TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/4 C16 436060-1/2013

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Spruch

Zl. C16 436.060-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, FZ. 12 11.727-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damals vier Jahre alten Kind illegal nach Österreich ein und stellte am 31.08.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen für sich und ihr Kind einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, schlepperunterstützt über Moskau und unbekannte Staaten auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden zu sein (AS 9, 13).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ und das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 04.09.2012 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Österreich zugelassen wurde (AS 29).

Am 13.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung einer anderen Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Mongolei zur Stellungnahme bis 04.04.2013 übergeben wurden und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innerhalb derselben Frist Identitätsdokumente aus der Mongolei zu besorgen (AS 119).

Die Beschwerdeführerin reichte mit am 02.04.2013 zur Post gegebenen Schriftsatz eine Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, in der sie um Verständnis ersuchte, dass die Besorgung der Kopien ihrer Identitätsdokumente durch eine Vertrauensperson in der Mongolei noch nicht möglich war und sie mehr Zeit benötige (AS 193).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 07.06.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 11.727-BAI (AS 213), zugestellt am 11.06.2013 (AS 214) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Zur Begründung bezüglich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Asyl und subsidiärer Schutz) gab das Bundesasylamt im Wesentlichen an, das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die in der Mongolei drohende (unschuldige) Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht, wofür ihr eine bis zu zehnjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe, sei unglaubwürdig. Im Übrigen drohe der Beschwerdeführerin auch keine andere unmenschliche Behandlung, weil ihr als gut ausgebildeter Frau mit familiären Kontakten in der Mongolei keine existenzbedrohende Notlage drohe.

Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK verletze.

Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem einzigen Familienangehörigen, dem minderjährigen Kind, ausgewiesen werde und ein Eingriff ihr Privatleben - so ein solcher wegen der erst kurzen Aufenthaltsdauer überhaupt vorliege - sei gerechtfertigt.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 21.06.2013, zur Post gegeben am 24.06.2013, legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 429, 471).

Der Beschwerdeschrift waren Kopien eines mongolischen Reisepasses, eines mongolischen Personalausweises und zwei Schriftstücke in mongolischer Sprache mit Siegel im Briefkopf beigefügt (AS 457, 461, 463).

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe trotz entsprechender Antragstellung und informeller Zusage nicht zugewartet, bis sie die angekündigten (und nunmehr beigefügten) Dokumente habe beschaffen können.

Es sei auch insgesamt zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen ausgegangen und habe verkannt, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei eine asylrelevante Verfolgung drohe, weil der unrechtmäßige Vorwurf eines Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen mit der Aufdeckung von Korruption in Zusammenhang stünden und der Beschwerdeführerin eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Letzteres ergebe sich aus den eigenen Länderinformationen der Behörde und aus weiteren der Beschwerdeschrift angeführten aktuellen Quellen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 01.07.2013 beim Asylgerichtshof mit der Beschwerdeschrift und ohne Übersetzung der Anlagen ein.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Entscheidungsrelevante Beweismittel

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende für das vorliegende Erkenntnis relevanten Angaben gemacht:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße XXXX, geb. XXXX. Sie sei verheiratet gewesen, aber seit einem Jahr geschieden. Sie sei die Mutter der am XXXX geborenen, sie begleitenden Tochter. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt mit ihrem Kind an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt.Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie sei verheiratet gewesen, aber seit einem Jahr geschieden. Sie sei die Mutter der am römisch 40 geborenen, sie begleitenden Tochter. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt mit ihrem Kind an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt.

Die Beschwerdeführerin habe in der Mongolei die zehnjährige allgemeine Schule und danach bis 2006 die Universität für Landwirtschaft in Ulaanbaatar besucht. Von August 2010 bis zum 03.08.2012 habe die Beschwerdeführerin bei einer namentlich näher bezeichneten Firma (das Gründungsdatum und den Name des Gründers hat sie ebenfalls angegeben) als (lt. Übersetzung) "Planungsspezialistin" (später lt. Übersetzung "Marketingmanagerin in der Produktentwicklung und Planung") gearbeitet. Ihre Aufgabe sei die Erforschung von Kundenwünschen und die Prüfung von Produkten auf Kundengerechtigkeit bzw. die Ermittlung neuer Kundenwünsche gewesen. Befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe zwar keine technische Ausbildung, kenne sich aber mit Computern aus.

Ihr Kind sei in einen Kindergarten gegangen und sie hätten nach mongolischen Maßstäben der Mittelschicht angehört.

Die Beschwerdeführerin habe in der Mongolei noch mehrere Verwandte väterlicherseits in Ulaanbaatar und kenne auch zwei Arbeitskollegen näher, mit denen sie immer noch per Internet in Kontakt stehe.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, ihr sei fälschlicherweise der Vorwurf eines gewerbsmäßigen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen gemacht worden, und ihr drohe dafür im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe bis zu zehn Jahren unter unmenschlichen Bedingungen.

Im Einzelnen hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit in der besagten Firma Zugang zu persönlichen Daten, wie zB. Mobilfunk-Nummern, gehabt. Mitte Juni 2012 sei sie von ihrer namentlich näher bezeichneten unmittelbaren Vorgesetzten, welche die Leiterin der Abteilung Produktentwicklung und Planung gewesen sei, mündlich aufgefordert worden, drei Mobilfunk-Nummern verschiedener Firmenchefs auszuwerten. Die Beschwerdeführerin habe die Vorgesetzte darauf hingewiesen, dass die Auswertung nicht den internen Vorschriften entspräche, diese habe ihr aber mitgeteilt, das sei von den Kunden so gewünscht und es müsse schnell gehen. Befragt, warum die Beschwerdeführerin sich nicht wegen der vorschriftswidrigen Weisung an den nächsthöheren Vorgesetzten gewandt hätte, hat sie ausgesagt, der namentlich näher bezeichnete Generaldirektor (die Beschwerdeführerin hat auch die Namen aller Abteilungsleiter, einschließlich ihrer Vorgesetzen aufgezählt) sei zu diesem Zeitpunkt auf Geschäftsreise gewesen, und sie sei davon ausgegangen, dass man Weisungen der Vorgesetzten einfach zu erfüllen habe.

Unter genauer Beschreibung des Vorgangs der Datenscannung hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe mit Hilfe des näher bezeichneten firmeninternen Programms eine umfangreiche Liste persönlicher Daten dieser Leute ausgedruckt und diese - ohne weitere Bearbeitung - der Vorgesetzten ausgehändigt. Da sie die Identität der Betroffenen für den beschriebenen Vorgang persönlich nicht interessiert habe, könne sie auch nicht genau sagen, um wen genau es sich dabei gehandelt habe.

Am 03.07.2012 habe man in ihrer Firma eine externe Kontrolle der Datenzugriffe durchgeführt. Dabei sei dann aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die besagten Mobilfunk-Nummern ausgewertet habe. Wer die Kontrolle in Auftrag gegeben habe und wie sie genau durchgeführt worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, dies müsse die Kontrollabteilung des Unternehmens wissen.

Am 06.07.2012 seien die Beschwerdeführerin und ihre Vorgesetzte deshalb auf einer namentlich näher bezeichneten Polizeidienststelle einvernommen worden, wo die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, die Vorgesetzte die damalige Weisung jedoch bestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe den Polizisten dabei auch versichert, die Betroffenen gar nicht gekannt und daher auch kein Interesse an der Auswertung von deren Daten gehabt zu haben.

Am 23.07.2012 seien die Beschwerdeführerin und ihre Vorgesetzte erneut einvernommen worden, wobei letztendlich nur habe bewiesen werden können, dass die Beschwerdeführerin die besagten Daten tatsächlich persönlich ermittelt habe. Den Auftrag dazu habe die Vorgesetzte nämlich erneut bestritten und die Polizei sei daher aufgrund der Beweislage davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Daten aus eigenem und zu gewerblichen Zwecken illegal erhoben habe. Deshalb habe die Polizei sie in Haft genommen und ihr erklärt, die Datenauswertung sei ein ernstes Vergehen gewesen, ua. weil damit Wahlergebnisse beeinflusst hätten werden können.

Die Vorgesetzte sei auf freien Fuß gesetzt worden und die Polizei habe die Beschwerdeführerin erneut, im freundlichen Ton, befragt, warum und wozu sie die Daten ausgewertet habe. Die Beschwerdeführerin sei bei der Darstellung der Wahrheit geblieben. Die Polizei habe ihr dann drei Fotos von Männern vorgehalten, von denen sie ein namentlich näher bezeichnetes Parlamentsmitglied habe identifizieren können, da sie sein Gesicht aus den Medien gekannt habe. Schließlich habe die Polizei auch die Beschwerdeführerin entlassen und diese sei völlig verängstigt wieder zu ihrer Arbeit gegangen.

Am 03.08.2012 sei die Beschwerdeführerin dann an ihrem Arbeitsplatz verhaftet und ins Gefängnis geworfen worden. Sie habe nicht verstanden, warum sie gleich in Haft genommen worden sei, habe aber vermutet, dass es sich bei den Daten um solche von Personen "mit höchster Geheimhaltungsstufe" gehandelt haben müsse.

Im Gefängnis sei die Beschwerdeführerin unter psychischen Druck gekommen und habe nicht mehr schlafen können. Sie sei dann dort zweimal zur Vernehmung abgeholt worden, bei der die Beamten sie immer wieder beschuldigt und befragt hätten, wem sie die Auswertungen überlassen habe. Sie sei bei der Wahrheit geblieben und sei schließlich sogar am Kopf und auf die Füße geschlagen worden. Einer der Polizisten habe ihr die Paragraphen vorgelesen, gegen die sie verstoßen haben soll und ihr mitgeteilt, dass sie zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt werden würde. Sie sei jedoch aufgeregt gewesen und könne den Paragraphen nicht mehr genau nennen, das Gesetz habe jedoch (lt. Übersetzung) "Verletzung der persönlichen Daten des Verbrauchers" geheißen.

Bei der zweiten Einvernahme im Gefängnis sei einer der Männer anwesend gewesen, die ihr auf den Fotos gezeigt worden waren, den sie aber nicht gekannt habe. Auch dieser Mann habe sie direkt gefragt, wem sie die Datenauswertungen gegeben habe, und er habe ihr vorgeworfen, wegen ihr nicht mehr zum Abgeordneten des Parlaments gewählt worden zu sein. Er habe die Beschwerdeführerin weiters gefragt, wer die anderen beiden gewesen seien, deren Daten sie erhoben habe und warum sie dies getan habe. Sie habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass sie diese Männer nicht gekannt habe, es für die besagte Vorgesetzte getan und kein Geld dafür bekommen habe. Der Mann habe ihr gedroht, sie sei die einzige, welche die Wahrheit kenne, und wenn diese ans Licht komme, werde sie ihr Kind nie wieder sehen.

Die Beschwerdeführerin sei dann wieder ins Gefängnis gebracht worden und habe einen Polizisten gebeten, dass sie ein Telefonat führen könnte, damit eine namentlich näher bezeichnete Tante väterlicherseits ihr Kind vom Kindergarten abhole und zu sich nehme.

Befragt hat die Beschwerdeführerin erklärt, während der Vernehmungen seien Protokolle angefertigt worden, sie habe jedoch keine Kopie erhalten. Die Ladungen zu den Einvernahmen seien bei ihrem Anwalt geblieben. Den Gefängnisalltag hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen so beschrieben, dass es um 07:00 Uhr zum Frühstück eine Art Suppe gegeben habe, um 13:00 Uhr das Mittagessen, danach 20 Minuten Hofausgang und am Abend um 18:00 Uhr das Abendessen. Das namentlich näher bezeichnete Gefängnis sei ein weißes viereckiges Gebäude gewesen, das die Beschwerdeführer durch den Haupteingang betreten habe, der auf einen langen Gang mit Türen auf beiden Seiten geführt habe. In ihrer Zellen hätten sich vier Betten, ein WC und eine Waschschüssel befunden.

Am 10.08.2012 habe die besagte Tante die Beschwerdeführerin dann im Gefängnis besucht und ihr einen namentlich näher bezeichneten Anwalt besorgt, der drei Tage später zu ihr ins Gefängnis gekommen sei.

Am 17.08.2012 sei sie dann für einen Monat auf Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie hat den Vorgang der Entlassung auf Kaution beschrieben (Information durch den Anwalt, Belehrung, die Mongolei nicht verlassen zu dürfen und als Grund der vorläufigen Freilassung die Obsorge für das minderjährige Kind), die Adresse der besagten Tante, die auch die Kaution in Höhe von 200.000 Tugriks gestellt habe, genannt und ausgesagt, dass auch die Kautionsunterlagen bei dem besagten Anwalt lägen.

Die Beschwerdeführerin habe dann ihre Mietwohnung aufgegeben und habe vorübergehend bei Verwandten gewohnt. Aus Angst um sich und die Zukunft ihrer Tochter habe sie dann auf eine Schlepper-Werbung im Fernsehen reagiert und habe die Mongolei am 21.08.2012 verlassen.

Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgelegt:

a) Kopien eines mongolischen Reisepasses und eines mongolischen Personalausweises, bei denen es sich um die Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin handeln soll (nicht übersetzt).

b) Zwei Schriftstücke mit mongolischem Wappen (nicht übersetzt).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu festzustellen, dass das Bundesasylamt es vollständig unterließ, irgendwelche der Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen und sich darauf beschränkte, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig zu erklären.

Letzteres stützte das Bundesasylamt im Wesentlichen auf relativ belanglose unterschiedliche Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (zB. zum Personenstand, zur genauen Funktionsbezeichnung ihrer Arbeit in der Firma) sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin den Gefängnisalltag und ihre Zelle (zB. keine Angaben zur Beleuchtung oder zu Mitinsassen) oberflächlich beschrieben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen emotionslos erstattet.

Aus den Akten - insbesondere zur umfassenden Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen sehr genaue Angaben gemacht hatte, die weiterer Sachverhaltsermittlungen, zumindest in Form einer Überprüfung einzelner Angaben erforderlich gemacht hätten.

So hat die Beschwerdeführerin zB. den Namen der Firma, für die sie gearbeitet hatte, sowie deren Gründer und Gründungszeitpunkt präzise bezeichnet. Sie hat den Namen jener Vorgesetzten angegeben, welche ihr die Weisung zum Datenscan erteilt haben soll, sowie die Namen des Generaldirektors und aller anderen Abteilungsleiter. Sie hat weiters ihre Funktion keineswegs widersprüchlich bezeichnet und ihre Arbeit sowie die Art und Weise, wie und warum sie an die gewünschten Daten gekommen sei, genau geschildert und sogar den Namen des Programms angegeben, mit dem die Firma diese Daten erfasst haben soll. Die Beschwerdeführerin hat weiters den Namen ihres Anwalts und dessen Mobil-Nummer angeführt und nachvollziehbar behauptet, die Ladungen und die Kautionsunterlagen befänden sich bei diesem. Sie hat weiters den Namen und die Adresse jener Tante angegeben, bei der die Tochter während des Gefängnisaufenthaltes untergebracht gewesen sein und welche die in der Summe genau angegebene Kaution gezahlt haben soll. Zudem hat die Beschwerdeführerin den Namen des Gefängnisses und die genauen Daten der durch Ladungsschreiben erfolgten Einvernahmen sowie der Inhaftierung genannt und auch jenes Mitglied des mongolischen Parlaments namentlich genannt, dessen Daten sie illegal beschafft haben soll. Schließlich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie stehe noch mit zwei Arbeitskollegen aus der fraglichen Zeit in Internetverbindung.

Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, anhand der zahlreichen präzisen Angaben und der mittlerweile zusätzlich eingebrachten Beweismittel (II.2) eine Überprüfung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen vorzunehmen, obwohl dies zB. in Form einer Internetrecherche oder einer Kontaktierung des Anwalts ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, anhand der zahlreichen präzisen Angaben und der mittlerweile zusätzlich eingebrachten Beweismittel (römisch zwei.2) eine Überprüfung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen vorzunehmen, obwohl dies zB. in Form einer Internetrecherche oder einer Kontaktierung des Anwalts ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen zu überprüfen, ob es den von der Beschwerdeführerin behaupteten Straftatbestand im mongolischen Recht überhaupt gibt und - wenn dem so ist -, ob darin ein Strafrahmen von zehn oder mehr Jahren vorgesehen ist. Auch dies wäre anhand einschlägiger Websites (auch in englischer Sprache) im Internet ohne besondere Mühen möglich gewesen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen (einschließlich ggf. notwendiger Übersetzungen oder zumindest Inhaltsangaben) zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich

a) der Identität der Beschwerdeführerin, b) der Existenz der behaupteten Firma und deren Führungsriege, b) der Person des erwähnten Parlamentsmitgliedes und Berichten über etwaige Skandale in den Medien, d) dem Vorliegen eines Straftatbestandes des Datenmissbrauchs im mongolischen Recht und eines etwaigen Strafrahmens, e) über den Anwalt bezüglich eines etwaigen laufenden Strafverfahrens sowie etwaiger Folgen eines unerlaubten Verlassens des Herkunftsstaates vorzunehmen, f) über die per Internet auffindbaren Arbeitskollegen Informationen über die Hintergründe des strafrechtlichen Vorwurfs gegen die Beschwerdeführerin sowie g) etwaig vorhandene Spuren der von der Beschwerdeführerin behaupteten Folter in Polizeihaft zu ermitteln.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Straftatbestand

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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