Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C15 416.031-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2010, FZ. 09 13.513 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2010, FZ. 09 13.513 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, heimlich eine Frau geheiratet zu haben, obwohl diese bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Im Zuge der darauf folgenden Streitigkeiten sei der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Tode bedroht worden.
2. In seiner Einvernahme am 15.12.2009 schilderte der Beschwerdeführer die Gründe für seine Ausreise näher: Er habe sich in ein Mädchen verliebt und sich mit ihr einige Wochen lang heimlich getroffen. Als ein anderer Mann um die Hand der Frau angehalten habe, habe auch der Beschwerdeführer dies getan. Die Familie der Frau habe jedoch eine Eheschließung mit dem Beschwerdeführer aus religiösen Gründen (die Familie sei schiitisch und der Beschwerdeführer sunnitisch) abgelehnt und die Frau gegen ihren Willen mit dem anderen Mann verlobt. Kurz vor der Hochzeit hätten die beiden, der Beschwerdeführer und die Frau, heimlich vor einem Mullah geheiratet. Danach habe die Familie des Beschwerdeführers mit Unterstützung des Mullahs die Familie der Frau um Verzeihung gebeten, und es sei zur Versöhnung gekommen. Der verschmähte ehemalige Verlobte habe jedoch Verhandlungen abgelehnt und auf Rache gesinnt. Es sei zu einer Rauferei mit diesem und dessen Brüdern gekommen. Einige Zeit später sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu entführen, um ihn zu töten. Er sei jedoch von der Polizei gerettet worden. Da seine Familie habe vermeiden wollen, dass sie im Falle der Ermordung des Beschwerdeführers Vergeltung üben müsse und so eine Blutfehde entstehen würde, habe man die Ausreise des Beschwerdeführers arrangiert.
Mit E-Mail vom 20.5.2010 übermittelte das Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Pakistan, in welcher die Fluchtschilderungen zusammengefasst wiedergegeben wurden und um die Klärung der Situation des ehemaligen Verlobten der Frau des Beschwerdeführers gebeten wurde. Die Anfragebeantwortung wurde per E-Mail am 20.8.2010 an das Bundesasylamt übermittelt und enthielt Ausführungen, denen zufolge der Ex-Verlobte gemäß dem geschilderten Szenario als entehrt angesehen werde und - ungeachtet dessen, dass er die Entscheidung der Brauteltern (bezüglich der Auflösung der Verlobung bzw. Anerkennung der erfolgten Eheschließung) akzeptieren müsste - Racheakte gegen den Ehemann der ehemaligen Verlobten verüben könnte.
Im Zuge seiner Einvernahme am 17.9.2010 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, es hätten bisher keine Angriffe auf andere Familienangehörige stattgefunden. Möglicherweise warte der ehemalige Verlobte seiner Ehefrau, dass der Beschwerdeführer zurückkehre.
3. Mit Bescheid vom 7.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) ab, erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und konkreten Angaben gemacht habe und sein Vorbringen mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht in Einklang stehe.3. Mit Bescheid vom 7.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und konkreten Angaben gemacht habe und sein Vorbringen mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht in Einklang stehe.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und aktuelle Verfolgung wegen einer Ehrverletzung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und weiterführende Untersuchungen bzw. Behandlungen benötige, die in seinem Herkunftsland jedoch nicht "einwandfrei" gewährleistet seien.
Dieser an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend wurde auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen (bzw. werden diese teilweise wiederholt) und dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines als Heiratsbestätigung bezeichneten Schriftstücks und eines E-Mails (zum Beweis einer rechtzeitigen, aber fehlerhaften Übermittlung der Heiratsbestätigung an die belangte Behörde) vor.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend wurde auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen (bzw. werden diese teilweise wiederholt) und dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines als Heiratsbestätigung bezeichneten Schriftstücks und eines E-Mails (zum Beweis einer rechtzeitigen, aber fehlerhaften Übermittlung der Heiratsbestätigung an die belangte Behörde) vor.
5. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, welcher mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.10.2011 bestellt wurde.
Am 31.8.2012 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, in welcher der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzte, dass ihm auch Gefahr von Seiten der Taliban drohe, da das Unternehmen, für das er vor seiner Ausreise gearbeitet habe, Geschäfte mit westlichen Organisationen, insbesondere "UNO-Einheiten" in Afghanistan, getätigt habe. Deshalb hätten "frühere Kollegen inzwischen ihre Arbeit aufgeben und die meisten das Land verlassen müssen". Dazu stellte er den Antrag, die Tätigkeit des Unternehmens und die Gefährdung des Beschwerdeführers durch einen länderkundigen Sachverständigen nachprüfen zu lassen. Dem Schriftsatz waren eine afghanische Heiratsurkunde, ein afghanischer Dienstausweis sowie zahlreiche Beweismittel zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beigefügt.
Am 19.2.2013 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, in der der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner gelungenen Integration in Österreich machte und dazu verschiedene Beweismittel vorlegte. Er gehe einer geregelten Arbeit nach, lebe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen und pflege intensive Kontakte zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in zwei Einvernahmen die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die belangte Behörde hat - soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft - insofern ein ausreichend mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist.1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in zwei Einvernahmen die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die belangte Behörde hat - soweit dies den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betrifft - insofern ein ausreichend mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung seiner allfälligen Gefährdung wegen seiner früheren Tätigkeit als Hilfskraft im Verkauf bei einem afghanischen Unternehmen mit westlichen Kunden durch einen länderkundigen Sachverständigen beantragte, war davon Abstand zu nehmen, da - selbst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bei einem derartigen Unternehmen, das aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen in den Fokus der Taliban geraten sein sollte - aufgrund der individuellen Umstände des konkreten Falles eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr jedenfalls nicht in Betracht kommt (siehe dazu unten 2.).
1.3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten der Frau des Beschwerdeführers dessen Flucht auslöste, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.6.2013, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vgl. ferner AsylGH 20.12.2012, C 15 411722-1/2010; C15 412029-1/2010) spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider.1.3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten der Frau des Beschwerdeführers dessen Flucht auslöste, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte vergleiche z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.6.2013, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vergleiche ferner AsylGH 20.12.2012, C 15 411722-1/2010; C15 412029-1/2010) spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider.
1.4 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand (die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Migräne mit Aura, die posttraumatische Belastungsstörung und die mittelgradige depressive Episode sind durch die im Akt befindlichen vorgelegten ärztlichen Schreiben hinreichend bescheinigt; vgl. AS 129, 231).1.4 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand (die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Migräne mit Aura, die posttraumatische Belastungsstörung und die mittelgradige depressive Episode sind durch die im Akt befindlichen vorgelegten ärztlichen Schreiben hinreichend bescheinigt; vergleiche AS 129, 231).
1.5 Was die Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, vermag sich der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden kann, im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht anzuschließen:
Die Beweiswürdigung vermag nach Ansicht des erkennenden Senates die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen. So ist zu bemerken, dass auch die belangte Behörde selbst keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen konnte. Wenn die belangte Behörde betonte, dass die Angaben des Beschwerdeführers "zu allgemein" gehalten gewesen seien (AS 313), ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15.12.2009 ausdrücklich angehalten worden war, sich nicht "in unwesentlichsten Detailschilderungen" zu "verlieren" (AS 69). Der Beschwerdeführer legte seine Fluchtgründe im Laufe seines Verfahrens ausführlich (siehe z.B. AS 59 ff., 207 ff.) und lebensnah dar. Vor diesem Hintergrund verlieren ungenaue Angaben des Beschwerdeführers zu bestimmten Daten oder Zeiträumen an Bedeutung. Was den Hinweis der belangten Behörde auf das Fehlen eines (trotz Aufforderung nicht vorgelegten) Trauscheins anbelangt, ist auf die Beschwerdeausführungen und das mit der Beschwerde übermittelte Beweisstück zu verweisen. Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vermag die Ansicht der belangten Behörde von der Unplausibilität des Fluchtvorbringens nicht zu stützen, zumal die Anfragebeantwortung vielmehr Anhaltspunkte zugunsten des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsszenarios bietet.
Dessen ungeachtet kann im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Gegenstand bildet, dahin gestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten seiner Ehefrau als glaubwürdig festzustellen sind (und insbesondere die Verfolgung im Entscheidungszeitpunkt als nach wie vor aktuell und nachhaltig anzusehen ist), da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt I. gelangt (vgl. unten 3.3; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).Dessen ungeachtet kann im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Gegenstand bildet, dahin gestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten seiner Ehefrau als glaubwürdig festzustellen sind (und insbesondere die Verfolgung im Entscheidungszeitpunkt als nach wie vor aktuell und nachhaltig anzusehen ist), da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gelangt vergleiche unten 3.3; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).
2. Was die im Schriftsatz vom 31.8.2012 erstmals vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban wegen seiner früheren Beschäftigung bei einem afghanischen Unternehmen wegen dessen geschäftlicher Verbindungen zu "UNO-Einheiten" anbelangt, bietet das bisherige Verfahren nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine hinreichende Grundlage für die abschließende Bewertung des Vorbringens. Es kann allerdings ergänzend nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde.
Diese Negativ-Feststellung gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgungsgefahr im gesamten asylbehördlichen Verfahren nicht einmal angedeutet hat, obwohl in den Einvernahmen seine Erwerbstätigkeit mehrmals ausführlich angesprochen wurde (AS 13, 69, 77, 79). Da der Beschwerdeführer in seinem - überdies mit anwaltlicher Unterstützung verfassten - Schriftsatz keinerlei Gründe anführte, weshalb er erst jetzt dieses neue Vorbringen erstattet hat, verstößt dieser mit den übrigen Fluchtschilderungen in keinem inneren Zusammenhang stehende Verfolgungsgrund gegen das Neuerungsverbot nach § 40 Abs. 1 AsylG 2005.Diese Negativ-Feststellung gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgungsgefahr im gesamten asylbehördlichen Verfahren nicht einmal angedeutet hat, obwohl in den Einvernahmen seine Erwerbstätigkeit mehrmals ausführlich angesprochen wurde (AS 13, 69, 77, 79). Da der Beschwerdeführer in seinem - überdies mit anwaltlicher Unterstützung verfassten - Schriftsatz keinerlei Gründe anführte, weshalb er erst jetzt dieses neue Vorbringen erstattet hat, verstößt dieser mit den übrigen Fluchtschilderungen in keinem inneren Zusammenhang stehende Verfolgungsgrund gegen das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005.
Doch auch dann, wenn man - obwohl die anwaltlichen Ausführungen Derartiges nicht erkennen lassen - annehmen würde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht in der Lage gewesen ist, die Gefährdung durch die Taliban vorzubringen, erscheint eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus diesem Grund als mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar: Aus der späten Darlegung der Thematik muss zumindest geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt war, andernfalls zumindest irgendeine Andeutung (auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers) angesichts seines sonstigen Aussageverhaltens zu erwarten gewesen wäre. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei jenem Unternehmen bereits einen längeren Zeitraum - nämlich fast vier Jahre - zurück liegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in keiner gehobenen Stellung, sondern eigenen Angaben zufolge als Hilfskraft bzw. als "Aushilfe im Verkauf" tätig war, weshalb nicht angenommen werden kann, dass die Person des Beschwerdeführers für die Taliban bei seiner Rückkehr nach Afghanistan heute von gesteigertem Interesse wäre. Wie etwa auch der länderkundige Sachverständige im Verfahren zu C15 410319-1/2009 überzeugend ausführte, würden die Taliban Personen, die mit ausländischen oder afghanischen Truppen "kooperieren" oder als einfache Arbeiter bei ausländischen oder behördlichen Einrichtungen eine Arbeit aufnehmen, (auch mit dem Tod) "bestrafen", wogegen derartige Personen mit keinen Konsequenzen mehr zu rechnen hätten, sobald sie nicht mehr der in Rede stehenden Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. die Entscheidungsgründe im Erk. des AsylGH vom 28.9.2012, C15 410319-1/2009). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durch die Taliban wegen seiner früheren Tätigkeit erscheint daher unwahrscheinlich (angesichts der Ausführungen im Schriftsatz vom 31.8.2012 kann auch eine Wiederaufnahme der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer nicht als wahrscheinlich eingestuft werden, zumal er vor seiner Ausreise an der Universität studieren wollte).Doch auch dann, wenn man - obwohl die anwaltlichen Ausführungen Derartiges nicht erkennen lassen - annehmen würde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht in der Lage gewesen ist, die Gefährdung durch die Taliban vorzubringen, erscheint eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus diesem Grund als mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar: Aus der späten Darlegung der Thematik muss zumindest geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt war, andernfalls zumindest irgendeine Andeutung (auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers) angesichts seines sonstigen Aussageverhaltens zu erwarten gewesen wäre. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei jenem Unternehmen bereits einen längeren Zeitraum - nämlich fast vier Jahre - zurück liegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in keiner gehobenen Stellung, sondern eigenen Angaben zufolge als Hilfskraft bzw. als "Aushilfe im Verkauf" tätig war, weshalb nicht angenommen werden kann, dass die Person des Beschwerdeführers für die Taliban bei seiner Rückkehr nach Afghanistan heute von gesteigertem Interesse wäre. Wie etwa auch der länderkundige Sachverständige im Verfahren zu C15 410319-1/2009 überzeugend ausführte, würden die Taliban Personen, die mit ausländischen oder afghanischen Truppen "kooperieren" oder als einfache Arbeiter bei ausländischen oder behördlichen Einrichtungen eine Arbeit aufnehmen, (auch mit dem Tod) "bestrafen", wogegen derartige Personen mit keinen Konsequenzen mehr zu rechnen hätten, sobald sie nicht mehr der in Rede stehenden Erwerbstätigkeit nachgingen vergleiche die Entscheidungsgründe im Erk. des AsylGH vom 28.9.2012, C15 410319-1/2009). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durch die Taliban wegen seiner früheren Tätigkeit erscheint daher unwahrscheinlich (angesichts der Ausführungen im Schriftsatz vom 31.8.2012 kann auch eine Wiederaufnahme der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer nicht als wahrscheinlich eingestuft werden, zumal er vor seiner Ausreise an der Universität studieren wollte).
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien. Dies trifft aber nicht zu: Er befürchtet letztlich seine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten seiner Ehefrau. Diese Gefährdung liegt in Problemen mit Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht.
Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers geht - anders als etwa im Fall einer Jirga-Vereinbarung als Grundlage weiterer Verfolgungshandlungen (vgl. das Erk. des Asylgerichtshofs vom 5.11.2012, C16 424.475-1/2012) - nicht auf religiöse Motive des Verfolgers (und auch nicht auf quasi-gesetzliche bzw. im religiösen Selbstverständnis wurzelnde Moralvorstellungen, die drakonische Sanktionen vorsehen können) zurück. Dem ehemaligen Verlobten der Frau des Beschwerdeführers geht es - dem Vorbringen zufolge - ausschließlich um die Wiederherstellung seiner Ehre (wobei er sich mit seinem Vorgehen sogar Vereinbarungen der betroffenen Familien widersetzt). Auch beschränkt sich eine Bedrohung aufgrund von persönlichen Racheakten - im Gegensatz zu Fällen der Blutrache, bei der Personen ausschließlich wegen ihrer bloßen Verwandtschaft mit dem Täter zur Sühne von dessen Verbrechen verfolgt werden (vgl. auch das Erk. des Asylgerichtshofs vom 19.6.2013, C15 414.705-1/2010/10E, dem die Verfolgung des Bruders einer ehemaligen Verlobten zum Ausgleich einer von ihr begangenen Ehrverletzung wegen seiner Verwandtschaft zugrunde lag) - nicht auf Angehörige bestimmter Gruppen: Den Beschwerdeführer trifft die behauptete Verfolgung wegen persönlicher Rache jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft, die er mit anderen teilt und die dadurch zu einer Gruppe werden. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen (aus Rache) verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet zudem per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch eine allfällige Ineffektivität der afghanischen Polizei, in Fällen wie dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten ausreichend Schutz zu gewähren, würde nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe zurückzuführen sein.Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers geht - anders als etwa im Fall einer Jirga-Vereinbarung als Grundlage weiterer Verfolgungshandlungen vergleiche das Erk. des Asylgerichtshofs vom 5.11.2012, C16 424.475-1/2012) - nicht auf religiöse Motive des Verfolgers (und auch nicht auf quasi-gesetzliche bzw. im religiösen Selbstverständnis wurzelnde Moralvorstellungen, die drakonische Sanktionen vorsehen können) zurück. Dem ehemaligen Verlobten der Frau des Beschwerdeführers geht es - dem Vorbringen zufolge - ausschließlich um die Wiederherstellung seiner Ehre (wobei er sich mit seinem Vorgehen sogar Vereinbarungen der betroffenen Familien widersetzt). Auch beschränkt sich eine Bedrohung aufgrund von persönlichen Racheakten - im Gegensatz zu Fällen der Blutrache, bei der Personen ausschließlich wegen ihrer bloßen Verwandtschaft mit dem Täter zur Sühne von dessen Verbrechen verfolgt werden vergleiche auch das Erk. des Asylgerichtshofs vom 19.6.2013, C15 414.705-1/2010/10E, dem die Verfolgung des Bruders einer ehemaligen Verlobten zum Ausgleich einer von ihr begangenen Ehrverletzung wegen seiner Verwandtschaft zugrunde lag) - nicht auf Angehörige bestimmter Gruppen: Den Beschwerdeführer trifft die behauptete Verfolgung wegen persönlicher Rache jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft, die er mit anderen teilt und die dadurch zu einer Gruppe werden. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen (aus Rache) verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet zudem per se keine Verfolgung iSd GFK vergleiche etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch eine allfällige Ineffektivität der afghanischen Polizei, in Fällen wie dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten ausreichend Schutz zu gewähren, würde nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe zurückzuführen sein.
Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
3.3.2 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.3.2 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3.3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der erkennende Senat weist diesbezüglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass zwar zunächst Ressentiments seitens der Familie seiner Ehefrau wegen seines sunnitischen Glaubens bestanden hätten, diese jedoch später ausgeräumt hätten werden können.
3.3.4 Im Hinblick auf die vorgebrachte Gefährdung durch die Taliban, konnte - wie bereits ausführlich erörtert (siehe oben 2.) - eine Verfolgung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, um eine Gefahr im Sinne der GFK annehmen zu können.
3.3.5 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Im Falle der Richtigkeit des Vorbringens wäre die Gefährdung des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz bei der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der ihm bereits wegen seiner gesundheitlichen Verfassung von der belangten Behörde zuerkannt worden war, zu berücksichtigen (zur Bedeutung des Vorbringens bei der Aberkennung dieses Status siehe das Erk. vom heutigen Tag zu C15 416.031-2/2011).
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. (jedenfalls im Ergebnis) auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu Spruchteil I. wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt I. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch eins. (jedenfalls im Ergebnis) auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu Spruchteil römisch eins. wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
11.09.2013