TE AsylGH Beschluss 2013/9/5 D12 421209-3/2013

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D12 421209-3/2013/2E

D12 421208-3/2013/2E

D12 421210-3/2013/2E

D12 423771-3/2013/2E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Anträge der

1. XXXX StA. Russische Föderation,1. römisch 40 StA. Russische Föderation,

2. XXXX StA. Russische Föderation,2. römisch 40 StA. Russische Föderation,

3. XXXX StA. Russische Föderation,3. römisch 40 StA. Russische Föderation,

4. XXXX StA. Russische Föderation,4. römisch 40 StA. Russische Föderation,

betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 zu den Zlen. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E, D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren nur hinsichtlich der jeweiligen Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt. II), sowie der Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkt III) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF. stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren nur hinsichtlich der jeweiligen Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt. römisch zwei), sowie der Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkt römisch drei) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF. stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wieder aufzunehmen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 29.05.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX (Beschwerdeführer zu D12 421208-2/2013) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 421210-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 29.05.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 421208-2/2013) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 421210-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheiden vom 19.08.2011, zu den Zl.. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL, 11 05.199-BAL, 11 14.787-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 19.08.2011, zu den Zl.. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL, 11 05.199-BAL, 11 14.787-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurde die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurde die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheiden vom 08.01.2013, zu den Zl.. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL, 11 05.199-BAL, 11 14.787-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 08.01.2013, zu den Zl.. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL, 11 05.199-BAL, 11 14.787-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.01.2012, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, zu den Zl. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E, D12 423771-2/2013/3E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.01.2012, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, zu den Zl. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E, D12 423771-2/2013/3E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen wurde.

I.2. Mit Schriftsatz vom 30.07.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 30.07.2013 vorgelegt und am 07.08.2013 eingelangt, stellte die Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: Am 19.07.2013 sei per Fax ein Urteil aus der Russischen Föderation eingelangt, aus welchem sich ergibt, dass die unter 1. angeführte Antragstellerin XXXX zwischenzeitlich zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Mutter der unter 1. angeführten Antragstellerin, hätte dies selbst erst bei Gericht abholen müssen und treffe die Antragsteller kein Verschulden, dass dies nicht vorher vorgelegt werden konnte. Der AGH gehe jedoch in seiner Entscheidung vom 15.07.2013 davon aus, das die Antragstellerin bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie bestreiten zu können. Das entspreche angesichts der neu hervorgekommenen Beweismittel nicht den Tatsachen, im Falle einer Rückkehr wurde diese verhaftet werden und wäre in Haft eben nicht in der Lage weiter für die Familie zu sorgen. Auch sei nicht beurteilt worden, ob die Haftbedingungen in der Russischen Föderation und insbesondere in Nordkaukasus eine Standard erreichen, der eine Verletzung durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Inhaftierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließt, da weder das BAA noch der AGH von der nun konkret drohenden Haft wussten.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 30.07.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 30.07.2013 vorgelegt und am 07.08.2013 eingelangt, stellte die Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: Am 19.07.2013 sei per Fax ein Urteil aus der Russischen Föderation eingelangt, aus welchem sich ergibt, dass die unter 1. angeführte Antragstellerin römisch 40 zwischenzeitlich zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Mutter der unter 1. angeführten Antragstellerin, hätte dies selbst erst bei Gericht abholen müssen und treffe die Antragsteller kein Verschulden, dass dies nicht vorher vorgelegt werden konnte. Der AGH gehe jedoch in seiner Entscheidung vom 15.07.2013 davon aus, das die Antragstellerin bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie bestreiten zu können. Das entspreche angesichts der neu hervorgekommenen Beweismittel nicht den Tatsachen, im Falle einer Rückkehr wurde diese verhaftet werden und wäre in Haft eben nicht in der Lage weiter für die Familie zu sorgen. Auch sei nicht beurteilt worden, ob die Haftbedingungen in der Russischen Föderation und insbesondere in Nordkaukasus eine Standard erreichen, der eine Verletzung durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Inhaftierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließt, da weder das BAA noch der AGH von der nun konkret drohenden Haft wussten.

Angesichts der jüngsten Berichte sei davon auszugehen, dass auch solche Personen Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden, die nicht wegen politischer Gründe inhaftiert sind. (Ein Bericht vom 18.06.2013 "Freedom House" wird zitiert).

Der EGMR sei in über 80 Urteilen zu der Erkenntnis gekommen, dass Bedingungen in der Untersuchungshaft derart schlecht seien, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen.

Angesichts dieser Berichte und Tatsachen sei davon auszugehen, dass aufgrund einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK im Fall der Ausweisung durch die dort anzutretende Haft gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Angesichts dieser Berichte und Tatsachen sei davon auszugehen, dass aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Ausweisung durch die dort anzutretende Haft gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Die Antragsteller beantragen demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Den Anträgen beiliegend findet sich (nach Übersetzung) ein Beschluss vom 24.04.2013 (Richter Amirchanow, Stadt Bujanksk, Republik Dagestan) aus dem einerseits hervorgeht, dass XXXX am 24.04.2013 in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme eines Verteidigers, sowie 5 geschädigten Personen, wegen § 159 und 325 des russischen Strafgesetzes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme gemäß 313 des Strafverfahrensgesetzes der Vater die Obsorge für das Kind XXXX sowie die Großmutter hinsichtlich des Kindes XXXX zukommt.Den Anträgen beiliegend findet sich (nach Übersetzung) ein Beschluss vom 24.04.2013 (Richter Amirchanow, Stadt Bujanksk, Republik Dagestan) aus dem einerseits hervorgeht, dass römisch 40 am 24.04.2013 in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme eines Verteidigers, sowie 5 geschädigten Personen, wegen Paragraph 159 und 325 des russischen Strafgesetzes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme gemäß 313 des Strafverfahrensgesetzes der Vater die Obsorge für das Kind römisch 40 sowie die Großmutter hinsichtlich des Kindes römisch 40 zukommt.

Anmerkung: Dieses Kind dürfte bei der Flucht bei der Großmutter verblieben sein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AGH vom 15.07.2013 über den Antrag auf internationalen Schutz stand den Antragstellern jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Wie auf der Faxkennung ersichtlich langte dieses Beweismittel erst am 19.07.2013 ein und wurde somit mit der Antragstellung am 30.07.2013 die Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG eingehalten.Wie auf der Faxkennung ersichtlich langte dieses Beweismittel erst am 19.07.2013 ein und wurde somit mit der Antragstellung am 30.07.2013 die Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten.

Im gegenständlichen Fall wurde das auf Seite 3 und 4 angeführte Beweismittel vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die unter 1. angeführte Antragstellerin zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Das Beweismittel wurde soweit ersichtlich ohne Verschulden der Antragsteller erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des AGH vorgelegt, ist jedoch bereits davor entstanden. Es wurde beantragt der gesamten Familie den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Zuerkennung von Asyl wurde nicht beantragt und wird auch indirekt eingeräumt (Bericht über Personen die nicht wegen politische Gründe inhaftiert sind) dass das ergangene Urteil keine politischen Hintergründe hat, sondern es sich um ein wirtschaftliches Strafdelikt handelt, wie auch schon im Erkenntnis des AGH vom 15.07.2013 zur Zl. D12 421209-2/2013/4E, ausführlich begründet wurde.

Zum besseren Verständnis wird die Begründung teilweise in Kopie angeführt.

"Im gegenständlichen Fall stellt sich die Situation so dar, dass die österreichischen Asylbehörden im laufenden Verfahren mit zwei gänzlich unterschiedlichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes konfrontiert wurden. Von Beginn des Asylverfahrens im Mai 2011, über die Erstbefragung und die zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt bis hin zur Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011 wurden lediglich Probleme des Ehemannes geltend gemacht. Er sei mehrfach von den russischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und befragt worden, nachdem er sein Auto einem Bekannten, der die Rebellen unterstützt haben soll, geborgt habe. Auch nach einem Bombenanschlag auf eine Polizeidienststelle sei der Ehemann wieder geholt worden und man habe ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Er sei von seinen Verwandten freigekauft worden. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Phase des Verfahrens explizit an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen der Probleme ihres Ehemannes mitausgereist sei. Mit Schreiben vom 07.11.2011 (Beschwerdeergänzung) brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erstmals vor, dass ihre ursprünglich angegebenen Identitäten nicht der Wahrheit entsprechen. Aus Angst haben sie ihre wahre Identität nicht angeführt. Die Fluchtgründe würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Gleichzeitig präsentierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aber eine völlig neue Fluchtgeschichte, nämlich dass sie erfolgreiche Unternehmer gewesen seien, vom FSB erpresst worden seien, Anzeige dagegen erstattet haben und der Chef des FSB aus Rache einen Gerichtsprozess gegen die Beschwerdeführerin angezettelt habe, indem der Beschwerdeführerin zu Unrecht unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung angelastet worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine Ladung zu Gericht für den 25.05.2011 erhalten habe, habe die Familie beschlossen zu fliehen. Von den ursprünglichen Fluchtgründen des Ehemannes war - abgesehen von der Aussage, dass diese Gründe der Wahrheit entsprechen - im weiteren Verfahren nicht mehr die Rede. Aufgrund dieses neuen Vorbringens wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung aus dem ursprünglichen Bescheid wiederholt und das Vorbringen, Probleme mit den Sicherheitsbehörden aufgrund seiner unterstellten Unterstützungshandlungen für Terroristen zu haben, aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben als unglaubwürdig gewertet.

Der erkennende Senat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass dieses Vorbringen - aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten, auf welche noch kurz einzugehen sein wird - unglaubwürdig ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vor allem auch dadurch, dass der Ehemann zuletzt im Beschwerdeschriftsatz vom 06.09.2011 Ausführungen zu der ursprünglichen Fluchtgeschichte getätigt hat. Danach erwähnt er diesbezüglich nichts mehr - abgesehen von der bereits geschilderten Aussage in der Beschwerdeergänzung, dass seine Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - und wird lediglich auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Hätte der Ehemann die zu Beginn des Verfahrens geschilderten Probleme im Herkunftsstaat tatsächlich gehabt und wäre aus Angst vor weiteren Repressalien durch die russischen Sicherheitsbehörden wegen seiner angeblichen Nähe zu Terroristen ausgereist, so hätte er dies auch im weiteren Verfahren geltend gemacht. Die Unterlassung, die ursprünglich geschilderten Probleme weiterhin zu erwähnen und zu konkretisieren, sprechen somit dafür, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Zu dieser Ansicht tragen auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei. Beispielsweise bemängelte die belangte Behörde zu Recht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Nachnamen seines Freundes XXXX nicht kennt, obwohl er diesem mehrmals sein Auto geliehen habe, dieser also offenbar ein guter Freund war. Auch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gab es nicht unwesentliche Unterschiede. Während der Ehemann angab, dass die Beschwerdeführerin, als er von maskierten Männern abgeholt worden sei, geschubst worden sei, gab die Beschwerdeführerin nicht an, von den Sicherheitskräften geschubst worden zu sein. Auch sollen dem Ehemann - entgegen seiner Aussage - laut der Beschwerdeführerin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein, sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Die belangte Behörde hält auch die Festnahme des Ehemannes durch Sicherheitsbehörden zu Recht für nachvollziehbar, da ein Terrorist mit dem Auto des Ehemannes angehalten wurde und die Behörden daher verständlicherweise Nachforschungen anstellen.Zu dieser Ansicht tragen auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei. Beispielsweise bemängelte die belangte Behörde zu Recht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Nachnamen seines Freundes römisch 40 nicht kennt, obwohl er diesem mehrmals sein Auto geliehen habe, dieser also offenbar ein guter Freund war. Auch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gab es nicht unwesentliche Unterschiede. Während der Ehemann angab, dass die Beschwerdeführerin, als er von maskierten Männern abgeholt worden sei, geschubst worden sei, gab die Beschwerdeführerin nicht an, von den Sicherheitskräften geschubst worden zu sein. Auch sollen dem Ehemann - entgegen seiner Aussage - laut der Beschwerdeführerin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein, sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Die belangte Behörde hält auch die Festnahme des Ehemannes durch Sicherheitsbehörden zu Recht für nachvollziehbar, da ein Terrorist mit dem Auto des Ehemannes angehalten wurde und die Behörden daher verständlicherweise Nachforschungen anstellen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin tätigte schließlich auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Mitnahmen und wie er danach in das Krankenhaus gebracht worden sei. Auch die von ihm behaupteten Schwellungen im Gesicht konnte die Beschwerdeführerin nicht bestätigen.

Auch die Angaben bezüglich der Dokumente sind in Übereinstimmung mit der belangten Behörde widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Ehemann jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 08.08.2011 gab der Ehemann an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien.

Das den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Fluchtvorbringen ist daher auch aus Sicht des erkennenden Senates eine konstruierte Geschichte, die nicht den Tatsachen entspricht.

Weiters ist auf das neue Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, welches erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 07.11.2011 erwähnt wurde, einzugehen. Dieses Vorbringen, nämlich die angebliche Erpressung durch den FSB sowie die angeblich vom FSB angestrengten straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, betrifft im Wesentlichen die Beschwerdeführerin, welche Beschuldigte bzw. Beklagte und somit zentrale Person in diesen Verfahren ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung bemängelt in der Beschwerde vom 15.01.2013, dass der Ehemann im gegenständlichen zweiten Verfahrensteil überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Es handle sich ja um eine Familie und die Ereignisse seien gemeinsam erlebt worden. Der erkennende Senat stimmt dem Ehemann der Beschwerdeführerin insoweit zu, dass eine Befragung des Ehemannes zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich sinnvoll gewesen wäre, kommt aber nach Durchsicht der vorgelegten Beweismittel (nämlich der Unterlagen der russischen Gerichte), des Einvernahmeprotokolls der Beschwerdeführerin vom 20.12.2012 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 20.12.2012 zum Ergebnis, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes, nämlich eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu verneinen, korrekt war und eine gesonderte Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gewesen wäre.

Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin angeht, so hat die belangte Behörde die im Erkenntnis vom 02.08.2012, Zl. D12 421209-1/2011/6E, vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Schritte im Wesentlichen erfüllt, hat die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen sowie zu allfälligen Rückkehrhindernissen befragt und die von ihr vorgelegten Beweismittel geprüft und gewürdigt. Im angefochtenen Bescheid ist das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass die geschilderte Erpressung durch FSB- Beamte und das vorgebrachte Scheinverfahren gegen sie nicht der Wahrheit entsprechen und sich die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise tatsächlich nur einer rechtmäßigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat entziehen will. Der erkennende Senat schließt sich den Überlegungen der belangten Behörde an.

Auch der erkennende Senat hält es für zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und die Beschwerdeführerin gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Ebenso, dass sie einen Geldbetrag geschuldet hat, der aber ihrer Aussage nach ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet, sondern durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Folgt man diesen Ausführungen, so besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen die Beschwerdeführerin, die von den Gläubigern der Beschwerdeführerin eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Ob die Höhe gerechtfertigt ist, wird sich in Österreich wohl kaum klären lassen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Betrag sei nicht rechtens, dann hätte sie - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat - die Möglichkeit gehabt dies während des Gerichtsverfahrens in der Russischen Föderation einzuwenden, weil dort ausgestritten wird, was den Tatsachen entspricht. Widersprüchlich zu den bisherigen Angaben gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 an, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung sei. Damit sagt sie also im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt sind.

Insbesondere ist aber - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente zu verweisen und auszuführen, dass aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass sie von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldet. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigt auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des städtischen Gerichts der Stadt XXXX in der Republik Dagestan vom 31.01.2011. Im Rahmen eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder gehabt habe sowie nicht vorbestraft sei und einen ständigen Wohnsitz habe. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt weil FSB- Leute dahinter stecken, dann wäre der Beschwerdeführerin wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigt vielmehr, dass ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten zugegeben hat und sich verpflichtet hat, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis kann ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten Unterlagen zeigen somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gibt keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren.Insbesondere ist aber - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente zu verweisen und auszuführen, dass aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass sie von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldet. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigt auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des städtischen Gerichts der Stadt römisch 40 in der Republik Dagestan vom 31.01.2011. Im Rahmen eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder gehabt habe sowie nicht vorbestraft sei und einen ständigen Wohnsitz habe. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt weil FSB- Leute dahinter stecken, dann wäre der Beschwerdeführerin wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigt vielmehr, dass ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten zugegeben hat und sich verpflichtet hat, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis kann ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten Unterlagen zeigen somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gibt keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im Mai 2011 sei der fluchtauslösende Grund gewesen, so ist dies auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt und war anwaltlich vertreten. Warum ein weiteres Schreiben ihren Ausreiseentschluss bestärkt hat kann nur dahingehend gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist ist. Die Ausreise ist also als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hat somit keinen asylrelevanten Hintergrund.

In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass sich insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ein hohes Maß an Korruptionsanfälligkeit der russischen Behörden ergebe und sie daher kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Dazu ist auszuführen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Russischen Föderation vereinzelt politisch motivierte Strafverfahren geführt werden und eine gewisse Korruption - wie auch in vielen anderen Staaten - herrscht. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann dies aber aufgrund der vorgelegten Gerichtsunterlagen - wie bereits oben dargestellt - ausgeschlossen werden.

Abschließend muss daher sowohl dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch den Angaben der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahrensteil die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden bzw. festgestellt werden, dass den geschilderten Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind aus privaten Gründen ausgereist, nämlich um den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen gegen die Beschwerdeführerin und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Ausreise erfolgte somit aus asylfremden Motiven."

Es waren daher die Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren nur hinsichtlich der Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt. II), sowie der Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkt III) stattgegeben, da im bisherigen Verfahren keine Prüfung erfolgte, welche Auswirkungen die siebenjährige Haft auf die unter 1. angeführte Antragstellerin hätte bzw. in weiterer Folge im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG auf die weiteren Familienangehörigen.Es waren daher die Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren nur hinsichtlich der Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt. römisch zwei), sowie der Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkt römisch drei) stattgegeben, da im bisherigen Verfahren keine Prüfung erfolgte, welche Auswirkungen die siebenjährige Haft auf die unter 1. angeführte Antragstellerin hätte bzw. in weiterer Folge im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG auf die weiteren Familienangehörigen.

Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vorgelegten Beweismittel die abstrakte Eignung auf, kraft Familienverfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches zu Spruchpunkt II und III anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Beweismittel in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vorgelegten Beweismittel die abstrakte Eignung auf, kraft Familienverfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Beweismittel in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.

Die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, zu den Zl. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E, D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren sind daher wie oa. zu den Spruchpunkten II und III wieder aufzunehmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.Die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, zu den Zl. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E, D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren sind daher wie oa. zu den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei wieder aufzunehmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.

Das von den Antragstellern erstattete Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sein. Insbesondere wird das Bundesasylamt Länderberichte über die Haftbedingungen von Frauen vorzulegen haben. Weiters wird in der Entscheidung auf die Auswirkungen der Haft in Hinblick auf eine eventuelle Verletzung von Art 3 EMRK im Lichte der ständigen Judikatur des EGMR einzugehen sein.Das von den Antragstellern erstattete Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sein. Insbesondere wird das Bundesasylamt Länderberichte über die Haftbedingungen von Frauen vorzulegen haben. Weiters wird in der Entscheidung auf die Auswirkungen der Haft in Hinblick auf eine eventuelle Verletzung von Artikel 3, EMRK im Lichte der ständigen Judikatur des EGMR einzugehen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Haft, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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