Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 432136-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 12 14.768/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 12 14.768/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter (Vater) am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.06.2013, erlassen am 22.06.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Bereits mit (hinsichtlich Spruchpunkt I behobenem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2013 war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.Der minderjährige Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter (Vater) am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.06.2013, erlassen am 22.06.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Bereits mit (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins behobenem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2013 war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Mit am 03.07.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid durch die gesetzliche Vertreterin Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten seine Mutter XXXX geboren, seine minderjährige Schwester XXXX geboren, und sein minderjähriger Bruder XXXX geboren, Anträge auf internationalen Schutz.Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten seine Mutter römisch 40 geboren, seine minderjährige Schwester römisch 40 geboren, und sein minderjähriger Bruder römisch 40 geboren, Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben, und dieser im Familienverfahren (in Bezug auf die oben genannte Schwester) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben, und dieser im Familienverfahren (in Bezug auf die oben genannte Schwester) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger unverheirateter afghanischer Staatsangehöriger ist, der am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn der XXXX geboren, ist, die ebenfalls am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn der römisch 40 geboren, ist, die ebenfalls am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass sowohl der Antrag des Beschwerdeführers als auch jener seiner Mutter jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 12 14.768/1-BAE (Beschwerdeführer) bzw. FZ. 12 14.765/1-BAE (Mutter) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten abgewiesen wurden und dagegen jeweils mit am 03.07.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde.
Schließlich wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. XXXX, der Beschwerde gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers im Familienverfahren stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Schließlich wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , der Beschwerde gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers im Familienverfahren stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.10.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.06.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 03.07.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen, aber die Verfahren sind unter einem zu führen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen, aber die Verfahren sind unter einem zu führen.
Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, dabei ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, dabei ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Da der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, war im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen - wovon nicht die Rede sein kann, wenn die Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig sind -, im gegenständlichen Verfahren schon alleine aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß §§ 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Da der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, war im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen - wovon nicht die Rede sein kann, wenn die Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig sind -, im gegenständlichen Verfahren schon alleine aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraphen 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
3. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
02.10.2013