TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/4 S7 436032-1/2013

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 436.032-1/2013/4E

S7 436.033-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 13 05.343-EAST West,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 13 05.343-EAST West,

2.) des XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 13 05.344-EAST West,2.) des römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 13 05.344-EAST West,

beide StA. Russische Föderation zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 i.d.g.F. stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 i.d.g.F. stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am 19.04.2013 illegal per PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 24.04.2013 die Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihren mj. Sohn an, der Grund, warum sie nach Österreich gekommen wäre sei, dass sie ihren Sohn zu seinem Vater, der in Österreich lebe, gebracht hätte. Sie sei mit diesem Mann traditionell verheiratet. Sie sei die dritte Frau, weshalb sie nicht wisse, ob ihr Mann sie hier aufnehme. Das seien alle ihre Ausreisegründe. Sie wäre in ihrer Heimat von niemand verfolgt worden.

Am 26.04.2013 wurden Inforequests an Polen, Tschechien und Italien versandt.

Am 10.5.2013 teilten die polnischen Dublin-Behörden mit, dass für die Beschwerdeführer ein Visum mit Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX ausgestellt worden wäre.Am 10.5.2013 teilten die polnischen Dublin-Behörden mit, dass für die Beschwerdeführer ein Visum mit Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden wäre.

Am 13.05.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.Am 13.05.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.

Polen hat am 03.06.2013 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 03.06.2013 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, am 26.04.2013 mitgeteilt.

2. Mit Bescheiden vom 12.06.2013, Zahl: 13 05.343 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl: 13 05.344 EAST-West betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit Bescheiden vom 12.06.2013, Zahl: 13 05.343 EAST-West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl: 13 05.344 EAST-West betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Praxis des Nonrefoulementschutzes betreffend Tschetschenen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, dessen zweite Ehefrau und dessen Kinder der ersten und zweiten Ehefrau seien in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde. Zum Familienleben des Zweitbeschwerdeführers wurde angeführt, dessen Vater XXXX sei in Österreich aufhältig und seit 04.10.2007 anerkannter Flüchtling in Österreich. Es bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. kein enges Familienleben zu dem Vater.Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, dessen zweite Ehefrau und dessen Kinder der ersten und zweiten Ehefrau seien in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Zum Familienleben des Zweitbeschwerdeführers wurde angeführt, dessen Vater römisch 40 sei in Österreich aufhältig und seit 04.10.2007 anerkannter Flüchtling in Österreich. Es bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. kein enges Familienleben zu dem Vater.

Gegen diese Bescheide richten sich die mit 20.06.2013 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer sei als leiblicher minderjähriger Sohn ein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit.i, iii der Dublin-II-VO von XXXX, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt worden wäre und habe dieser gemäß Art. 7 iVm Art. 2 lit.i, iii der Dublin-II-VO das Recht auf Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich. Allein aus diesem Grund sei Österreich zur Durchführung der Überprüfung des Asylantrages des Zweitbeschwerdeführers gesetzlich verpflichtet. Darüber hinaus habe sich die Erstbehörde mit der Situation der vulnerablen Gruppe der alleinstehenden tschetschenischen Asylwerberinnen mit minderjährigen Kindern überhaupt nicht auseinander gesetzt und würde eine allfällige Abschiebung (Zurückweisung, Zurückschiebung) der Beschwerdeführer nach Polen eine unmenschliche Behandlung darstellen und gegen Art. 3 EMRK verstoßen.Gegen diese Bescheide richten sich die mit 20.06.2013 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer sei als leiblicher minderjähriger Sohn ein Familienangehöriger im Sinne des Artikel 2, Litera i,, iii der Dublin-II-VO von römisch 40 , dem in Österreich der Status des Asylberechtigten gewährt worden wäre und habe dieser gemäß Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i,, iii der Dublin-II-VO das Recht auf Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich. Allein aus diesem Grund sei Österreich zur Durchführung der Überprüfung des Asylantrages des Zweitbeschwerdeführers gesetzlich verpflichtet. Darüber hinaus habe sich die Erstbehörde mit der Situation der vulnerablen Gruppe der alleinstehenden tschetschenischen Asylwerberinnen mit minderjährigen Kindern überhaupt nicht auseinander gesetzt und würde eine allfällige Abschiebung (Zurückweisung, Zurückschiebung) der Beschwerdeführer nach Polen eine unmenschliche Behandlung darstellen und gegen Artikel 3, EMRK verstoßen.

Jeweils mit Beschluss vom 01.07.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Jeweils mit Beschluss vom 01.07.2013 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Verfahren sind aus mehreren Gründen mangelhaft gewesen.

So legt das Bundesasylamt seinen Entscheidungen zwar die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende XXXX der Vater des Zweitbeschwerdeführers wäre, ohne näheres Ermittlungsverfahren hiezu einfach zu Grunde, setzt sich jedoch in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in keiner Weise damit auseinander, ob bei dieser Fallkonstellation nicht ein Anwendungsbereich für Art. 7 der Dublin-II-VO vorliegt.So legt das Bundesasylamt seinen Entscheidungen zwar die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende römisch 40 der Vater des Zweitbeschwerdeführers wäre, ohne näheres Ermittlungsverfahren hiezu einfach zu Grunde, setzt sich jedoch in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in keiner Weise damit auseinander, ob bei dieser Fallkonstellation nicht ein Anwendungsbereich für Artikel 7, der Dublin-II-VO vorliegt.

Zur Klärung der hier als wesentliche Vorfrage zu beurteilenden Vaterschaft des XXXX zum Zweitbeschwerdeführer wäre ein ausführliches Beweisverfahren erforderlich gewesen. Im Zuge dessen hätte jedenfalls auch der vermeintliche Vater XXXX zeugenschaftlich einvernommen werden müssen. Die vorgenommene Einjournalisierung von dessen Aussagen als Partei in seinem eigenen Asylverfahren reicht dazu jedenfalls nicht aus. Auch wird im fortgesetzten Verfahren abzuklären sein, wer vor dem Gesetz des Herkunftsstaates tatsächlich als Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers anzusehen ist, dies in Hinblick auf die noch aufrechte standesamtliche Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation.Zur Klärung der hier als wesentliche Vorfrage zu beurteilenden Vaterschaft des römisch 40 zum Zweitbeschwerdeführer wäre ein ausführliches Beweisverfahren erforderlich gewesen. Im Zuge dessen hätte jedenfalls auch der vermeintliche Vater römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen werden müssen. Die vorgenommene Einjournalisierung von dessen Aussagen als Partei in seinem eigenen Asylverfahren reicht dazu jedenfalls nicht aus. Auch wird im fortgesetzten Verfahren abzuklären sein, wer vor dem Gesetz des Herkunftsstaates tatsächlich als Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers anzusehen ist, dies in Hinblick auf die noch aufrechte standesamtliche Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation.

Auch kann wohl die Erstbeschwerdeführerin kaum Lebensgefährtin des XXXX im rechtlichen Sinne sein, da dieser sich bereits seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhält. Als nicht-eheliche Lebensgemeinschaft wird eine länger dauernde, eheähnliche Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau definiert. Unter Zugrundelegung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren kann eine wohl weder für die Jahre ab 2007 noch aktuell angenommen werden.Auch kann wohl die Erstbeschwerdeführerin kaum Lebensgefährtin des römisch 40 im rechtlichen Sinne sein, da dieser sich bereits seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhält. Als nicht-eheliche Lebensgemeinschaft wird eine länger dauernde, eheähnliche Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau definiert. Unter Zugrundelegung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren kann eine wohl weder für die Jahre ab 2007 noch aktuell angenommen werden.

Weiters hätte sich die erstinstanzliche Behörde näher mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin hat immerhin angegeben, dass sie selbst an Herzbeschwerden leidet und ihr Sohn Asthma habe. Es wurden diesbezüglich auch medizinische Unterlagen, sowohl aus der Heimat, als auch aus Österreich vorgelegt. Die erstinstanzliche Behörde hat dennoch keine ärztlichen Gutachten hiezu eingeholt und sich nicht näher damit auseinander gesetzt. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen.

Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Ohne die Aufnahme der dargelegten Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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