsteller seine Person betreffend vorgelegten Urkunden eine aus demselben Grund vorliegende Verfolgung dokumentieren soll, ebenfalls nicht von der Echtheit- und Richtigkeit dieser Urkunden ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013, am 02.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens des Schwiegervaters des Antragstellers handelt es sich somit bei den vom Antragsteller, seine Person betreffend, vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach § 68 AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Antragsteller noch in der Beschwerde im Erstverfahren selbst ausdrücklich vorbrachte, sich nicht mit staatlicher Verfolgung konfrontiert gesehen zu haben, sondern der Staat vielmehr nicht gewillt bzw. nicht in der Lage gewesen sei, ihm Schutz vor Verfolgung Privater zu bieten (AS 165 im dortigen Akt). Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013, am 02.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens des Schwiegervaters des Antragstellers handelt es sich somit bei den vom Antragsteller, seine Person betreffend, vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach Paragraph 68, AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Antragsteller noch in der Beschwerde im Erstverfahren selbst ausdrücklich vorbrachte, sich nicht mit staatlicher Verfolgung konfrontiert gesehen zu haben, sondern der Staat vielmehr nicht gewillt bzw. nicht in der Lage gewesen sei, ihm Schutz vor Verfolgung Privater zu bieten (AS 165 im dortigen Akt). Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren des Antragstellers mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. § 68 Abs. 2 aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren des Antragstellers mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. Paragraph 68, Absatz 2, aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Ladungen, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
27.09.2013