Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S7 437.049-1/2013/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2013, Zl. 13 08.582-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2013, Zl. 13 08.582-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde vom 10.06.2013 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 10.06.2013 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.6.2013 erfolgte seine Erstbefragung, am 12.7.2013 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.7.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.7.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.7.2013 eigenhändig ausgefolgt (Seite 203 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Am 1.8.2013 langte bei der EAST-Ost eine im Namen des Beschwerdeführers verfasste und von diesem unterfertigte Beschwerde dagegen ein.
Die Beschwerdevorlage langte am 8.8.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 9.8.2013, zugestellt am 14.8.2013 mittels Hinterlegung, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 8 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 9.8.2013, zugestellt am 14.8.2013 mittels Hinterlegung, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 8 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.
Nach Ablauf der ihm eingeräumten 8-tägigen Frist zur Äußerung langte am 27.08.2013 beim erkennenden Gericht eine Äußerung des Beschwerdeführers ein, in welcher er anführt, er wisse nicht, wann ihm das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.09.2013 zugestellt worden wäre, da er bei seinem ersten Abholungsversuch nur eine Verfahrenskarte ohne Foto gehabt hätte.
Zur Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gebe er an, dass er sich nicht erinnern könne, an welchem Tag er diesen erhalten hätte. Er wäre zur Rechtsberatung gegangen und hätte dort einen Tag angegeben, von dem er angenommen hätte, den Bescheid erhalten zu haben. Dieser Tag wäre offenbar als Tag der Zustellung angenommen worden. Er habe leider kein Zeitgefühl und sei durch seine Situation sehr angestrengt. Auch habe er kulturell bedingt keine Kenntnis und kein Gefühl für Fristen und die Wichtigkeit dieser in Österreich oder Europa überhaupt. Es könne durchaus sein, dass er sich in den Tagen geirrt habe, aber wäre er der Meinung gewesen, dass auch die Berater in den Rechtsberaterstellen die Zustelldaten kennen und das schon richtig machen würden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 24.7.2013, bereits am 31.7.2013 abgelaufen. Die am 1.8.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Verspätung seiner Beschwerde, welches nur darlegt, dass er offenbar nicht gewillt ist, für ihn geltende Fristen im Verfahren auch einzuhalten, vermag daran nichts zu ändern, räumt der Beschwerdeführer in seiner abermals verspäteten Stellungnahme, in welcher er auch das Datum des Schreibens des Asylgerichtshofes falsch wiedergibt, doch ein, das genaue Datum der Zustellung gar nicht mehr zu wissen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
10.09.2013