TE AsylGH Beschluss 2013/8/29 E11 256984-4/2012

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Norm

AVG §66 Abs4
ZustellG §17

Spruch

E11 256.984-4/2012/22E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 27.01.2004 auf Zustellung des Bescheides des BAA wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vom 17.12.2004 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 27.01.2004 auf Zustellung des Bescheides des BAA wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides vom 17.12.2004 ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins. Bisheriger Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden "Pakistan" genannt), brachte am 07.05.2003 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, Zl. 03 12.877-BAW wurde der Asylantrag der bP gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, Zl. 03 12.877-BAW wurde der Asylantrag der bP gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid wurde nach eingeholter Meldeauskunft, aus welcher sich eine Hauptwohnsitzadresse sowie eine Nebenwohnsitzadresse ergaben, an die Hauptwohnsitzadresse der bP übermittelt.

Mit Telefax vom 27.01.2004 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes und brachte hierzu vor, dass sie erst durch die Zustellung der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" erfahren habe, dass sie sich "illegal im Bundesgebiet" aufhalte. Die bP habe den erstinstanzlichen Bescheid nie erhalten.

Am 26.11.2004 wurde der bP eine Kopie des Bescheides vom 24.11.2003 tatsächlich beim BAA ausgefolgt.

Am 09.12.2004 langte ein Wiedereinsetzungsantrag mit näherer Begründung dazu, dass die bP den Bescheid nie erhalten habe, beim BAA ein und erhob die bP gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 24.11.2003.

Mit Schreiben vom 14.12.2004 reichte die bP Beweismittel nach.

Der Wiedereinsetzungsantrag (Spruchteil I) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. In Spruchteil II des Bescheides wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides gemäß § 17 ZustellG abgewiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag (Spruchteil römisch eins) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. In Spruchteil römisch zwei des Bescheides wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides gemäß Paragraph 17, ZustellG abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11.01.2005 erhob die bP Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie die Abweisung des Antrags auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2007, Zl. 256.984/0/1E-XIV/08/05-v71, wurden der Wiedereinsetzungsantrag sowie der Antrag auf Zustellung im Instanzenzug abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2007, Zl. 256.984/0/1E-XIV/08/05, wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011 wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich der Zurückweisung aufgrund verspäteter Beschwerdeeinbringung aufgehoben. Weiters wurde betreffend den zweiten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag sowie der Antrag auf Zustellung abgewiesen wurden) vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser hinsichtlich der Abweisung des Zustellungsantrages behoben wird. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist damit in Rechtskraft erwachsen, da die Behandlung der Beschwerde in diesem Punkt abgelehnt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die behördliche Meldung eines Beschwerdeführers nicht ausreicht, um eine Abgabestelle zu begründen und keine Ermittlungen angestellt worden sind, an welcher seiner beiden Meldeadressen der Beschwerdeführer tatsächlich gewohnt hat. Es konnte daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich wirksam an der Hauptwohnsitzadresse (einer der beiden Meldeadressen) zugestellt worden ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 05.07.2003 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF die Anwendung des AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 05.07.2003 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die Anwendung des AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

II.2. Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.römisch zwei.2. Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Die bP hatte nachweislich im Zeitpunkt des Versuches der Zustellung durch das BAA am 27.11.2003 (Zustellversuch des Bescheides vom 24.11.2003 an der Hauptwohnsitzadresse durch Hinterlegung bei der Post) zwei Meldeadressen. Die bP hat angegeben, dass sie zuvor schon beim BAA bekanntgegeben habe, dass sie sich vorwiegend an der Nebenwohnsitzadresse aufhalten würde und den diesbezüglichen Meldezettel abgegeben habe. Weitere Ermittlungsschritte nunmehr sind aufgrund der vergangenen Zeitspanne nicht mehr zweckentsprechend und wird zugunsten der bP von ihrem Vorbringen hinsichtlich der Bekanntgabe ausgegangen. Das BAA hat überdies vorerst versucht, die erste Ladung der bP zur Einvernahme am 14.11.2003 an die Hauptwohnsitzadresse zuzustellen, wo sie die bP jedoch nicht behoben hat und diese mit Vermerk "nicht behoben" zurückkam. In weiterer Folge konnte das BAA dann an der Nebenwohnsitzadresse der bP die Ladung ordnungsgemäß zustellen. Damit musste dem BAA bekannt sein, dass sich die bP vorwiegend an der Nebenwohnsitzadresse aufhielt bzw. dort im Sinne der oben aufgezeigten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wohnte. Eine Zustellung an der Hauptwohnsitzadresse war damit nicht zulässig.

Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche z. B. VwGH vom 14.05.2003, Zahl 2002/08/0206; VwGH vom 18.09.2002, Zahl 98/17/0310).

Nach § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115).Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115).

Da der Bescheid der bP nicht durch Hinterlegung an der Hauptwohnsitzadresse ordnungsgemäß am 27.11.2003 zugestellt werden konnte, wurde der Bescheid damit erst durch die Ausfolgung beim BAA bzw. das tatsächliche Zukommen am 26.11.2004 zugestellt. Gemäß § 7 ZustellG in der hier anzuwendenden Fassung gilt die Zustellung beim Vorliegen von Zustellmängeln in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die im Zuge des Antrages auf Wiedereinsetzung am 09.12.2004 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.Da der Bescheid der bP nicht durch Hinterlegung an der Hauptwohnsitzadresse ordnungsgemäß am 27.11.2003 zugestellt werden konnte, wurde der Bescheid damit erst durch die Ausfolgung beim BAA bzw. das tatsächliche Zukommen am 26.11.2004 zugestellt. Gemäß Paragraph 7, ZustellG in der hier anzuwendenden Fassung gilt die Zustellung beim Vorliegen von Zustellmängeln in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die im Zuge des Antrages auf Wiedereinsetzung am 09.12.2004 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.

Hinsichtlich des Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 27.01.2004 bzw. dessen Abweisung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat liegt eine Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof vor. Aufgrund der Aktenlage und nunmehrigen Rechtsansicht ist der Beschwerde der bP gegen die Abweisung des Antrages auf Zustellung durch das BAA mit Bescheid vom 17.12.2004 stattzugeben und der Bescheid bezüglich dieses Spruchpunktes zu beheben, da sich aus der nunmehrigen Beurteilung der Rechtsfrage ergibt, dass erst durch die Ausfolgung des Bescheides am 26.11.2004 letztlich die Zustellung erfolgte und damit der Grund für den Antrag auf neuerliche Zustellung obsolet geworden bzw. eine solche anzunehmen ist.

Da somit der Bescheid vom 24.11.2003 der bP erst mit Ausfolgung am 26.11.2004 zugestellt wurde, wurde davor auch keine Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Gang gesetzt. Das Bundesasylamt hätte daher den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Zustellung nicht inhaltlich abzuweisen dürfen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bescheid durch tatsächliche Ausfolgung zugestellt worden ist und erfolgte die Abweisung des Antrages mit beschwerdegegenständlichen Bescheid daher zu Unrecht, da dem Anbringen der bP schon zuvor faktisch entsprochen worden ist. Spruchpunkt II war demzufolge ersatzlos zu beheben.Da somit der Bescheid vom 24.11.2003 der bP erst mit Ausfolgung am 26.11.2004 zugestellt wurde, wurde davor auch keine Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Gang gesetzt. Das Bundesasylamt hätte daher den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Zustellung nicht inhaltlich abzuweisen dürfen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bescheid durch tatsächliche Ausfolgung zugestellt worden ist und erfolgte die Abweisung des Antrages mit beschwerdegegenständlichen Bescheid daher zu Unrecht, da dem Anbringen der bP schon zuvor faktisch entsprochen worden ist. Spruchpunkt römisch zwei war demzufolge ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Spruchpunktbehebung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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