Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D3 416174-3/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 zu Zl. D3 416174-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 zu Zl. D3 416174-2/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416174-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416174-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.
Nr. 51/1991, abgewiesen.Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der uigurischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann (beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 416176-3/2013) sowie ihren Eltern und ihrer Schwester XXXX (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415162-3/2013, D3 415161-3/2013 und D3 415160-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage eines kirgisischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie keine eigenen Gründe habe, jedoch habe ihr Vater Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zu den Uiguren. Es habe Meetings der Uiguren gegen die Chinesen gegeben, an welchen er teilgenommen habe und im Juli 2009 habe es einen großen Aufstand der Chinesen gegeben, bei welchem viele Uiguren umgebracht worden seien. Die Uiguren seien in Kirgisistan nicht erwünscht und die Kirgisen wollten sie aus dem Land treiben.Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der uigurischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann (beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 416176-3/2013) sowie ihren Eltern und ihrer Schwester römisch 40 (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415162-3/2013, D3 415161-3/2013 und D3 415160-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage eines kirgisischen Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie keine eigenen Gründe habe, jedoch habe ihr Vater Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zu den Uiguren. Es habe Meetings der Uiguren gegen die Chinesen gegeben, an welchen er teilgenommen habe und im Juli 2009 habe es einen großen Aufstand der Chinesen gegeben, bei welchem viele Uiguren umgebracht worden seien. Die Uiguren seien in Kirgisistan nicht erwünscht und die Kirgisen wollten sie aus dem Land treiben.
Am 19.02.2010 wurde das Verfahren zugelassen. Bezüglich des vorgelegten Identitätsdokumentes ergaben sich keine Hinweise auf Verfälschungen.
Am 28.04.2010 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei gab sie zu den Fluchtgründen unter Vorlage einer Heiratsurkunde an, dass sie persönlich keine Probleme in der Heimat gehabt habe. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil die Uiguren in Kirgisistan diskriminiert würden. Ihr Ehemann und ihr Vater hätten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Uiguren Probleme gehabt. Sie selbst habe ebenfalls schon Probleme deswegen gehabt, als sie im Frühling 2009 in einem Taxi gefahren und mit einem teuren Handy telefoniert habe, sei sie von zwei jungen Männern überfallen worden, welche versucht hätten, ihr das Handy zu stehlen. Die übrigen im Taxi (Kleinbus) befindlichen Personen seien Kirgisen gewesen und hätten ihr nicht geholfen. Der Fahrer habe sogar angehalten, damit diese (Burschen) flüchten konnten. Sie habe ersucht, diesen Vorfall bei der Polizei anzuzeigen, wofür aber Geld verlangt worden sei, welches sie nicht habe bezahlen wollen, sodass die Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Ob dies üblich gewesen oder nur von Uiguren Geld verlangt worden sei, wusste sie jedoch nicht. Auch hätte sie nach ihren Angaben nicht in einen anderen Landesteil ziehen können, weil Uiguren im gesamten Staatsgebiet Probleme hätten. Sie sei nicht früher ausgereist, weil nun ihre Eltern und ihr Ehemann das Land verlassen hätten. Sie sei ausgereist, weil sie als Angehörige der Volksgruppe der Uiguren diskriminiert werde. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass die Verfolgungen fortgesetzt werden könnten. In Österreich halte sie sich mit ihren Familienangehörigen auf, eine Schwester und deren Ehemann würden noch in Kirgisistan leben, diese sei von den Problemen ihres Vaters nicht betroffen. Sie habe Rechtswissenschaften studiert und sei dabei als Uigurin ebenfalls diskriminiert worden, indem sie für gute Noten hätte bezahlen sollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl 10 01.472-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl 10 01.472-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen, dieser Antrag unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen, welche auch solche zu der Minderheit der Uiguren umfassen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen ihres Vaters, auf welches sie Bezug genommen, jedoch keine eigene Bedrohung aus diesem Grund vorgebracht hatte, als unglaubwürdig erachtet worden war. Weder liege eine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan nach den getroffenen Länderfeststellungen vor, noch sei der kirgisische Staat nicht gewillt bzw. in der Lage, Verfolgungen durch Dritte (Private) hintanzuhalten bzw. entgegenzutreten. Die nach den Länderfeststellungen beklagten Diskriminierungen auf dem Arbeits- bzw. Wohnungsmarkt, bedürften einer bestimmen Intensität, um Verfolgungswert zu erhalten. Diese sei dann erreicht, wenn dadurch ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Der geltend gemachte Diebstahl ihres Telefons und die Nichthilfe der Mitfahrenden würden keine derartigen Eingriffe darstellen. Dass den Angehörigen der Volksgruppe der Uiguren seitens des kirgisischen Staates kein Schutz vor Verfolgung durch Dritte geboten werde, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, noch ergebe sich Derartiges aus der allgemeinen Lage in Kirgistan. Außerdem wurde angemerkt, dass bis zu ihrer Ausreise noch ein Zeitraum von mehr als einem Jahr ohne Übergriffe lag, weshalb nicht darauf zu schließen sei, dass der behauptete Übergriff ethnisch motiviert gewesen sei, sondern eher auf kriminelle Motive hindeute. Gegen eine generelle Diskriminierung als Uigurin spreche auch der Umstand, dass sie an der Universität in Bischkek habe studieren können und dass sowohl ihr Ehemann als auch ihr Vater in Kirgisistan als Uiguren selbständig erwerbstätig sein konnten. Auch sei ihr unmittelbar vor ihrer Ausreise ein Personalausweis und eine Heiratsurkunde ausgestellt worden, sodass von einer staatlichen Diskriminierung bzw. Verfolgung ihrer Person nicht auszugehen sei, auch eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr sei nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, vertreten durch die Caritas Eisenstadt, Beschwerde an den Asylgerichtshof hinsichtlich aller drei Spruchpunkte. Eingangs wurde vorgebracht, dass ein Verfahrensfehler vorliege, weil die Einvernahme ein von der Verfassung des Bescheides verschiedener Beamter vorgenommen habe.
Die Feststellung, dass der kirgisische Staat Schutz vor Verfolgung auch bei Uiguren biete, widerspreche konkret dem Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin und liege auch kein verfolgungsfreier Zeitraum von 1,5 Jahren vor, da der Ehemann der Antragstellerin in seiner Einvernahme nur die beiden bedrohlichsten Vorfälle vorgebracht habe, aber ständig mit Diskriminierungen, Beschimpfungen und Drohungen konfrontiert worden sei. Es sei auch widersprüchlich wenn einerseits die beiden Angriffe überhaupt in Zweifel gezogen würden, andererseits diesen bloß krimineller Charakter zugebilligt werde. Zu dem Argument, dass der Ehemann der Antragstellerin deswegen keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil ihm unmittelbar vor der Ausreise ein Reisepass ausgestellt worden sei, sei hervorzuheben, dass der Ehemann der Antragstellerin sich nicht mit staatlicher Verfolgung konfrontiert gesehen habe, sondern der Staat vielmehr nicht gewillt bzw. nicht in der Lage gewesen sei, ihm Schutz vor Verfolgung Privater zu bieten. Es liege daher durchaus das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung vor. Der Feststellung der Behörde zu Kirgisistan wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation der Uiguren, besonders zur uigurischen Frauen und der Verbreitung der Zwangsverheiratung vom 08.02.2010 entgegengehalten, wo von verbreiteter Gewalt gegen Frauen berichtet werde, auch sei in einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.09.2008 zur Situation der Uiguren festgehalten, dass Diskriminierungen, Schikane und gezielte Verfolgung von Uiguren seit dem Jahre 2006 zugenommen hätten. Außerdem erwartete die Antragstellerin ein Kind und werde diesbezüglich ein Ausweisungsaufschub beantragt. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, weil dies zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine.
Die beigefügten russischsprachigen Medienausschnitte wurden im Auftrage des Asylgerichtshofes übersetzt.
In Stattgebung dieses Antrages beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.01.2012 an, welche gemeinsam mit jener des Ehemannes der Antragstellerin und ihrer am 19.11.2010 im Bundesgebiet geborenen Tochter XXXX (beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 417726-3/2013), für die die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin am 24.11.2010 im Rahmen dieses Familienverfahrens einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, durchgeführt wurde. Der Ehemann der Antragstellerin legte ua. Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung seines Arbeitgebers sowie Sprachdiplome Niveau A2 für sich und für die Antragstellerin vor.In Stattgebung dieses Antrages beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.01.2012 an, welche gemeinsam mit jener des Ehemannes der Antragstellerin und ihrer am 19.11.2010 im Bundesgebiet geborenen Tochter römisch 40 (beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D3 417726-3/2013), für die die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin am 24.11.2010 im Rahmen dieses Familienverfahrens einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, durchgeführt wurde. Der Ehemann der Antragstellerin legte ua. Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung seines Arbeitgebers sowie Sprachdiplome Niveau A2 für sich und für die Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin gab eingangs ihrer Vernehmung an, sie wolle ihr Vorbringen aufrechterhalten. Zur Frage, ob sie dieses irgendwie korrigieren oder ergänzen wolle, bejahte sie dies und gab an, dass bezüglich ihrer Schwester protokolliert worden sei, dass diese keine Möglichkeit gehabt habe, das Land zu verlassen, allerdings habe das Problem ihre Schwester nicht so betroffen wie sie. Die Leute, welche sie verfolgt hätten, hätten über sie nicht Bescheid gewusst, weil sie einen anderen Familiennamen habe und weit entfernt lebe.
Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass ihr Vater Mitglied der XXXX gewesen und an Demonstrationen teilgenommen habe, bejahte sie dies. Auf die Frage zu Problemen ihres Vaters gab sie an, dieser habe nicht unmittelbar auf Grund seiner Parteimitgliedschaft Probleme gehabt, sondern wegen der Vorfälle in China, wo viele Uiguren umgebracht worden seien. Man habe eine Demonstration der Uiguren in Kirgisistan durchgeführt. In Kasachstan sei es zu so einer Demonstration gekommen und man habe eine ähnliche in Kirgisistan abhalten wollen. Die Demonstration sei auch tatsächlich organisiert, allerdings von der Polizei auseinander getrieben worden. Während der Kundgebung sei ihr Vater weder verletzt noch verhaftet worden. Er habe erzählt, dass dann Leute zu ihm gekommen seien und ihn bedroht hätten. In Kirgisistan sei sie wegen ihrer Ausbildung bis zur Ausreise von ihren Eltern erhalten worden, nach ihrer Heirat habe sie ihr Mann erhalten. Sie sei in Kirgisistan auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden. Das habe schon in der Schule begonnen. Es habe jeden Tag Probleme mit anderen Schülern gegeben, die Uiguren seien beschimpft und gestoßen worden, wobei die Lehrer nicht reagiert hätten. Sie sei vor allem mit uigurischen Kindern in Kontakt gewesen. Sie sei gestoßen worden und niedergefallen. Auch an der Universität habe es Probleme gegeben, dort seien Schmiergelder verlangt worden, damit sie bessere Noten bekamen. Auf die Frage, ob diese Schmiergelder auch von kirgisischen Studenten verlangt worden seien, gab sie an, sie glaube nicht, sie habe davon nichts gehört. Über Aufforderung, den Vorfall mit ihrem Telefon zu schildern, gab sie an, sie sei damals von der Universität nach Hause gefahren, habe telefoniert und das Telefon in die Tasche gelegt. Sie habe zwei Männer gesehen, welche sie beobachtet hätten, und es seien auch kirgisische Frauen da gewesen. Der Fahrer sei auch Kirgise gewesen. Sie habe das Telefon in die Tasche gelegt und dann seien sie auf sie zugekommen und hätten die Tasche durchwühlt. Sie habe gefragt, was sie tun würden und die anderen um Hilfe gebeten, welche aber nur zugesehen hätten. Sie hätten (ihr) das Telefon entrissen und sie zur Seite gestoßen, dass sie umgefallen sei. Die anderen Leute hätten nur zugeschaut, niemand habe etwas unternommen. Die Leute hätten den Fahrer aufgefordert, stehen zu bleiben und die Diebe seien geflüchtet; der Fahrer habe kein Wort gesagt. Dies sei im Frühling 2009 gewesen. Danach habe sie eine Anzeige geschrieben, welche von der Polizei gelesen worden sei. Der Beamte hätte verstanden, dass sie ihr Telefon wieder haben wolle und habe dann gesagt, dass sie ihm Geld zahlen müsse, wenn sie ihr Telefon wieder zurück haben wolle. Sie sei darüber total verwundert gewesen. Sie habe kein Geld bezahlt, sie könne sich um das Geld ein Telefon kaufen. Sie glaube, dass die Polizei Geld von ihr verlangt habe, weil sie Uigurin sei, da vor ihr Kirgisen gewesen seien, mit denen er ganz anders gesprochen habe. Bis zur Ausreise habe es immer wieder Vorfälle gegeben, für sie habe dies mittlerweile zum Alltag gehört. Der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Vaters gewesen. Sie glaube, im Fall der Rückkehr würde man sie weiter verfolgen, es könne auch sein, dass etwas Schlimmeres passiere. Sie befürchte, man würde ihren Vater umbringen bzw. dass er spurlos verschwinden würde.Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass ihr Vater Mitglied der römisch 40 gewesen und an Demonstrationen teilgenommen habe, bejahte sie dies. Auf die Frage zu Problemen ihres Vaters gab sie an, dieser habe nicht unmittelbar auf Grund seiner Parteimitgliedschaft Probleme gehabt, sondern wegen der Vorfälle in China, wo viele Uiguren umgebracht worden seien. Man habe eine Demonstration der Uiguren in Kirgisistan durchgeführt. In Kasachstan sei es zu so einer Demonstration gekommen und man habe eine ähnliche in Kirgisistan abhalten wollen. Die Demonstration sei auch tatsächlich organisiert, allerdings von der Polizei auseinander getrieben worden. Während der Kundgebung sei ihr Vater weder verletzt noch verhaftet worden. Er habe erzählt, dass dann Leute zu ihm gekommen seien und ihn bedroht hätten. In Kirgisistan sei sie wegen ihrer Ausbildung bis zur Ausreise von ihren Eltern erhalten worden, nach ihrer Heirat habe sie ihr Mann erhalten. Sie sei in Kirgisistan auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden. Das habe schon in der Schule begonnen. Es habe jeden Tag Probleme mit anderen Schülern gegeben, die Uiguren seien beschimpft und gestoßen worden, wobei die Lehrer nicht reagiert hätten. Sie sei vor allem mit uigurischen Kindern in Kontakt gewesen. Sie sei gestoßen worden und niedergefallen. Auch an der Universität habe es Probleme gegeben, dort seien Schmiergelder verlangt worden, damit sie bessere Noten bekamen. Auf die Frage, ob diese Schmiergelder auch von kirgisischen Studenten verlangt worden seien, gab sie an, sie glaube nicht, sie habe davon nichts gehört. Über Aufforderung, den Vorfall mit ihrem Telefon zu schildern, gab sie an, sie sei damals von der Universität nach Hause gefahren, habe telefoniert und das Telefon in die Tasche gelegt. Sie habe zwei Männer gesehen, welche sie beobachtet hätten, und es seien auch kirgisische Frauen da gewesen. Der Fahrer sei auch Kirgise gewesen. Sie habe das Telefon in die Tasche gelegt und dann seien sie auf sie zugekommen und hätten die Tasche durchwühlt. Sie habe gefragt, was sie tun würden und die anderen um Hilfe gebeten, welche aber nur zugesehen hätten. Sie hätten (ihr) das Telefon entrissen und sie zur Seite gestoßen, dass sie umgefallen sei. Die anderen Leute hätten nur zugeschaut, niemand habe etwas unternommen. Die Leute hätten den Fahrer aufgefordert, stehen zu bleiben und die Diebe seien geflüchtet; der Fahrer habe kein Wort gesagt. Dies sei im Frühling 2009 gewesen. Danach habe sie eine Anzeige geschrieben, welche von der Polizei gelesen worden sei. Der Beamte hätte verstanden, dass sie ihr Telefon wieder haben wolle und habe dann gesagt, dass sie ihm Geld zahlen müsse, wenn sie ihr Telefon wieder zurück haben wolle. Sie sei darüber total verwundert gewesen. Sie habe kein Geld bezahlt, sie könne sich um das Geld ein Telefon kaufen. Sie glaube, dass die Polizei Geld von ihr verlangt habe, weil sie Uigurin sei, da vor ihr Kirgisen gewesen seien, mit denen er ganz anders gesprochen habe. Bis zur Ausreise habe es immer wieder Vorfälle gegeben, für sie habe dies mittlerweile zum Alltag gehört. Der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Vaters gewesen. Sie glaube, im Fall der Rückkehr würde man sie weiter verfolgen, es könne auch sein, dass etwas Schlimmeres passiere. Sie befürchte, man würde ihren Vater umbringen bzw. dass er spurlos verschwinden würde.
Zum Schluss wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Nach Fristerstreckung gab der Vertreter der Antragstellerin von der Caritas Burgenland bekannt, dass die Länderinformationen sehr detailliert, aktuell und ausgewogen seien und die Aussagen der Antragstellerin bestätigen würden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, D3 416174-1/2010/10E, wurde die Beschwerde vom 29.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl: 10 01.472-BAE, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, D3 416174-1/2010/10E, wurde die Beschwerde vom 29.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl: 10 01.472-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Begründend wurde u.a. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen sowie und nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass zu den Fluchtgründen mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden konnten und ausgeführt, dass den (vorgelegten) Länderberichten keine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan zu entnehmen sei und sich daraus ableite, dass besonders aktiv für die uigurische Sache eintretende Personen einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen, die Antragstellerin diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre und eine solche Gefährdung auch aus den Aktivitäten ihres Vaters für die uigurische Organisation XXXX nicht abgeleitet werden könne. Sie habe auch keine Verbindungen zu uigurischen Organisationen in China, was ebenfalls ein Gefährdungsmerkmal in Kirgisistan sei. Die von der Antragstellerin behauptete Verfolgung durch Raub des Telefons und die anschließend geschilderten korrupten Vorfälle bei der Polizei sowie die bei der Universität offenbar üblichen Bestechungsgelder spiegle das in den Länderfeststellungen dargestellte Problem der in Kirgisistan ganz allgemein bestehenden Korruption wieder. Eine (völlige) Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der Polizei lasse sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ableiten. Die sich auch in diversen Länderberichten wiederspiegelnde Diskriminierung von Minderheiten sei von der Intensität her nicht asylrelevant. Zudem liege der Raub des Mobiltelefons bereits ein Jahr vor ihrer tatsächlichen Ausreise und sei dieser nach ihren Angaben auch nicht der Grund dafür gewesen, sodass auch ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Außerdem seien solche Vorfälle auch in Österreich zur Tagesordnung und seien die Aktivitäten der Polizei bei Mobiltelefondiebstählen notorischerweise auch hierzulande sehr beschränkt. Schließlich sei dem Vorbringen der Antragstellerin über gewalttätige Übergriffe auf sie und mangelnde Schutzgewährung sowie die Einhebung von Schmiergeldern auf der Universität aus ethnischen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, sodass Gründe für die Asylgewährung nicht vorlägen.Begründend wurde u.a. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zu Kirgisistan getroffen sowie und nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass zu den Fluchtgründen mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden konnten und ausgeführt, dass den (vorgelegten) Länderberichten keine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan zu entnehmen sei und sich daraus ableite, dass besonders aktiv für die uigurische Sache eintretende Personen einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen, die Antragstellerin diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre und eine solche Gefährdung auch aus den Aktivitäten ihres Vaters für die uigurische Organisation römisch 40 nicht abgeleitet werden könne. Sie habe auch keine Verbindungen zu uigurischen Organisationen in China, was ebenfalls ein Gefährdungsmerkmal in Kirgisistan sei. Die von der Antragstellerin behauptete Verfolgung durch Raub des Telefons und die anschließend geschilderten korrupten Vorfälle bei der Polizei sowie die bei der Universität offenbar üblichen Bestechungsgelder spiegle das in den Länderfeststellungen dargestellte Problem der in Kirgisistan ganz allgemein bestehenden Korruption wieder. Eine (völlige) Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der Polizei lasse sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ableiten. Die sich auch in diversen Länderberichten wiederspiegelnde Diskriminierung von Minderheiten sei von der Intensität her nicht asylrelevant. Zudem liege der Raub des Mobiltelefons bereits ein Jahr vor ihrer tatsächlichen Ausreise und sei dieser nach ihren Angaben auch nicht der Grund dafür gewesen, sodass auch ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Außerdem seien solche Vorfälle auch in Österreich zur Tagesordnung und seien die Aktivitäten der Polizei bei Mobiltelefondiebstählen notorischerweise auch hierzulande sehr beschränkt. Schließlich sei dem Vorbringen der Antragstellerin über gewalttätige Übergriffe auf sie und mangelnde Schutzgewährung sowie die Einhebung von Schmiergeldern auf der Universität aus ethnischen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, sodass Gründe für die Asylgewährung nicht vorlägen.
Dieses Erkenntnis wurde von der Antragstellerin am 26.03.2012 persönlich übernommen.
Am 28.08.2012 wurden die Antragstellerin, ihr Ehemann und ihre Tochter, so wie auch ihre Eltern und ihre Schwester zwei Tage danach, im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich rückübernommen.
Am selben Tag stellte die Asylwerberin den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 29.08.2012 durch das XXXXdurchgeführten Ersteinvernahme gab sie an, im vierten Monat schwanger zu sein und neuerlich Asyl zu beantragen, weil sie von ihrer Großmutter und ihrer Schwiegermutter in Kirgisistan wüssten, dass sie noch immer gesucht würden. Weiters sei ihre Schwester in Kirgisistan aus Furcht vor der Polizei von zu Hause geflüchtet. Ihre Familie werde verfolgt, weil ihr Vater an politischen Protestversammlungen teilgenommen habe. Sie würden noch immer Ladungen bekommen, dass sich ihr Mann und ihr Vater bei der Polizei stellen sollten. Derzeit sei ihr Vater in Frankreich und solle nach Österreich abgeschoben werden. Als konkrete Beweismittel gab sie Vorladungen zur Polizei für ihren Mann und ihren Vater an. Den neuen Antrag stelle sie, weil sie von Frankreich nach Österreich abgeschoben worden seien.
Mit Schreiben vom 31.08.2012 wurde die Antragstellerin über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache informiert, welches sie am 02.09.2012 übernommen hat.Mit Schreiben vom 31.08.2012 wurde die Antragstellerin über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache informiert, welches sie am 02.09.2012 übernommen hat.
Am 07.09.2012 wurde sie vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wobei sie vorbrachte, auch noch Uigurisch, Kirgisisch und etwas Deutsch zu sprechen und dass sie und ihr Kind gesund seien. Seit April 2012 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester in Kirgisistan. Sonst würden noch die Mutter des Vaters und dessen ältere Schwester dort leben, zu welchen sie seit einer Woche ebenfalls keinen Kontakt mehr hätten. Anlässlich der Rückkehr aus Frankreich hätten sie mit ihnen telefoniert und sie hätten gesagt, dass ihre Schwester verschwunden sei und nach ihnen gefragt werde. Auch der Mann ihrer Schwester sei festgenommen und verhört worden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 11.537 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der o.a. Einvernahmen ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin feststehe, das bisherige Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der sie betreffenden, noch in jener, welche von Amtswegen aufzugreifen war - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 14.10.2010, einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet. Es existierten keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan entgegenstünden.Mit angefochtenem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 11.537 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der o.a. Einvernahmen ausgeführt, dass die Identität der Antragstellerin feststehe, das bisherige Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der sie betreffenden, noch in jener, welche von Amtswegen aufzugreifen war - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 14.10.2010, einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet. Es existierten keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter vertreten durch die XXXX Beschwerde, die im Übrigen hinsichtlich ihrer Begründung inhaltlich weitgehend ident mit der im Familienverfahren der Eltern unmittelbar danach eingebrachten Beschwerde ist. Darin wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Antragstellerin zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach seiner Familie in seiner Heimat gefahndet. Er habe sich intensiv bemüht, von XXXX eine Bestätigung zu erhalten. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Ehemann der Antragstellerin nun per Steckbrief von der Polizei "gefahndet" werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Vater der Antragstellerin sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Auch die Beschwerdeführer würden unter psychischer Stressbelastung leiden. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Es scheine der Behörde sehr leicht zu sein, eine Entscheidung wegen Unglaubwürdigkeit oder wegen bereits entschiedener Sache zu treffen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, den Antragstellern genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne den Antragstellern eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz sie ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass der Familie in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter vertreten durch die römisch 40 Beschwerde, die im Übrigen hinsichtlich ihrer Begründung inhaltlich weitgehend ident mit der im Familienverfahren der Eltern unmittelbar danach eingebrachten Beschwerde ist. Darin wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Antragstellerin zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach seiner Familie in seiner Heimat gefahndet. Er habe sich intensiv bemüht, von römisch 40 eine Bestätigung zu erhalten. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Ehemann der Antragstellerin nun per Steckbrief von der Polizei "gefahndet" werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Vater der Antragstellerin sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Auch die Beschwerdeführer würden unter psychischer Stressbelastung leiden. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Es scheine der Behörde sehr leicht zu sein, eine Entscheidung wegen Unglaubwürdigkeit oder wegen bereits entschiedener Sache zu treffen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, den Antragstellern genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne den Antragstellern eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz sie ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass der Familie in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung.
Der gegenständliche Akt langte am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2012, Zl. D3 416174-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da der Beschwerde zahlreiche russischsprachige Schreiben beigefügt waren ohne deren Übersetzung keine Entscheidung möglich war. Deren Übersetzung wurde in der Folge in Auftrag gegeben.Der gegenständliche Akt langte am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Beschluss vom 06.11.2012, Zl. D3 416174-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da der Beschwerde zahlreiche russischsprachige Schreiben beigefügt waren ohne deren Übersetzung keine Entscheidung möglich war. Deren Übersetzung wurde in der Folge in Auftrag gegeben.
Am 19.11.2012 wurde die Bevollmächtigung von XXXXvom XXXX durch die Antragstellerin und ihren Ehemann mitgeteilt.Am 19.11.2012 wurde die Bevollmächtigung von XXXXvom römisch 40 durch die Antragstellerin und ihren Ehemann mitgeteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416174-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und nun keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sondern sich lediglich auf jene ihres Ehemannes bzw. ihres Vaters beziehe, welche ferner in den diese betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes als nicht glaubwürdig erachtet worden sind, sodass auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416174-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und nun keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sondern sich lediglich auf jene ihres Ehemannes bzw. ihres Vaters beziehe, welche ferner in den diese betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes als nicht glaubwürdig erachtet worden sind, sodass auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft sei.
Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter wirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die Antragstellerin und deren ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Vaters in telefonischen Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland der Antragstellerin, deren Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin in der Einvernahme vom 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt verwiesen wurde. Dem Ehemann seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe die Antragsteller nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden im gegenständlichen Familienverfahren folgende Urkunden betreffend den Ehemann und den Vater der Antragstellerin in Kopie vorgelegt, wobei jene Letzteren betreffend gleichzeitig auch in seinem eigenen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurden:Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die Antragstellerin und deren ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Vaters in telefonischen Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland der Antragstellerin, deren Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin in der Einvernahme vom 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt verwiesen wurde. Dem Ehemann seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe die Antragsteller nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden im gegenständlichen Familienverfahren folgende Urkunden betreffend den Ehemann und den Vater der Antragstellerin in Kopie vorgelegt, wobei jene Letzteren betreffend gleichzeitig auch in seinem eigenen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurden:
Vorladung des XXXX für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 40 für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 40 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 40 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 40 protokollierten Untersuchung;
Vorladung des XXXX für den 16.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegnheiten des XXXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 40 für den 16.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 40 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegnheiten des römisch 40 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 40 protokollierten Untersuchung;
Antrag vom 26.11.2012 des XXXX XXXX auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des Antragstellers nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl XXXX, wegen des Verdachts, dass XXXX zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;Antrag vom 26.11.2012 des römisch 40 römisch 40 auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des Antragstellers nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts, dass römisch 40 zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;
Fahndungsschreiben der Hauptverwaltung der Kriminalpolizei, wonach nach XXXX seit 22.11.2012 auf dem gesamten Gebiet der Republik Kirgisistan wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Art 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan gefahndet werde;Fahndungsschreiben der Hauptverwaltung der Kriminalpolizei, wonach nach römisch 40 seit 22.11.2012 auf dem gesamten Gebiet der Republik Kirgisistan wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan gefahndet werde;
Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wonach gegen XXXX seit 22.11.2012 Fahndungsmaßnahmen stattfinden;Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wonach gegen römisch 40 seit 22.11.2012 Fahndungsmaßnahmen stattfinden;
Vorladung des XXXX für den 17.09.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXXX in die Untersuchungsabteilung;Vorladung des römisch 40 für den 17.09.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 40 in die Untersuchungsabteilung;
Vorladung des XXXX für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 40 für den 18.10.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 40 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 40 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 40 protokollierten Untersuchung;
Vorladung des XXXX für den 10.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten XXXX in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des XXXX der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl XXXX protokollierten Untersuchung;Vorladung des römisch 40 für den 10.11.2012 vor den Ermittlungsbeamten römisch 40 in die Untersuchungsabteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten des römisch 40 der Stadt Bischkek zur Befragung in der auf diesen bezogenen zur Zahl römisch 40 protokollierten Untersuchung;
Antrag vom 26.11.2012 des XXXX XXXX auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des XXXX nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl XXXX, wegen des Verdachts, dass XXXX zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;Antrag vom 26.11.2012 des römisch 40 römisch 40 auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung an der Wohnadresse des römisch 40 nach Einleitung eines Strafverfahrens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien, Zahl römisch 40 , wegen des Verdachts, dass römisch 40 zu einer kriminellen Gruppierung gehöre, die vorwiegend aus Vertretern der uigurischen Nationalität bestehe und deren Taten auf die Anstiftung zu religiösen und ethnischen Spaltungen und Auseinandersetzungen ausgerichtet seien;
Antrag vom 22.11.2012 des Anzeigers, Hauptmann der Miliz XXXX, auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen XXXX an das Bezirksgericht des XXXX wegen des Verdachtes der Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan durch den Genannten;Antrag vom 22.11.2012 des Anzeigers, Hauptmann der Miliz römisch 40 , auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen römisch 40 an das Bezirksgericht des römisch 40 wegen des Verdachtes der Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan durch den Genannten;
Fahndungsbeschluss des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des XXXX im Untersuchungsfall des XXXX XXXX, Zahl Nr. XXXX, mit dem der Genannte wegen Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan angezeigt worden sei. In diesem Beschluss wird weiters erwähnt, dass gegen XXXX am 16.10.2012 zur Zahl XXXX ein Strafverfahren auf der Bezirkspolizeistation des XXXXeingeleitet und am gleichen Tag gegen ihn nach Art. 299 Strafgesetzbuch Anklage erhoben worden sei.Fahndungsbeschluss des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des römisch 40 im Untersuchungsfall des römisch 40 römisch 40 , Zahl Nr. römisch 40 , mit dem der Genannte wegen Anstiftung zu ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern der Republik Kirgisistan angezeigt worden sei. In diesem Beschluss wird weiters erwähnt, dass gegen römisch 40 am 16.10.2012 zur Zahl römisch 40 ein Strafverfahren auf der Bezirkspolizeistation des XXXXeingeleitet und am gleichen Tag gegen ihn nach Artikel 299, Strafgesetzbuch Anklage erhoben worden sei.
In der Folge gab der erkennende Senat im Verfahren des Vaters der Antragstellerin, auf dessen angebliche aktuelle Verfolgung im Herkunftsland sich die Antragstellerin und deren Ehemann letztlich berufen, zu dessen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma XXXX als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.In der Folge gab der erkennende Senat im Verfahren des Vaters der Antragstellerin, auf dessen angebliche aktuelle Verfolgung im Herkunftsland sich die Antragstellerin und deren Ehemann letztlich berufen, zu dessen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma römisch 40 als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.
In dem am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten, als "Memorandum" bezeichneten Ermittlungsbericht wurde Folgendes ausgeführt:
Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl XXXX tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon XXXX zufolge würde ein Mann namens XXXX nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem Ministerium für Innere Angelegenheiten (kurz MWD KR) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des MWD KR üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl römisch 40 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon römisch 40 zufolge würde ein Mann namens römisch 40 nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem Ministerium für Innere Angelegenheiten (kurz MWD KR) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des MWD KR üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.
Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des XXXX wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des römisch 40 wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.
Zum Antrag auf Haftbefehl vom 22.11.2012 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl XXXX laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens XXXX im MWD KR geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, gemäß dem Zivilgesetzbuch könnten jedoch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom 16.10.2012, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.Zum Antrag auf Haftbefehl vom 22.11.2012 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl römisch 40 laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens römisch 40 im MWD KR geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, gemäß dem Zivilgesetzbuch könnten jedoch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom 16.10.2012, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Antragstellerin im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Sie machte von der ihr gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der XXXX mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei XXXX als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. § 6 Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des XXXX und XXXXauf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass XXXX nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass XXXX sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Antragstellerin im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Sie machte von der ihr gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der römisch 40 mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. Paragraph 6, Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des römisch 40 und XXXXauf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass römisch 40 nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass römisch 40 sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.
In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei XXXX in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Ehemannes und des Vaters der Antragstellerin angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom MWD KR verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom 22.11.2012 und 16.10.2012 angeführt worden wären.In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei römisch 40 in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Ehemannes und des Vaters der Antragstellerin angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom MWD KR verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom 22.11.2012 und 16.10.2012 angeführt worden wären.
Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom 16.10.2012 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal die Antragstellerin schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass ihre Schwiegermutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil ihr Ehemann und Vater nicht belegen hätten können, wie sie in deren Besitz gelangt seien und es nicht plausibel erscheine, dass sie diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt hätten. Die Schwiegermutter sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom 16.10.2012 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal die Antragstellerin schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass ihre Schwiegermutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil ihr Ehemann und Vater nicht belegen hätten können, wie sie in deren Besitz gelangt seien und es nicht plausibel erscheine, dass sie diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt hätten. Die Schwiegermutter sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.
Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am 26.11.2012 wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses der Antragstellerin bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Vater wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.
Die Verfahrensparteien seien der Rechtsmeinung, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, weil die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern.Die Verfahrensparteien seien der Rechtsmeinung, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, weil die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben bzw. abzuändern.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die zweiten Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin und ihrer Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Diese Erkenntnisse wurden dem Bundesasylamt sowie den Antragstellern wirksam zugestellt, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.
In der Folge brachte die Antragstellerin - so wie auch ihre übrigen Familienangehörigen - den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den bezughabenden hg. Gerichtsakten die beiden Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin und ihrer im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder betreffend.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416174-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Antragstellerin, in dem ihr zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, D3 416174-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Antragstellerin, in dem ihr zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zl. D3 416174-2/2012/3E, mit dem das zweite Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde ihr gegenüber durch Zustellung an den damaligen ausgewiesenen Vertreter am 28.11.2012 wirksam zugestellt. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden und in Kopie vorgelegten Ladungen und Urkunden, wonach der Ehemann und der Vater der Antragstellerin weiterhin Ziel von staatlichen Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, datiert aus dem Jahre 2011 und 2012, gelangten laut den Angaben ihres Mannes am 29.11.2012 durch Übersendung von dessen Mutter aus der Heimat in den Machtbereich des Ehemannes der Antragstellerin.
Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob die Antragstellerin den Erhalt der Urkunden nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegten Urkunden hätte einbringen können, findet daher sein Vorgehen, diese neu hervorgekommenen Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichtlinie Deckung in der Rechtsordnung, und ist dieser daher zulässig.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seiner den Ehemann und den Vater der Antragstellerin betreffenden Entscheidung, Zlen. D3 416176-3/2013 und D3 415162-3/2013, zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden um Schreiben handelt, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich wurde angemerkt, dass das nunmehrige Anbringen des Ehemannes bzw. des Vaters der Antragstellerin eine weitere Variante ihres Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde. Es handle sich somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem in ihren zweiten Asylverfahren rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, bzw. 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Ehemann und dem Vater der Antragstellerin sei es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach § 68 AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Auf die diesbezügliche nähere Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 416176-3/2013, des Asylgerichtshofes, welches im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens ergangen ist, sei an dieser Stelle verwiesen.Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seiner den Ehemann und den Vater der Antragstellerin betreffenden Entscheidung, Zlen. D3 416176-3/2013 und D3 415162-3/2013, zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden um Schreiben handelt, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich wurde angemerkt, dass das nunmehrige Anbringen des Ehemannes bzw. des Vaters der Antragstellerin eine weitere Variante ihres Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde. Es handle sich somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem in ihren zweiten Asylverfahren rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, bzw. 23.11.2012, Zl. D3 416176-2/2012/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Ehemann und dem Vater der Antragstellerin sei es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach Paragraph 68, AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Auf die diesbezügliche nähere Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 416176-3/2013, des Asylgerichtshofes, welches im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens ergangen ist, sei an dieser Stelle verwiesen.
Die Antragstellerin, die in den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Österreich ihre Ausreise in erster Linie mit den Fluchtgründen ihres Vaters begründete und selbst keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte, stützte auch ihren gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zweiten Asylverfahrens ausschließlich auf die von ihrem Vater, bzw. darauf aufbauend, ihrem Ehemann in dessen Verfahren vorgebrachten Gründe und Beweismittel, ohne bezogen auf ihre Person eigene Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013 sowie vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-3/2013, am heutigen Tag bzw. am 02.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Vaters und des Ehemannes der Antragstellerin erfüllt die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit auch nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Die Antragstellerin, die in den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Österreich ihre Ausreise in erster Linie mit den Fluchtgründen ihres Vaters begründete und selbst keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte, stützte auch ihren gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zweiten Asylverfahrens ausschließlich auf die von ihrem Vater, bzw. darauf aufbauend, ihrem Ehemann in dessen Verfahren vorgebrachten Gründe und Beweismittel, ohne bezogen auf ihre Person eigene Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013 sowie vom 23.11.2012, Zl. D3 416176-3/2013, am heutigen Tag bzw. am 02.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Vaters und des Ehemannes der Antragstellerin erfüllt die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren der Antragstellerin mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. § 68 Abs. 2 aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren der Antragstellerin mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. Paragraph 68, Absatz 2, aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Ladungen, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
09.09.2013