TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 B13 437269-1/2013

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Spruch

Zl B13 437.269-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA: Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 7. 2013, Zl 13 10.038-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA: Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 7. 2013, Zl 13 10.038-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 14. 7. 2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, römisch-katholisch zu sein. In seinem Dorf XXXX würden überwiegend Muslime wohnen. Er und die anderen seien wegen ihres Glaubens ständig beschimpft und geschlagen worden. Dies sei sein Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wieder geschlagen zu werden.Bei der am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, römisch-katholisch zu sein. In seinem Dorf römisch 40 würden überwiegend Muslime wohnen. Er und die anderen seien wegen ihres Glaubens ständig beschimpft und geschlagen worden. Dies sei sein Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wieder geschlagen zu werden.

Der Beschwerdeführer legte einen kosovarischen Personalausweis vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. 7. 2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, eine Kieferoperation gehabt zu haben. Er habe in Ungarn einen Kieferbruch erlitten. Er nehme aber keine Medikamente. Er habe im Kosovo in seinem Elternhaus gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe in Österreich weitschichtige Verwandte, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde.

Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er religiöse Probleme habe. In seinem Dorf würden sehr viele Muslime leben. Er habe seit fünf oder sechs Jahren Probleme mit den Moslems. Fast alle Mitglieder seiner Familie seien weggegangen, nur seine Eltern seien noch dort. Sie hätten auf ihn und seinen Bruder geschossen. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe. Seine Familie habe immer dem christlichen Glauben angehört. Es habe sechs oder sieben solcher Vorfälle gegeben. Der letzte Vorfall sei vor ca zwei Monaten geschehen. Er könne über diese Vorfälle nicht mehr sagen. Sie hätten keine Anzeige erstatten dürfen, weil die Gegner gedroht hätten, sie umzubringen. Er kenne den Namen zweier Gegner. Es habe im Dorf keine Kirche gegeben, lediglich in der Stadt. Auf die Frage, ob er den christlichen Glauben praktizieren würde, gab er keine Antwort. Er wisse nicht, wie viele Evangelien die Bibel habe.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, keine Anzeige bei den Polizeibehörden erstattet zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 7. 2013, Zl 13 10.038-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Zudem wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 7. 2013, Zl 13 10.038-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch Privatpersonen glaubhaft habe machen können. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die vermeintlichen Gegner vor dem Bundesasylamt von sich aus beschreiben bzw deren Namen habe nennen können. Er habe auch zu den vermeintlichen Vorfällen keine Details angeben können. Auf wiederholtes Nachfragen gab er an, sich nicht erinnern zu können. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, den römisch katholischen Glauben tatsachlich zu praktizieren. Anlässlich seiner Einvernahme habe er nicht einmal das Wort "Evangelium" gekannt, noch deren Bedeutung erahnen können. Warum der Beschwerdeführer nun erst die letzten Jahre dieser vermeintlichen religiösen Bedrohung durch seine Nachbarn ausgesetzt gewesen sein soll, sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Er habe auch kein auslösendes Ereignis dieses Streites angeben können. Abgesehen von diesen angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. 8. 2013 eine (handschriftlich verfasste) Beschwerde ein. Darin brachte er vor, aus religiösen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Seine Familie sei katholisch. Er sei wegen eines Mordversuches gezwungen worden, das Land zu verlassen, weil er das "Kreuz" tragen würde. Zudem habe er eine Metallplatte im Gesicht. Er habe alle zwei Wochen eine Kontrolltermin.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, katholischen Glaubens zu sein und aus diesem Grund Repressalien seitens der muslimischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein.

Es ist dem Bundesasylamt nicht beizupflichten, wenn es dem Beschwerdeführer alleine aufgrund der fehlenden Kenntnisse über das "Evangelium" von vornherein seine Religionszugehörigkeit abspricht. Es hätte dazu einer weitreichenderen Begründung bedurft. Das Bundesasylamt hat weiters den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit nicht in ausreichender Weise geklärt, als es keine Feststellungen zur Situation der Katholiken in Bezug auf die muslimische Mehrheitsbevölkerung in der Republik Kosovo getroffen hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt.

Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation der Katholiken in der Republik Kosovo mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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