Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S1 431.443-2/2013/2Z
S1 431.444-2/2013/2Z
S1 431.445-2/2013/2Z
S1 431.446-2/2013/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.588-BAS,1.) des römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.588-BAS,
2.) der XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.589-BAS,2.) der römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.589-BAS,
3.) des mj. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.590-BAS,3.) des mj. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.590-BAS,
4.) des mj. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.591-BAS, beschlossen:4.) des mj. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 16.591-BAS, beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Beschwerdeführer brachten am 13.11.2012 beim Bundesasylamt die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge im zweiten Rechtsgang jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden Beschwerdeführer.Die Beschwerdeführer brachten am 13.11.2012 beim Bundesasylamt die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge im zweiten Rechtsgang jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden Beschwerdeführer.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall/Familienverfahren kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Hinsichtlich der Überstellungsfrist wird darauf hingewiesen, dass ein Ablauf dieser vor der Entscheidung des Asylgerichtshofs in der Sache jedenfalls nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.09.2013