TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 C1 436368-1/2013

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C1 436368-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2013, Zl. 13 04.860-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2013, Zl. 13 04.860-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11.4.2013 reiste die nunmehrige Beschwerdeführerin legal im Besitz eines österreichischen Visums der österreichischen Botschaft in Pakistan von Peshawar/Pakistan über Wien-Schwechat gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern in Österreich ein und stellte am 16.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Zuge der Erstbefragung gab sie als Gründe für die Antragstellung an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Ihr Ehemann habe aber in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt und wolle sie gemeinsam mit ihren Kindern denselben Schutz.

Am 16.4.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 16.4.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Bei der Befragung am 10.6.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in der Provinz Nangarhar, Distrikt K, Dorf B gelebt habe. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie vier bis fünf Jahre bei ihrer Schwiegermutter gelebt. Wenn es Gefechte gegeben habe, sei sie mit den Kindern zu ihrer Schwester nach Peshawar/Pakistan gefahren. Ihre Eltern und ihre Geschwister seien in einem Dorf in der Nähe des Hauses in B aufhältig. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr Mann wegen der Taliban geflüchtet sei. "Wir konnten uns dort nicht frei bewegen, die Kinder konnten nicht in die Schule gehen. Es ist traurig, dass ich nicht lesen und schreiben kann. In der Heimat ist es nicht einfach, hinaus zu gehen. Es ist befreiend, mit anderen Frauen zu sitzen, wie heute. Nachdem mein Mann geflüchtet ist, hatte ich große Angst, um die Kinder, dass man sie möglicherweise entführt. Es war immer mein Wunsch, dass meine Kinder gebildet sind. Die Zeit, die ich in der Heimat verbracht habe, habe ich nicht richtig gelebt." Die Dorfbewohner hätten gesagt sie solle verschwinden, da die Taliban die Dorfbewohner schlecht behandeln würden, um den Aufenthaltsort des Mannes der Beschwerdeführerin zu erfahren. Sie habe sich nicht getraut alleine einkaufen zu gehen. In Pakistan sei sie mit ihrer Schwester frei herumgegangen, insbesondere zu ihren Verwandten. Ihre Eltern habe sie gelegentlich besucht, sie sei aber nicht allein gegangen; ihr Bruder sei gekommen und habe sie abgeholt. An die heimatlichen Behörden habe sie sich nicht um Schutz gewandt, da es "dort" keinen Staat gebe. Bei einer möglichen Heimkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban. Die Frage, ob sie ihr Kopftuch als religiös ansehe, bejahte sie. In Afghanistan habe sie sich um den Haushalt gekümmert; ihre Schwiegerfamilie habe sie gut behandelt. In Österreich begleite sie ihre Kinder in die Schule, sie gehe gemeinsam mit ihrem Sohn einkaufen. In ihrer Freizeit würden sie in den Park gehen, sie verbringe die Zeit mit ihrem Mann und ihrer Familie. Befragt, ob sie zu den Verfahren ihrer Kinder noch etwas vorbringen wolle, gab sie an, dass auch ihre Kinder es schwer gehabt hätte. Sie wünsche, dass sie in die Schule gehen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16.4.2013 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.6.2014 erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16.4.2013 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.6.2014 erteilt.

In der Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt habe, wie sich die "Tatsache, dass Sie eine Frau sind" auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe. Sie habe keine Umstände vorgebracht, die unzweifelhaft den Schluss zulassen würden, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt gewesen sei, insbesondere worin sich ihre damalige Situation von anderen afghanischen Frauen unterschieden hätte. Ihre persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in der Einvernahme lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sich ihr persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde und sie auch deshalb nach Österreich geflüchtet sei, weil sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen nicht mehr hätte unterwerfen wollen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich zwar, dass diese hin und wieder allein einkaufen gehe, allerdings sei nicht erkennbar, dass sie einen Lebensstil angenommen habe, der in der konservativen afghanischen Gesellschaft auf Widerstand treffen würde und den sie schon verinnerlicht habe, da sie auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ein im Wesentlichen selbständiges Leben führe. Sie habe vage Zukunftspläne und halte sich auch im Hinblick auf ihr Äußeres insbesondere hinsichtlich der Bekleidung an die afghanischen Vorstellungen und "werden - da sie das Kopftuch als religiös angeordnet ansehen - auch ihr diesbezügliches Verhalten nicht in absehbarer Zeit ändern. Hinsichtlich des Verlassens des Hauses hat sich der Eindruck verfestigt, dass Sie dies nur mit Willen des Mannes zum Einkaufen oder mit diesem gemeinsam unternehmen, da Sie nicht dartun konnten, dass Sie ihre Unterkunft aus eigenem Willen zur Verfolgung eigener Ziele verlassen würden; lediglich zur Erfüllung der von Ihnen als solche wahrgenommenen Pflichten einer Hausfrau wird die Unterkunft verlassen." Auch habe sie nicht dartun können, inwieweit sich ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan unterscheide. Daher sei nicht glaubhaft, dass sie eine Gesinnung oder einen Lebensstil verinnerlicht habe, die oder der in Afghanistan zu einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin führen würde.

Seitens des Bundesasylamtes wurden Länderfeststellungen basierend auf internationale Länderberichte in das Verfahren eingeführt. Zu dem Themenkomplex Frauen in Afghanistan wurden seitens des Bundesasylamtes Berichte betreffend rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung, Heirat und Zwangsheirat, staatliche Vorgehensweise, Frauenhäuser und besonderer Rechtsschutz aufgelistet. Allgemein wurde unter anderem aus dem Bericht des US.

Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012, zitiert, wonach soziale Gebräuche die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter beschränken und sich die Situation für Frauen während des Jahres leicht verbessert habe, Afghanistan aber ein sehr gefährliches Land für Frauen bleibe.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.6.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden von der Beschwerdeführerin eine Tazkira und ein afghanischer Reisepass vorgelegt.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde eingesehen

in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend das Verfahren zur Prüfung eines Einreiseantrages im Sinne des § 35 AsylG hinsichtlich der Beschwerdeführerin;in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend das Verfahren zur Prüfung eines Einreiseantrages im Sinne des Paragraph 35, AsylG hinsichtlich der Beschwerdeführerin;

in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin (Gz. XXXX);in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin (Gz. römisch 40 );

in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes betreffend Anträge auf internationalen Schutz der Kinder der Beschwerdeführerin.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern legal am 11.4.2013 ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist und für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit zumindest 2009 in Österreich aufhältig und wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 abgewiesen; es wurde ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 abgewiesen; es wurde ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Kindern und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Sie ist unbescholten.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes im Verfahren der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurden die Bescheide des Bundesasylamtes im Verfahren der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Die beschwerdeführende Partei ist die Mutter der minderjährigen XXXX geboren, und der minderjährigen XXXX geboren, sohin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die deren Anträge erledigenden Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom XXXX, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Die beschwerdeführende Partei ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 geboren, und der minderjährigen römisch 40 geboren, sohin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Die deren Anträge erledigenden Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint, nach nur zwei Monaten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich feststellen zu können, dass diese ihr Verhalten im Hinblick auf ihr Äußeres - insbesondere der Bekleidung - nicht ändern werde, bzw. für die Beurteilung einer allfälligen westlichen Gesinnung das Ablegen des Kopftuches, welches für die Beschwerdeführerin ein Zeichen ihrer religiösen Gesinnung sei, erforderlich sei. Darüber hinaus wäre seitens des Bundesasylamtes auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin aus einem fremden Kulturkreis nach Österreich gekommen ist, ohne die Sprache zu sprechen bzw. die Schriftzeichen deuten zu können, und es daher nicht verwundert, dass sie nach lediglich zwei Monaten Aufenthalt ihre Unterkunft noch nicht "aus eigenem Willen zur Verfolgung eigener Ziele" verlässt.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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