TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/29 C20 412543-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2013
beobachten
merken

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, Zl. 10 00.788-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, Zl. 10 00.788-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 22.11.2007 sowie am 09.04.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester seien vor ca. elf Jahren bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Dabei sei auch das Haus der Familie im Dorf XXXX zerstört worden, weshalb er nach XXXX gegangen sei, wo er zunächst ein Zimmer gemietet und später ein Haus gekauft habe. Vor ca. 14 oder 15 Jahren habe er in XXXX geheiratet. Mit seiner Frau habe er einen Sohn, der jetzt ca. 12 oder 13 Jahre alt sei. Genauere Datumsangaben könne er nicht machen. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass Taliban zu ihm gekommen seien und ihm mehrmals angeboten hätten, für sie gegen Bezahlung zu kämpfen oder zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und die Taliban hätten ihn daraufhin mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei geflüchtet.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 22.11.2007 sowie am 09.04.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester seien vor ca. elf Jahren bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Dabei sei auch das Haus der Familie im Dorf römisch 40 zerstört worden, weshalb er nach römisch 40 gegangen sei, wo er zunächst ein Zimmer gemietet und später ein Haus gekauft habe. Vor ca. 14 oder 15 Jahren habe er in römisch 40 geheiratet. Mit seiner Frau habe er einen Sohn, der jetzt ca. 12 oder 13 Jahre alt sei. Genauere Datumsangaben könne er nicht machen. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass Taliban zu ihm gekommen seien und ihm mehrmals angeboten hätten, für sie gegen Bezahlung zu kämpfen oder zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und die Taliban hätten ihn daraufhin mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei geflüchtet.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 07 10.620-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 07 10.620-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit 30.04.2008 in Rechtskraft.

4. Am 26.01.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

5. Bei der am 27.01.2010 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau vor ca. einem Monat in Österreich Asyl bekommen habe und er deshalb erneut um Asyl ansuche. Er wolle denselben Schutz wie seine Frau. Darüber hinaus habe er keine neuen Asylgründe und verwies auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren. Sein Leben sei in der Heimat nach wie vor in Gefahr. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau seit XXXX verheiratet. Sie hätten eine islamische Ehebestätigung gehabt und seine Frau habe sich im Nachhinein eine Heiratsurkunde ausstellen lassen. Im Jahr 2007 hätten sie gemeinsam Afghanistan verlassen und wären vom Schlepper in den Iran gebracht worden, wo der Beschwerdeführer seine Frau verloren habe. Der Beschwerdeführer sei weiter nach Österreich geschleppt worden und seine Frau sei erst vor ca. sechs Monaten nachgereist.5. Bei der am 27.01.2010 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau vor ca. einem Monat in Österreich Asyl bekommen habe und er deshalb erneut um Asyl ansuche. Er wolle denselben Schutz wie seine Frau. Darüber hinaus habe er keine neuen Asylgründe und verwies auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren. Sein Leben sei in der Heimat nach wie vor in Gefahr. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau seit römisch 40 verheiratet. Sie hätten eine islamische Ehebestätigung gehabt und seine Frau habe sich im Nachhinein eine Heiratsurkunde ausstellen lassen. Im Jahr 2007 hätten sie gemeinsam Afghanistan verlassen und wären vom Schlepper in den Iran gebracht worden, wo der Beschwerdeführer seine Frau verloren habe. Der Beschwerdeführer sei weiter nach Österreich geschleppt worden und seine Frau sei erst vor ca. sechs Monaten nachgereist.

6. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.03.2010 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich dem Antrag seiner Frau anschließen wolle und sich hinsichtlich der in seinem ersten Asylverfahren angegebenen Gründe nichts geändert habe. Das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers mit seiner Frau sei im Alter von 13 Jahren bei einem Autounfall in Pakistan verstorben. Seine Frau sei derzeit wieder schwanger. Ihre Heiratsurkunde sei vom Konsulat in Pakistan ausgestellt worden, nachdem seine Frau die vor 15 Jahren bei der Hochzeit von einem Mullah ausgestellte Urkunde vorgelegt habe. Die Zeugen, die auf der vom Konsulat ausgestellten Urkunden vermerkt seien, hätten nur bezeugt, dass seine Frau eine frühere Urkunde über die Hochzeit besessen habe. Bei den Zeugen handle es sich um Personen aus der Nachbarschaft seiner Frau in Pakistan. Das Konsulat habe kein Duplikat der ursprünglichen Urkunde ausstellen können, da die damaligen Zeugen nicht anwesend gewesen wären.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, Zl. 10 00.788-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.04.2008, rechtskräftig am 30.04.2008, der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Als Fluchtgrund habe er angegeben, von Taliban bzw. der Al Kaida zum Mitkämpfen aufgefordert und bedroht worden zu sein. Der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt decke sich mit jenem Sachverhalt, über den bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Bei dem Umstand, dass es sich bei XXXX, um seine Gattin handeln würde und diese daher eine Familienangehörige iSd Asylgesetzes sei, liege ein Änderung vor, die keinen glaubhaften Kern aufweise. Es hätten sich im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau hinsichtlich ihrer Heirat zahlreiche Widersprüche ergeben und auch die vorgelegte nachträglich vom Konsulat ausgestellte Heiratsurkunde trage - aufgrund näher genannter Umstände - nicht dazu bei, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er schon in Afghanistan mit XXXX in einer Ehegemeinschaft gelebt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei kein neuer asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, weshalb die Behörde zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache verpflichtet sei.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, Zl. 10 00.788-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.04.2008, rechtskräftig am 30.04.2008, der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Als Fluchtgrund habe er angegeben, von Taliban bzw. der Al Kaida zum Mitkämpfen aufgefordert und bedroht worden zu sein. Der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt decke sich mit jenem Sachverhalt, über den bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Bei dem Umstand, dass es sich bei römisch 40 , um seine Gattin handeln würde und diese daher eine Familienangehörige iSd Asylgesetzes sei, liege ein Änderung vor, die keinen glaubhaften Kern aufweise. Es hätten sich im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau hinsichtlich ihrer Heirat zahlreiche Widersprüche ergeben und auch die vorgelegte nachträglich vom Konsulat ausgestellte Heiratsurkunde trage - aufgrund näher genannter Umstände - nicht dazu bei, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er schon in Afghanistan mit römisch 40 in einer Ehegemeinschaft gelebt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei kein neuer asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, weshalb die Behörde zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache verpflichtet sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass keine Grundlage für die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG bestehe, da der Antrag auf internationalen Schutz auf Basis eines völlig geänderten Sachverhalts gestellt worden sei, nämlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seine Frau. Verfehlt sei die Ansicht der Behörde, dass sich der vorgebrachte Sachverhalt mit jenem im ersten Asylverfahre decke. Es liege auch ein glaubhafter Kern vor, da seine Gattin und er zahlreiche übereinstimme Angaben gemacht und auch ein Heiratsdokument vorgelegt hätten. Es habe sich keinesfalls lediglich ein Nebenumstand geändert. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass keine Grundlage für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG bestehe, da der Antrag auf internationalen Schutz auf Basis eines völlig geänderten Sachverhalts gestellt worden sei, nämlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seine Frau. Verfehlt sei die Ansicht der Behörde, dass sich der vorgebrachte Sachverhalt mit jenem im ersten Asylverfahre decke. Es liege auch ein glaubhafter Kern vor, da seine Gattin und er zahlreiche übereinstimme Angaben gemacht und auch ein Heiratsdokument vorgelegt hätten. Es habe sich keinesfalls lediglich ein Nebenumstand geändert. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.

9. Am 12.05.2011 stellte der Beschwerdeführer - während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer neuerlich, dass er seine im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe aufrecht halte. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil seiner Frau und seinem Sohn der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er denselben Schutz wolle.

10. Mit Stellungnahme vom 11.03.2013 legte der Beschwerdeführer die Bescheide des Bundesasylamtes vor, mit denen seiner Gattin und den (mittlerweile) zwei Kindern Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm daher auch Asyl zu gewähren bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

11. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG.11. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG.

12. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 wurde gemäß § 62 AsylG 2005 dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 30.11.2013 eine Entscheidung zu erlassen.12. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 wurde gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 30.11.2013 eine Entscheidung zu erlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins

AVG.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat.

3. Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, da seiner Frau Asyl gewährt worden sei und er denselben Schutz wolle. Im Übrigen verwies er auf seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe, die sich nicht geändert hätten. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX, sei seine Gattin, um eine Sachverhaltsänderung handle, die jedoch keinen glaubhaften Kern aufweise. Dem Bundesasylamt ist hinsichtlich der Beurteilung, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise, nicht zuzustimmen.3. Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, da seiner Frau Asyl gewährt worden sei und er denselben Schutz wolle. Im Übrigen verwies er auf seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe, die sich nicht geändert hätten. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei seine Gattin, um eine Sachverhaltsänderung handle, die jedoch keinen glaubhaften Kern aufweise. Dem Bundesasylamt ist hinsichtlich der Beurteilung, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise, nicht zuzustimmen.

Das Bundesasylamt stützte sich hinsichtlich der Verneinung eines "glaubhaften Kerns" des neuen Vorbringens auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner "Gattin" hinsichtlich ihrer Heirat, die vom Beschwerdeführer nicht hätten ausgeräumt werden können sowie auf Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren (im Jahr 2007) - also zu einem Zeitpunkt, als seine Gattin noch nicht einmal in Österreich war (sie hat erst am 04.05.2009 eine Antrag gemäß § 34 Abs. 1 bei einer Berufsvertretungsbehörde im Ausland gestellt) - angegeben hat, dass XXXX seine Frau sei, kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu, den das Bundesasylamt nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Bundesasylamt führte dazu nämlich nur aus, dass der Beschwerdeführer zwar im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, verheiratet zu sein, aber angegeben habe, seine Frau heiße XXXX. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (im ersten Asylverfahren) angegeben hat, dass seine Frau XXXX heiße und erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Name seiner Frau mit XXXX protokolliert wurde. Damit hat sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2007 schon von XXXX als seiner Frau gesprochen hat, als diese noch nicht in Österreich war und auch noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann daher trotz der Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu ihrer Hochzeit und den Zweifeln an der Richtigkeit der Heiratsurkunde nicht gesagt werden, dass das geänderte Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist.Das Bundesasylamt stützte sich hinsichtlich der Verneinung eines "glaubhaften Kerns" des neuen Vorbringens auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner "Gattin" hinsichtlich ihrer Heirat, die vom Beschwerdeführer nicht hätten ausgeräumt werden können sowie auf Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren (im Jahr 2007) - also zu einem Zeitpunkt, als seine Gattin noch nicht einmal in Österreich war (sie hat erst am 04.05.2009 eine Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, bei einer Berufsvertretungsbehörde im Ausland gestellt) - angegeben hat, dass römisch 40 seine Frau sei, kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu, den das Bundesasylamt nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Bundesasylamt führte dazu nämlich nur aus, dass der Beschwerdeführer zwar im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, verheiratet zu sein, aber angegeben habe, seine Frau heiße römisch 40 . Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (im ersten Asylverfahren) angegeben hat, dass seine Frau römisch 40 heiße und erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Name seiner Frau mit römisch 40 protokolliert wurde. Damit hat sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2007 schon von römisch 40 als seiner Frau gesprochen hat, als diese noch nicht in Österreich war und auch noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann daher trotz der Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu ihrer Hochzeit und den Zweifeln an der Richtigkeit der Heiratsurkunde nicht gesagt werden, dass das geänderte Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist.

Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zulässigkeit des aktuellen Antrages auf internationalen Schutz vom 26.01.2010 unvermeidlich. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben, um ihm die Gelegenheit zu geben, zum geänderten Sachverhalt Stellung zu nehmen und damit eine taugliche Basis für eine Glaubwürdigkeitsprüfung zu schaffen.

Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten