TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C2 423513-1/2011

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Spruch

Zl. C2 423513-1/2011/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, FZ. 1101.222-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, FZ. 1101.222-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Nachdem der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde, stellte dieser am 5.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 7.2.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nach am 3.3.2011 erfolgter Zulassung des Verfahrens am 6.4.2011 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Moslems anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz XXXX (XXXX) gelebt und habe Afghanistan verlassen, da er ansonsten gegen seinen Willen für die Taliban hätte kämpfen müssen; deshalb habe man auch den Vater des Beschwerdeführers getötet. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, auch gegen die Taliban spioniert und hiefür von der Behörde Geld bekommen zu haben. Ein Mitarbeiter der Behörde habe den Beschwerdeführer aber an die Taliban verraten. Probleme mit Behörden oder staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt.Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Moslems anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz römisch 40 (römisch 40 ) gelebt und habe Afghanistan verlassen, da er ansonsten gegen seinen Willen für die Taliban hätte kämpfen müssen; deshalb habe man auch den Vater des Beschwerdeführers getötet. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, auch gegen die Taliban spioniert und hiefür von der Behörde Geld bekommen zu haben. Ein Mitarbeiter der Behörde habe den Beschwerdeführer aber an die Taliban verraten. Probleme mit Behörden oder staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden vom Beschwerdeführer

zwei Briefe der Taliban, nach denen er persönlich aufgefordert wurde, sich bei einem näher bezeichneten Taliban-Posten zu melden, andernfalls Maßnahmen seitens der Taliban eingeleitet würden;

eine Anzeige des Beschwerdeführers an die Sicherheitsbehörde in XXXX, mit dem Ersuchen, ihn vor den Taliban zu schützen sowie die abweisende Antwort der Behörde undeine Anzeige des Beschwerdeführers an die Sicherheitsbehörde in römisch 40 , mit dem Ersuchen, ihn vor den Taliban zu schützen sowie die abweisende Antwort der Behörde und

ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass man seine Sicherheit nicht gewähren könne

vorgelegt und einer amtswegigen Übersetzung zugeführt.

3. Mit undatiertem Mail (AS 189) wurde seitens dem das Administrativverfahren führenden Organs des Bundesasylamtes bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine "Botschaftsanfrage" zur Verifizierung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers veranlasst.

Laut der Anfrage sei die Bedeutung der nachgefragten Informationen für die Entscheidungsfindung unerlässlich.

Laut E-Mail der Staatendokumentation vom 22.11.2011 könne "in nächster Zeit" nicht mehr mit einer Erledigung der Anfrage durch den beauftragten Anwalt gerechnet werden, daher habe man diesen Auftrag beim Anwalt storniert. Sollten die Recherchen vor Ort unumgänglich sein, wäre die Anfrage erneut zu stellen. Es sei aber von einer Bearbeitungsdauer von 4 - 6 Monaten und von Kosten von etwa ¿ 1.000,-- auszugehen.

4. Ohne weiteren Ermittlungsschritt wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.12.2011, erlassen am 9.12.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und eine Bedrohung durch die Taliban bzw. eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die afghanischen Behörden nicht habe festgestellt werden können. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weder eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK noch wäre ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er in Afghanistan wie bisher als Viehtreiber arbeiten könne und auch familiäre Anknüpfungspunkte habe. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers finden sich im Bescheid lediglich drei allgemeine, auf die "Sicherheitslage im Osten des Landes" abstellende Absätze, nach denen sich das Gros der militärischen Operationen auf dieses Gebiet konzentriere. Andere Bezüge zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lassen sich aus den Feststellungen zur "Sicherheitslage im Osten des Landes" nicht ablesen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und eine Bedrohung durch die Taliban bzw. eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die afghanischen Behörden nicht habe festgestellt werden können. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weder eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK noch wäre ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er in Afghanistan wie bisher als Viehtreiber arbeiten könne und auch familiäre Anknüpfungspunkte habe. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers finden sich im Bescheid lediglich drei allgemeine, auf die "Sicherheitslage im Osten des Landes" abstellende Absätze, nach denen sich das Gros der militärischen Operationen auf dieses Gebiet konzentriere. Andere Bezüge zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lassen sich aus den Feststellungen zur "Sicherheitslage im Osten des Landes" nicht ablesen.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe ausgeführt (Hervorhebung im Original):

"Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse und Ihrer Religion nicht verfolgt wurden.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde Ihrer Heimat gehabt haben.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass Sie aufgefordert wurden, das ausreisekausale Ereignis detailliert genau zu schildern, sich Ihr Vorbringen dennoch in einem vagen und widersprüchlichen Vorbringen, erschöpfte. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, seinen Herkunftsstaat deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden, wie bereits erwähnt, ausdrücklich aufgefordert, den ausreisekausalen Sachverhalt detailgetreu zu schildern, sodass es Ihnen schon aus der Fragestellung erkennbar war, diesen Umstand so genau, wie es Ihnen möglich war, zu schildern. Dennoch waren Sie augenscheinlich nicht in der Lage ein den oa. Prämissen erstattetes Vorbringen zu erstatten, was die Annahme, dieses hat nicht stattgefunden, bescheinigt.

Sie waren somit nicht in der Lage, diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Sie haben im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck am 06.04.2011 vorgebracht, dass Sie von den Taliban bedroht worden wären. Sie behaupteten, dass sie vier Mal zu Ihnen gekommen wären. Sie waren jedoch nicht einmal in der Lage diese Ereignisse zeitlich zu benennen. Sie gaben dazu lediglich an, dass die Probleme vor 1,5 Jahren begonnen hätten und die Taliban in diesem Zeitraum vier Mal gekommen wären. Mehr vermochten Sie dazu nicht zu sagen.

Auch Ihre Angaben zu den Vorfällen selbst blieben äußerst oberflächlich und vage. So gaben Sie auf die Frage wie alles konkret abgelaufen wäre an, dass die Taliban immer das Gleiche gesagt hätten. Sie hätten gesagt, dass das Land von Ungläubigen besetzt sei und es Ihre Pflicht wäre dagegen zu kämpfen. Wenn die von Ihnen behaupteten Ereignisse jedoch tatsächlich stattgefunden hätten, so wäre von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie von sich aus wesentlich mehr darüber berichten hätten können. Ihre oberflächliche Sachdarstellung lässt daher den Schluss zu, dass Sie die von Ihnen behaupteten Sachverhalte nicht selbst erlebt haben.

Sie haben behauptet, dass beim zweiten Mal Ihr Bruder mitgegangen wäre. Ihr Bruder wäre für fünf Tage bei den Taliban gewesen. Auf die Frage was er dort gemacht hätte, gaben Sie äußerst vage an: "Er erzählte, dass ihn die Taliban zuerst über den Waffengebrauch aufgeklärt haben und ihn Abends mitgenommen haben wenn sie irgendwo hin gegangen sind." Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie über diese Umstände nicht mehr berichten konnten.

Weiters war in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass die Taliban Ihren Bruder über den Waffengebrauch und Ihre Vorgangsweisen aufgeklärt hätten, ihn dann jedoch einfach wieder nach Hause gehen hätten lassen.

Sie haben zudem behauptet, dass Sie ein Informant für die Behörden gewesen wären. Sie hätten Informationen über die Taliban an die Behörden weitergeleitet. Nun ist jedoch dazu zu sagen, dass Ihre dazu gemachten Angaben vollkommen unglaubwürdig waren.

Auf die Frage welche Informationen Sie weitergegeben hätten, gaben Sie an, dass die Taliban Ihren Aufenthaltsort immer wieder ändern würden. Jedes Mal wenn Sie gemerkt hätten, dass die Taliban Ihre Richtung ändern, hätten Sie dies mitgeteilt.

Es ist jedenfalls keinesfalls nachvollziehbar, dass Sie von Ihrem Feld aus immer bemerken und beobachten hätten können, was die Taliban unternehmen. Wenn man bedenkt, dass die Taliban von der größten Streitmacht der Welt, nämlich von den Amerikanern, gesucht werden, dann sind Ihre diesbezüglichen Angaben als vollkommen realitätswidrig zu werten. Ihre diesbezügliche Sachdarstellung konnte von der erkennenden Behörde nur als eine Fantasieproduktion gewertet werden und diese wiederum enthielt keinen stimmigen Detailreichtum.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Sie nicht einmal angeben konnten mit wem Sie bei den Sicherheitsbehörden in XXXX gesprochen hätten. Sie gaben an, dass Ihr Freund XXXX Ihnen eine Person gezeigt hätte. Sie wussten jedoch nicht einmal die Funktion Ihres Freundes. Auch den Familiennamen Ihres Freundes konnten Sie nicht angeben, was weder plausibel noch nachvollziehbar war. Dass Sie ein Informant gewesen wären, konnten Sie mit Ihren äußerst vagen und unplausiblen Angaben, jedenfalls nicht glaubhaft machen.Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Sie nicht einmal angeben konnten mit wem Sie bei den Sicherheitsbehörden in römisch 40 gesprochen hätten. Sie gaben an, dass Ihr Freund römisch 40 Ihnen eine Person gezeigt hätte. Sie wussten jedoch nicht einmal die Funktion Ihres Freundes. Auch den Familiennamen Ihres Freundes konnten Sie nicht angeben, was weder plausibel noch nachvollziehbar war. Dass Sie ein Informant gewesen wären, konnten Sie mit Ihren äußerst vagen und unplausiblen Angaben, jedenfalls nicht glaubhaft machen.

Sie haben behauptet, dass Sie von Mitarbeitern der Behörde an die Taliban verraten worden wären. Aber auch Ihre diesbezügliche Behauptung konnten Sie nicht plausibel begründen. Auf die Frage woher Sie wüssten, dass Sie verraten wurden, gaben Sie wörtlich an:

"Ich habe nur mit der einen Person bei der Behörde Kontakt gehabt. Sie haben mir am Telefon gesagt, dass ich die Regierung unterstützen würde und die Regierung eine ungläubige Regierung sei. Ich hätte die Feinde unterstützt." Es ist mehr als offensichtlich, dass Sie mit dieser Antwort lediglich versuchten der Frage auszuweichen.

Auch Ihre angeblichen Bedrohungen vermochten Sie nicht konkret zu schildern. Sie behaupteten, dass Sie einen Anruf von den Taliban erhalten hätten. Sie konnten jedoch nicht einmal angeben wann das gewesen wäre.

Weiters gaben Sie an, dass Ihr Bruder mitgenommen worden wäre. Sie konnten jedoch nicht einmal angeben wann Ihr Bruder von den Taliban entführt worden wäre, was wiederum nicht nachvollziehbar war. Auch auf die Frage welche Verletzungen Ihr Bruder hatte, wichen Sie der Frage aus, indem Sie antworteten, dass ihm oft mit dem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen worden wäre.

Ein weiterer Hinweis für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnten, dass Sie von den Taliban bedroht wurden, weil Sie als Informant für die Behörden tätig gewesen wären. Sie haben damals ausdrücklich erklärt, dass die Taliban Sie zum kämpfen zwingen hätten wollen. Dass Sie als Informant tätig gewesen wären, aufgedeckt worden wären und deshalb in Gefahr wären, erwähnten Sie mit keinem einzigen Wort.

Die von Ihnen vorgelegten Papiere, mit denen Sie Ihre Fluchtgeschichte zu beweisen versuchen, sind aus folgenden Gründen nicht annähernd geeignet, die vorgetragene Fluchtgeschichte zu beweisen:

Zum Drohbrief selbst ist zu anzuführen, dass es sich bei den Verfassern um Privatpersonen handelt und der Brief und dessen Inhalt daher keiner Überprüfung zugänglich ist. Zudem sind derartige Schreiben jeglicher Manipulation ausgesetzt. Zumal bereits der Inhalt afghanischer Dokumente ohnehin in einem zweifelhaften und kritischen Licht zu beurteilen ist, sodass dieses Schreiben auch vor diesem Hintergrund nicht geeignet erscheint, Ihr widersprüchliches Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken.

Weiters ist zu sagen, dass auch der Inhalt dieser Drohbriefe vollkommen unplausibel und unglaubwürdig ist. So geht aus dem angeblichen Drohbrief Folgendes hervor: "Sie werden gebeten nach dem Scharia Gesetz sich zu unserem Posten in der Gemeinde XXXX der Provinz XXXX zu begeben um einige Fragen zu ihrer Person klären zu können. Im Falle dass Sie sich nicht melden, werden Sie von der Bewegung schwer bestraft. Danach haben Sie kein Recht auf Beschwerde."Weiters ist zu sagen, dass auch der Inhalt dieser Drohbriefe vollkommen unplausibel und unglaubwürdig ist. So geht aus dem angeblichen Drohbrief Folgendes hervor: "Sie werden gebeten nach dem Scharia Gesetz sich zu unserem Posten in der Gemeinde römisch 40 der Provinz römisch 40 zu begeben um einige Fragen zu ihrer Person klären zu können. Im Falle dass Sie sich nicht melden, werden Sie von der Bewegung schwer bestraft. Danach haben Sie kein Recht auf Beschwerde."

Wenn man bedenkt, dass es sich bei den Taliban um eine Terroristische Organisation handelt, welche von den Behörden gesucht und bekämpft werden, dann sind die Angaben, dass Sie sich zu deren Posten in der Gemeinde XXXX begeben sollen, vollkommen unglaubwürdig. Auch die Formulierung, dass Sie kein Recht auf eine Beschwerde hätten, erscheint vor dem Hintergrund eines Drohbriefes vollkommen absurd.Wenn man bedenkt, dass es sich bei den Taliban um eine Terroristische Organisation handelt, welche von den Behörden gesucht und bekämpft werden, dann sind die Angaben, dass Sie sich zu deren Posten in der Gemeinde römisch 40 begeben sollen, vollkommen unglaubwürdig. Auch die Formulierung, dass Sie kein Recht auf eine Beschwerde hätten, erscheint vor dem Hintergrund eines Drohbriefes vollkommen absurd.

Zu den Schriftstücken der Sicherheitsbehörden ist zu sagen, dass einerseits sich die vorgelegten Schriftstücke jeglicher Echtheitsnachprüfung entziehen.

Andererseits ist es völlig realitätsfremd, dass sowohl von Privatpersonen und noch weniger von offiziellen Stellen derarte Schriftstücke ausgestellt werden. Würde man den Inhalten folgen, würde das bedeuten, dass alle Beteiligten um ein bevorstehendes Kapitalverbrechen wissen, auch wissen, wer Täter und wer Opfer sein wird, und als einzige Maßnahme dagegen dem künftigen Opfer ein Schriftstück ausstellen, das die bevorstehende Tat bestätigen soll, damit dieser im fernen Europa Schutz finden kann. Ein solches Vorgehen ist selbst für die Verhältnisse in Afghanistan als völlig realitätsfremd zu würdigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan die afghanischen Sicherheitskräfte sowie die UNO-Schutztruppen, allen voran die Militärmacht USA, gegen die Taliban kämpfen.

Nicht zuletzt ist anzuführen, dass Sie der Behörde keinerlei Personaldokumente in Vorlage brachten und somit zwischen Ihrer Person und den vorgelegten Dokumenten auch kein Zusammenhang hergestellt werden kann, da Ihre Identität nicht festgestellt werden konnte.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkrete, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Bestätigt wird die erkennende Behörde in Ihrem Befinden dadurch, dass Sie trotz nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" machen konnten.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."

Daher sei der Antrag gänzlich abzuweisen und der Beschwerdeführer mangels eines relevanten Privat- und Familienlebens aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan auszuweisen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 6.12.2011, FZ. 11 01.222-BAI, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit am 23.12.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der Erstbefragung zu Missverständnissen gekommen sei; so habe der Beschwerdeführer etwa auch eine Frau und zwei Kinder, die in Pakistan leben würden und sei nicht - wie bisher im Akt vermerkt - ledig.

Auf Grund von bei der Schleppung erlittenen Erfrierungen und der Anhaltung in einer Einzelzelle sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der "ersten Einvernahme" (gemeint wohl: Erstbefragung) nicht in der Lage gewesen, sich auf die Einvernahme zu konzentrieren, sondern sei erschöpft und verwirrt gewesen.

Das Fluchtvorbringen entspreche der Wahrheit, die Behörde habe nicht auf eine "Detaillierung" der Angaben des Beschwerdeführers hingewirkt. Weiters ging der Beschwerdeführer auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche ein und führte aus, dass er über entsprechenden Vorhalt durch das Bundesasylamt bereits bei den Einvernahmen in der Lage gewesen wäre, die Missverständnisse aufzuklären.

Auch sei es unzulässig, Angaben, die der Beschwerdeführer erst bei der Einvernahme durch das Organ des Bundesasylamtes machen habe können, als Steigerungen zur Erstbefragung beweiswürdigend zu verwenden.

Auch habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die afghanische Sicherheitsbehörde und deren Folgen, nämlich die Bedrohung durch die Taliban, näher dargestellt.

Auch seien die vorgelegten Beweismittel - entgegen der Beweiswürdigung durch die Behörde - als plausibel zu werten. Daher drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung.

Hinsichtlich des Eventualantrages wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr angespannt sei und dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leide, sodass eine Rückführung nicht zulässig sei.

Da der "Asylantrag positiv zu entscheiden" sei, sei auch die Ausweisung unzulässig.

Daher wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer "Asyl" in eventu "subsidiären Schutz zu gewähren" und festzustellen, dass dessen Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.

Laut einer der Beschwerde beigelegten Ambulanzkarte des XXXX, angelegt am 9.2.2011, habe sich der Beschwerdeführer zumindest bis 25.2.2011 in ärztlicher Behandlung befunden.Laut einer der Beschwerde beigelegten Ambulanzkarte des römisch 40 , angelegt am 9.2.2011, habe sich der Beschwerdeführer zumindest bis 25.2.2011 in ärztlicher Behandlung befunden.

6. Nach Beschwerdevorlage am 27.12.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei ein, dem

eine Meldebestätigung der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan,

eine Schulbesuchsbestätigung einer pakistanischen Schule für den Sohn des Beschwerdeführers sowie

Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Familie und

eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses

angeschlossen waren.

Mit Schriftsatz vom 13.5.2013 legte der Beschwerdeführer vor:

eine Bestätigung eines Arztes aus XXXX, nach der der Beschwerdeführer durch seine Hilfe als Dolmetscher "immer angenehm" auffalle;eine Bestätigung eines Arztes aus römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer durch seine Hilfe als Dolmetscher "immer angenehm" auffalle;

eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX, nach der der Beschwerdeführer hilfsbereit, unauffällig und in das Heimgefüge gut eingelebt sei sowie sich an gemeinnützigen Arbeiten beteilige und man im Heim mit ihm ausschließlich Deutsch spreche;eine Bestätigung des Flüchtlingsheims römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer hilfsbereit, unauffällig und in das Heimgefüge gut eingelebt sei sowie sich an gemeinnützigen Arbeiten beteilige und man im Heim mit ihm ausschließlich Deutsch spreche;

eine von 110 Personen unterschriebene Unterstützungserklärung, nach der der Beschwerdeführer hinreichend Deutsch spreche und sich in Österreich gut integriert habe sowie

Arbeitsnachweise in Bezug auf gemeinnützige Arbeiten in den Monaten 6/2011 und 11/2011.Arbeitsnachweise in Bezug auf gemeinnützige Arbeiten in den Monaten 6 aus 2011, und 11 aus 2011,.

Vom inzwischen eingeschrittenen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurden mit Schriftsatz vom 16.5.2013 bereits vorgelegte Beweismittel abermals vorgelegt und durch Arbeitsnachweise in Bezug auf gemeinnützige Arbeiten für weitere Monate ergänzt.

7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.6.2013, Zl.:

C2 423513-1/2011/7Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Über in dieser Verfahrensanordnung erfolgter Aufforderung stimmte der Beschwerdeführer einer Einholung ärztlicher Befunde durch den Asylgerichtshof zu. Weiters führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.7.2013 aus, dass er an Schlafstörungen leide und in Afghanistan lediglich noch seine Schwester und ein Onkel jeweils mit Familie leben würden; beide würden sich in XXXX aufhalten. Der Rest der Familie lebe in Pakistan, sein Vater sei verstorben. Dem Schriftsatz war die Kopie einer Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers angeschlossen, nach der dieser mit seiner und der Familie des Beschwerdeführers vorübergehend nach Pakistan ausgewandert sei, da der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe. Schließlich waren dem Schriftsatz verschiedene ärztliche Befunde und die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses angeschlossen.C2 423513-1/2011/7Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Über in dieser Verfahrensanordnung erfolgter Aufforderung stimmte der Beschwerdeführer einer Einholung ärztlicher Befunde durch den Asylgerichtshof zu. Weiters führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.7.2013 aus, dass er an Schlafstörungen leide und in Afghanistan lediglich noch seine Schwester und ein Onkel jeweils mit Familie leben würden; beide würden sich in römisch 40 aufhalten. Der Rest der Familie lebe in Pakistan, sein Vater sei verstorben. Dem Schriftsatz war die Kopie einer Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers angeschlossen, nach der dieser mit seiner und der Familie des Beschwerdeführers vorübergehend nach Pakistan ausgewandert sei, da der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe. Schließlich waren dem Schriftsatz verschiedene ärztliche Befunde und die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest, nach dem dieser an psychischen Problemen leiden würde.

Mit am 10.7.2013 eingelangtem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer die genaue Adresse seines Onkels und seiner Schwester - die mit einem Sohn des Onkels verheiratet sei und mit dessen Familie unter einem Dach leben würde - bekannt.

Mit Schriftsatz vom 29.7.2013 wurden Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt, nach denen dieser an psychischen und physischen Problemen leide.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.2.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.12.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

3. In Bezug auf die Abweisung des Hauptantrags bedeutet das:

Das Bundesasylamt ist nur berechtigt, den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn es dem jeweiligen Asylwerber nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen oder eine solche offenkundig bzw. evident ist (siehe etwa VwGH E vom 30.08.2005, Zl. 2004/01/0550)

Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gemacht wurde; eine solche Feststellung fußt jedoch nur dann auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt, wenn dieser Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Gemäß § 37 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen.Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gemacht wurde; eine solche Feststellung fußt jedoch nur dann auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt, wenn dieser Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Gemäß Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen.

Im Erkenntnis vom 04.05.1983, Zl.: 3517/80, führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährt sei, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen werde; selbiges muss gelten, wenn Parteiengehör gar nicht gewährt wurde. Dieser Mangel könne, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.06.1982, Zl.: 3699/80, nur dadurch behoben werden, dass der Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt werde und hiezu Stellung nehmen könne.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Verletzung des Parteiengehörs allerdings saniert, wenn der betreffenden Partei durch Ausführungen im Bescheid die Möglichkeit zur Stellungnahme in der Beschwerde eingeräumt wird (vgl. VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2008/02/0314). Wenn allerdings unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde der zuvor von der Behörde als geklärt angenommene Sachverhalt nicht mehr hinreichend nachvollziehbar ist, trifft die Behörde - die ja das ordentliche Parteiengehör im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unterlassen hat - das Risiko, dass der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Verletzung des Parteiengehörs allerdings saniert, wenn der betreffenden Partei durch Ausführungen im Bescheid die Möglichkeit zur Stellungnahme in der Beschwerde eingeräumt wird vergleiche VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2008/02/0314). Wenn allerdings unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde der zuvor von der Behörde als geklärt angenommene Sachverhalt nicht mehr hinreichend nachvollziehbar ist, trifft die Behörde - die ja das ordentliche Parteiengehör im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unterlassen hat - das Risiko, dass der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde (neben der Verwendung von Textblöcken) folgende Argumente ins Treffen geführt, die die mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe begründen sollen:

Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens habe, was zu verzerrtem oder gänzlich falschem Vorbringen führen könne;

das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und zu blass gewesen;

der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die "Besuche" der Taliban zeitlich einzuordnen und habe lediglich angeben können, dass seine Probleme "vor 1,5 Jahren begonnen hätten";

die Angaben zu den Vorfällen seien äußerst vage gewesen, man habe dem Beschwerdeführer lediglich gesagt, dass es seine Pflicht sei, gegen die das Land besetzenden Ungläubigen zu kämpfen;

es sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers nach einer fünftägigen Grundausbildung wieder hätten gehen lassen;

es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Hirte in der Lage gewesen sei, Änderungen des Aufenthaltsortes der Taliban der Behörde zu melden und dass der Beschwerdeführer weder die Funktion noch den "Familiennamen" seines bei der Behörde arbeitenden Freundes bzw. den Namen seines behördlichen Kontaktmannes gekannt habe;

der Beschwerdeführer könne zeitlich nicht einordnen, wann er von den Taliban bedroht worden sei;

der Beschwerdeführer habe die Bedrohung wegen seiner Spionagetätigkeit in der Erstbefragung nicht erwähnt;

der vorgelegte Drohbrief sei auf Grund seiner Formulierung nicht plausibel und keiner Überprüfung zugänglich;

die Schreiben der Behörde würden sich einer Echtheitsüberprüfung entziehen und es sei realitätsfremd, dass Privatpersonen oder offizielle Stellen solche Schriftstücke ausstellen würden, da man dem potentiellen Opfer eines Kapitalverbrechens nicht raten würde, nach Europa zu gehen;

mangels eines Identitätsdokuments könne die Behörde keine Verbindung zwischen den Schreiben und dem Beschwerdeführer herstellen.

Dieser Begründung ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegengetreten; mangels Vorhalt der im Bescheid verwerteten Widersprüche und somit mangels Möglichkeit auf diese zu replizieren, fallen die Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls nicht unter das Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005.Dieser Begründung ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegengetreten; mangels Vorhalt der im Bescheid verwerteten Widersprüche und somit mangels Möglichkeit auf diese zu replizieren, fallen die Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls nicht unter das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte seine unterschiedlichen Ausführungen zum Fluchtgrund in Erstbefragung und Einvernahme mit seiner schlechten Verfassung in der Erstbefragung. Normalerweise sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes es als relevanten Widerspruch an, wenn in der Erstbefragung später erwähnte Fluchtgründe nicht angedeutet werden oder die Fluchtgründe später ausgetauscht werden. Der Beschwerdeführer befand sich allerdings unmittelbar nach der Erstbefragung in ärztlicher Behandlung, sodass zu klären wäre, ob die damals vorliegende Erkrankung zu einer Beeinträchtigung seiner Aussagefähigkeit hat führen können.

Auch dass die Angaben des Beschwerdeführers zu vage wären, hat das Bundesasylamt diesem nicht vorgehalten; vielmehr fragte das Bundesasylamt nach, der Beschwerdeführer beantwortete diese Fragen und konnte daher davon ausgehen, dass seine Schilderungen - insbesondere unter dem Eindruck der vorliegenden Dokumente - als hinreichend angesehen würden. Es wäre die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, allenfalls zu kurze oder zu vage beantwortete Fragen zu präzisieren bzw. den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er ins Detail zu gehen habe; alleine der Hinweis am Beginn der Einvernahme bzw. des sich mit den Fluchtgründen beschäftigenden Teils der Einvernahme reicht nicht aus, da der Beschwerdeführer nicht wissen konnte, wie detailliert er zu schildern hat.

Auch hinsichtlich der vorgeworfenen fehlenden zeitlichen Einordnung der Fluchtgrunde wurde der Beschwerdeführer befragt, beantwortete diese Frage (auch aus Sicht des Asylgerichtshofes) nicht hinreichend, wurde jedoch dann nicht mehr aufgefordert, diese Antwort zu präzisieren. Dies hat er aber - über entsprechenden Vorhalt im Bescheid - in der Beschwerde gemacht, sodass auch diese "vage" Schilderung ausgeräumt ist.

Weiters ist für den Asylgerichtshof durchaus nachvollziehbar, dass die Taliban den freiwillig mit diesen mitgehenden Bruder nach seiner "Grundausbildung" wieder haben nach Hause gehen lassen, da sie nach der - nicht durch Quellen widerlegten - Behauptung des Beschwerdeführers dessen Heimatgebiet im Wesentlichen kontrolliert haben und daher jederzeit wieder auf den Bruder hätten zugreifen können.

Auch die Vorhalte hinsichtlich der Behördenkontakte klärte der Beschwerdeführer in der Beschwerde; es ist auch für den Asylgerichtshof nachvollziehbar, dass der "Führungsoffizier" des Beschwerdeführers sich diesem nicht vorgestellt hat, um kein Angriffspunkt für die Taliban zu sein, sollte man den Beschwerdeführer oder einen anderen "Agenten" dieses "Führungsoffiziers" aufgreifen. Dass der Beschwerdeführer als im Freien arbeitender Mann durchaus in der Lage war, allenfalls relevante Beobachtungen zu machen, steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel.

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den Dokumenten sind ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Satz, dass das Interesse des Beschwerdeführers am positiven Ausgang des Verfahrens zu verzerrtem oder gänzlich falschem Vorbringen führen könne; gerade ein echter Flüchtling hätte ein essentielles Interesse am Ausgang des Verfahrens und müsste nur seine wahren Fluchtgründe vorbringen, um eine positive Entscheidung zu erhalten. Dieser Satz hat also keinerlei Begründungswert und lässt nur Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundesasylamtes entstehen.

Alleine der Umstand, dass die Behörde nicht zweifelsfrei die Identität des Beschwerdeführers feststellen konnte, steht einer Glaubhaftmachung derselben - eine solche würde aber für die Glaubhaftmachung, dass die vorgelegten Dokumente sich auf den Beschwerdeführer beziehen hinreichend sein- nicht entgegen.

Daher ist - in einer Gesamtbetrachtung - die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nach Gewährung von Parteiengehör nicht geeignet, die Feststellung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu tragen. Insgesamt war offensichtlich auch das Bundesasylamt am Ende der Einvernahme noch der Ansicht, dass weitere Ermittlungen notwendig seien, da es eine Anfrage mit dem Ersuchen um Erhebungen in Afghanistan an die Staatendokumentation gestellt hat und diese als für die Entscheidungsfindung als "unerlässlich" bezeichnet hat.

Das Bundesasylamt wird daher entweder das Vorbringen samt der Dokumente des Beschwerdeführers zu überprüfen oder diesen abermals und unter Bedachtnahme auf die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Ausführungen in der Beschwerde einzuvernehmen haben, um festzustellen, ob die Ausführungen glaubhaft sind. Auch wenn die Dokumente, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht überprüfbar sind, ist jedenfalls feststellbar, ob solche Dokumente in der beschriebenen Form ausgestellt werden und ob - hinsichtlich des behördlichen Schreibens - die Behördenangaben usw. richtig sind.

4. In Bezug auf die Abweisung des Eventualantrags bedeutet das (selbst dann, wenn die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden wären):

Um den Eventualantrag abweisen zu können ist es - neben der Abweisung des Hauptantrages - erforderlich, festzustellen, ob der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer ihm drohenden Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden oder nicht als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden, glaubhaft gemacht hat bzw. ein solches evident ist.

Einleitend ist zu Afghanistan - dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - auszuführen, dass dort nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren nicht eine solche Lage besteht, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [aus demEinleitend ist zu Afghanistan - dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - auszuführen, dass dort nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren nicht eine solche Lage besteht, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus dem

Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human

rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Dies entspricht auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa das E vom 13.03.2013, Zl. U1006/12 und das E vom 06.03.2013, Zl. U1325/12)Dies entspricht auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa das E vom 13.03.2013, Zl. U1006/12 und das E vom 06.03.2013, Zl. U1325/12)

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind.

Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowohl laut dem ANSO-Bericht 3. Quartal 2011 - der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes aktuell war - als auch laut dem ANSO-Bericht 1. Quartal 2013 als "Extremely Insecure" - die schlechteste Bewertung der Sicherheit - beurteilt wurde.

Das Bundesasylamt hat lediglich rudimentäre Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten Afghanistans getroffen, lediglich ein Satz bezieht sich auf XXXX - und dieser legt wiederum keine hinreichende Sicherheit nahe. Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Norden und Westen Afghanistans sind entweder verzichtbar oder sollen auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hindeuten - hiefür fehlen aber weitere Feststellungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen.Das Bundesasylamt hat lediglich rudimentäre Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten Afghanistans getroffen, lediglich ein Satz bezieht sich auf römisch 40 - und dieser legt wiederum keine hinreichende Sicherheit nahe. Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Norden und Westen Afghanistans sind entweder verzichtbar oder sollen auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hindeuten - hiefür fehlen aber weitere Feststellungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen.

Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt also nicht getroffen. Auch wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine Heimat alleine erreichen könnte.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war und diese zu beheben waren, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen - es liegt kein abgewiesener Antrag auf internationalen Schutz mehr vor - zu beheben.Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war und diese zu beheben waren, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen - es liegt kein abgewiesener Antrag auf internationalen Schutz mehr vor - zu beheben.

6. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die mangelhafte Ermittlung des (materiellen) Sachverhaltes - feststeht, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben.6. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die mangelhafte Ermittlung des (materiellen) Sachverhaltes - feststeht, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage, Urkundenüberprüfung, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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