Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E11 429842-2/2013-9E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. E11 429.842-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. E11 429.842-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger Armeniens und brachte am 08.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger Armeniens und brachte am 08.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, wegen eines Gutachtens als Sachverständiger für das Justizministerium Probleme mit regierungsnahen Privatpersonen bekommen zu haben. Er sei geschlagen, mit dem Umbringen bedroht und von einem Auto angefahren worden.
I.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 20.09.2012, Zl. 11 14.740-BAG gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 20.09.2012, Zl. 11 14.740-BAG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des WW als unglaubwürdig.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.10.2011 beim BAA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.10.2011 beim BAA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen legte der WW das Fluchtvorbringen neuerlich dar.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den WW im Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Begründend wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und weiters selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden könnte.
Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem WW am 19.11.2012 ordnungsgemäß zugestellt.
I.1.5. Am 20.03.2013 stellte der WW den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Rahmen der Erstbefragung damit begründet, dass der WW vor ca. 2-3 Tagen ein Dokument aus der Heimat erhalten habe. Damit hätte er neue Beweise für sein bisheriges Fluchtvorbringen.römisch eins.1.5. Am 20.03.2013 stellte der WW den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Rahmen der Erstbefragung damit begründet, dass der WW vor ca. 2-3 Tagen ein Dokument aus der Heimat erhalten habe. Damit hätte er neue Beweise für sein bisheriges Fluchtvorbringen.
Der zweite Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 09.04.2013 gemäß §68 AVG und § 10 AsylG abgewiesen.Der zweite Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 09.04.2013 gemäß §68 AVG und Paragraph 10, AsylG abgewiesen.
I.1.6. Mit E-Mail, gesendet an den Asylgerichtshof am 02.04.2013, 17:35 Uhr, stellte der WW einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens gemäß § 69 AVG.römisch eins.1.6. Mit E-Mail, gesendet an den Asylgerichtshof am 02.04.2013, 17:35 Uhr, stellte der WW einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.
Mit Telefax vom 03.04.2013 wurde eine ärztliche Bestätigung als Beilage übermittelt. Mitgeteilt wurde wiederum, dass der WW diese Bestätigung am 18.03.2013 erhalten habe.
Diese Schreiben wurden vom Asylgerichtshof per Telefax am 04.04.2013 gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt übermittelt.Diese Schreiben wurden vom Asylgerichtshof per Telefax am 04.04.2013 gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt übermittelt.
Inhaltlich wurde im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dass es sich bei dem Dokument um eine Bestätigung der Behandlung des WW im Krankenhaus in Armenien nach einem Übergriff auf ihn handeln würde. Dieses Dokument hätte ein Armenier, welcher mit dem Flugzeug nach Wien geflogen sei, dem WW am 18.03.2013 am Flughafen Wien ausgehändigt.
Am 12.04.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe und Urkundenvorlage (ärztliches Schreiben) der Diakonie Flüchtlingsdienst beim Asylgerichtshof ein.
I.1.7. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.7. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den vorgelegten Unterlagen.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und den vorgelegten Unterlagen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Dem gegenständlichen Antrag des WW auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:römisch zwei.2.2. Dem gegenständlichen Antrag des WW auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 12.11.2012 über den Antrag des WW auf internationalen Schutz stand dem WW jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung, wodurch die objektive Dreijahresfrist gewahrt ist.
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dieses Datum hat der WW im Wiedereinsetzungsantrag mit 18.03.2013 benannt, dem Tag, an welchem er das ärztliche Schreiben am Flughafen Wien erhalten habe.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dieses Datum hat der WW im Wiedereinsetzungsantrag mit 18.03.2013 benannt, dem Tag, an welchem er das ärztliche Schreiben am Flughafen Wien erhalten habe.
Der Wiederaufnahmeantrag ist datiert mit 02.04.2013 und wurde an den Asylgerichtshof, Einlaufstelle adressiert und per E-Mail am 02.04.2013 um 17:35 versendet.
Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Fristlauf wurde durch Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. mit Erhalt des Schreibens am 18.03.2013 in Gang gesetzt. Da der Ostermontag als gesetzlicher Feiertag anzusehen ist, wäre die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages grundsätzlich erst am darauffolgenden Tag, dem 02.04.2013 abgelaufen.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist jedoch der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren durch einen Bescheid einer höheren Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurde, dh. der Bescheid, auf den sich die Wiederaufnahme bezieht, von der Rechtsmittelbehörde oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde stammt (Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, § 69 Rz 53 mit weiteren Nachweisen sowie Judikatur).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist jedoch der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren durch einen Bescheid einer höheren Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurde, dh. der Bescheid, auf den sich die Wiederaufnahme bezieht, von der Rechtsmittelbehörde oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde stammt (Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 69, Rz 53 mit weiteren Nachweisen sowie Judikatur).
Der Wiederaufnahmeantrag wäre im konkreten Fall beim Bundesasylamt einzubringen gewesen, wobei wie ausgeführt der Wiederaufnahmeantrag jedoch an den Asylgerichtshof gesendet worden ist und hier auch am 02.04.2013 eingelangt ist. Der Asylgerichtshof hat den Antrag auch mit Telefax vom 04.04.2013 an das Bundesasylamt weitergeleitet.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG sind bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde, also die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, weiterzuleiten. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18. 10. 2000,95/08/0330; 20. 11. 2002, 2002/08/0134). Die Weiterleitung erfolgt nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers aber "auf Gefahr des Einschreiters". Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 20. 11. 2002, 2002/08/0134).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG sind bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde, also die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, weiterzuleiten. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18. 10. 2000,95/08/0330; 20. 11. 2002, 2002/08/0134). Die Weiterleitung erfolgt nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers aber "auf Gefahr des Einschreiters". Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 20. 11. 2002, 2002/08/0134).
Insbesondere wird durch die Weiterleitung der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass gegenständlicher Wiederaufnahmeantrag, welcher bei der unzuständigen Stelle eingebracht wurde, nur dann nicht verspätet wäre, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt wäre (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG der Post zur Beförderung (VwSlg 9563 A/1978; VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VfGH 25. 2. 2003, B 1638/02) oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an die zuständige Behörde übergeben worden wäre.Insbesondere wird durch die Weiterleitung der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass gegenständlicher Wiederaufnahmeantrag, welcher bei der unzuständigen Stelle eingebracht wurde, nur dann nicht verspätet wäre, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt wäre vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Post zur Beförderung (VwSlg 9563 A/1978; VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VfGH 25. 2. 2003, B 1638/02) oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an die zuständige Behörde übergeben worden wäre.
Der Antrag langte jedoch erst am 04.04.2013 und somit nach Ablauf der am 02.04.2013 endenden zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt ein.Der Antrag langte jedoch erst am 04.04.2013 und somit nach Ablauf der am 02.04.2013 endenden zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt ein.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 12.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 12.11.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.09.2013