TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 C2 427544-1/2012

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Spruch

Zl. C2 427544-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ. 1201.253-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ. 1201.253-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser von Sicherheitsorganen beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden war.

2. Am 28.1.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben anzugehören und aus dem "Bezirk Kunar" (richtig: Provinz Kunar) zu stammen. Auf der Reise sei der Beschwerdeführer in Griechenland von seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester sowie seinem minderjährigen Bruder getrennt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei volljährig.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen der Taliban verlassen, da sein Vater bei den Amerikanern als Dolmetscher gearbeitet habe und deshalb von den Taliban getötet worden sei. Anschließend sei auch die Familie des Beschwerdeführers ("wir") von den Taliban bedroht und von einem Onkel nach Europa geschickt worden.

Am 1.2.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 8.5.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, der Konfession der Sunniten anzugehören. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das am 28.1.2012 Vorgebrachte und gab konkretisierend an, dass sein Vater vor seiner Ermordung einen Drohbrief erhalten habe, trotzdem zur Arbeit gefahren und am Weg zur Arbeit abgefangen und getötet worden sei. Nachdem der Vater ermordet worden sei, habe die afghanische Polizei dessen Leiche zur Familie zurückgebracht, da man den Toten anhand seiner mitgeführten Dokumente habe identifizieren können. Dies habe sich etwa im Juni 2011 ("vor elf Monaten") ereignet. Der Vater habe in XXXX für die Amerikaner gedolmetscht. Nach der Ermordung des Vaters habe die Familie noch drei Monate im Dorf verbracht, während dieser Zeit sei aber nichts passiert. Allerdings habe die Mutter nach der Ermordung des Vaters Angst bekommen und nach drei Monaten angegeben, es nicht mehr auszuhalten. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter den Beschwerdeführer nicht mehr vor die Türe gelassen. Der die Ausreise organisiert habende Onkel würde auch im gleichen Dorf wie die Familie des Beschwerdeführers leben.In dieser gab der Beschwerdeführer an, der Konfession der Sunniten anzugehören. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das am 28.1.2012 Vorgebrachte und gab konkretisierend an, dass sein Vater vor seiner Ermordung einen Drohbrief erhalten habe, trotzdem zur Arbeit gefahren und am Weg zur Arbeit abgefangen und getötet worden sei. Nachdem der Vater ermordet worden sei, habe die afghanische Polizei dessen Leiche zur Familie zurückgebracht, da man den Toten anhand seiner mitgeführten Dokumente habe identifizieren können. Dies habe sich etwa im Juni 2011 ("vor elf Monaten") ereignet. Der Vater habe in römisch 40 für die Amerikaner gedolmetscht. Nach der Ermordung des Vaters habe die Familie noch drei Monate im Dorf verbracht, während dieser Zeit sei aber nichts passiert. Allerdings habe die Mutter nach der Ermordung des Vaters Angst bekommen und nach drei Monaten angegeben, es nicht mehr auszuhalten. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter den Beschwerdeführer nicht mehr vor die Türe gelassen. Der die Ausreise organisiert habende Onkel würde auch im gleichen Dorf wie die Familie des Beschwerdeführers leben.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten und dieser zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Weiters findet sich im Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur allgemeinen Sicherheitslage in und zur Erreichbarkeit von Kunar, sowie über die Verfügbarkeit von Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten in Kunar.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.6.2012, erlassen am 18.6.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages ausgeführt, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, sein Vater sei wegen dessen Dolmetschertätigkeit von den Taliban ermordet, der Beschwerdeführer selbst sei aber nie von den Taliban belästigt worden. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vom afghanischen Staat verfolgt werde und niemals Probleme mit den afghanischen Stellen gehabt habe.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Ihrem Vorbringen war keine (wie auch immer geartete) Verfolgung oder sonstige Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Heimatland zu entnehmen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass Sie im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt sind.

Sie haben davon berichtet, dass Ihr Vater bis zu seinem gewaltsamen Tod vor ca. elf Monaten für die "Amerikaner" in XXXX als Dolmetscher tätig gewesen wäre. Sie selbst und auch nicht Ihre beiden unmündigen Geschwister würden jedoch über eine Schulbildung verfügen. Was an und für sich allein betrachtet eigenartig anmutet. Wie von mehreren Dolmetschern des Bundesasylamtes, die selbst aus Afghanistan stammen, unabhängig voneinander auf Nachfrage der Organwalterin berichtet wurde, sind Väter, die über ein gewisses Intellekt verfügen, darauf bedacht, deren Kinder, besonders den Söhnen, eine gewisse Schulbildung zukommen zu lassen. Sie selbst geben an, etwa 19 Jahre alt zu sein und noch einen jüngeren Bruder - im Alter von 12 Jahren - zu haben. Ihr Vater selbst soll drei Jahre lang in XXXX - wo sich nach ho. Wissen, eine der größten Militärbasen der amerikanischen Einheiten befindet - als Dolmetscher tätig gewesen sein, weil er - laut Ihren Angaben - "diese fremde Sprache" konnte. Somit verfügte Ihr Vater über Englischkenntnisse. Den Job habe er damals von einem in Kabul lebenden Freund vermittelt bekommen.Sie haben davon berichtet, dass Ihr Vater bis zu seinem gewaltsamen Tod vor ca. elf Monaten für die "Amerikaner" in römisch 40 als Dolmetscher tätig gewesen wäre. Sie selbst und auch nicht Ihre beiden unmündigen Geschwister würden jedoch über eine Schulbildung verfügen. Was an und für sich allein betrachtet eigenartig anmutet. Wie von mehreren Dolmetschern des Bundesasylamtes, die selbst aus Afghanistan stammen, unabhängig voneinander auf Nachfrage der Organwalterin berichtet wurde, sind Väter, die über ein gewisses Intellekt verfügen, darauf bedacht, deren Kinder, besonders den Söhnen, eine gewisse Schulbildung zukommen zu lassen. Sie selbst geben an, etwa 19 Jahre alt zu sein und noch einen jüngeren Bruder - im Alter von 12 Jahren - zu haben. Ihr Vater selbst soll drei Jahre lang in römisch 40 - wo sich nach ho. Wissen, eine der größten Militärbasen der amerikanischen Einheiten befindet - als Dolmetscher tätig gewesen sein, weil er - laut Ihren Angaben - "diese fremde Sprache" konnte. Somit verfügte Ihr Vater über Englischkenntnisse. Den Job habe er damals von einem in Kabul lebenden Freund vermittelt bekommen.

Nachgefragt, ob Ihr Vater nie etwas von seiner Arbeit bei Ihnen zuhause erzählt habe, immerhin sei der Job auch gut bezahlt gewesen, haben Sie verneint. Sie berichteten in Folge dessen, dass Ihr Vater 2011 kurz vor seinem Tod einen Brief der Taliban erhalten habe, worin er aufgefordert worden wäre, seine Dolmetscher-Tätigkeit aufzugeben. Nachgefragt von der Einvernahmeleiterin des BAA, wann denn dies gewesen wäre, meinten Sie am 05.06.2012 - vor elf Monaten, ein genaues Datum konnten Sie nicht nennen. Überhaupt waren Ihre Angaben zu den Ausreisegründen als sehr spärlich festzustellen gewesen.

Es ist Ihnen aber nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Immerhin hat Ihr Vater den ominösen Brief erhalten und sei kurz nach dessen Erhalt getötet worden. Von einer glaubhaften Verfolgung der Taliban auf Ihre Person waren aber im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte festzustellen gewesen. Von einer angsterfüllten Situation, wie Sie sie versucht haben, glaubhaft zu machen, kann auch nicht die Rede sein. Denn immerhin haben Sie mit Ihrer Mutter und den beiden unmündigen Geschwistern noch drei Monate in jenem Haus verbracht, wo Sie seit Ihrer Geburt mit Ihrer Familie gelebt haben. "Aus Angst" habe Ihre Mutter die Ausreise nach Europa mit Ihnen und Ihren Geschwistern angetreten, obwohl nach dem tragischen Ableben Ihres Vaters kein Mitglied der Taliban auch nur annähernd einen Versuch unternommen habe, nunmehr an Sie als Familienältester heran zu treten.

Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie und Ihre Familie mit der Ausreise vordergründig ein Ziel verfolgt haben, nämlich Ihre persönliche Situation massiv zu wenden und ein Leben in Frieden leben zu wollen. Das haben Sie im Rahmen der Einvernahme vom 05.06.2012 sogar selbst den Wunsch geäußert, nämlich sich ein Leben aufbauen und in einem sicheren Land leben zu dürfen.

Sie haben zu keinem Zeitpunkt weder mit den Taliban noch mit der Polizei in Afghanistan persönlichen Kontakt gehabt. Ihre Angaben beruhen eher auf Vermutungen Ihrer Mutter, was die Bedrohungssituation betrifft."

Rechtlich wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "rechtswidrige Verfolgung" seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung habe glaubhaft machen können und die problematische Sicherheitslage in Afghanistan nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer sei dem "Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes" nicht gerecht geworden, es sei somit spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.6.2012, FZ. 12 01.253-BAT wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 26.6.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.4. Mit am 26.6.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den Spruchpunkt I (Abweisung des Hauptantrages) dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm der Status "einer Asylberechtigten" zuerkannt werde in eventu, diesen Spruchpunkt zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an "die erste Instanz" zurückzuverweisen.Einleitend wurde beantragt, den Spruchpunkt römisch eins (Abweisung des Hauptantrages) dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm der Status "einer Asylberechtigten" zuerkannt werde in eventu, diesen Spruchpunkt zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an "die erste Instanz" zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt behaupte, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person in Afghanistan zu entnehmen sei, und er daher nach Ansicht des Bundesasylamtes auch keiner Gefährdung im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Deshalb habe man mit oben bezeichneten Bescheid den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt immer konkret auf die gestellten Fragen geantwortet und alles erzählt, was ihm wichtig erschienen sei. Wenn aus Sicht des Bundesasylamtes entscheidungsrelevante Antworten gefehlt hätten, wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, diesbezügliche Fragen zu beantworten.

Dass der Vater des Beschwerdeführers diesem keine bessere Schulbildung habe zukommen lassen, berechtige das Bundesasylamt nicht, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ebenso wenig könne dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, weil er nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wann der Drohbrief gekommen sei. Er habe dies so genau wie möglich - elf Monate vor der Einvernahme - angegeben. Dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung des Vaters drei weitere Monate im Elternhaus verbracht habe, sei zwar richtig, er habe dieses aber nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verlassen, da er Angst gehabt habe, dass die Taliban dem Beschwerdeführer ebenso auflauern würden. Die Familie habe in ständiger Angst vor einem Übergriff gelebt und diesen Zustand nicht länger ertragen.

Fakt sei, dass man den Vater des Beschwerdeführers wegen dessen Tätigkeit für die Amerikaner getötet habe und der Beschwerdeführer auch ohne direkten Angriff auf seine Person große Angst gehabt habe, dass ihm Selbiges widerfahre. Die Polizei könne - wie auch das Bundesasylamt festgestellt habe - in Afghanistan keinen effektiven Schutz bieten; der Beschwerdeführer hätte sich auch nicht längerfristig vor den Taliban verstecken können. Weiters wurde vom Beschwerdeführer auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender verwiesen.

Laut diesen seien tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung, der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF gefährdet, Ziel von Angriffen von regierungsfeindlichen Gruppen zu werden. Um eine Zusammenarbeit mit ISAF zu unterbinden, würde die Bevölkerung mit Drohungen oder durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Eine praktikable interne Fluchtalternative stünde für Opfer einiger bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen nicht zur Verfügung, da diese einen großen geographischen Einflussbereich hätten.

Es sei den Berichten zu entnehmen, dass sich die Vergeltung nicht auf das Primärziel beschränken müsse, sondern auch Familien- und Stammesgenossen treffen könne.

Schließlich wurde auf die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn seines für die Amerikaner arbeitenden Vaters einer besonderen Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei.

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.6.2013, Zl.:

C2 427544-1/2012/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Schließlich wurden dem Beschwerdeführer folgende Länderberichte mit der Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, vorgehalten:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2013, beim Asylgerichtshof am 3.7.2013 eingelangt, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.

Einleitend wurden die Fluchtgründe wiederholt und auf eine Anfragebeantwortung mit dem Titel "Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden, Netzwerke [a-8282] vom 15. Februar 2013" verwiesen, die auch abgedruckt wurde. Weiters wurden auf eine Accord-Anfrage vom 28.11.2011, die dem Schriftsatz angeschlossen war, und auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 6.2.2009 und 29.8.2012 verwiesen. Jedenfalls seien die dem Beschwerdeführer berichteten und ihm drohenden Handlungen der Taliban asylrelevant.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur nationalen, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und zum Fehlen von Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Ausführungen vor dem Bundesasylamt, von denen auch dieses ausgegangen ist und hinsichtlich derer sich keine Hinweise gefunden haben, die die Unrichtigkeit der Aussagen indizieren würden.

Die Feststellung zur nicht feststehenden Identität ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorweisen konnte.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einer am 29.6.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft.

2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, keine Verfolgung durch afghanische Behörden erlitten zu haben oder zu fürchten.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, Verfolgung durch die Taliban zu befürchten, die den Vater des Beschwerdeführers wegen dessen Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte ermordet hätten.

Schließlich wird festgestellt, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der Tätigkeit des ermordeten Vaters auch nach dessen Tod einer Verfolgung durch die Taliban zu unterliegen, nicht objektiv nachvollziehbar ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Verfolgung durch die afghanischen Behörden und des Fluchtvorbringens stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur fehlenden objektiven Nachvollziehbarkeit der Befürchtung des Beschwerdeführers auch nach dem Tod des Vaters einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, stützt sich auf die sich aus den Länderberichten ergebende Lage in Afghanistan. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die größte Bedrohung der Menschenrechte in Afghanistan von lokalen Machthabern und Kommandeuren ausgeht, bei denen es sich meist um Anführer von Milizen handelt, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen (Außenamt, S. 23). Auch führen die vorliegenden Berichte über weite Strecken aus, dass Afghanen, die mit der Regierung, westlichen Truppen oder auch westlichen Nichtregierungsorganisationen zusammenarbeiten, einer erheblichen Gefährdung (jedenfalls außerhalb der sicheren Städte Afghanistans) unterliegen, Opfer von Gewalthandlungen der Taliban zu werden (siehe unter vielen S. 12, 4. Absatz der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013). Allerdings stellen Personen, die geflüchtet sind und nicht mehr mit der Regierung zusammenarbeiten nur noch ein Angriffsziel mit niederer Priorität dar (siehe S. 3, Ende des 2. Absatzes der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013; soweit der Asylgerichtshof hier oder später Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers nimmt, bezieht sich dieser auf dort bezeichnete Quellen). Die Taliban beschränken sich außerhalb der Gebiete, in denen sie eine große Präsenz haben, auf wichtige Ziele; in den Gebieten, in denen die Taliban eine große Präsenz haben, würden auch Kollaborateure von geringer Bedeutung angegriffen werden (siehe S. 4, Anfang des 3. Absatzes der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013). Die Taliban verwenden Familienmitglieder oder Verwandte von alleine umgesiedelten von den Taliban gesuchten Personen als Druckmittel, um diese Personen zu einer Rückkehr zu bewegen (siehe S. 6, Ende des 1. Absatzes der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013), insbesondere sind Personen gefährdet, die bei der ISAF oder den afghanischen Sicherheitskräften gearbeitet haben; hier genügt es nicht, die Tätigkeit aufzugeben (siehe S. 9, 3. Absatz der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013), sondern seien diese zum Tode zu verurteilen (siehe S. 10, letzter Absatz der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013), soweit sich diese nicht den Taliban anschließen würden (siehe S. 9, vorletzter Absatz der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013). Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Accord-Anfragebeantwortung vom 28.11.2011 ergibt sich weiterhin, dass Dolmetscher, die mit den internationalen oder afghanischen Truppen arbeiten, in geringerer Zahl getötet und in größerer Zahl bedroht und eingeschüchtert werden.

Allerdings ist den gesamten Länderberichten, insbesondere auch der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.7.2013 und der mit dieser vorgelegten Accord-Anfragebeantwortung nicht zu entnehmen, dass die Taliban nach der Tötung eines "Kollaborateurs" weiterhin gegen dessen Familie vorgehen; hingegen ist den Berichten schon zu entnehmen, dass die Familie solcher Personen als Druckmittel gegen diese eingesetzt wird, etwa um dieser Personen habhaft zu werden; es ist daher davon auszugehen, dass es nach der Tötung eines "Kollaborateurs" nur ausnahmsweise zu Maßnahmen gegen dessen (nicht mit der Regierung oder "Ausländern" zusammenarbeitenden) Angehörigen kommt. Daher ergibt sich aus der allgemeinen Situation nicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban auch weiterhin verfolgt zu werden, im Allgemeinen objektiv nachvollziehbar ist.

Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass dies auf Grund der praktisch völligen Autonomie der einzelnen Taliban-Gruppen im Konkreten einer Verfolgung einzelner Familien auch nach der Ermordung der "Kollaborateure" nicht entgegensteht; in anderen Worten ist auf Grund der Berichtslage nicht auszuschließen, dass es auf Grund spezifischer Besonderheiten der örtlichen Taliban-Gruppe trotz der bereits erfolgten Tötung des "Kollaborateurs" nicht trotzdem zu einer Verfolgung von dessen Angehörigen kommt. Hiezu findet sich aber nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Einzelfall kein Hinweis, da die Familie des Beschwerdeführers auch nach der Ermordung des Vaters weitere drei Monate im eigenen Haus aufhältig blieb und in dieser gesamten Zeit keine Aktivitäten der örtlichen Taliban-Gruppe gegen die Familie des Beschwerdeführers- so man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt - ergriffen wurden. Daher ist im gegenständlichen Einzelfall nicht davon auszugehen, dass sich die konkrete Lage anders darstellt als die oben dargestellte allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer auch nachdem dieser drei Monate nach dem Tod des Vaters in seinem Heimatdorf verblieben ist und in dieser Zeit keine Verfolgung erfolgte, befürchtet, nunmehr Opfer einer Verfolgung durch die Mörder seines Vaters zu werden.

3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie unter 1. festgestellt wurde - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 204 ff, insbesondere S. 208 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 187 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten Afghanistans (siehe Home Office, S. 205) - oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (Home Office, S. 190) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder ein reales Risiko besteht, dass sie einer solchen im Falle ihrer fiktiven Rückkehr ausgesetzt sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.1.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.6.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.6.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ebenso wenig glaubhaft gemacht wie es objektiv nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung subjektiv fürchtet. Von wohlbegründeter Furcht kann erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände aus objektiver Sicht im Heimatland dergestalt sind, dass ein weiterer Verbleib des Flüchtlings in seinem Heimatland aus in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden ist. Die subjektive Einstellung des Flüchtlings zu bestimmten Verhältnissen in seinem Heimatland ist nicht ausreichend, eine solche Person bereits als Flüchtling im Sinne der Konvention anzuerkennen (siehe VwGH E vom 13.11.1985, Zl. 85/01/0227). Alleine eine subjektive Furcht vor Verfolgung reicht also nicht zur Gewährung des Status des Asylberechtigten hin, wenn diese Furcht nicht objektiv nachvollziehbar ist.

Daher und da keine Angehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen wäre, in Österreich aufhältig sind, ist die Beschwerde (gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides) abzuweisen.Daher und da keine Angehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen wäre, in Österreich aufhältig sind, ist die Beschwerde (gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides) abzuweisen.

3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen, soweit sie dieses persönlich erlebt hat, wird dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt, die Beurteilung der objektiven Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Verfolgungsfurcht erfolgt auf Grund von dem Parteiengehör unterzogenen Länderberichten. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und ist nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen, soweit sie dieses persönlich erlebt hat, wird dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt, die Beurteilung der objektiven Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Verfolgungsfurcht erfolgt auf Grund von dem Parteiengehör unterzogenen Länderberichten. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und ist nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bloße Vermutungen, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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