TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 C2 421818-1/2011

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 421818-1/2010/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, FZ. 11 02.414-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, FZ. 11 02.414-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.3.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nach am 15.3.2011 erfolgter Zulassung des Verfahrens am 3.5.2011 und am 23.5.2011 jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, volljährig zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten anzugehören. Er stamme aus der XXXX (XXXX ist allerdings richtigerweise eine Stadt bzw. ein Distrikt in der afghanischen Provinz Paktia), sein Vater sei 2001 verstorben und seine Mutter sowie seine drei Brüder, die 2011 19, 15 und 12 Jahre alt gewesen seien, würden sich in Kabul aufhalten. Ausgereist sei der Beschwerdeführer etwa im Februar 2011, da sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten von entfernten Verwandten etwa zum Zeitpunkt des Sturzes des Taliban-Regimes getötet worden sei und nunmehr auch das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Gefahr sei; daher sei er ausgereist und die Mutter sei mit seinen Brüdern zu einem in Kabul lebenden Onkel geflohen, der den Beschwerdeführer auch nach dem Tod des Vaters unterstützt habe. Seit sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, habe er zwei- oder dreimal mit seiner Mutter telefoniert, die Brüder seien auch in Kabul bedroht worden. Auf Grund der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die etwa 30 Meter entfernt wohnenden Feinde habe der Beschwerdeführer lediglich das Haus verlassen, um nach Kabul zu fahren; auch in Kabul habe sich der Beschwerdeführer nicht frei bewegen können. Als er einmal vor das Haus getreten sei, habe man aus dem Haus der Feinde auf ihn geschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer ausgereist.Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, volljährig zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten anzugehören. Er stamme aus der römisch 40 (römisch 40 ist allerdings richtigerweise eine Stadt bzw. ein Distrikt in der afghanischen Provinz Paktia), sein Vater sei 2001 verstorben und seine Mutter sowie seine drei Brüder, die 2011 19, 15 und 12 Jahre alt gewesen seien, würden sich in Kabul aufhalten. Ausgereist sei der Beschwerdeführer etwa im Februar 2011, da sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten von entfernten Verwandten etwa zum Zeitpunkt des Sturzes des Taliban-Regimes getötet worden sei und nunmehr auch das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Gefahr sei; daher sei er ausgereist und die Mutter sei mit seinen Brüdern zu einem in Kabul lebenden Onkel geflohen, der den Beschwerdeführer auch nach dem Tod des Vaters unterstützt habe. Seit sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, habe er zwei- oder dreimal mit seiner Mutter telefoniert, die Brüder seien auch in Kabul bedroht worden. Auf Grund der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die etwa 30 Meter entfernt wohnenden Feinde habe der Beschwerdeführer lediglich das Haus verlassen, um nach Kabul zu fahren; auch in Kabul habe sich der Beschwerdeführer nicht frei bewegen können. Als er einmal vor das Haus getreten sei, habe man aus dem Haus der Feinde auf ihn geschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Nach Vorhalt der Länderberichte zu Afghanistan vom 11.7.2011 erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.7.2011 eine Stellungnahme, in der er auf die schlechte Sicherheitslage in Paktia hinwies und auf die Richtlinien von UNHCR in Bezug auf Blutfehden verwies.

Im Administrativverfahren wurden - von den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Länderberichten abgesehen - Beweismittel weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.9.2011, erlassen am 23.9.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung durch Drittpersonen wegen Grundstücksstreitigkeiten nicht festgestellt werden könne und dem Beschwerdeführer auch keine Probleme mit Behörden oder eine sonstige Verfolgung drohen würden. Auch bestehe im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung relevanter Rechte. Der Beschwerdeführer habe einen wohlhabenden Onkel, bei dem die Familie des Beschwerdeführers leben würde und andere Verwandte in Kabul und könne als gesunder junger Mann seinen Lebensunterhalt selbständig bzw. allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten bestreiten. Auch stünde das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen.

4. Mit am 7.10.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß § 3 AsylG 2005" zu gewähren, in eventu diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben, in eventu zur "gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens" eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Einleitend wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005" zu gewähren, in eventu diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben, in eventu zur "gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens" eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei.

Die Begründung im Bescheid für die Feststellung, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, sei nicht hinreichend und zeige vielmehr, dass sich die Behörde nicht mit der realen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt habe.

Hinsichtlich des von der Behörde ins Treffen geführten Arguments, der Beschwerdeführer könne bei seinem Onkel in Kabul leben, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er vorgebracht habe, auch in Kabul gefährdet zu sein.

Jedenfalls wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Taliban sehr stark vertreten seien und sich aus diesem Grund dort militärische Operationen konzentrieren würden. Auch bestünde für Afghanistan eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums.

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.10.2011, Zl.: C2 421 818-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Nach entsprechendem Antrag vom 15.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2011, Zl.:

C2 421 818-1/2011/4Z, eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2011 nahm der Beschwerdeführer zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.10.2011, Zl.: C2 421 818-1/2011/2Z, Stellung.

Er führte aus, dass es in Afghanistan noch den Personalausweis seines Vaters und seines Onkels mütterlicherseits gebe und der Beschwerdeführer sich diese Dokumente vom Onkel schicken lassen werde. Die Brüder des Beschwerdeführers würden sich immer noch im Haus des Onkels in Kabul aufhalten, dieser selbst sei mittlerweile "woanders" hingegangen und habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Mit dem Schriftsatz wurden vorgelegt:

eine Teilnahmebestätigung in Bezug auf einen Alphabetisierungskurs - Stufe 1 vom 30.06.2011;

eine Teilnahmebestätigung in Bezug auf einen Alphabetisierungskurs - Stufe 2 vom 30.09.2011 sowie

Namen und Telefonnummern von drei Personen, mit denen der Beschwerdeführer in Österreich Freundschaft geschlossen habe.

Mit Schriftsatz vom 1.12.2011 wurden Kopien folgender (handschriftlich ausgefüllter) Dokumente vorgelegt:

eine Bestätigung der Mitglieder der Shura des Herkunftsortes des Beschwerdeführers, dass diesem bereits mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei und man die (nicht näher ausgeführten) Gründe des Beschwerdeführers für seinen Asylantrag bestätige; die Bestätigung wurde weiters vom Bürgermeister von XXXX und dem Stellvertreter des Gouverneurs unterschrieben undeine Bestätigung der Mitglieder der Shura des Herkunftsortes des Beschwerdeführers, dass diesem bereits mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei und man die (nicht näher ausgeführten) Gründe des Beschwerdeführers für seinen Asylantrag bestätige; die Bestätigung wurde weiters vom Bürgermeister von römisch 40 und dem Stellvertreter des Gouverneurs unterschrieben und

eine Bestätigung der Dorfältesten des Herkunftsortes des Beschwerdeführers, nach der dessen Familienangehörige in Kabul bei ihrem Onkel mütterlicherseits leben würde, es für den Beschwerdeführer aber schwierig gewesen sei, in Kabul zu leben, da ihm mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei; die Bestätigung wurde auch vom Leiter des Bezirks XXXX unterschrieben.eine Bestätigung der Dorfältesten des Herkunftsortes des Beschwerdeführers, nach der dessen Familienangehörige in Kabul bei ihrem Onkel mütterlicherseits leben würde, es für den Beschwerdeführer aber schwierig gewesen sei, in Kabul zu leben, da ihm mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei; die Bestätigung wurde auch vom Leiter des Bezirks römisch 40 unterschrieben.

Nach Ladung des Beschwerdeführers für die am 20.6.2013 anberaumte mündliche Verhandlung ging beim Asylgerichtshof das Schreiben des XXXX vom 31.5.2013 ein. Dieser stamme aus derselben Gegend wie der Beschwerdeführer, bei dem Gebiet handle es sich um eine rechtlose Gegend, in der die Taliban die Macht ausüben würden. Zwar kenne der Einschreiter den Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan, habe jedoch von der Ermordung dessen Vaters und dem Bestehen einer Blutfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und deren Feinden gehört. Allerdings dürfe man bei einer Blutfehde das Haus des Gegners nicht angreifen, das werde von der Dorfgemeinschaft nicht akzeptiert. Auch könne der Beschwerdeführer nicht in Kabul leben, da ihn auch dort die Blutrache treffen würde. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nirgendwo in Afghanistan sicher.Nach Ladung des Beschwerdeführers für die am 20.6.2013 anberaumte mündliche Verhandlung ging beim Asylgerichtshof das Schreiben des römisch 40 vom 31.5.2013 ein. Dieser stamme aus derselben Gegend wie der Beschwerdeführer, bei dem Gebiet handle es sich um eine rechtlose Gegend, in der die Taliban die Macht ausüben würden. Zwar kenne der Einschreiter den Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan, habe jedoch von der Ermordung dessen Vaters und dem Bestehen einer Blutfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und deren Feinden gehört. Allerdings dürfe man bei einer Blutfehde das Haus des Gegners nicht angreifen, das werde von der Dorfgemeinschaft nicht akzeptiert. Auch könne der Beschwerdeführer nicht in Kabul leben, da ihn auch dort die Blutrache treffen würde. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nirgendwo in Afghanistan sicher.

Am 11.6.2013 langte ein Schreiben einer XXXX vom 24.5.2013 beim Asylgerichtshof ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ein aktives und beliebtes Mitglied in einem Vollyballverein sei und über passable Deutschkenntnisse verfüge. Daher setze sich die Einschreiterin auch im Namen des Vereins für eine "positive Entscheidung" des Asylverfahrens ein. Der Brief war von weiteren dreizehn Personen unterzeichnet.Am 11.6.2013 langte ein Schreiben einer römisch 40 vom 24.5.2013 beim Asylgerichtshof ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ein aktives und beliebtes Mitglied in einem Vollyballverein sei und über passable Deutschkenntnisse verfüge. Daher setze sich die Einschreiterin auch im Namen des Vereins für eine "positive Entscheidung" des Asylverfahrens ein. Der Brief war von weiteren dreizehn Personen unterzeichnet.

Am 18.6.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Brief des Onkels des Beschwerdeführers ein. Aus den Angaben zum Absender ergibt sich, dass der Onkel weiterhin in Kabul leben würde. Nach dem Schreiben sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern im Jahr 1389 (= 2010/2011) nach Kabul in das Haus seines Onkels gekommen. Seit der Ermordung seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer im Haus seiner Mutter versteckt. Seit dem Erbe des Großvaters des Vaters des Beschwerdeführers gebe es eine Blutrache zwischen der Familie des Beschwerdeführers und ihren Nachbarn wegen einiger Grundstücke ("pieces of land"). Nachdem man im Herkunftsort auf den Beschwerdeführer geschossen habe, sei dieser nach Kabul geflüchtet. Allerdings habe die Familie keinen sicheren Platz in Kabul finden können, wo der Beschwerdeführer leben und arbeiten habe können. Daher habe man den Beschwerdeführer mit dem gesamten Geld der Familie nach Europa geschickt. In Afghanistan wäre es für den Beschwerdeführer nicht sicher.Am 18.6.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Brief des Onkels des Beschwerdeführers ein. Aus den Angaben zum Absender ergibt sich, dass der Onkel weiterhin in Kabul leben würde. Nach dem Schreiben sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern im Jahr 1389 (= 2010 aus 2011,) nach Kabul in das Haus seines Onkels gekommen. Seit der Ermordung seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer im Haus seiner Mutter versteckt. Seit dem Erbe des Großvaters des Vaters des Beschwerdeführers gebe es eine Blutrache zwischen der Familie des Beschwerdeführers und ihren Nachbarn wegen einiger Grundstücke ("pieces of land"). Nachdem man im Herkunftsort auf den Beschwerdeführer geschossen habe, sei dieser nach Kabul geflüchtet. Allerdings habe die Familie keinen sicheren Platz in Kabul finden können, wo der Beschwerdeführer leben und arbeiten habe können. Daher habe man den Beschwerdeführer mit dem gesamten Geld der Familie nach Europa geschickt. In Afghanistan wäre es für den Beschwerdeführer nicht sicher.

Weiters langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Mag. XXXX und der Mag. XXXX ein, in dem diese die Integration des Beschwerdeführers und seine Bemühungen, Deutsch zu lernen, bestätigten. Der Beschwerdeführer werde im Falle der Legalisierung seines Aufenthalts "in kurzer Zeit" in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten.Weiters langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Mag. römisch 40 und der Mag. römisch 40 ein, in dem diese die Integration des Beschwerdeführers und seine Bemühungen, Deutsch zu lernen, bestätigten. Der Beschwerdeführer werde im Falle der Legalisierung seines Aufenthalts "in kurzer Zeit" in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 20.6.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er gesund sei und vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt. Zu seiner Identität befragt, gab der Beschwerdeführer an, über keine Identitätsdokumente zu verfügen und der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten anzugehören.

Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung folgende Dokumente in das Verfahren eingebracht:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

In weiterer Folge nahm die Verhandlung folgenden Gang:

"...

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Der BF gibt an, Analphabet zu sein. Daher werden die Daten von der D aufgenommen und auf der Anlage 4 niedergeschrieben.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: Nein.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Das Haus gehörte meinem Vater. Es ist im Ort auch bekannt, wo dieses Haus ist. Das Haus ist leer.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich bin in Heimatdorf zur Welt gekommen und habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt. Das ist vorgekommen, dass ich ein bis zwei Mal im Jahr zu Besuch für ein bis zwei Monate bei meinem Onkel XXXX war.BF: Ich bin in Heimatdorf zur Welt gekommen und habe bis zu meiner Ausreise dort gelebt. Das ist vorgekommen, dass ich ein bis zwei Mal im Jahr zu Besuch für ein bis zwei Monate bei meinem Onkel römisch 40 war.

VR: Haben Sie ansonsten länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, sich versteckt oder gewohnt?

BF: Seit ich mich erinnern kann, war ich nur an den zwei angegebenen Adressen.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Der Vater ist tot. Meine Mutter und meine Brüder sind noch am Leben.

VR: Wo befinden sich diese?

BF: Sie leben bei meinem oben genannten Onkel in Kabul.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ich telefoniere einmal in vier bis fünf Monaten mit ihnen.

Nachgefragt gebe ich an: Gesundheitlich geht es ihnen gut. Außer meiner Mutter, sie leidet an einer Herzkrankheit und hat auch Magenbeschwerden. Meine Brüder halten sich versteckt zu Hause auf und können sich nicht frei bewegen. Sie können ihrer Ausbildung nicht nachkommen, weil sie Angst haben.

VR: Seit wann sind Ihre Brüder und Ihre Mutter in Kabul?

BF: Etwa zwei bis drei Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan kamen wir zusammen nach Kabul. Ich verbrachte noch einige Zeit zusammen mit ihnen bei meinem Onkel und kam dann hierher. Meine Familie blieb bei meinen Onkel.

VR: Wie viel Zeit haben Sie vor Ihrer Ausreise bei Ihrem Onkel verbracht?

BF: So genau kann ich mich nicht daran erinnern. Es war jedenfalls über einen Monat. Ich weiß nicht genau, ob es eineinhalb oder zwei Monate waren.

VR: Am 13.03.2011 haben Sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass Sie "vor ca. einen Monat" mit Ihrer Familie nach Kabul gefahren seien. Die weitere Schilderung Ihrer Flucht ergibt, dass Sie jedenfalls an die 30 Tage von Kabul nach Österreich unterwegs waren. Das lässt sich mit Ihren heutigen Angaben, noch eineinhalb oder zwei Monate in Kabul gelebt zu haben, nicht in Einklang bringen. Erklären Sie mir diesen Widerspruch.

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich etwas mehr als einen Monat auf dem Weg nach Österreich war. Wie lange ich in Kabul verbracht habe, nachdem ich mein Heimatdorf verlassen habe, wurde nicht gefragt.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ich bin am 13.03.2011 in Österreich angekommen. 35 Tage zuvor verließ ich Afghanistan.

VR: Schildern Sie Ihren Reiseweg unter Nennung der Verkehrsmittel und längere Aufenthalte.

BF: Ich bin von Kabul mit einem PKW mit zur iranischen Grenze gefahren und blieb zwei Tage dort. Die Grenze überquerte ich zu Fuß. Damit meine ich, dass ich zwei Tage innerhalb des Irans unterwegs war. Anschließend fuhr ich abwechselnd mit dem PKW, Bus, und zu Fuß nach Istanbul, wo ich 20 Tage verbrachte. Von dort fuhr ich weiter mit einem LKW vier Tage lang bis nach Österreich.

BR und BFV keine Fragen dazu.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Mein Vater wurde getötet. Danach konnte ich mich nicht mehr frei bewegen. Ich habe wie ein Gefangener zu Hause gelebt. Weder ich noch meine Brüder konnten weiterlernen oder hinausgehen. Deshalb verließ ich mein Heimatland und kam hierher.

VR: Wann wurde Ihr Vater getötet?

BF: Als die Taliban gestürzt wurden und die US-Amerikaner in Afghanistan einmarschiert sind, wurde mein Vater getötet. Genaueres kann ich nicht angeben.

VR: Warum wurde Ihr Vater getötet?

BF: Mein Vater besaß ein sehr großes Grundstück. Seine weitschichtigen Verwandten töteten ihn, um das Grundstück und das Haus zu bekommen.

VR: Wenn es diesen Streit bezüglich des Hauses und dem Grundstück nicht gegeben hätte, hätte es zwischen Ihrem Vater und den genannten Verwandten eine Feindschaft gegeben?

BF: Nein. Es hätte diese Probleme sonst nicht gegeben. Mein Vater hatte mit sonst auch niemand Probleme, weil er gute Beziehungen zu allen geführt hat.

VR: Das heißt, den Feinden ging es nur um die Aneignung des Grundstückes und des Hauses?

BF: Ja, sie wollten das Grundstück, das Haus und den Wald, der meinen Vater gehörte. Mein Vater hatte keine Brüder und keine Cousins.

VR: Was ist den mindestens zehn Jahren nach der Ermordung Ihres Vaters passiert?

BF: Etwa drei bis dreieinhalb Monate vor meiner Ausreise wurde auf mich geschossen, weshalb ich zusammen mit meiner Familie zu meinem Onkel ging. Sowohl meine Mutter, als auch mein Onkel waren der Ansicht, dass ich nicht in Afghanistan bleiben könnte, weil ich getötet werde. Meine Brüder waren damals jünger.

VR: Amir war damals 19 Jahre alt!

BF: Ja, das Problem war auch, dass wir über die finanziellen Mitteln nicht verfügt haben, damit mich mein Bruder begleiten konnte. Bei meiner Flucht hat mich ebenfalls mein Onkel mütterlicherseits unterstützt.

VR: Wer sind die Feinde, die Sie verfolgen?

BF: Es sind weitschichtige Verwandte meines Vaters.

VR wiederholt die Frage.

BF: Er selbst heißt XXXX... ich korrigiere mich XXXX, seine vierBF: Er selbst heißt römisch 40 ... ich korrigiere mich römisch 40 , seine vier

Söhne sind XXXX.Söhne sind römisch 40 .

VR: Wo wohnen diese Personen?

BF: In meinem Heimatdorf.

VR: Wie weit sind diese weg von Ihnen?

BF: Zwischen 30 bis 40 Meter entfernt von uns. Ich kann das nicht genau angeben, weil ich das nicht gemessen habe.

VR: Das heißt Sie haben etwa zehn Jahre 30 bis 40 Meter entfernt von den Personen gewohnt, die Ihren Vater umgebracht haben und die nach Ihrem Leben trachten?

BF: Ja, ich lüge nicht. Meine Geschichte ist nicht erfunden. In Paktia ist es Tradition, dass die Feinde aneinander zu Hause nicht angreifen. Wenn sie sich allerdings draußen bewegen, dann können sie einander auch töten.

VR: Welche Position hatten Ihre Verfolger inne?

BF: Das sind Personen, die zur Zeit jeder Regierung sehr gewalttätig waren. Sie waren immer unfreundlich und haben die Menschen immer schlecht behandelt. Ihre Bekanntschaften und Freundschaften sind nur in schlechten Kreisen.

VR: Können Sie mir etwas über die wirtschaftliche Lage über Ihres Onkels in Kabul sagen?

BF: Er zählt nicht zu den armen Menschen in Afghanistan. Er ist auch gebildet. Er ist zwar kein Millionär, aber kann für den Unterhalt gut sorgen.

VR: Was arbeiten Ihre Brüder?

BF: Meine Brüder arbeiten nicht. Sie sind zu Hause. Sie können auch nicht in die Schule gehen bzw. eine Ausbildung machen.

VR: Warum ist das so?

BF: Aus Angst vor unseren Feinden gehen sie nicht hinaus. Die Zeit, die ich in Afghanistan verbracht habe, war ich ebenfalls überwiegend zu Hause. Wenn ich einmal bei meinem Onkel war, erlaubte er mir ebenfalls nicht, hinauszugehen.

VR: Weil Sie im Haus sicher waren?

BF: Ja, denn ich wie zuvor gesagt habe, greifen die Feinde das Haus nicht an.

BFV bringt ein Schreiben des Onkels des BF als Beweismittel in das Verfahren ein.

VR unterbricht die VH von 13.33 (Anmerkung: richtig: 12.33) Uhr bis 12:38 Uhr.

Die VH wird um 12:38 Uhr fortgesetzt.

VR ruft den Z1 (Anmerkung: XXXX) auf.VR ruft den Z1 (Anmerkung: römisch 40 ) auf.

Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt. Weiters wird der Zeuge nach § 50 AVG und § 49 Absatz 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.Der Zeuge wird gemäß Paragraph 49, AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt. Weiters wird der Zeuge nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.

VR: Was können Sie mir über die Integration des BF sagen?

Z1: Ich bin im Bereich XXXX, wo der BF auch lebt, beruflich sehr gut vernetzt. Dort gibt es hinsichtlich weniger qualifizierter Arbeitnehmer ein Nachfragedefizit. Es wäre daher überhaupt kein Problem, dass der BF sofort mit der Arbeit beginnen könnte. Er könnte etwa als Schichtarbeiter in einer hiesigen Konservenfabrik zu arbeiten beginnen, wenn er eine arbeitsrechtliche Erlaubnis hätte. Ich habe den BF durch Zufall kennengelernt. Wir verstehen uns sehr gut, als auch mit meiner Frau. Er ist sehr wissbegierig und er hat großes Interesse an Österreich. Ich verweise auf mein Empfehlungsschreiben und ersuche um positive Entscheidung.Z1: Ich bin im Bereich römisch 40 , wo der BF auch lebt, beruflich sehr gut vernetzt. Dort gibt es hinsichtlich weniger qualifizierter Arbeitnehmer ein Nachfragedefizit. Es wäre daher überhaupt kein Problem, dass der BF sofort mit der Arbeit beginnen könnte. Er könnte etwa als Schichtarbeiter in einer hiesigen Konservenfabrik zu arbeiten beginnen, wenn er eine arbeitsrechtliche Erlaubnis hätte. Ich habe den BF durch Zufall kennengelernt. Wir verstehen uns sehr gut, als auch mit meiner Frau. Er ist sehr wissbegierig und er hat großes Interesse an Österreich. Ich verweise auf mein Empfehlungsschreiben und ersuche um positive Entscheidung.

BR, BFV und BF haben keine Fragen an den Z1.

Z1 wird entlassen.

Z2 (Anmerkung: XXXX) wird aufgerufen und betritt um 12:47 Uhr den VH-Saal.Z2 (Anmerkung: römisch 40 ) wird aufgerufen und betritt um 12:47 Uhr den VH-Saal.

Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt. Weiters wird der Zeuge nach § 50 AVG und § 49 Absatz 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.Der Zeuge wird gemäß Paragraph 49, AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt. Weiters wird der Zeuge nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.

VR: Kennen Sie den BF aus Afghanistan persönlich?

Z2: Nein, ich kannte ihn nicht in Afghanistan. Ich lernte ihn erst in Österreich kennen.

VR: Sie kennen die Familie des BF?

Z2: Den Namen seines Vaters hatte ich oft gehört. In unserer Familie gibt es auch Personen, die ihn gekannt haben.

VR: Wissen Sie, wo sich der BF bzw. seine Familie in den letzten Jahren in Afghanistan aufgehalten hat?

Z2: Sie lebten im Dorf XXXX. Ich muss aber dazu sagen, dass ich etwa seit zehn Jahren in Österreich lebe und in dieser Zeit nicht in Afghanistan war. Man erfährt aber manche Sachen über das Telefon, wenn man mit der Familie telefoniert.Z2: Sie lebten im Dorf römisch 40 . Ich muss aber dazu sagen, dass ich etwa seit zehn Jahren in Österreich lebe und in dieser Zeit nicht in Afghanistan war. Man erfährt aber manche Sachen über das Telefon, wenn man mit der Familie telefoniert.

VR: War da die Familie des BF ein Thema?

Z2: Ja, das ist vorgekommen und zwar nachdem ich ihn kennengelernt habe, habe ich ihn einmal am Telefon erwähnt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den BF vorher nicht erwähnt habe.

VR: Das heißt, Sie haben in Österreich erfahren, dass was passiert ist?

Z2: Ich habe als ich ihn kennergelernt habe, am Telefon gefragt, wie es seiner Familie dort geht. Das ist bei uns so Tradition, dass man nach Verwandten und Bekannten fragt. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe am Telefon z.B. erfahren, dass es in dieser Gegend zu solchen Problemen gekommen war. Ich habe aber keine Detailinformationen darüber. Unsere Familien, damit meine ich meine und die des BF, hatten keinen engen Kontakt miteinander. Die Dörfer liegen etwa drei Stunden zu Fuß entfernt voneinander.

VR: Was haben Sie über den Vorfall gewusst, als Sie selbst noch in Afghanistan waren?

Z2: Ich wusste lediglich, dass sich so ein Vorfall in der Familie ereignet hat. Darüber hinaus hatte ich keine Informationen.

BR, BFV haben keine Fragen an Z2.

BF: Ich weiß, dass ich im Verfahren vor dem Bundesasylamt kein Asyl bekommen habe, da man argumentiert hat, dass ich beim Onkel in Kabul leben könne. Das wäre allerdings wie in einem Gefängnis und ich will nicht im Gefängnis leben.

BF hat keine Fragen an Z2.

Z2 wird entlassen.

VR: Was ist jetzt mit den Grundstücken in Paktia?

BF: Sie sind in niemandes Besitz.

VR: Warum haben die Feinde nach Ihrer Flucht nicht angeeignet?

BF: Die Dorfbewohner lassen das nicht zu, außerdem sind wir noch am Leben. Erst nach unserem Tod könnten sie das Grundstück nehmen.

VR: Das heißt die Dorfbewohner unternehmen trotz Anzeige Polizei und Ältestenrat nichts wegen dem Mord an Ihrem Vater, aber die Übernahme der Grundstücke lassen Sie nicht zu, obwohl die Verfolger nach Ihren Angaben beim Bundesasylamt, reich und einflussreich sind.

BF: Ja, das ist richtig. Weder die Polizei noch der Ältestenrat hat mich unterstützt, als ich mich an sie wandte. Allerdings dürfen unsere Feinde das Grundstück so lange nicht an sich nehmen, bis all meine Brüder tot sind.

VR: Ist es richtig, dass einmal auf Sie geschossen wurde?

BF: Ja, es wurde einmal auf mich geschossen.

VR: Dieser Schuss war der auslösende Grund, um zum Onkel nach Kabul zu gehen. Ist das richtig?

BF: Ja, das war der Grund, weshalb wir zu meinen Onkel nach Kabul gekommen sind. Ein weiterer Grund war aber, dass ich in meinem Heimatdorf wie ein Gefangener gelebt habe.

BR hat keine Fragen.

BFV: Wie ist das "gefangen" gemeint?

BF: Ich konnte dort nicht hinausgehen z.B. arbeiten oder in die Schule gehen und musste mich die ganze Zeit zu Hause aufhalten.

BFV: Das Gleiche wäre in Kabul auch der Fall?

BF: Ja, denn meine Brüder leben momentan so in Kabul. Sie können nicht einmal in die Schule gehen.

BFV hat keine Fragen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: In Afghanistan könnte ich nicht frei leben. Wenn ich dort leben wollte, würde ich getötet werden.

VR: Es sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich habe nur eine Bitte. Ich bitte Sie, Recherchen in Afghanistan durchzuführen, dass meine Probleme der Wahrheit entsprechen und bitte Sie mittels dieser mir Asyl zu gewähren, damit ich hier ein neues Leben anfangen kann.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: Keine

Ende der Beweisaufnahme."

Im Rahmen der Verhandlung wurde weiters vorgelegt:

eine Teilnahmebestätigung in Bezug auf einen Deutschkurs - Stufe 1 vom 21.03.2012 und

eine Bestätigung eines römisch katholischen Pfarramtes, nach der der Beschwerdeführer bei Veranstaltungen als auch bei der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 mitgeholfen habe und sich auch als ehrenamtlicher Helfer engagieren sowie erfolgreich an einem Deutschkurs teilnehmen würde.

Mit am 4.7.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz nahm die beschwerdeführende Partei Stellung.

Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie von Verfolgung bedroht, er habe gleichbleibend und widerspruchsfrei während des gesamten Asylverfahrens seine Fluchtgründe samt der Tötung seines Vaters vorgebracht. Nach der Tötung des Vaters habe sich der Beschwerdeführer fast nur noch im Haus aufgehalten. Wie sich aus dem Country of Origin Report der UK Border Agency ergebe, resultieren Blutfehden unter anderem auch auf Streitigkeiten wegen Grundstücken, daher befände sich der Beschwerdeführer in einer Blutrachesituation, die nach den UNHCR Eligibility Guidelines von 2011 nach den Umständen des Falles als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe zu gelten haben. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Dies bestätige auch ein näher zitiertes Gutachten der Sachverständigen XXXX und eine näher bezeichnete Accord-Anfrage.Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie von Verfolgung bedroht, er habe gleichbleibend und widerspruchsfrei während des gesamten Asylverfahrens seine Fluchtgründe samt der Tötung seines Vaters vorgebracht. Nach der Tötung des Vaters habe sich der Beschwerdeführer fast nur noch im Haus aufgehalten. Wie sich aus dem Country of Origin Report der UK Border Agency ergebe, resultieren Blutfehden unter anderem auch auf Streitigkeiten wegen Grundstücken, daher befände sich der Beschwerdeführer in einer Blutrachesituation, die nach den UNHCR Eligibility Guidelines von 2011 nach den Umständen des Falles als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe zu gelten haben. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Dies bestätige auch ein näher zitiertes Gutachten der Sachverständigen römisch 40 und eine näher bezeichnete Accord-Anfrage.

Auch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die verfeindete Familie den Beschwerdeführer in Kabul aufspüren könnte und würde, weil die afghanische Gesellschaft eine sehr vernetzte von Klan-Strukturen durchzogene sei, in der typisch europäische Phänomene wie die Anonymität in Großstädten nicht existiere. Schließlich sei die verfeindete Familie einflussreich und mächtig.

Auch spreche die Ausreise erst zehn Jahre nach der Tötung des Vaters nicht gegen die Aktualität der drohenden Verfolgung, da eben der Mordversuch am Beschwerdeführer zur Ausreise führte, auch für die Brüder des Beschwerdeführers in Kabul bestünde Gefahr, dass diese getötet würden. Allerdings sei der Beschwerdeführer als ältester Sohn besonders gefährdet, wie sich aus dem Ehrenkodex der Paschtunen ergebe. Auch habe weder der Beschwerdeführer das Haus des Onkels in Kabul verlassen noch würden dies nunmehr seine Brüder tun.

Ebenso wenig stünde dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz zur Verfügung und gebe es keine interne Fluchtalternative, da es der verfeindeten Familie leicht möglich wäre, den Beschwerdeführer in Kabul aufzuspüren.

Hinsichtlich der schlechten und sich verschlechternden Sicherheitslage auch in Kabul wurde in weiterer Folge auf verschiedene Quellen verwiesen und ausgeführt, dass auch in Kabul die Sicherheitslage so schlecht sei, dass jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Auch stünde dem ungebildeten Beschwerdeführer keine hinreichende Existenzgrundlage in Afghanistan zur Verfügung, die Arbeitsmarktsituation in Afghanistan sei prekär und sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, den Einstieg in diesen zu finden. Auch sei es unwahrscheinlich, dass der Onkel des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers auf Dauer versorgen werde; schließlich müsste dieser seine eigene aus einer Frau und vier Kindern bestehende Familie versorgen. Diesbezüglich wurde auch auf einige Judikate des Asylgerichtshofes und Länderberichte verwiesen.

Schließlich sei die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig, da dieser eine äußerst vorbildliche Integration hinter sich gebracht habe und auch "sichere Chancen" auf einen Arbeitsplatz in der Firma seines Freundes XXXX habe, wie dieser auch als Zeuge bestätigt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer leicht möglich, sich selbst zu erhalten.Schließlich sei die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig, da dieser eine äußerst vorbildliche Integration hinter sich gebracht habe und auch "sichere Chancen" auf einen Arbeitsplatz in der Firma seines Freundes römisch 40 habe, wie dieser auch als Zeuge bestätigt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer leicht möglich, sich selbst zu erhalten.

Der Stellungnahme waren die bezugnehmenden Länderquellen beigelegt.

Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche im Verfahren weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

i. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, dessen Identität nicht feststeht und der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört.

ii. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

iii. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

iv. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und somit arbeitsfähig ist.

Die Feststellungen zu i. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen keine Hinweise hervorgetreten sind, die dessen Unrichtigkeit indizieren und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorweisen bzw. beibringen konnte. Alleine die vorgelegten Bestätigungen bzw. der vorgelegte Brief des Onkels können mangels unmittelbarer Überprüfbarkeit die Identität des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Die Feststellung zu ii. ergibt sich aus einer am 02.07.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zu iii. ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Umstand, dass solche Angehörige im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Die Feststellung zu iv. ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof.

2. Zum Vorbringen und einer allfälligen sonstigen Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan:

i. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung weder vorgebracht hat noch eine solche hervorgekommen ist; ebenso ist eine Verfolgung auf Grund der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder auf Grund anderer offensichtlicher Tatsachen (Ausreise, Nachfluchtgründe) nicht hervorgekommen.

ii. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung auf Grund eines Grundstücks- bzw. eines Erbstreites durch Nachbarn bzw. durch entfernte Verwandte, die sich in seinem Dorf aufhalten, vorgebracht hat.

iii. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer die unter ii. dargestellte Verfolgung auch in Kabul gewärtigen müsste.

iv. Festgestellt wird, dass ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul lebt und dieser Onkel die Mutter und die drei, teilweise schon volljährigen, Brüder des Beschwerdeführers aufgenommen hat.

v. Festgestellt wird, dass keine Hinweise hervorgekommen sind, die indizieren, dass der unter iv. genannte Onkel den Beschwerdeführer nicht aufnehmen würde und somit kein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde.

vi. Festgestellt wird, dass in Kabul nicht eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung des Rechts auf Leben, des Rechts, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und des Rechts nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden, unterliegen würde; weiters wird festgestellt, dass in Kabul keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Situation herrscht.

vii. Festgestellt wird, dass Kabul vom Ausland aus über den Luftweg sicher erreichbar ist.

Zu i.: Der Beschwerdeführer hat eine staatliche Verfolgung weder vorgebracht noch sind Indizien hervorgekommen, die auf eine solche Verfolgung hinweisen würden.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört, wie unter 1. festgestellt wurde, der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an - nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten Afghanistans (siehe etwa Home Office, S. 208 ff) - oder Religionsgemeinschaft - der über 80 % der Afghanen angehören (siehe etwa Home Office, S. 188) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht im Lichte der ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Bezug zu einem römisch-katholischen Pfarramt, da der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet hat, dass darauf schließen lässt, dass er seine Religionszugehörigkeit ändern wolle oder dies (nach außen ersichtlich) kundgetan habe.

Zu ii.: Aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass dieser vorgebracht hat, dass Nachbarn bzw. entfernte Verwandte, die sich in seinem Dorf aufhalten würden, einerseits (etwa) gegen Ende des Jahres 2001 - dem Zeitpunkt des Sturzes der Taliban - den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten und andererseits den Beschwerdeführer in weiterer Folge bedroht und im Jahr 2011 auf den Beschwerdeführer geschossen hätten.

Zu iii.: Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die ihm (allenfalls) im Herkunftsgebiet drohende Verfolgung durch Privatpersonen auch in Kabul aktuell wäre. Es ist nicht zu sehen, wie die Verfolger - so der Beschwerdeführer nicht gegen diese vorgehen wird - von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren könnten. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher Nachfrage nach der Stellung der Verfolger - keine besondere, über eine lokale Bedeutung hinausgehende Stellung der Gegner beschrieben hat.

Weiters leben die Brüder des Beschwerdeführers, die teilweise auch schon volljährig sind, schon jahrelang in Kabul ohne dass der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, dass die Gegner gegen diese Brüder vorgegangen wären. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Feinde erst nach dem Tod der gesamten Familie des Beschwerdeführers in der Lage wären, sich die Grundstücke anzueignen (Siehe die Antwort auf S. 10 der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, warum sich die Feinde das Grundstück nicht nach der Flucht der Familie angeeignet hätten: "Die Dorfbewohner lassen das nicht zu, außerdem sind wir noch am Leben. Erst nach unserem Tod könnten sie das Grundstück nehmen."). Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit der Tod des Beschwerdeführers für die Feinde, denen es ja um die Erlangung des Grundstückes geht, wichtiger ist als der Tod seiner Brüder, zumal diese ja noch in Afghanistan sind während man bei längerer Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Tod zumindest unterstellen könnte. Daher ist der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers sich immer noch in Kabul aufhalten und die Feinde gegen diese nicht vorgegangen sind, ein schwerwiegendes Indiz, dass auch der Beschwerdeführer in Kabul leben könnte.

Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die afghanische Polizei in Kabul - im Gegensatz zu manchen Polizeieinheiten am "Land" - durchaus in der Lage und willens ist, gegen Kriminelle vorzugehen.

Zu iv.: Das ergibt sich schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief des Onkels, in dem dieser seine Kabuler Adresse anführt. Auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Brüder beim gegenständlichen Onkel in Kabul leben würden. Insoweit ist die Ausführung in der Stellungnahme vom 15.11.2011, der Onkel sei "woanders" hin gegangen nicht nachvollziehbar oder nicht mehr aktuell. Dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers bei diesem Onkel in Kabul aufhalten, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Zu v.: Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der gegenständliche Onkel den Beschwerdeführer nicht aufnehmen würde; vielmehr ist auf Grund der Umstände, dass dieser Onkel die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren zum Teil schon volljährige Söhne aufgenommen hat und den Beschwerdeführer auch in Österreich, etwa durch Verfassung eines Bestätigungsschreibens, unterstützt hat sowie schließlich dadurch, dass der zumindest wirtschaftlich gut etablierte Onkel offensichtlich eine gute Beziehung zu dem Beschwerdeführer hat, im Lichte der starken Familienbande in Afghanistan davon auszugehen, dass dieser Onkel den Beschwerdeführer aufnehmen würde und der Beschwerdeführer daher mit Hilfe dieses Onkels in der Lage sein würde, unmittelbar nach seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Diese Feststellung konnte der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 2.7.2013 entkräften.

Zu vi.: Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen SchwedenZu vi.: Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden

vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52.vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52.

Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z.

55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether the applicant

has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführerhas established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführer

nicht vorgebracht [aus dem Urteil: ... 79. The Court further

observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen bzw. ist diesbezüglich im gegenständlichen Fall nichts hervorgetreten, was eine Annahme in diese Richtung begründen könnte.observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen bzw. ist diesbezüglich im gegenständlichen Fall nichts hervorgetreten, was eine Annahme in diese Richtung begründen könnte.

Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden - insbesondere in Kabul -, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren gebildeten Amtswissen; selbst unter Berücksichtig der spektakulären Anschläge von Juni 2013 bleibt diese Feststellung bestehen, da die Sicherheitsbehörden offensichtlich durchaus in der Lage waren, den Angriff alsbald zu beenden.

Dafür, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.

Zu vii.: Dass Kabul vom Ausland aus über den Luftweg sicher erreichbar ist, ist notorisch.

3. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich:

Festgestellt wird, dass

der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise am 13.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich seit diesem Zeitpunkt mit einem asylverfahrensrechtlichen Abschiebeschutz bzw. Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhält und niemals über ein anderes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt hat;

der Beschwerdeführer alltagstaugliches Deutsch spricht;

der Beschwerdeführer derzeit keiner rechtmäßigen Arbeit nachgeht, aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer - so dies rechtlich zulässig wäre - im Bundesgebiet Arbeit finden würde;

der Beschwerdeführer mehrere Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht hat, aktives Mitglied in einem Volleyballverein ist, bei verschiedenen Aktivitäten eines römisch-katholischen Pfarramtes ehrenamtlich hilft und auch bei der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 freiwillig Hilfestellung geleistet hat;

der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis verfügt;

das Verfahren vor dem Bundesasylamt innerhalb von sechs Monaten und zehn Tagen abgeschlossen war und das Beschwerdeverfahren länger als eineinhalb Jahre gedauert hat und den Beschwerdeführer an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft;

eine sonstige Bindung des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet (wie etwa unbewegliches Vermögen) nicht erkennbar war und

der Beschwerdeführer sein Privatleben im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation begründet hat.

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auch auf Grund der vorgelegten und im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel sowie aus den fremdenrechtlichen Datenbanken, in die eingesehen wurde.

Dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bundesgebiet Arbeit finden würde, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Aussage des XXXX.Dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bundesgebiet Arbeit finden würde, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Aussage des römisch 40 .

Hinsichtlich eines Verschuldens des Beschwerdeführers an der Dauer des Asylverfahrens waren keine Hinweise zu finden.

Dass der Beschwerdeführer sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesem klar war, dass er rechtswidrig nach Österreich eingereist ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.3.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.10.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch Dritte, die in einem Grundstücksstreit ihren Ausgangspunkt hat, ist - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant. Die Nachbarn bzw. entfernten Verwandten würden den Beschwerdeführer verfolgen, um an die Grundstücke des Vaters zu kommen, deren Zueignung den Gegnern vor dem Tod des Beschwerdeführers und dessen Brüder nicht möglich sei. Zwar trifft die vorgebrachte (und als wahr unterstellte) Verfolgung somit nur Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers, jedoch findet sich der Grund für die Verfolgung nicht in der Familieneigenschaft. Schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Streit nur wegen der Grundstücke entflammt ist; würde es die Grundstücke nicht geben, würde dem Beschwerdeführer (nach seinem Vorbringen) keine Verfolgung drohen. Andererseits würden die Feinde des Beschwerdeführers wohl auch Nicht-Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers verfolgen, um an diese Grundstücke zu kommen - etwa einen Käufer der die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers abgekauft hätte (siehe die Antwort des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 3.5.2011: "Keiner kauft diese Grundstücke, da jeder weiß, dass es damit Probleme gibt und deswegen schon ein Mensch ums Leben gekommen ist. Keiner will sich Probleme kaufen."). Das Hauptmotiv der Verfolger gegen den Beschwerdeführer vorzugehen ist also - wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt - der (kriminelle) Antrieb, die Grundstücke in Besitz zu nehmen. Dieser Verfolgungsgrund ist aber nicht unter die taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren und somit liegt kein asylrelevanter Verfolgungsgrund vor. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom Juli 2013 nichts, da es eben auf die Umstände bzw. die Gründe ankommt, die einer (akut drohenden) Blutrache zu Grunde liegen ankommt. Diese Gründe entscheiden, ob die Blutrache (so keine innerstaatliche Fluchtalternative, kein staatlicher Schutz oder keine anderen Ausschlussgründe vorliegen) zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder bloß des subsidiär Schutzberechtigten führen.

Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Da dort sein Onkel lebt, der den Beschwerdeführer und vor allem dessen Mutter und Brüder schon aufgenommen hat, ist kein Grund zu sehen, warum der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Auch ist nicht glaubhaft, dass die Verfolger den Beschwerdeführer bis nach Kabul verfolgen würden, da sie einerseits nichts von dessen Rückkehr erfahren würden und andererseits auch nicht gegen die Brüder des Beschwerdeführers vorgegangen sind. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Millionenstadt Kabul "wie ein Gefangener" leben müsste, da eben ein Vorgehen der Feinde des Beschwerdeführers in Kabul nur wenig wahrscheinlich ist. Da Kabul auch vom Ausland aus sicher erreichbar ist, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, diese innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Es hat sich nicht ergeben, dass in Kabul so eine Situation herrscht, dass für jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte besteht bzw. als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Daher steht die Situation in Kabul einer Abschiebung nach Afghanistan nicht grundsätzlich entgegen.

Da der Beschwerdeführer gesund ist und somit die Folgen einer allenfalls nicht hinreichenden Krankenversorgung ihn nicht treffen, er in Kabul ein soziales Netz hat und somit in keine aussichtslose Lage kommen würde und darüber hinaus dem Beschwerdeführer in Kabul auch keine individuelle Gefährdung droht, stehen auch individuelle, auf die Person des Beschwerdeführers bezugnehmende Gründe einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht entgegen. Auch ist die Versorgung des Beschwerdeführers nach dessen Rückkehr gesichert.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist einleitend auszuführen, dass dieser seit März 2011, also seit weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrags enden wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) kann damit ein schützenswertes Privatleben auf Grund der Kürze und des prekären rechtlichen Status des Aufenthalts nicht begründet worden sein. Dabei übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer alltagstaugliches Deutsch spricht, einen Freundeskreis im Bundesgebiet hat und auch in einem Verein und im Bereich einer Pfarre tätig ist. Auch bedenkt der Asylgerichtshof, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer - so dies rechtlich zulässig wäre - eine Arbeit im Bundesgebiet finden würde sowie dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist. Schließlich übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass das gegenständliche Asylverfahren länger - wenn auch nicht übermäßig lang - als die gesetzlichen Entscheidungsfristen gedauert hat und diese Verzögerung dem Asylwerber nicht zuzurechnen ist.

Allerdings haben die rechtswidrige Einreise und der lediglich asylverfahrensrechtliche, auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz aufbauende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht dazu führen können, dass dieser darauf vertraut hat, in Österreich bleiben zu dürfen; dies etwa auch, da das Bundesasylamt nach etwas mehr als sechs Monaten mit einer nachvollziehbaren Begründung die Ausweisung ausgesprochen hat. Darüber hinaus besteht ein grundsätzliches und schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort ihre nächsten Verwandten leben.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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