Norm
AsylG 1997 §7Spruch
Zl. B6 310.086-1/2008/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2007, Zl. 05 04.432-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2013 und am 11.6.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2007, Zl. 05 04.432-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2013 und am 11.6.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, stammte aus seiner Geburtsstadt XXXX, war im Heimatstaat zuletzt in der Justizanstalt XXXX bei Skopje aufhältig, reiste am 20.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2005 einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, stammte aus seiner Geburtsstadt römisch 40 , war im Heimatstaat zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 bei Skopje aufhältig, reiste am 20.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2005 einen Asylantrag.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache am 07.04.2005 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor:
"Ich werde aus sozialen Gründen verfolgt. Ich gehöre der Unterschicht an und stamme aus einer zerrütteten Familie. Ich kann mich nicht wehren und die Polizei hat leichtes Spiel." Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend wegen Diebstahls straffällig geworden und werde nun immer von der Polizei verhaftet, wenn irgendwo etwas passiere, weil er aktenkundig sei. Er sei regelmäßig unschuldig eingesperrt und im Gefängnis gefoltert worden. Bei Verhandlungen sei ihm untersagt worden, Zeugen zu benennen, die seine Unschuld beweisen können. Er habe sich vom Dezember 1999 bis Juli 2004 (vgl. As 65) in Haft befunden. Er habe durch Bestechungsgeld einen Hafturlaub für sich erwirken können (vgl. As 67), wobei er vorgehabt habe, mit seiner Richterin zu sprechen. Als diese ihn allerdings nicht anhören habe wollen, habe er beschlossen, zu flüchten. Im Juni 2004 habe er eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht, weil er in Mazedonien vor Gericht kein ordentliches Verfahren erhalten habe und in der Haft gefoltert worden sei. Er habe Mazedonien am 15.09.2004 schlepperunterstützt verlassen. Die Schleppung habe seine in Österreich aufhältige Cousine organisiert und bezahlt. Er habe sich dann bei seiner Cousine in Österreich versteckt, da er auf die Beweismittel aus seiner Heimat gewartet habe."Ich werde aus sozialen Gründen verfolgt. Ich gehöre der Unterschicht an und stamme aus einer zerrütteten Familie. Ich kann mich nicht wehren und die Polizei hat leichtes Spiel." Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend wegen Diebstahls straffällig geworden und werde nun immer von der Polizei verhaftet, wenn irgendwo etwas passiere, weil er aktenkundig sei. Er sei regelmäßig unschuldig eingesperrt und im Gefängnis gefoltert worden. Bei Verhandlungen sei ihm untersagt worden, Zeugen zu benennen, die seine Unschuld beweisen können. Er habe sich vom Dezember 1999 bis Juli 2004 vergleiche As 65) in Haft befunden. Er habe durch Bestechungsgeld einen Hafturlaub für sich erwirken können vergleiche As 67), wobei er vorgehabt habe, mit seiner Richterin zu sprechen. Als diese ihn allerdings nicht anhören habe wollen, habe er beschlossen, zu flüchten. Im Juni 2004 habe er eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht, weil er in Mazedonien vor Gericht kein ordentliches Verfahren erhalten habe und in der Haft gefoltert worden sei. Er habe Mazedonien am 15.09.2004 schlepperunterstützt verlassen. Die Schleppung habe seine in Österreich aufhältige Cousine organisiert und bezahlt. Er habe sich dann bei seiner Cousine in Österreich versteckt, da er auf die Beweismittel aus seiner Heimat gewartet habe.
In dem von einem Rechtsanwalt verfassten schriftlichen Asylantrag vom 30.03.2005 wird unter anderem angeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung von Angehörigen des CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) besucht, zur Haftsituation befragt und bezüglich Folterspuren untersucht worden sei. Er sei von einer Ärztin untersucht worden, wobei auch Folterspuren nachgewiesen werden hätten können. Unterlagen über die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers würden sich beim CPT befinden, wobei die zuständige Referentin dem Beschwerdeführer zugesichert habe, diese auch im Verfahren vor dem EGMR in Vorlage zu bringen. Dem Antrag war unter anderem ein Antwortschreiben des CPT an die Cousine des Beschwerdeführers vom 25.01.2005 beigefügt, in dem im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass das CPT nicht befugt sei, in einzelnen Fällen Urteile zu fällen, wobei die Daten, die während der Besuche gesammelt werden, unabhängig davon, ob diese aus Gesprächen mit den der Freiheit beraubten Betroffenen, aus der Überprüfung der Dokumentation der besuchten Institutionen, aus den Gesprächen mit dem Personal und so weiter resultieren, streng vertraulich seien. Weiters wurde auf veröffentlichte Berichte, die sich auf Besuche in Mazedonien im Mai 1998, Oktober 2001 und Juli bzw. November 2002 beziehen, verwiesen, die den Schreiben beigelegt worden wären. Der Bericht des letzten Besuches im Juli 2004 sei vertraulich.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 13.07.2006 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache wie bisher vor und gab ergänzend an, dass er mit 18 Jahren seinen ersten Diebstahl begangen habe und dafür zwei Jahre in einem Jugendgefängnis eingesperrt worden sei. Nach der Gefängnisentlassung sei er zum mazedonischen Heer eingezogen worden. Nach Beendigung des Wehrdienstes sei er von zu Hause zur Polizeistation in seiner Geburtsstadt gebracht worden, wo er fünf Tage misshandelt worden wäre. Er habe dabei mit einem Draht zugefügte Schnittverletzungen im Nabelbereich davongetragen, wobei noch heute Narben sichtbar wären. Dazu hatte der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Ambulanzbericht einer inländischen Universitätsklinik für Psychiatrie vom 23.02.2005 vorgelegt, wonach bei ihm eine posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schnittverletzungen "bland" festgestellt wurden. Von seiner Geburtsstadt sei er dann direkt ins Gefängnis überstellt worden und sei dort wegen Delikten verurteilt worden, die er niemals begangen habe. Er sei wegen geringfügiger Delikte im Gefängnis behalten worden, wobei es ungerecht sei, dass er dafür zu so hohen Strafen verurteilt worden sei. Als Ausmaß der Gesamtstrafen seien 14 Jahre errechnet worden. Er sei ein guter Gefangener gewesen, der nie Probleme gemacht habe. Der Gefängnisdirektor habe sich dann für ihn eingesetzt und einen Hafturlaub erwirkt, wobei er dem Beschwerdeführer angeraten habe, zu flüchten (vgl. As 113). In seinem Hafturlaub habe der Beschwerdeführer seinen Fall bei Gericht abklären wollen, sei aber nicht einmal angehört worden. Deshalb sei er dann geflüchtet. Alle seine Probleme würden mit seiner Haft und der ungerechten Behandlung durch die Behörden zusammenhängen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Aufgefordert, seine einzelnen Verurteilungen sowie den genauen zeitlichen Ablauf seiner Gefängnisaufenthalte darzutun, erklärte der Beschwerdeführer vorerst, dass ihm dies psychisch nicht möglich sei, sich daran zu erinnern. Weiter nachgefragt, gab er an, glaublich 1993 oder 1994 zum ersten Mal im Gefängnis gewesen zu sein. Er habe zwei Jahre in einer Jugendhaftanstalt in XXXX verbracht. Mit 20 oder 21 Jahren sei er mit der Aufforderung entlassen worden, sich im Gefängnis seiner Geburtsstadt zu melden. Dort sei er noch drei bis vier Monate inhaftiert gewesen und am 17.01.1996 wegen seiner Einberufung zum Heer entlassen worden. Bei der Armee sei er acht Monate in XXXX stationiert gewesen. Er sei für drei Tage auf Heimurlaub gewesen, als man ihn von zu Hause in die Polizeistation gebracht und misshandelt habe. Obwohl er noch 17 Tage bei der Armee ableisten hätte müssen, sei er nach fünf Tagen Misshandlungen in der Polizeistation direkt ins Gefängnis seiner Geburtsstadt gebracht worden, wo er sechs Monate auf der Isolierstation und anschließend neun Monate in Einzelhaft verbracht habe. Von dort sei er direkt ins Gefängnis in XXXX überstellt worden, wo er bis zu seiner Ausreise eingesessen sei (vgl. As 115). In der Haft in XXXX habe er keine Probleme gehabt (vgl. As 121). Auf die Frage, weswegen er zur Haft in XXXX verurteilt worden sei, gab er an: "Ich habe Aufstriche in einem Supermarkt gestohlen." Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, erklärte er: "Ich war nicht nur in einem Geschäft, sondern in mehreren an mehreren Tagen" Er habe dabei insgesamt etwa zehn Straftaten begangen. Zur diesbezüglichen Gerichtsverhandlung befragt, gab er im Wesentlichen an, im Gericht seiner Geburtsstadt unter Gewalt genötigt worden zu sein, Blankozettel zu unterschreiben. Nachgefragt, erklärte er dazu, dass er, als er nicht unterschreiben hätte wollen, in der Polizeistation im Gerichtsgebäude misshandelt worden wäre. Auf die Frage, warum er dann freiwillig in seine Geburtsstadt gegangen wäre, gab er an, dass er damit alles bereinigen habe wollen. In seiner Geburtsstadt sei er wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen Diebstahls gewesen, obwohl er zu allen ihm weiterhin vorgeworfenen Tatzeiten und auch zu den Urteilszeiten in Haft gewesen wäre (vgl. As 117). Er sei insgesamt zu 24 Jahren Haft verurteilt worden. Von den ihm vorgeworfenen Delikten habe er tatsächlich zwei oder drei begangen, wobei es sich um kleine Diebstähle gehandelt habe (vgl. As 119). Nachgefragt gab er an, die kleinen Delikte von 1991 bis 1994 und seither "gar nichts" begangen zu haben. Die Frage, ob er vom Wehrdienst desertiert sei, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er nach etwa drei Monate beim Heer einmal drei Tage später gekommen sei. Erst während seiner Haft in seiner Heimatstadt sei auf seine Initiative hin erstmals ein Anwalt verständigt worden, der versucht habe, dem Beschwerdeführer zu helfen, jedoch nichts erreichen habe können. Dies sei das einzige Mal gewesen. Einen Monat nachdem er auf der Polizeistation geschlagen worden sei, habe ihn eine Delegation des CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) im Gefängnis in seiner Heimatstadt besucht. Sie hätten nach Details gefragt, ihm geraten, eine Beschwerde an den Präsidenten zu schreiben und mitgeteilt, dass es seinen Fall untersuchen werde, wobei er bis heute keine Nachricht erhalten habe. Seine Beschwerde beim Europäischen Gericht für Menschenrechte sei in Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er, wieder schlecht behandelt und gefoltert zu werden, wobei er diese Behandlung mit seinem Leben bezahlen würde.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 13.07.2006 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache wie bisher vor und gab ergänzend an, dass er mit 18 Jahren seinen ersten Diebstahl begangen habe und dafür zwei Jahre in einem Jugendgefängnis eingesperrt worden sei. Nach der Gefängnisentlassung sei er zum mazedonischen Heer eingezogen worden. Nach Beendigung des Wehrdienstes sei er von zu Hause zur Polizeistation in seiner Geburtsstadt gebracht worden, wo er fünf Tage misshandelt worden wäre. Er habe dabei mit einem Draht zugefügte Schnittverletzungen im Nabelbereich davongetragen, wobei noch heute Narben sichtbar wären. Dazu hatte der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Ambulanzbericht einer inländischen Universitätsklinik für Psychiatrie vom 23.02.2005 vorgelegt, wonach bei ihm eine posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schnittverletzungen "bland" festgestellt wurden. Von seiner Geburtsstadt sei er dann direkt ins Gefängnis überstellt worden und sei dort wegen Delikten verurteilt worden, die er niemals begangen habe. Er sei wegen geringfügiger Delikte im Gefängnis behalten worden, wobei es ungerecht sei, dass er dafür zu so hohen Strafen verurteilt worden sei. Als Ausmaß der Gesamtstrafen seien 14 Jahre errechnet worden. Er sei ein guter Gefangener gewesen, der nie Probleme gemacht habe. Der Gefängnisdirektor habe sich dann für ihn eingesetzt und einen Hafturlaub erwirkt, wobei er dem Beschwerdeführer angeraten habe, zu flüchten vergleiche As 113). In seinem Hafturlaub habe der Beschwerdeführer seinen Fall bei Gericht abklären wollen, sei aber nicht einmal angehört worden. Deshalb sei er dann geflüchtet. Alle seine Probleme würden mit seiner Haft und der ungerechten Behandlung durch die Behörden zusammenhängen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Aufgefordert, seine einzelnen Verurteilungen sowie den genauen zeitlichen Ablauf seiner Gefängnisaufenthalte darzutun, erklärte der Beschwerdeführer vorerst, dass ihm dies psychisch nicht möglich sei, sich daran zu erinnern. Weiter nachgefragt, gab er an, glaublich 1993 oder 1994 zum ersten Mal im Gefängnis gewesen zu sein. Er habe zwei Jahre in einer Jugendhaftanstalt in römisch 40 verbracht. Mit 20 oder 21 Jahren sei er mit der Aufforderung entlassen worden, sich im Gefängnis seiner Geburtsstadt zu melden. Dort sei er noch drei bis vier Monate inhaftiert gewesen und am 17.01.1996 wegen seiner Einberufung zum Heer entlassen worden. Bei der Armee sei er acht Monate in römisch 40 stationiert gewesen. Er sei für drei Tage auf Heimurlaub gewesen, als man ihn von zu Hause in die Polizeistation gebracht und misshandelt habe. Obwohl er noch 17 Tage bei der Armee ableisten hätte müssen, sei er nach fünf Tagen Misshandlungen in der Polizeistation direkt ins Gefängnis seiner Geburtsstadt gebracht worden, wo er sechs Monate auf der Isolierstation und anschließend neun Monate in Einzelhaft verbracht habe. Von dort sei er direkt ins Gefängnis in römisch 40 überstellt worden, wo er bis zu seiner Ausreise eingesessen sei vergleiche As 115). In der Haft in römisch 40 habe er keine Probleme gehabt vergleiche As 121). Auf die Frage, weswegen er zur Haft in römisch 40 verurteilt worden sei, gab er an: "Ich habe Aufstriche in einem Supermarkt gestohlen." Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, erklärte er: "Ich war nicht nur in einem Geschäft, sondern in mehreren an mehreren Tagen" Er habe dabei insgesamt etwa zehn Straftaten begangen. Zur diesbezüglichen Gerichtsverhandlung befragt, gab er im Wesentlichen an, im Gericht seiner Geburtsstadt unter Gewalt genötigt worden zu sein, Blankozettel zu unterschreiben. Nachgefragt, erklärte er dazu, dass er, als er nicht unterschreiben hätte wollen, in der Polizeistation im Gerichtsgebäude misshandelt worden wäre. Auf die Frage, warum er dann freiwillig in seine Geburtsstadt gegangen wäre, gab er an, dass er damit alles bereinigen habe wollen. In seiner Geburtsstadt sei er wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen Diebstahls gewesen, obwohl er zu allen ihm weiterhin vorgeworfenen Tatzeiten und auch zu den Urteilszeiten in Haft gewesen wäre vergleiche As 117). Er sei insgesamt zu 24 Jahren Haft verurteilt worden. Von den ihm vorgeworfenen Delikten habe er tatsächlich zwei oder drei begangen, wobei es sich um kleine Diebstähle gehandelt habe vergleiche As 119). Nachgefragt gab er an, die kleinen Delikte von 1991 bis 1994 und seither "gar nichts" begangen zu haben. Die Frage, ob er vom Wehrdienst desertiert sei, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er nach etwa drei Monate beim Heer einmal drei Tage später gekommen sei. Erst während seiner Haft in seiner Heimatstadt sei auf seine Initiative hin erstmals ein Anwalt verständigt worden, der versucht habe, dem Beschwerdeführer zu helfen, jedoch nichts erreichen habe können. Dies sei das einzige Mal gewesen. Einen Monat nachdem er auf der Polizeistation geschlagen worden sei, habe ihn eine Delegation des CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) im Gefängnis in seiner Heimatstadt besucht. Sie hätten nach Details gefragt, ihm geraten, eine Beschwerde an den Präsidenten zu schreiben und mitgeteilt, dass es seinen Fall untersuchen werde, wobei er bis heute keine Nachricht erhalten habe. Seine Beschwerde beim Europäischen Gericht für Menschenrechte sei in Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er, wieder schlecht behandelt und gefoltert zu werden, wobei er diese Behandlung mit seinem Leben bezahlen würde.
Der Beschwerdeführer legte unter anderem als Beweismittel vor:
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache sowie seiner Cousine als Vertrauensperson ergänzend auf die Frage, wie es ihm gelungen wäre, aus der Haftanstalt zu kommen, vor, dass er 500,- Euro Bestechungsgeld für seine Entlassung bezahlt habe. Dafür habe er einen Bescheid erhalten, dass er binnen drei Tagen das Land verlassen müsse. Es sei eine Entlassung für einen Hafturlaub gewesen. Den Bescheid habe er vorgelegt. Dazu weiter nachgefragt, gab er an, dass er den Gefängnisdirektor der Haftanstalt XXXX, von früher gekannt habe und dieser ihm geholfen hätte. Sie wären im Jahr 2001 oder 2002 gemeinsam als Häftlinge in XXXX gewesen. Der Direktor sei damals wegen Waffenhandels verurteilt worden. Der Direktor sei als ethnischer Albaner Parteimitglied der DUI gewesen und als diese mit der SDS eine Regierungskoalition eingegangen sei, sei er 2003 aus der Haft entlassen und zum Gefängnisdirektor von XXXX ernannt worden. Der Beschwerdeführer nannte für den Gefängnisdirektor den Namen "XXXX" (vgl. As 427), der von ihm vorgelegte Hafturlaubsbescheid sowie auch andere Dokumente wiesen als unterfertigenden Direktor der Justizanstalt XXXX immer den Namen "XXXX" auf (vgl. As 461, aber auch As 457, As 463). Dem Beschwerdeführer sei es im Gefängnis XXXX einigermaßen gut gegangen. Er sei jedoch gewarnt worden, dass jemand als Häftling eingeschleust werden hätte sollen, der ihn umbringen solle. Eine Begründung, weshalb man ihn umbringen wolle, konnte der Beschwerdeführer auf Nachfragen nicht geben. Auf Vorhalt, dass der Bericht von Amnesty International 2005 zu Mazedonien keine Probleme für ethnische Mazedonier in den Gefängnissen erkennen lassen würde, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass man den Delegationen in den Gefängnissen bessere Verhältnisse vortäuschen würde und man "wegen Kleinigkeiten" im Gefängnis sitzen könne. Auf Vorhalt, dass die Einsicht in die Beweismittel angesichts des Umstands, dass er zuerst zu Erziehungsmaßnahmen, dann zu bedingten Strafen und erst danach zu unbedingte Strafen von verschiedenen Gerichten verurteilt worden sei, wobei die Urteile von verschiedenen Richtern bestätigt worden seien, gab der Beschwerdeführer an: "Ich widerspreche nicht, dass meine Verurteilungen nicht zu Recht erfolgten. Ich habe oft gestohlen. Aber nicht alles, was mir angelastet wird, ist verhältnismäßig. Beim CPT in Straßburg wird dies anscheinend für wesentlich gehalten, da meine Beschwerde behandelt wird."In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache sowie seiner Cousine als Vertrauensperson ergänzend auf die Frage, wie es ihm gelungen wäre, aus der Haftanstalt zu kommen, vor, dass er 500,- Euro Bestechungsgeld für seine Entlassung bezahlt habe. Dafür habe er einen Bescheid erhalten, dass er binnen drei Tagen das Land verlassen müsse. Es sei eine Entlassung für einen Hafturlaub gewesen. Den Bescheid habe er vorgelegt. Dazu weiter nachgefragt, gab er an, dass er den Gefängnisdirektor der Haftanstalt römisch 40 , von früher gekannt habe und dieser ihm geholfen hätte. Sie wären im Jahr 2001 oder 2002 gemeinsam als Häftlinge in römisch 40 gewesen. Der Direktor sei damals wegen Waffenhandels verurteilt worden. Der Direktor sei als ethnischer Albaner Parteimitglied der DUI gewesen und als diese mit der SDS eine Regierungskoalition eingegangen sei, sei er 2003 aus der Haft entlassen und zum Gefängnisdirektor von römisch 40 ernannt worden. Der Beschwerdeführer nannte für den Gefängnisdirektor den Namen "XXXX" vergleiche As 427), der von ihm vorgelegte Hafturlaubsbescheid sowie auch andere Dokumente wiesen als unterfertigenden Direktor der Justizanstalt römisch 40 immer den Namen "XXXX" auf vergleiche As 461, aber auch As 457, As 463). Dem Beschwerdeführer sei es im Gefängnis römisch 40 einigermaßen gut gegangen. Er sei jedoch gewarnt worden, dass jemand als Häftling eingeschleust werden hätte sollen, der ihn umbringen solle. Eine Begründung, weshalb man ihn umbringen wolle, konnte der Beschwerdeführer auf Nachfragen nicht geben. Auf Vorhalt, dass der Bericht von Amnesty International 2005 zu Mazedonien keine Probleme für ethnische Mazedonier in den Gefängnissen erkennen lassen würde, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass man den Delegationen in den Gefängnissen bessere Verhältnisse vortäuschen würde und man "wegen Kleinigkeiten" im Gefängnis sitzen könne. Auf Vorhalt, dass die Einsicht in die Beweismittel angesichts des Umstands, dass er zuerst zu Erziehungsmaßnahmen, dann zu bedingten Strafen und erst danach zu unbedingte Strafen von verschiedenen Gerichten verurteilt worden sei, wobei die Urteile von verschiedenen Richtern bestätigt worden seien, gab der Beschwerdeführer an: "Ich widerspreche nicht, dass meine Verurteilungen nicht zu Recht erfolgten. Ich habe oft gestohlen. Aber nicht alles, was mir angelastet wird, ist verhältnismäßig. Beim CPT in Straßburg wird dies anscheinend für wesentlich gehalten, da meine Beschwerde behandelt wird."
Nachgefragt, was er als nicht gerecht bzw. angemessen betrachte, erklärte er, dass er teilweise für Sachen bestraft worden wäre, die er nicht begangen habe. Nachgefragt, welche Fälle damit genau gemeint seien, gab er an: "Ich habe viele Dokumente bekommen und kann mich nicht an alles erinnern." Auf Vorhalt, dass es in Mazedonien das Prinzip der Strafkumulation gebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies auch in seinem Fall geschehen wäre, elf Jahre aber das zulässige Strafmaß überschreiten würde. In Mazedonien könne man nicht mehr als zehn Jahre für mehrere Verurteilungen in Haft genommen werden. Er halte die gesamte Strafe für zu hoch.
Dem Akt liegen weiters eine Anfragenbeantwortung eines mazedonischen Rechtsanwaltes vom 27.11.2006, mit einer Auflistung von 16 Verurteilungen des Beschwerdeführers in Mazedonien von 1995 bis 2004 mit Angabe über das Gericht, Verfahrenszahl, Datum, Straftat sowie verhängte Strafe enthält vor. Ein Hinweis auf eine Auftragserteilung durch das Bundesasylamt ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es handelt sich bereits aufgrund des Erscheinungsbildes offensichtlich um kein offizielles Dokument - wie etwa ein Strafregisterauszug - sondern um eine Aufstellung durch einen Rechtsanwalt, und dürfte teilweise fehlerhaft sein, zumal es teilweise leichte Abweichungen zu den aus den vorgelegten Gerichtsurteilen ersichtlichen Vorstrafen bzw. Gerichtsentscheidungen enthält. Diesbezüglich wird anzunehmen sein, dass die Fehler auf die Ermittlungen bzw. Schreibfehler des Rechtsanwalts zurückzuführen sind. Der Auflistung zufolge sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Gerichts XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX auf der Flucht, wobei die restliche zu verbüßende Freiheitsstrafe ein Jahr und vier Monate betrage. In einem Ergänzungsschreiben des Rechtsanwaltes wird angemerkt, dass das im Urteil des Berufungsgerichts XXXX, erwähnte Urteil des Grundgerichts XXXX, im Gerichtsregister nicht aufscheine. Es werde angenommen, dass es sich hierbei nicht direkt um ein Urteil, sondern eine Akkumulierungsstrafe, die im Einklang mit dem mazedonischen Strafrecht stehe, handle. Der Beschwerdeführer würde das Gegenteil behaupten. Es sei daher notwendig, in das Urteil oder in irgendein anderes Beweismittel Einblick zu nehmen, da das Urteil möglicherweise fehlerhaft sei oder sich aus einem anderen Grund im Berufungsurteil befinde.Dem Akt liegen weiters eine Anfragenbeantwortung eines mazedonischen Rechtsanwaltes vom 27.11.2006, mit einer Auflistung von 16 Verurteilungen des Beschwerdeführers in Mazedonien von 1995 bis 2004 mit Angabe über das Gericht, Verfahrenszahl, Datum, Straftat sowie verhängte Strafe enthält vor. Ein Hinweis auf eine Auftragserteilung durch das Bundesasylamt ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es handelt sich bereits aufgrund des Erscheinungsbildes offensichtlich um kein offizielles Dokument - wie etwa ein Strafregisterauszug - sondern um eine Aufstellung durch einen Rechtsanwalt, und dürfte teilweise fehlerhaft sein, zumal es teilweise leichte Abweichungen zu den aus den vorgelegten Gerichtsurteilen ersichtlichen Vorstrafen bzw. Gerichtsentscheidungen enthält. Diesbezüglich wird anzunehmen sein, dass die Fehler auf die Ermittlungen bzw. Schreibfehler des Rechtsanwalts zurückzuführen sind. Der Auflistung zufolge sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Gerichts römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 auf der Flucht, wobei die restliche zu verbüßende Freiheitsstrafe ein Jahr und vier Monate betrage. In einem Ergänzungsschreiben des Rechtsanwaltes wird angemerkt, dass das im Urteil des Berufungsgerichts römisch 40 , erwähnte Urteil des Grundgerichts römisch 40 , im Gerichtsregister nicht aufscheine. Es werde angenommen, dass es sich hierbei nicht direkt um ein Urteil, sondern eine Akkumulierungsstrafe, die im Einklang mit dem mazedonischen Strafrecht stehe, handle. Der Beschwerdeführer würde das Gegenteil behaupten. Es sei daher notwendig, in das Urteil oder in irgendein anderes Beweismittel Einblick zu nehmen, da das Urteil möglicherweise fehlerhaft sei oder sich aus einem anderen Grund im Berufungsurteil befinde.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe sich in der Darstellung seines Kernvorbringens darauf beschränkt, dass er zwar seit seiner Jugend straffällig geworden sei, die über ihn verhängten Strafen unverhältnismäßig und ungerecht gewesen seien. Die von ihm vorgelegten Schriftstücke, welche zu der Haftstrafe oder mit der Haft selbst in Verbindung stehen, würden in keinem Fall auf rechtswidrig oder nicht rechtstaatlich zustande gekommene Staatsakte hinweisen. Aus den vorgelegten Dokumenten hätten insgesamt 16 Urteile wegen verschiedener Straftaten abgeleitet werden können. Die Vorwürfe der Straftaten seien plausibel und es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen Diebstahls von "Aufstrichen in Supermärkten" verantwortlich gemacht worden wäre. Auch hätten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Widersprüche in einem etwa vom Beschwerdeführer behaupteten zeitlichen Konflikt der Tatzeiten zu seinen verbüßten Haftstrafen oder Erziehungsmaßnahmen abgeleitet werden können. Die vorgelegten Beweismittel (Urteile, Revisionsurteile) würden auch die Verhängung der Strafen schlüssig erscheinen lassen. Zudem gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer in vielen Fällen im Rahmen einer verfügten Verfahrenshilfe vertreten gewesen sei und auch das Instanzenverfahren eingehalten worden sei. Generell sei es auch keineswegs plausibel, dass der Staat Mazedonien an einer Inhaftierung des Beschwerdeführers mehr oder weniger um jeden Preis interessiert gewesen wäre, was auch angesichts der damit verbundenen Kosten unlogisch wäre. Soweit es aus den Beweismitteln hervorgehe, seien die Richter der ersten bzw. untersten Instanz immer unterschiedliche Personen gewesen. Außerdem finde sich im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers lediglich in einem Urteil ein Verweis auf ein vorliegendes Geständnis. Die meisten Beweise der Straftaten würden aus Anschuldigungen von Mittätern, die selbst verurteilt worden seien, plausiblen Zeugenbeweisen und nachvollziehbaren Tatabläufen sowie Sachbeweisen, wie etwa der Besitz von Gegenständen, die von der Tat herrühren, ergehen. Die vorgeworfenen Straftaten des Beschwerdeführers wären an verschiedenen Orten verübt worden, dass es daher auch keineswegs unplausibel wäre, dass die Polizei ihn schon überall gekannt und gleich abgeholt hätte. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel entspreche es auch keineswegs der Behauptung, dass der Beschwerdeführer erst mit 18 Jahren seine erste Straftat begangen habe, sondern den Unterlagen zufolge bereits im Alter von 14 Jahren. Außerdem sei er nicht sofort, wie behauptet, zwei Jahre in Haft genommen worden, sondern seien in den Urteilen bis 1995 Erziehungsmaßnahmen verfügt worden. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, dass über ihn 26, 24, 14, zwölf oder elf Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden seien, so versuche er sein Vorbringen damit unbegründet zu steigern. Infolge seines Antrages seien vom Gericht sogar fallweise Strafen gegen dasselbe Rechtsgut zusammengelegt worden, sodass das insgesamt dafür anstatt einer einzeln gerechnet höheren, die maximal vorgesehene Gesamtstrafe zu verbüßen gewesen wäre und der Beschwerdeführer somit durch diese Gestattung begünstigt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs unmenschlicher Behandlung werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gefängnisaufenthalts in XXXX ausdrücklich angegeben habe, gut behandelt worden zu sein. Entgegen den vorgelegten Schriftstücken habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach dem Wehrdienst im Jahr 1996 von der Polizei misshandelt worden sei. Dies liege bereits mehr als zehn Jahre zurück und hinsichtlich eventuell nicht nachgegangener Misshandlungen bestehe in Verbindung mit den geänderten Verhältnissen und der spezifischen Situation des Beschwerdeführers in XXXX jedenfalls keine Aktualität mehr. Hinsichtlich der noch ausstehenden vom Beschwerdeführer in Mazedonien zu verbüßenden Haftstrafe wurde unter Heranziehung der Anfragenbeantwortung des mazedonischen Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 eine Dauer von einem Jahr und vier Monaten festgestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe sich in der Darstellung seines Kernvorbringens darauf beschränkt, dass er zwar seit seiner Jugend straffällig geworden sei, die über ihn verhängten Strafen unverhältnismäßig und ungerecht gewesen seien. Die von ihm vorgelegten Schriftstücke, welche zu der Haftstrafe oder mit der Haft selbst in Verbindung stehen, würden in keinem Fall auf rechtswidrig oder nicht rechtstaatlich zustande gekommene Staatsakte hinweisen. Aus den vorgelegten Dokumenten hätten insgesamt 16 Urteile wegen verschiedener Straftaten abgeleitet werden können. Die Vorwürfe der Straftaten seien plausibel und es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen Diebstahls von "Aufstrichen in Supermärkten" verantwortlich gemacht worden wäre. Auch hätten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Widersprüche in einem etwa vom Beschwerdeführer behaupteten zeitlichen Konflikt der Tatzeiten zu seinen verbüßten Haftstrafen oder Erziehungsmaßnahmen abgeleitet werden können. Die vorgelegten Beweismittel (Urteile, Revisionsurteile) würden auch die Verhängung der Strafen schlüssig erscheinen lassen. Zudem gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer in vielen Fällen im Rahmen einer verfügten Verfahrenshilfe vertreten gewesen sei und auch das Instanzenverfahren eingehalten worden sei. Generell sei es auch keineswegs plausibel, dass der Staat Mazedonien an einer Inhaftierung des Beschwerdeführers mehr oder weniger um jeden Preis interessiert gewesen wäre, was auch angesichts der damit verbundenen Kosten unlogisch wäre. Soweit es aus den Beweismitteln hervorgehe, seien die Richter der ersten bzw. untersten Instanz immer unterschiedliche Personen gewesen. Außerdem finde sich im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers lediglich in einem Urteil ein Verweis auf ein vorliegendes Geständnis. Die meisten Beweise der Straftaten würden aus Anschuldigungen von Mittätern, die selbst verurteilt worden seien, plausiblen Zeugenbeweisen und nachvollziehbaren Tatabläufen sowie Sachbeweisen, wie etwa der Besitz von Gegenständen, die von der Tat herrühren, ergehen. Die vorgeworfenen Straftaten des Beschwerdeführers wären an verschiedenen Orten verübt worden, dass es daher auch keineswegs unplausibel wäre, dass die Polizei ihn schon überall gekannt und gleich abgeholt hätte. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel entspreche es auch keineswegs der Behauptung, dass der Beschwerdeführer erst mit 18 Jahren seine erste Straftat begangen habe, sondern den Unterlagen zufolge bereits im Alter von 14 Jahren. Außerdem sei er nicht sofort, wie behauptet, zwei Jahre in Haft genommen worden, sondern seien in den Urteilen bis 1995 Erziehungsmaßnahmen verfügt worden. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, dass über ihn 26, 24, 14, zwölf oder elf Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden seien, so versuche er sein Vorbringen damit unbegründet zu steigern. Infolge seines Antrages seien vom Gericht sogar fallweise Strafen gegen dasselbe Rechtsgut zusammengelegt worden, sodass das insgesamt dafür anstatt einer einzeln gerechnet höheren, die maximal vorgesehene Gesamtstrafe zu verbüßen gewesen wäre und der Beschwerdeführer somit durch diese Gestattung begünstigt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs unmenschlicher Behandlung werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gefängnisaufenthalts in römisch 40 ausdrücklich angegeben habe, gut behandelt worden zu sein. Entgegen den vorgelegten Schriftstücken habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach dem Wehrdienst im Jahr 1996 von der Polizei misshandelt worden sei. Dies liege bereits mehr als zehn Jahre zurück und hinsichtlich eventuell nicht nachgegangener Misshandlungen bestehe in Verbindung mit den geänderten Verhältnissen und der spezifischen Situation des Beschwerdeführers in römisch 40 jedenfalls keine Aktualität mehr. Hinsichtlich der noch ausstehenden vom Beschwerdeführer in Mazedonien zu verbüßenden Haftstrafe wurde unter Heranziehung der Anfragenbeantwortung des mazedonischen Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 eine Dauer von einem Jahr und vier Monaten festgestellt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben. Darin wurden dem Bundesasylamt im Wesentlichen Ermittlungsmängel sowie eine einseitige und verfehlte Beweiswürdigung vorgehalten. So sei der Umstand, dass bei dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, nicht seriös gewürdigt worden. Im Zuge einer seriösen Beweiswürdigung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass traumatische Erlebnisse, die zu einer derartigen Störung führen, das Erinnerungsvermögen und auch die Konzentrationsfähigkeit im Rahmen einer Aussage beeinträchtigen können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung Kontakt mit Mitgliedern der Delegation von CPT gehabt habe und wegen der von ihm erlittenen Misshandlungen und unmenschlichen Strafen eine Beschwerde vor dem EGMR erhoben habe, sei vom Bundesasylamt in unzureichender Weise gewürdigt worden. Der Umstand, dass der EGMR im Gegensatz zur Beschwerde des Beschwerdeführers die ganz überwiegende Anzahl der bei ihm eingelangten Beschwerden für nicht zulässig erkläre, hätte eine ernsthaftere Auseinandersetzung des Bundesasylamts mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert. Weiters wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2002 verwiesen der hinsichtlich der darin enthaltenen Ausführungen zum Justizsystem zu Problemen der Rechtsprechung und zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei- und Sicherheitskräfte in Mazedonien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen würde.
Mit Schreiben vom 20.02.2008 wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht einer Psychotherapeutin vom 26.02.2007 nachgereicht, in dem hinsichtlich des Beschwerdeführers eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge serieller Traumatisierung über Jahre hinweg diagnostiziert wird.
Weiter nachgereicht wurde ein Konvolut an Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers an den EGMR sowie an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 und 2007.
So wurde beispielsweise im Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 16.04.2007 an den EGMR etwa der von einem Rechtsanwalt an das Bundesasylamt übermittelte "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" thematisiert, der die Urteile des Grundgerichts XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX sowie - ohne Datumsangabe - Zl. XXXX nicht enthalten würde. Andererseits würde der Strafregisterauszug Urteile enthalten, die dem Beschwerdeführer unbekannt seien. Die Datumsangaben und sogar die Haftstrafendauer würden teilweise nicht übereinstimmen. Auch in den Begleitschreiben des Anwaltes werde das Urteil zur Zl. XXXX mit einer falschen Datumsangabe geführt. Weiters wäre der Beschwerdeführer laut Strafregisterauszug mit Urteil vom XXXX zu einem Jahr und vier Monaten Haftstrafe verurteilt worden, dazu sei er jedoch kein einziges Mal bei Gericht gewesen und habe er die ihm vorgeworfenen Diebstähle nicht begangen, da er zur Tatbegehungszeit im Gefängnis gewesen sei. Eine Gerichtsangestellte in XXXX habe der Cousine des Beschwerdeführers im Jahr 2005 mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer nur zwei Urteile im Computer vermerkt wären, nämlich das Urteil vom XXXX und das Urteil zur XXXX, wobei er nur noch zwei Jahre und vier Monate verbleibende Haftstrafe abzusitzen hätte. Ein Urteil vom XXXX, gäbe es laut Auskunft der Gerichtsangestellten nicht. Die Diebstähle im Urteil vom XXXX, wären im Zeitraum von XXXX, die Diebstähle im Anklageakt zur Zl. XXXX wären im Mai und Juni 1999 begangen worden. Der Beschwerdeführer könne diese Diebstähle nicht begangen haben, da er sich in dieser Zeit, obwohl er unschuldig gewesen wäre, im Gefängnis in XXXX aufgehalten hätte. Das Grundgericht XXXX habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Laut Urteil vom XXXX, sei der Beschwerdeführer zu acht Monaten, laut Urteil vom XXXX zu sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch von Jänner 1996 bis November 1996 beim Militär in XXXX gewesen. Dies sei aber mit den Verurteilungen nicht vereinbar. Zum Urteil vom XXXX wurde ausgeführt, dass es dazu keine Einvernahme des Beschwerdeführers gegeben hätte, da er zu diesem Fall nie befragt worden wäre. Zu dem Ersuchen des EGMR, die Berufungsentscheidung über das Urteil des Grundgerichts XXXX, in Kopie zu übersenden, wurde von der Cousine dargetan, dass sie diesbezüglich keine Antwort vom Berufungsgericht erhalten habe. Der Beschwerdeführer selbst könne sich nicht erinnern, die Berufungsentscheidung jemals gesehen zu haben. Die Cousine sei persönlich der Ansicht, dass weder die diesbezügliche Berufung noch die Berufung des Beschwerdeführers ans Höchstgericht von den Juristen bzw. Sozialarbeitern im Gefängnis XXXX weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei von 02.12.1991 bis 27.03.1995 in einer Heimanstalt in XXXX gewesen, wo er ebenfalls gefoltert worden sei. Ab dem Jahr 1995 sei er bis zum 19.07.1999 regelmäßig von der Polizei angehalten, gefoltert, gezwungen leere Blätter zu unterschreiben und diese weitergereicht an andere Polizeistationen worden, wo er ebenfalls gefoltert worden sei, damit er Diebstähle zugebe, die er nicht begangen habe. Die Cousine des Beschwerdeführers könne nicht sagen, ab wann er im Gefängnis in XXXX gewesen sei, da er sich selbst nicht genau daran erinnern könne. Einmal meinte er, er sei zwei Tage vor den orthodoxen Ostern 1999 ins Gefängnis gebracht worden, dann wiederum meine er, dass er etwa acht bis neun Monate bevor er nach XXXX gebracht worden sei, im Gefängnis in XXXX gewesen sei. Die Cousine des Beschwerdeführers sei überzeugt, dass die Aussage ihres Verwandten bei der mazedonischen Polizei stimme, dass ihr Cousin im Jahr 2004 wieder für einen im Jahr 2001 verübten Diebstahl verurteilt worden wäre, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in der geschlossenen Abteilung in XXXX befunden habe. Die Cousine habe den Beschwerdeführer in Österreich aufgenommen und habe dieser auf ihre Kinder aufgepasst. Ihre Kinder würden ihren Onkel sehr lieben. Der Beschwerdeführer habe sich auch seit er im Jahr 2004 nach Österreich eingereist sei, nichts zu Schulden kommen lassen, obwohl von den Behörden, der Polizei und den Gerichte in Mazedonien immer versucht worden sei, ihn als kriminell und nicht resozialisierbar darzustellen.So wurde beispielsweise im Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 16.04.2007 an den EGMR etwa der von einem Rechtsanwalt an das Bundesasylamt übermittelte "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" thematisiert, der die Urteile des Grundgerichts römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 sowie - ohne Datumsangabe - Zl. römisch 40 nicht enthalten würde. Andererseits würde der Strafregisterauszug Urteile enthalten, die dem Beschwerdeführer unbekannt seien. Die Datumsangaben und sogar die Haftstrafendauer würden teilweise nicht übereinstimmen. Auch in den Begleitschreiben des Anwaltes werde das Urteil zur Zl. römisch 40 mit einer falschen Datumsangabe geführt. Weiters wäre der Beschwerdeführer laut Strafregisterauszug mit Urteil vom römisch 40 zu einem Jahr und vier Monaten Haftstrafe verurteilt worden, dazu sei er jedoch kein einziges Mal bei Gericht gewesen und habe er die ihm vorgeworfenen Diebstähle nicht begangen, da er zur Tatbegehungszeit im Gefängnis gewesen sei. Eine Gerichtsangestellte in römisch 40 habe der Cousine des Beschwerdeführers im Jahr 2005 mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer nur zwei Urteile im Computer vermerkt wären, nämlich das Urteil vom römisch 40 und das Urteil zur römisch 40 , wobei er nur noch zwei Jahre und vier Monate verbleibende Haftstrafe abzusitzen hätte. Ein Urteil vom römisch 40 , gäbe es laut Auskunft der Gerichtsangestellten nicht. Die Diebstähle im Urteil vom römisch 40 , wären im Zeitraum von römisch 40 , die Diebstähle im Anklageakt zur Zl. römisch 40 wären im Mai und Juni 1999 begangen worden. Der Beschwerdeführer könne diese Diebstähle nicht begangen haben, da er sich in dieser Zeit, obwohl er unschuldig gewesen wäre, im Gefängnis in römisch 40 aufgehalten hätte. Das Grundgericht römisch 40 habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 , zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Laut Urteil vom römisch 40 , sei der Beschwerdeführer zu acht Monaten, laut Urteil vom römisch 40 zu sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch von Jänner 1996 bis November 1996 beim Militär in römisch 40 gewesen. Dies sei aber mit den Verurteilungen nicht vereinbar. Zum Urteil vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass es dazu keine Einvernahme des Beschwerdeführers gegeben hätte, da er zu diesem Fall nie befragt worden wäre. Zu dem Ersuchen des EGMR, die Berufungsentscheidung über das Urteil des Grundgerichts römisch 40 , in Kopie zu übersenden, wurde von der Cousine dargetan, dass sie diesbezüglich keine Antwort vom Berufungsgericht erhalten habe. Der Beschwerdeführer selbst könne sich nicht erinnern, die Berufungsentscheidung jemals gesehen zu haben. Die Cousine sei persönlich der Ansicht, dass weder die diesbezügliche Berufung noch die Berufung des Beschwerdeführers ans Höchstgericht von den Juristen bzw. Sozialarbeitern im Gefängnis römisch 40 weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei von 02.12.1991 bis 27.03.1995 in einer Heimanstalt in römisch 40 gewesen, wo er ebenfalls gefoltert worden sei. Ab dem Jahr 1995 sei er bis zum 19.07.1999 regelmäßig von der Polizei angehalten, gefoltert, gezwungen leere Blätter zu unterschreiben und diese weitergereicht an andere Polizeistationen worden, wo er ebenfalls gefoltert worden sei, damit er Diebstähle zugebe, die er nicht begangen habe. Die Cousine des Beschwerdeführers könne nicht sagen, ab wann er im Gefängnis in römisch 40 gewesen sei, da er sich selbst nicht genau daran erinnern könne. Einmal meinte er, er sei zwei Tage vor den orthodoxen Ostern 1999 ins Gefängnis gebracht worden, dann wiederum meine er, dass er etwa acht bis neun Monate bevor er nach römisch 40 gebracht worden sei, im Gefängnis in römisch 40 gewesen sei. Die Cousine des Beschwerdeführers sei überzeugt, dass die Aussage ihres Verwandten bei der mazedonischen Polizei stimme, dass ihr Cousin im Jahr 2004 wieder für einen im Jahr 2001 verübten Diebstahl verurteilt worden wäre, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in der geschlossenen Abteilung in römisch 40 befunden habe. Die Cousine habe den Beschwerdeführer in Österreich aufgenommen und habe dieser auf ihre Kinder aufgepasst. Ihre Kinder würden ihren Onkel sehr lieben. Der Beschwerdeführer habe sich auch seit er im Jahr 2004 nach Österreich eingereist sei, nichts zu Schulden kommen lassen, obwohl von den Behörden, der Polizei und den Gerichte in Mazedonien immer versucht worden sei, ihn als kriminell und nicht resozialisierbar darzustellen.
Aus einem Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 19.02.2007 an den Rechtsanwalt ihres Cousins samt Anlage wird neben dem bereits Ausgeführten unter anderem auf eine falsche Datierung des Urteils Zl. XXXX im Bescheid des Direktors der Justizanstalt von XXXX vom 10.10.2003 hingewiesen, die aus dem "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" abgeleitete offene Haftstrafe im Ausmaß von einem Jahr und vier Monaten bestritten, sowie über neun Seiten die Länderfeststellungen des Bundesasylamts im bekämpften Bescheid kommentiert bzw. auf andere Quellen verwiesen. Zu letzterem wurde von der Cousine ausgeführt, dass der Referent beim Bundesasylamt in der Einvernahme am 13.07.2006 die von ihr als Vertrauensperson vorgelegten Jahresberichte von Amnesty International von 1998 bis 2005, wie auch den Bericht von CPT über den Besuch von 17.05.1998 - 27.05.1998 mit der Bemerkung quittiert habe, dass er diese Quellen nicht benötige, da er seine eigenen Quellen habe. Weiters wurde erstmals behauptet, dass der Beschwerdeführer nur durch Hilfe des "späteren Stellvertreters des Gefängnisdirektors" in XXXX, mit dem er gemeinsam in Haft gewesen sei, und gegen Bestechungsgeld den Hafturlaub erhalten habe. Ihr Cousin sei 1998 im Gefängnis in XXXX gewesen, als auch CPT ihn untersucht habe. Er sei acht bis neun Monate vor dem 19.07.1999 im Gefängnis in XXXX und von 19.07.1999 bis 27.07.2004 im Gefängnis in XXXX gewesen. Laut Urteil vom XXXX sei der Beschwerdeführe zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Laut Bescheid vom 10.10.2003 müsse es ein Urteil vom XXXX mit der Zl. XXXX geben, welches einen Strafausspruch über neun Jahre fünf Monate und 27 Tage beinhalte. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass bei diesem posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden seien. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer einige Male desertierte sei, sei eine Lüge des Bundesasylamts. Auch die Behauptung des Bundesasylamts, dass sich die meisten Beweise der Straftaten aus Anschuldigungen von Mittätern ergeben würden bedeute, dass der Beschwerdeführer ohne Beweise nur aufgrund von irgendwelchen Aussagen verurteilt worden sei. Beim Beschwerdeführer wären nie gestohlene Gegenstände gefunden worden.Aus einem Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 19.02.2007 an den Rechtsanwalt ihres Cousins samt Anlage wird neben dem bereits Ausgeführten unter anderem auf eine falsche Datierung des Urteils Zl. römisch 40 im Bescheid des Direktors der Justizanstalt von römisch 40 vom 10.10.2003 hingewiesen, die aus dem "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" abgeleitete offene Haftstrafe im Ausmaß von einem Jahr und vier Monaten bestritten, sowie über neun Seiten die Länderfeststellungen des Bundesasylamts im bekämpften Bescheid kommentiert bzw. auf andere Quellen verwiesen. Zu letzterem wurde von der Cousine ausgeführt, dass der Referent beim Bundesasylamt in der Einvernahme am 13.07.2006 die von ihr als Vertrauensperson vorgelegten Jahresberichte von Amnesty International von 1998 bis 2005, wie auch den Bericht von CPT über den Besuch von 17.05.1998 - 27.05.1998 mit der Bemerkung quittiert habe, dass er diese Quellen nicht benötige, da er seine eigenen Quellen habe. Weiters wurde erstmals behauptet, dass der Beschwerdeführer nur durch Hilfe des "späteren Stellvertreters des Gefängnisdirektors" in römisch 40 , mit dem er gemeinsam in Haft gewesen sei, und gegen Bestechungsgeld den Hafturlaub erhalten habe. Ihr Cousin sei 1998 im Gefängnis in römisch 40 gewesen, als auch CPT ihn untersucht habe. Er sei acht bis neun Monate vor dem 19.07.1999 im Gefängnis in römisch 40 und von 19.07.1999 bis 27.07.2004 im Gefängnis in römisch 40 gewesen. Laut Urteil vom römisch 40 sei der Beschwerdeführe zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Laut Bescheid vom 10.10.2003 müsse es ein Urteil vom römisch 40 mit der Zl. römisch 40 geben, welches einen Strafausspruch über neun Jahre fünf Monate und 27 Tage beinhalte. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass bei diesem posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden seien. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer einige Male desertierte sei, sei eine Lüge des Bundesasylamts. Auch die Behauptung des Bundesasylamts, dass sich die meisten Beweise der Straftaten aus Anschuldigungen von Mittätern ergeben würden bedeute, dass der Beschwerdeführer ohne Beweise nur aufgrund von irgendwelchen Aussagen verurteilt worden sei. Beim Beschwerdeführer wären nie gestohlene Gegenstände gefunden worden.
Im Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 10.05.2007 an den Rechtsanwalt ihres Cousins wurde wiederum auf Grundlage eines beigelegten Internetberichts von CPT und einer sich daraus ergebenden offenbaren Namensübereinstimmung geschlossen, dass es sich bei dem Anwalt, der den "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" übermittelt habe, um den späteren mazedonischen Innenminister gehandelt hätte. Im Übrigen wurden neuerlich Schlüsse aus dem "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" gezogen und die vom Bundesasylamt herangezogene Übersetzung der vorgelegten mazedonischen Dokumente als untauglich kritisiert. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Gerichtsurteile wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für im Jahr 1996 begangene Diebstähle im Jahr 1998 angeklagt, dafür dreizehn Mal bei drei verschiedenen Richtern bei Gericht gewesen sei und zuletzt im Jahr 2003 zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Dies ohne Beweise aufgrund einer schriftlichen Aussage und von einem der Mittäter, den der Beschwerdeführer gar nicht kenne.
In einem weiteren Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 03.09.2007 an den Rechtsanwalt ihres Cousins wurde neuerlich der "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" als falsch thematisiert. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beweis erbracht sei, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle, für die er mit Urteil zur Zl. XXXX und im späteren Urteil zur Zl. XXXX verurteilt worden sei, nicht begangen haben könne, da er in der Tatzeit vom Mai bis Juli 1999 im Gefängnis in XXXX gewesen sei. Dies werde laut Strafregisterauszug von den Urteilen zur Zl. XXXX vom 25.03.1999 sowie zur Zl. XXXX vom 19.04.1999, in dem er zu zwei Jahren Gefängnis und zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei, bestätigt.In einem weiteren Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 03.09.2007 an den Rechtsanwalt ihres Cousins wurde neuerlich der "Strafregisterauszug vom 27.11.2006" als falsch thematisiert. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beweis erbracht sei, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle, für die er mit Urteil zur Zl. römisch 40 und im späteren Urteil zur Zl. römisch 40 verurteilt worden sei, nicht begangen haben könne, da er in der Tatzeit vom Mai bis Juli 1999 im Gefängnis in römisch 40 gewesen sei. Dies werde laut Strafregisterauszug von den Urteilen zur Zl. römisch 40 vom 25.03.1999 sowie zur Zl. römisch 40 vom 19.04.1999, in dem er zu zwei Jahren Gefängnis und zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei, bestätigt.
Im Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 01.02.2008 wurde wiederum im Wesentlichen ausgeführt, dass das Asylverfahren beim Bundesasylamt aufgrund der falschen Übersetzungen und dem falschen Strafregisterauszug "eindeutig sabotiert" worden sei. Das Herkunftsland des Beschwerdeführers habe - über den in Mazedonien herangezogenen Rechtsanwalt und damaligen Innenminister - falsche und widersprüchliche Angaben gemacht und das Bundesasylamt habe diesen in unverständlicher Weise mehr geglaubt als dem Beschwerdeführer.
In einer Anfragebeantwortung des EGMR an den Asylgerichtshof vom 03.05.2012 wurde mitgeteilt, dass dieser dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 16.09.2008 über die von drei Richtern getroffenen Entscheidung vom 09.09.2008 informiert habe, wonach die Beschwerde als unzulässig abgelehnt worden ist. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdevorbringen unter Zugrundelegung der vorliegenden Beweismittel im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtshofes kein Anhaltspunkt für eine Verletzung der durch die Konvention und die Protokolle geschützten Rechte und Freiheiten zu entnehmen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer, der in zwei Fällen vom Mai bzw. Juli 2005 wegen Einbruchsdiebstählen angeklagt wurde, wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.02.2006 wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Sichtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, erster Satz, dritter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 zweite Alternative StGB, 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Sichtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, dritter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweite Alternative StGB, 28a Absatz eins,, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, wurde das vom Justizministerium der Republik Mazedonien am 03.04.2012 gestellte Auslieferungsersuchen des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung für unzulässig erklärt. Das Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines Strafrests von 7 Jahren, 3 Monaten und 13 Tagen betreffend ursprünglich verhängter Freiheitsstrafen von insgesamt 14 Jahren und 10 Monaten aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wegen drei Einbruchsdiebstählen in der Zeit von 22.05.1999 bis 07.06.1999 durch Urteil des Amtsgerichts XXXX, sowie aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten infolge der Zusammenrechnung von Urteilen durch Urteil des Amtsgerichts XXXX wurde abgelehnt. Für das Urteil vom XXXX wurden laut Auslieferungsantrag nachfolgende Urteile zusammengerechnet: das Urteil des Landesgerichts XXXX, mit einer Haftstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten, das Urteil des Amtsgerichts XXXX, mit einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten sowie das Urteil des Landesgerichts XXXX, mit einer Haftstrafe von 1 Monat. Dem Auslieferungsansuchen wurden das Urteil des Amtsgerichts XXXX, sowie das Urteil des Amtsgerichts XXXX, beigefügt. Zur Begründung der Unzulässigkeit des Auslieferungsansuchens wurde ausgeführt, dass dem Urteil vom XXXX, mit welchem aufgrund von anderen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, nicht zu entnehmen gewesen sei, welche konkreten Taten diesem Urteil zugrunde liegen würden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung müssten aber die den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte individualisiert bzw. konkretisiert sein (Tatorte, Tatzeiten, Tathandlungen). Da dies den vorliegenden Auslieferungsunterlagen nicht zu entnehmen gewesen sei, könne die Auslieferung nicht erklärt werden. Einem Antrag des Landesgerichts XXXX auf Ergänzung der Unterlagen bis 28.08.2012 seien die mazedonischen Behörden nicht nachgekommen. Da große Teile der Strafen offenbar bereist verbüßt oder erlassen worden seien und aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob dies (auch) das Urteil vom XXXX, betreffe, sei es auch nicht möglich, die Auslieferung nur hinsichtlich dieses Urteils für zulässig zu erklären.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , wurde das vom Justizministerium der Republik Mazedonien am 03.04.2012 gestellte Auslieferungsersuchen des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung für unzulässig erklärt. Das Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines Strafrests von 7 Jahren, 3 Monaten und 13 Tagen betreffend ursprünglich verhängter Freiheitsstrafen von insgesamt 14 Jahren und 10 Monaten aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wegen drei Einbruchsdiebstählen in der Zeit von 22.05.1999 bis 07.06.1999 durch Urteil des Amtsgerichts römisch 40 , sowie aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten infolge der Zusammenrechnung von Urteilen durch Urteil des Amtsgerichts römisch 40 wurde abgelehnt. Für das Urteil vom römisch 40 wurden laut Auslieferungsantrag nachfolgende Urteile zusammengerechnet: das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , mit einer Haftstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten, das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 , mit einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten sowie das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , mit einer Haftstrafe von 1 Monat. Dem Auslieferungsansuchen wurden das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 , sowie das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 , beigefügt. Zur Begründung der Unzulässigkeit des Auslieferungsansuchens wurde ausgeführt, dass dem Urteil vom römisch 40 , mit welchem aufgrund von anderen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, nicht zu entnehmen gewesen sei, welche konkreten Taten diesem Urteil zugrunde liegen würden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung müssten aber die den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte individualisiert bzw. konkretisiert sein (Tatorte, Tatzeiten, Tathandlungen). Da dies den vorliegenden Auslieferungsunterlagen nicht zu entnehmen gewesen sei, könne die Auslieferung nicht erklärt werden. Einem Antrag des Landesgerichts römisch 40 auf Ergänzung der Unterlagen bis 28.08.2012 seien die mazedonischen Behörden nicht nachgekommen. Da große Teile der Strafen offenbar bereist verbüßt oder erlassen worden seien und aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob dies (auch) das Urteil vom römisch 40 , betreffe, sei es auch nicht möglich, die Auslieferung nur hinsichtlich dieses Urteils für zulässig zu erklären.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde den Parteien mit Schreiben vom 25.10.2012 Gelegenheit gegeben, sich zu den getroffenen Länderfeststellungen zu Mazedonien zu äußern. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.11.2013 wurde im Wesentlichen neuerlich das Verfahren beim Bundesasylamt - insbesondere die falschen Übersetzungen des Ergänzungsschreibens des Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 - bemängelt und die Feststellung, wonach lediglich eine Resthaftstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausständig wäre, unter anderem mit Verweise auf den Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 30.08.2012 bestritten. Hierzu wurde ergänzt, dass auch der Umstand, dass das Landesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Mazedonien für nicht zulässig erklärt habe, nicht in die Beweiswürdigung eingegangen sei. Laut dem im Auslieferungsverfahren übermittelten Akkumulationsurteil vom XXXX, sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit zu 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Ersuchen des zuständigen Richters des Straflandesgerichts XXXX an das Bundesministerium für Justiz, die zuständigen mazedonischen Behörden auch zu befragen, ob alle gegenständlichen Urteile in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen seien, sei seitens der Mazedonischen Behörden keine Antwort erfolgt. Zum Urteil vom XXXX, sei zu ergänzen, dass eine Gerichtsangestellte in XXXX der Cousine des Beschwerdeführers am 03.08.2005 mitgeteilt habe, dass es kein Urteil XXXX für den Beschwerdeführer gebe. Es gäbe zwar ein Urteil zu dieser Zahl, doch nur für eine Person mit anderem Namen. Das Landesgericht XXXX habe richtigerweise sämtliche Urteile aus Mazedonien angefordert, doch seien lediglich das Urteil vom XXXX, sowie vom XXXX, welches in Abwesenheit des Beschwerdeführers ohne Verteidigung ausgesprochen worden sei, vorgelegt worden. Trotz zweimaliger Aufforderung des österreichischen Justizministeriums an das makedonische Justizministerium sei weder das Urteil zur Zl. XXXX noch die anderen Urteile geschickt worden. Laut Urteil vom XXXX solle der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX Einbrüche verübt haben. Dies sei jedoch nicht möglich, da er zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis XXXX gewesen sei. Auch werde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Mai 1998 im Gefängnis in XXXX von CPT nach Folterungen in der Polizeistation in Bitola aufgesucht, befragt und untersucht worden sei, wobei sich eine Frau von CPT bei einem Telefonat im Jänner 2005 noch an den Beschwerdeführer erinnern habe können. Sie habe ihm jedoch am 25.01.2005 schriftlich mitgeteilt, dass die von CPT gesammelten Daten streng vertraulich wären und unmöglich weitergegeben werden dürften. Weiters werde festgehalten, dass er (in Mazedonien) nach nicht mehr ertragbaren Folterungen drei Selbstmordversuche unternommen habe. Er habe diesbezüglich seine Wunden den zuständigen Sachbearbeiter gezeigt, doch sei dies nirgend protokollieret worden. Weiters wurde ausgeführt, dass auch die Beschwerde des Beschwerdeführers beim EGMR sabotiert worden sei, wofür es zahlreiche Beweise, die jedoch nicht näher konkretisiert wurden, gäbe. Im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien sei dem Landesgericht XXXX mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Flucht eine zusätzliche Strafe erhalten werde. Weiters sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass ihm in Mazedonien nach seiner Flucht, seinem Asylverfahren in Österreich und seiner Beschwerde vor dem EGMR zusätzlich eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werde. Im Übrigen wurde auf Länderberichte aus dem Jahr 2002, 2004 und 2005 sowie dem Jahresbericht von Amnesty International 2012 zu Mazedonien verwiesen. In letzterem werde angeführt, dass Misshandlungen durch die Polizei weiterhin straflos bleiben würden. Zu den Familienverhältnissen in Mazedonien wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers inzwischen bereits verstorben sei. Dass sich irgendein Familienmitglied allenfalls noch im Herkunftsland aufhalten würde habe mit der in der Zwischenzeit verlorenen Bindung zum Herkunftsstaat nichts zu tun. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ankunft im September 2004 bei der Familie seiner Cousine, wobei er aufgrund des engen Familienkontakts die zwei Kinder seiner Cousine im Alter von neun und zwölf Jahren intensiv betreut und großgezogen habe, die alle österreichische Staatsbürger seien. Er habe in den acht Jahren eine sehr intensive Beziehung zur Familie seiner Cousine aufgebaut. Eine Ausweisung wäre ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Juni XXXX werde nicht bestritten. Er sei leider an die falschen Leute geraten, doch habe er dies von sich aus bei der Polizei angezeigt und auch zur Aufklärung beigetragen. Er habe in den acht Jahren auch integrative Schritte gesetzt. So sei er im Rahmen seiner asylrechtlichen Möglichkeiten auch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe beim Roten Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter im Ausbildungszentrum geholfen. Dazu wurden dem Schreiben unter anderem beigelegte: zwei Beschäftigungsbewilligungen vom 10.10.2007 bis 30.04.2008 als "Straßenreiniger" sowie vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 als "Schneeschaufler" im Gemeindegebiet Wien, eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch eines Kurses "Erste Hilfe bei Kindernotfällen und Babysitterausbildung" vom September 2009, Zeitpläne über freiwillige Hilfstätigkeiten im Ausbildungszentrum des Wiener Jugendrotkreuzes vom Oktober 2011 bis Jänner 2012 sowie ein Zertifikat der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprach- und Qualifizierungskurses entsprechend der Niveaustufe A1 vom September 2006 bis Februar 2007.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde den Parteien mit Schreiben vom 25.10.2012 Gelegenheit gegeben, sich zu den getroffenen Länderfeststellungen zu Mazedonien zu äußern. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.11.2013 wurde im Wesentlichen neuerlich das Verfahren beim Bundesasylamt - insbesondere die falschen Übersetzungen des Ergänzungsschreibens des Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 - bemängelt und die Feststellung, wonach lediglich eine Resthaftstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausständig wäre, unter anderem mit Verweise auf den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 30.08.2012 bestritten. Hierzu wurde ergänzt, dass auch der Umstand, dass das Landesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Mazedonien für nicht zulässig erklärt habe, nicht in die Beweiswürdigung eingegangen sei. Laut dem im Auslieferungsverfahren übermittelten Akkumulationsurteil vom römisch 40 , sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit zu 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Ersuchen des zuständigen Richters des Straflandesgerichts römisch 40 an das Bundesministerium für Justiz, die zuständigen mazedonischen Behörden auch zu befragen, ob alle gegenständlichen Urteile in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen seien, sei seitens der Mazedonischen Behörden keine Antwort erfolgt. Zum Urteil vom römisch 40 , sei zu ergänzen, dass eine Gerichtsangestellte in römisch 40 der Cousine des Beschwerdeführers am 03.08.2005 mitgeteilt habe, dass es kein Urteil römisch 40 für den Beschwerdeführer gebe. Es gäbe zwar ein Urteil zu dieser Zahl, doch nur für eine Person mit anderem Namen. Das Landesgericht römisch 40 habe richtigerweise sämtliche Urteile aus Mazedonien angefordert, doch seien lediglich das Urteil vom römisch 40 , sowie vom römisch 40 , welches in Abwesenheit des Beschwerdeführers ohne Verteidigung ausgesprochen worden sei, vorgelegt worden. Trotz zweimaliger Aufforderung des österreichischen Justizministeriums an das makedonische Justizministerium sei weder das Urteil zur Zl. römisch 40 noch die anderen Urteile geschickt worden. Laut Urteil vom römisch 40 solle der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 Einbrüche verübt haben. Dies sei jedoch nicht möglich, da er zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis römisch 40 gewesen sei. Auch werde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Mai 1998 im Gefängnis in römisch 40 von CPT nach Folterungen in der Polizeistation in Bitola aufgesucht, befragt und untersucht worden sei, wobei sich eine Frau von CPT bei einem Telefonat im Jänner 2005 noch an den Beschwerdeführer erinnern habe können. Sie habe ihm jedoch am 25.01.2005 schriftlich mitgeteilt, dass die von CPT gesammelten Daten streng vertraulich wären und unmöglich weitergegeben werden dürften. Weiters werde festgehalten, dass er (in Mazedonien) nach nicht mehr ertragbaren Folterungen drei Selbstmordversuche unternommen habe. Er habe diesbezüglich seine Wunden den zuständigen Sachbearbeiter gezeigt, doch sei dies nirgend protokollieret worden. Weiters wurde ausgeführt, dass auch die Beschwerde des Beschwerdeführers beim EGMR sabotiert worden sei, wofür es zahlreiche Beweise, die jedoch nicht näher konkretisiert wurden, gäbe. Im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien sei dem Landesgericht römisch 40 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Flucht eine zusätzliche Strafe erhalten werde. Weiters sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass ihm in Mazedonien nach seiner Flucht, seinem Asylverfahren in Österreich und seiner Beschwerde vor dem EGMR zusätzlich eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werde. Im Übrigen wurde auf Länderberichte aus dem Jahr 2002, 2004 und 2005 sowie dem Jahresbericht von Amnesty International 2012 zu Mazedonien verwiesen. In letzterem werde angeführt, dass Misshandlungen durch die Polizei weiterhin straflos bleiben würden. Zu den Familienverhältnissen in Mazedonien wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers inzwischen bereits verstorben sei. Dass sich irgendein Familienmitglied allenfalls noch im Herkunftsland aufhalten würde habe mit der in der Zwischenzeit verlorenen Bindung zum Herkunftsstaat nichts zu tun. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ankunft im September 2004 bei der Familie seiner Cousine, wobei er aufgrund des engen Familienkontakts die zwei Kinder seiner Cousine im Alter von neun und zwölf Jahren intensiv betreut und großgezogen habe, die alle österreichische Staatsbürger seien. Er habe in den acht Jahren eine sehr intensive Beziehung zur Familie seiner Cousine aufgebaut. Eine Ausweisung wäre ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Juni römisch 40 werde nicht bestritten. Er sei leider an die falschen Leute geraten, doch habe er dies von sich aus bei der Polizei angezeigt und auch zur Aufklärung beigetragen. Er habe in den acht Jahren auch integrative Schritte gesetzt. So sei er im Rahmen seiner asylrechtlichen Möglichkeiten auch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe beim Roten Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter im Ausbildungszentrum geholfen. Dazu wurden dem Schreiben unter anderem beigelegte: zwei Beschäftigungsbewilligungen vom 10.10.2007 bis 30.04.2008 als "Straßenreiniger" sowie vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 als "Schneeschaufler" im Gemeindegebiet Wien, eine Bescheinigung über den regelmäßigen Besuch eines Kurses "Erste Hilfe bei Kindernotfällen und Babysitterausbildung" vom September 2009, Zeitpläne über freiwillige Hilfstätigkeiten im Ausbildungszentrum des Wiener Jugendrotkreuzes vom Oktober 2011 bis Jänner 2012 sowie ein Zertifikat der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprach- und Qualifizierungskurses entsprechend der Niveaustufe A1 vom September 2006 bis Februar 2007.
In der Verhandlung vom 14.5.2013 brachte der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin der Serbischen Sprache im Wesentlichen ergänzend vor, dass er gesund sei und auch wegen seinen psychischen Problemen bisher keinen Arzt aufgesucht habe. Auch nehme er keine Medikamente. Der Vater sei verstorben, mit der Mutter in Mazedonien habe er keinen Kontakt. Er lebe im Familienverband mit seiner Cousine, ihrem Gatten und ihren Kindern und habe keine Lebensgefährtin in Österreich. Aufgezogen sei er von seiner Stiefmutter worden, zu der jedoch kein gutes Verhältnis bestand, sodass er schließlich von zu Hause weggegangen sei. Er habe dann auf der Straße gelebt und habe sodann als Kellner gearbeitet. In einer Spielhalle habe er einen Mann kennengelernt, der ihm das Stehlen beibrachte. Eines Tages sei er dann von der Polizei mitgenommen worden und unter dem Einfluss von zuvor eingeflößtem Schnaps habe er dann nicht nur Straftaten die er begangen habe, sondern auch solche, die er nicht begangen habe gestehen müssen. Die befassten Beamten hätten dem Beschwerdeführer weiters angeboten, er könne mit ihnen gemeinsame (kriminelle) Sachen machen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Einer der Beamten habe dann aus der Schreibtischlade ein leeres Stück Papier geholt und habe verlangt, dass der Beschwerdeführer dieses quasi "blanko" unterschreibe. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, weshalb er das Papier unterschreiben hätte sollen, doch habe er es getan. Nach weiteren Diebstählen von Lebensmitteln sei er für zwei Jahre in eine Jugendanstalt gesteckt worden. Er habe in weiterer Folge sicher sechs bis sieben Mal weitere Blankounterschriften geben müssen. In den Jahren 1991 bis 1994 habe er zwei bis drei Mal tatsächlich gestohlen. Nach seiner Zeit in der Erziehungsanstalt habe er sich bei der Polizei melden müssen um sodann eine dreimonatige Freiheitsstrafe anzutreten. Als er wieder in Freiheit gewesen sei, sei er erneut von den Polizeibeamten geholt und geschlagen worden. Der Staatsanwalt habe ihm sodann vorgehalten zehn oder elf Mal Diebstähle verübt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er habe sich dennoch über sechs Monate in U-Haft befunden. Er sei dann verurteilt worden und sein nach der folgenden Haft zum Militär eingezogen worden. Während der Militärzeit sei er dann wiederholt unerlaubt abwesend gewesen, weshalb er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei.
In weiterer Folge habe es eine weitere Strafverhandlung gegeben, in welcher er die Schuld für einen nahen Verwandten, der Frau und Kinder hatte, auf sich genommen habe, obwohl er nicht der Täter gewesen sei. Er sei dann in zwei verschiedenen Haftanstalten untergebracht worden und habe es ein weiteres Strafverfahren, diese jedoch in seiner Abwesenheit, gegeben. Da das darauffolgende Strafurteil jedoch nicht sofort rechtskräftig geworden sei, sei er vorerst auf freien Fuß gesetzt worden. Schließlich sei er unter Misshandlung von der Polizei festgenommen worden und habe man ihn der Mittäterschaft für im Jahre 1998 begangene Diebstähle bezichtigt. Bei dieser Festnahme sei er nicht nur geschlagen, sondern auch mit Waffen bedroht worden. Er habe sodann einen Selbstmordversuch gemacht. In der U-Haft sei er von CPT visitiert worden, die an seinem Körper Spuren der Misshandlung festgestellt hätten. Als er dann insgesamt zu 26 Jahren Haft verurteilt worden sei, habe er einen Hafturlaub genützt, das Land in Richtung Österreich zu verlassen.
Die beiden Polizeibeamten, die ihm angeboten hätten, gemeinsame kriminelle Sachen zu machen seien nach wie vor im Polizeidienst, einer in gehobener Position.
Auf Nachfrage des verhandlungsleitenden Richters, weshalb dieses ergänzende Vorbringen mit den beiden Polizeibeamten bisher keinen Eingang in das Verfahren gefunden habe antwortete der Beschwerdeführer: "Solche Fragen wurden mir damals nicht gestellt".
In einer weiteren mündlichen Verhandlung, die im Wesentlichen dazu dienen sollte nachzuprüfen, ob der Beschwerdeführer (wie mehrfach behauptet) tatsächlich durch die Mazedonische Strafjustiz für kriminelle Taten zu Zeitpunkten, an denen er sich in Haft befunden habe, verurteilt worden sei, brachte der Beschwerdeführer unter Heranziehung einer Dolmetscherin der Serbischen Sprache vor wie folgt:
"Wenn mir meine Angaben aus der letzten Verhandlung vorgehalten werden, dass ich von Dezember 1998 bis 03.08.2004 in Strafhaft gewesen bin gebe ich an, ja das ist richtig, es war allerdings so, dass innerhalb dieser Zeit ich für 15 Tage haftfrei gewesen bin. Es war so, dass ein anderes älteres Urteil dann rechtskräftig wurde und dann hat mich die Polizei abgeholt für den neuerlichen Vollzug. Wenn mir vorgehalten wird, dass in meinem Schriftsatz vom 16.04.2007 ich angegeben habe etwa bis zum 30.03.1999 in Bitola gewesen zu sein und am 19.07.1999 dann von XXXX in ein anderes Gefängnis überstellt worden zu sein gebe ich an, ja das ist richtig. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in diesem Schriftsatz zwar ein Enddatum für meinen Aufenthalt in XXXX etwa angeben konnte, über den Beginn meiner Zeit in XXXX damals nichts sagen konnte gebe ich an, ich kann auch heute nicht mehr sagen wie lange ich damals in XXXX gewesen bin."Wenn mir meine Angaben aus der letzten Verhandlung vorgehalten werden, dass ich von Dezember 1998 bis 03.08.2004 in Strafhaft gewesen bin gebe ich an, ja das ist richtig, es war allerdings so, dass innerhalb dieser Zeit ich für 15 Tage haftfrei gewesen bin. Es war so, dass ein anderes älteres Urteil dann rechtskräftig wurde und dann hat mich die Polizei abgeholt für den neuerlichen Vollzug. Wenn mir vorgehalten wird, dass in meinem Schriftsatz vom 16.04.2007 ich angegeben habe etwa bis zum 30.03.1999 in Bitola gewesen zu sein und am 19.07.1999 dann von römisch 40 in ein anderes Gefängnis überstellt worden zu sein gebe ich an, ja das ist richtig. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in diesem Schriftsatz zwar ein Enddatum für meinen Aufenthalt in römisch 40 etwa angeben konnte, über den Beginn meiner Zeit in römisch 40 damals nichts sagen konnte gebe ich an, ich kann auch heute nicht mehr sagen wie lange ich damals in römisch 40 gewesen bin.
Wenn mir vorgehalten wird, dass im Urteil des Appellationsgerichtes XXXX angeführt wird, ich sei am 19.07.1999 bis zur Urteilsverkündung in Haft gewesen, dann gebe ich an, es war sicher früher, ich war vorher schon ebenfalls in Haft. Sieben oder acht Monate war ich davor in Untersuchungshaft.Wenn mir vorgehalten wird, dass im Urteil des Appellationsgerichtes römisch 40 angeführt wird, ich sei am 19.07.1999 bis zur Urteilsverkündung in Haft gewesen, dann gebe ich an, es war sicher früher, ich war vorher schon ebenfalls in Haft. Sieben oder acht Monate war ich davor in Untersuchungshaft.
Wenn mir nun vorgehalten wird, dass sich aus der Chronologie des eben zitierten Urteils ergibt, dass die Untersuchungshaft vom 19.07.1999 bis zur Urteilsverkündung gedauert hat und es daher nicht möglich war, dass er vor der Untersuchungshaft bereits in irgendeiner Haft gewesen sei gebe ich an:
Ich weiß nicht ob Sie mir glauben oder nicht, ich kann nur wiederholen, dass es so gewesen ist. Wenn mir vorgehalten wird der Tatenvorwurf aus dem Urteil k.N.r.XXXX gebe ich an, ja ich habe diese Taten gestanden, durchgeführt habe ich sie jedoch nicht. Ich möchte dazu ergänzen, dass es sich bei diesem Geständnis nicht um Taten meines Cousins handelt, die ich dann schließlich auf mich genommen habe, wie ich in der letzten Verhandlung erklärt habe. Wenn ich zu diesem Urteil befragt werde gebe ich an, ich war bei der Verhandlung nicht anwesend. Durch den Vorsitzenden weiter befragt, ob er lediglich bei der Urteilsverkündung oder auch in der Strafverhandlung nicht anwesend war oder ob er beim Staatsanwalt Aussagen getätigt habe gibt die Beschwerdeführende Partei an, ich bin jetzt so verwirrt, ich kann mich daran nicht erinnern. Wenn ich zum Geständnis befragt werde gebe ich an, es war für mich sowieso alles schon zu spät, egal ob ich etwas bestätigt hätte oder nicht ich wäre sicherlich jedenfalls für schuldig befunden, ich habe daher ein Geständnis abgelegt.
Wenn mir vorgehalten wird, dass sich auf Grund der gerichtlichen Recherchen ergeben hat, dass in der Zeit vor dem 19.07.1999 (vor der U-Haft) ich zumindest einige Tage auf freiem Fuß gewesen sein müsse bzw. ich selbst angegeben habe im Jahr 1999 fünfzehn Tage zumindest eine Haftunterbrechung gehabt zu haben und ich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit doch in der Lage war vom 22.05.1999 bis 07.06.1999 auf freiem Fuß Taten begangen zu haben gebe ich an, ich weiß, dass ich in dieser Zeit nichts gemacht habe.
Es ist richtig wie ich in der ersten Verhandlung angegeben habe, dass ich vom 16.01. bis etwa Oktober 1996 beim mazedonischen Militär gewesen bin und dort einmal zwei Tage zu spät eingerückt und einmal ein paar Stunden zu spät eingerückt bin. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Verhandlung vom 13.07.2006 (AS 119) lediglich angegeben habe einmal für drei Tage unerlaubt abwesend gewesen zu sein gebe ich an:
Ja, es waren zwei oder drei Tage, das mit den paar Stunden zu spät eingerückt, ja da hatte ich Ausgang, das habe ich damals nicht hinzugefügt. Ich war sonst immer beim Heer, außer fünfzehn Tage in denen ich in Untersuchungshaft gewesen bin im Jahre 1996. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich aus dem Urteil XXXX (AS 241) ergibt, dass ich insgesamt für drei Monate unerlaubt abwesend gewesen bin und am 24.10.1996 von der Militärpolizei aufgegriffen und vor das Gericht in XXXX gestellt worden bin gebe ich an, ich kam nach dem Urlaub zwei oder drei Tage später zurück zu meiner Einheit und mein Kommandant holte mich zum Rapport und teilte mir mit, dass ich wegen dieser Verspätung zur Verantwortung gezogen werde. Er verständigte die Militärpolizei, die jedoch in XXXX war. Diese holte mich ab und brachte mich zum Untersuchungsrichter in XXXX. In XXXX gibt es keine eigene Militärpolizei deswegen kamen die aus XXXX. Wenn mir vorgehalten wird, dass es nicht üblich sei bereits beim ersten Tag an dem man unerlaubt abwesend gewesen ist, dann auch einem Richter vorgeführt zu werden gebe ich an, nein es ist sonst davor nichts vorgefallen. Der Beschwerdeführenden Partei wird mitgeteilt, dass dies nicht glaubwürdig ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass es klar ist, dass ich meinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, weil ich auf Grund der längeren Abwesenheit diese Tage nachdienen hätte müssen gebe ich an, nein bei mir war das anders, das Militär hat mich fürs Wochenende freigelassen, dann kam die Polizei und hat mich mitgenommen und mir mitgeteilt, dass ich keine weitere Tage beim Militär leisten müsse. Ich bin dann ins Gefängnis gebracht worden. In der Zeit rund um den 24.10.1996 habe ich mich zwei oder drei Tage mit dem Einrücken verspätet und bin dann selbstständig in die Kaserne zurückgekehrt. Wenn ich befragt werde zum Judikat XXXX ob ich die dort zusammengefassten Tathandlungen gesetzt habe gebe ich an, nein die Taten habe ich nicht gemacht. In den Tagen meiner Abwesenheit vor dem 24.10.1996 befand ich mich in Kavadarci bei meiner damaligen Freundin, was sie sicherlich auch bestätigen könnte. Wegen ihr bin ich damals zu spät gekommen. Es war so, dass ich damals eine Dienstfreistellung für zwei oder drei Tage bekommen habe und dann auf Grund meiner Freundin diese Dienstfreistellung noch etwas verlängert habe. Auch in den Tagen vor meiner Dienstfreistellung habe ich einen normalen Kasernendienst gehabt. Ich hatte also nach Dienstschluss meinen Ausgang. Wenn mir seitens des Gerichtes erklärt wird, dass auf Grund der Angaben im Akt und der jetzt getätigten Angaben in der Vernehmung kein Grund gesehen werden kann, warum die für den Tatzeitraum 19.10. und 21.10.1996 vorgeworfenen Taten nicht prinzipiell bzw. theoretisch von ihm begangen werden hätten können gebe ich an, dass ich die Taten dennoch nicht begangen habe.Ja, es waren zwei oder drei Tage, das mit den paar Stunden zu spät eingerückt, ja da hatte ich Ausgang, das habe ich damals nicht hinzugefügt. Ich war sonst immer beim Heer, außer fünfzehn Tage in denen ich in Untersuchungshaft gewesen bin im Jahre 1996. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich aus dem Urteil römisch 40 (AS 241) ergibt, dass ich insgesamt für drei Monate unerlaubt abwesend gewesen bin und am 24.10.1996 von der Militärpolizei aufgegriffen und vor das Gericht in römisch 40 gestellt worden bin gebe ich an, ich kam nach dem Urlaub zwei oder drei Tage später zurück zu meiner Einheit und mein Kommandant holte mich zum Rapport und teilte mir mit, dass ich wegen dieser Verspätung zur Verantwortung gezogen werde. Er verständigte die Militärpolizei, die jedoch in römisch 40 war. Diese holte mich ab und brachte mich zum Untersuchungsrichter in römisch 40 . In römisch 40 gibt es keine eigene Militärpolizei deswegen kamen die aus römisch 40 . Wenn mir vorgehalten wird, dass es nicht üblich sei bereits beim ersten Tag an dem man unerlaubt abwesend gewesen ist, dann auch einem Richter vorgeführt zu werden gebe ich an, nein es ist sonst davor nichts vorgefallen. Der Beschwerdeführenden Partei wird mitgeteilt, dass dies nicht glaubwürdig ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass es klar ist, dass ich meinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, weil ich auf Grund der längeren Abwesenheit diese Tage nachdienen hätte müssen gebe ich an, nein bei mir war das anders, das Militär hat mich fürs Wochenende freigelassen, dann kam die Polizei und hat mich mitgenommen und mir mitgeteilt, dass ich keine weitere Tage beim Militär leisten müsse. Ich bin dann ins Gefängnis gebracht worden. In der Zeit rund um den 24.10.1996 habe ich mich zwei oder drei Tage mit dem Einrücken verspätet und bin dann selbstständig in die Kaserne zurückgekehrt. Wenn ich befragt werde zum Judikat römisch 40 ob ich die dort zusammengefassten Tathandlungen gesetzt habe gebe ich an, nein die Taten habe ich nicht gemacht. In den Tagen meiner Abwesenheit vor dem 24.10.1996 befand ich mich in Kavadarci bei meiner damaligen Freundin, was sie sicherlich auch bestätigen könnte. Wegen ihr bin ich damals zu spät gekommen. Es war so, dass ich damals eine Dienstfreistellung für zwei oder drei Tage bekommen habe und dann auf Grund meiner Freundin diese Dienstfreistellung noch etwas verlängert habe. Auch in den Tagen vor meiner Dienstfreistellung habe ich einen normalen Kasernendienst gehabt. Ich hatte also nach Dienstschluss meinen Ausgang. Wenn mir seitens des Gerichtes erklärt wird, dass auf Grund der Angaben im Akt und der jetzt getätigten Angaben in der Vernehmung kein Grund gesehen werden kann, warum die für den Tatzeitraum 19.10. und 21.10.1996 vorgeworfenen Taten nicht prinzipiell bzw. theoretisch von ihm begangen werden hätten können gebe ich an, dass ich die Taten dennoch nicht begangen habe.
Wenn mir vorgehalten wird das Judikat XXXX gebe ich zu den dortigen Tatvorwürfen an: Bei dieser Verurteilung handelt es sich um jene die ich in der letzten Verhandlung erwähnt habe, die ich für meinen Schwager auf mich genommen habe. Es ist der Schwager meiner Cousine. Daraus ergibt sich, dass ich diese Taten nicht begangen habe. Ich habe diese Taten allerdings für meinen Schwager gestanden. Ich glaube ich war damals bei der Verhandlung anwesend.Wenn mir vorgehalten wird das Judikat römisch 40 gebe ich zu den dortigen Tatvorwürfen an: Bei dieser Verurteilung handelt es sich um jene die ich in der letzten Verhandlung erwähnt habe, die ich für meinen Schwager auf mich genommen habe. Es ist der Schwager meiner Cousine. Daraus ergibt sich, dass ich diese Taten nicht begangen habe. Ich habe diese Taten allerdings für meinen Schwager gestanden. Ich glaube ich war damals bei der Verhandlung anwesend.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der letzten Verhandlung angegeben habe, ein Freimonat im März 1998 gehabt zu habe gebe ich nunmehr an, ich bin mir nicht sicher welches Jahr es da wirklich gewesen ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich aus dem Schriftsatz vom 16.04.2007 ergibt, dass ich von März 1998 bis März 1999 in XXXX im Gefängnis gesessen bin gebe ich an, ich kann das bestätigen. Ich kann jedoch nicht genau sagen, wann CPT mich in der Haft besucht hat.Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der letzten Verhandlung angegeben habe, ein Freimonat im März 1998 gehabt zu habe gebe ich nunmehr an, ich bin mir nicht sicher welches Jahr es da wirklich gewesen ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich aus dem Schriftsatz vom 16.04.2007 ergibt, dass ich von März 1998 bis März 1999 in römisch 40 im Gefängnis gesessen bin gebe ich an, ich kann das bestätigen. Ich kann jedoch nicht genau sagen, wann CPT mich in der Haft besucht hat.
Wenn mir das Urteil Nr.XXXX vorgelegt wird gebe ich an, ich kann nicht sagen, ob ich diese Taten begangen habe und kann auch nicht sagen, ob ich bei der Verhandlung anwesend war. Die Wahrheit kenne ich, doch der wird kein Glaube geschenkt.
Wenn mir vorgehalten wird, dass es einen Hausdurchsuchungsbefehl mit Protokoll vom 24.03.1998 im Akt gäbe, gebe ich an, ich bin damals nicht anwesend gewesen. Es ist möglich, dass ich kurz vorher in Untersuchungshaft gekommen bin. Wenn ich gefragt werde, wie viele Monate ich vor dem 24.03.1998 zu Hause war gebe ich an, das kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde wie das seinerzeit mit dem Hafturlaub gewesen ist gebe ich an, XXXX war der stellvertretende Anstaltsleiter. Ich habe mich mit ihm ganz gut verstanden. Er hatte blanko unterschriebene Formulare für diese Hafturlaube und hat davon eines verwendet.Wenn mir vorgehalten wird, dass es einen Hausdurchsuchungsbefehl mit Protokoll vom 24.03.1998 im Akt gäbe, gebe ich an, ich bin damals nicht anwesend gewesen. Es ist möglich, dass ich kurz vorher in Untersuchungshaft gekommen bin. Wenn ich gefragt werde, wie viele Monate ich vor dem 24.03.1998 zu Hause war gebe ich an, das kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde wie das seinerzeit mit dem Hafturlaub gewesen ist gebe ich an, römisch 40 war der stellvertretende Anstaltsleiter. Ich habe mich mit ihm ganz gut verstanden. Er hatte blanko unterschriebene Formulare für diese Hafturlaube und hat davon eines verwendet.
Wenn mir vorgehalten wird in der Vernehmung vor dem Bundesasylamt (AS 119) angegeben zu haben, dass ich in der Zeit von 1991 bis 1994 lediglich kleinere Delikte begangen habe und seit 1994 nichts mehr gebe ich an, ja das ist richtig so. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich aus dem Akt ergibt, dass ich mit einem Schreiben "Auftrag zum Strafvollzug" vom 19.04.2001 aufgefordert worden bin meine Strafhaft anzutreten und es daher sich ergibt, dass ich zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß gewesen sein muss gebe ich an, nein das ist nicht richtig, ich befand mich im Gefängnis von XXXX."Wenn mir vorgehalten wird in der Vernehmung vor dem Bundesasylamt (AS 119) angegeben zu haben, dass ich in der Zeit von 1991 bis 1994 lediglich kleinere Delikte begangen habe und seit 1994 nichts mehr gebe ich an, ja das ist richtig so. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich aus dem Akt ergibt, dass ich mit einem Schreiben "Auftrag zum Strafvollzug" vom 19.04.2001 aufgefordert worden bin meine Strafhaft anzutreten und es daher sich ergibt, dass ich zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß gewesen sein muss gebe ich an, nein das ist nicht richtig, ich befand mich im Gefängnis von römisch 40 ."
Der beschwerdeführenden Partei wurde mitgeteilt, dass sich aus den im Akt enthaltenen Unterlagen auch ergebe, dass es zu Einstellungen im Rahmen des Vorverfahrens gegen die beschwerdeführende Partei gekommen ist und dass es auch einen bzw. mehrere Freisprüche gebe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass an sich die justizielle, strafjustizielle Behandlung in Bezug auf den Beschwerdeführer nur dazu gedient habe, den Beschwerdeführer für die nächste Zeit wieder ins Gefängnis zu bringen. Es ergebe keinen Sinn Freisprüche und Einstellungen zu verfügen, wenn man dieses Ziel verfolgen haben wolle."
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Feststellungen zur Situation in Mazedonien durch den Asylgerichtshof, der vom der Beschwerdeführer dazu abgegebenen Stellungnahmen samt Beweismittel und der gerichtlichen Einvernahmen steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in einer Strafanstalt bei Skopje untergebracht und ist bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe oder die Todesstrafe.
2.2. Zur Situation in der Republik Mazedonien:
2.2.1. Menschenrechte
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. (Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11)
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commission: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)
Ein Dialog über ernsthafte Bedenken über den Mangel an Meinungsfreiheit in den Medien hat begonnen. Redakteure und Journalisten berichten über einen zunehmenden politischen Druck und Einschüchterungen.Ein großer Fernsehsender und drei Zeitungen, die sich kritisch gegenüber der Regierung geäußert haben, wurden unter dem Vorwurf der Steuerhinterziehung geschlossen. In diesem Zusammenhang sind Redaktionen und Journalisten durch die Politik leicht beeinflussbar, was zu einer weitverbreitenden Selbstzensur geführt hat. Es gibt Fortschritte in den wirtschaftlichen und sozialen Rechten. Neue Kriterien für eine repräsentative Beteiligung der Sozialpartner wurden angewendet. Der Nationale Rat für die Prävention von Jugendkriminalität und die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung wurden eingerichtet. Das Antidiskriminierungsgesetz muss noch im Hinblick auf Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ergänzt werden. (European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
2.2.2. Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. Internationale Beobachter und lokale NGOs berichten über Korruption, fehlende Transparenz und politischen Druck des Innenministeriums und sehen dies als Hindernis für die Bemühungen zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität. Die Straflosigkeit der Polizei bleibt ein Problem. In Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann kommt es bei internen Untersuchungen zu Verbesserungen (U.S Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite
3)
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Insbesondere konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)Insbesondere konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung. Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden. Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. (Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Nach Durchführung einer Untersuchung leitet die PSU, Professional Standards Unit, alle gewonnen Erkenntnisse entweder der Staatsanwaltschaft oder einer Disziplinar-Kommission, die aus Polizeioffizieren besteht, weiter. Die PSU hat die Befugnis, im Laufe einer Untersuchung, Verwaltungssanktionen, wie z.B. eine vorübergehende Suspendierung zu verhängen, kann aber weder disziplinären Maßnahmen, die eine Entscheidung einer Disziplinarkommission erfordern, noch strafrechtliche Sanktionen, die eine gerichtliche Klage nach sich ziehen, veranlassen. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16)
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. In Bezug auf das Verhalten der Polizei wurden beim Ombudsmann 239 Beschwerden von Bürgern eingereicht. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011, Macedonia, Mai 2012)
2.2.3.1. Justiz
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.
Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.
Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)
Es gibt einige Verbesserungen bei der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, der Änderung der Rolle des Justizministers und des Justizrates und in der Korruptionsbekämpfung. Die Gründung eines Verwaltungsgerichtshofes wurde beschlossen. In Bezug auf die Unabhängigkeit und Amtszeit der Richter sind weitere Reformen notwendig. Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig. Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte. Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commission: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert. Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011)
2.2.3.2. Strafvollzug
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem neun Richter und sechs andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Innerhalb der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung des Organisierten Verbrechens und der Korruption eingerichtet. Diese besteht aus zwei getrennten Bereichen, die einerseits für Verstöße gegen Dienstpflichten und andererseits für Verstöße gegen Menschenrechte, öffentliche Sicherheit und internationales Recht zuständig sind. Die Aktivitäten auf diesem Gebiet seitens der Regierung sind wohl auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass gerade die Bekämpfung des Organisierten Verbrechens und der Korruption eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen möglichen EU-Beitritt darstellen und seitens der Europäischen Union massiv von potentiellen Beitrittskandidaten eingefordert wird.
Die Strafandrohungen des mazedonischen Strafgesetzes dürften unter dem europäischen Durchschnitt liegen. Die längste Freiheitsstrafe beträgt in der Regel nur 15 Jahre. Die Frist zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges ist in vielen Fällen allzu lange, was Verurteilten die Flucht in das Ausland zwecks Verhinderung des Strafvollzugs erleichtert. Verhältnismäßig oft kommt es vor, dass Kriminelle zwar ausgeforscht, angezeigt und verurteilt werden, es dann aber nie zum Strafvollzug kommt. Z. T. soll dies an den schlecht funktionierenden Verwaltungsabläufen liegen, z. T. soll es Möglichkeiten geben, durch Bestechung - sei es der bearbeitenden Beamten oder einflussreicher Politiker - den Antritt des Strafvollzugs hinauszuzögern oder zu verhindern. In diesem Bereich hat die Proxima-Polizeimission der EU Reformvorschläge gemacht, welche bisher nicht voll umgesetzt wurden (Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seite 9).
2.2.3.3. Haftbedingungen
Zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen startete die Regierung 2011 einen jährlichen Aktionsplan für deren weiteren Aus- und Umbau. Dabei waren insbesondere Haftanstalten betroffen, in denen schlechte bauliche und humanitäre Bedingungen berichtet wurden, inklusive des halb-offenen Teils des Idrizovo-Gefängnisses. Das Land muss dennoch eine effektive nationale Strategie für das Gefängnissystem entwickeln. Überbelegungen und eine nicht besonders gute medizinische Versorgung sind weiterhin ein Problem. Zudem sind viele Gefängnisse finanziell und personell unterversorgt bzw. das Personal schlecht ausgebildet. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011)
Die Regierung brachte im Juli 2011 ein neues Regelbuch für Haftanstalten heraus, welches EU-Standards entspricht. Dieses besagt u. a., dass jeder Insasse Zugang zu Fernsehen und Telefon haben muss und dass ein neues modernes Sicherheitssystem eingeführt wird. Der Zugang für unabhängige Menschenrechtsorganisationen und den Ombudsmann blieben uneingeschränkt. Für Beschwerden wurden seitens des Ombudsmannes sogenannte Beschwerdeboxen aufgestellt. Daneben wurden weitere Gefängnisse renoviert und mit entsprechenden (Freizeit-) Einrichtungen für die Gefängnisinsassen versehen. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011, Macedonia, Mai 2012)
Die Haftbedingungen werden von Menschenrechtsaktivisten als nach wie vor schwierig beschrieben. So werden z.B. vorgegebene Belagszahlen aufgrund des vorherrschenden Platzmangels in den Anstalten regelmäßig überschritten. Österreichische Staatsbürger, welche hier Gefängnisstrafen verbüßen mussten, erwähnten jedoch auch die freundliche und menschliche Behandlung durch die mazedonischen Strafvollzugsbeamten. Gegen die Überbelegung und die schlechten Haftbedingungen wurde im Frühjahr 2006 in Idrizovo, der größten Haftanstalt des Landes, mit mehr als 1.000 Insassen, ein Hungerstreik der Häftlinge organisiert, welche auf dem Dach des Gefängnisses eine Demonstration veranstalteten. Die demonstrierenden Häftlinge betonten Journalisten gegenüber, dass sie nicht gegen die Wärter protestierten, welche sie gut behandeln, sondern gegen die Überbelegung und den schlechten baulichen und sanitären Zustand der Haftanstalt. Die Überbelastung soll bei der Untersuchungshaft immer wieder dazu führen, dass Minderjährige nicht getrennt von Erwachsenen untergebracht werden können. Neben diesem Mangel der Platzkapazität bestehen allerdings noch andere Schwachstellen bzw. Unzulänglichkeiten. So werden in einem Bericht der Ombudsmanninstitution neben den baulichen Mängeln weitere Probleme bei der Behandlung von Verurteilten, bei deren Gesundheitsversorgung und der allgemeinen Situation unter den Gefangenen genannt. D.h., ein Mangel an speziellen Einrichtungen, inadäquate Ausbildung der Gefängnisangestellten, starke "Gang" Bildung unter den Gefangenen, mangelhafte bzw. veraltete technische Ausrüstungen sowie kaum vorhandene Resozialisierungsprogramme. Diesen Problemen Rechnung tragend, hat die mazedonische Regierung im Rahmen des von der EU finanzierten IPF-Projekts (Infrastructure Projects Facility in the Western Balkans) ein Programm zur Neukonstruktion bzw. Renovierung von vier Gefängnissen laufen. Dieses Projekt soll zur Verbesserung der Lage von insgesamt 2478 Häftlingen in materieller, sozialer, gesundheitlicher und sicherheitsmäßiger Hinsicht entsprechend europäischen Standards und Gefängnisbestimmungen führen. Auch die Arbeitsbedingungen für das Aufsichtspersonal sollen dabei verbessert werden. Grundsätzlich hat dieses Projekt jedenfalls das Ziel, die mazedonische Regierung, bei ihrem Bemühen die heimischen Gefängnisstrukturen entsprechend an die europäischen Normen anzupassen, zu unterstützen. Diese und ähnliche Reformen sollen in Zukunft zu einer spürbaren Entspannung der allgemeinen Lage in den Gefängnissen führen, um so die derzeit herrschende Überbelegung weiter reduzieren zu können. Grundsätzlich wird seitens der Regierung unabhängigen Hilfsorganisationen und dem Ombudsmann uneingeschränkter Zugang zu den Zellen in den Gefängnissen gewährt bzw. ermöglicht. Laut Gesetz haben mit Zustimmung des entsprechenden Untersuchungsrichters Familienmitglieder, Ärzte, diplomatische Vertreter, Repräsentanten des europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT) und das Internationale Rote Kreuz auch Zugang zu Untersuchungshafträumen, wobei diese Zustimmung gewöhnlich erteilt wird. Am 21. September 2010 wurde in Anwesenheit des Justizministers Manevski, Vertretern des Innenministeriums, der Botschaften und Medien der Gefangenentrakt für "erleichterten Vollzug" in der Strafvollzugsanstalt Idrizovo, nähe Skopje, wieder eröffnet. Dieser musste im vorigen Jahr [2009] nach einem Besuch des Ombudsmannes wegen massiver hygienischer und sonstiger Mängel geschlossen und renoviert werden. Der Bereich ist nun für 112 Häftlinge ausgelegt, welche in Zellen zu jeweils acht Personen untergebracht werden. Der Gesamteindruck der Unterbringung ist, insbesondere verglichen mit dem desolaten Zustand staatlicher Schulen und Krankenhäusern, gut. (Anm.: Idrizovo ist mit etwa 1.100 Insassen die größte Haftanstalt des Landes. Die dringend notwendige Renovierung des - bisher kaum von internationaler Seite besichtigten - alten Traktes für zu langjährigen Haftstrafen verurteilten Personen (etwa 500 Insassen) soll in den nächsten 2-3 Jahren in Angriff genommen werden. Probleme bestehen mit der vorübergehenden Unterbringung der Häftlinge während dieser Renovierungsarbeiten. Ziel ist eine Erweiterung der Aufnahmekapazität von offiziell dzt. etwa 900 auf 1.500 Häftlinge). (Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seiten 7-8)Die Haftbedingungen werden von Menschenrechtsaktivisten als nach wie vor schwierig beschrieben. So werden z.B. vorgegebene Belagszahlen aufgrund des vorherrschenden Platzmangels in den Anstalten regelmäßig überschritten. Österreichische Staatsbürger, welche hier Gefängnisstrafen verbüßen mussten, erwähnten jedoch auch die freundliche und menschliche Behandlung durch die mazedonischen Strafvollzugsbeamten. Gegen die Überbelegung und die schlechten Haftbedingungen wurde im Frühjahr 2006 in Idrizovo, der größten Haftanstalt des Landes, mit mehr als 1.000 Insassen, ein Hungerstreik der Häftlinge organisiert, welche auf dem Dach des Gefängnisses eine Demonstration veranstalteten. Die demonstrierenden Häftlinge betonten Journalisten gegenüber, dass sie nicht gegen die Wärter protestierten, welche sie gut behandeln, sondern gegen die Überbelegung und den schlechten baulichen und sanitären Zustand der Haftanstalt. Die Überbelastung soll bei der Untersuchungshaft immer wieder dazu führen, dass Minderjährige nicht getrennt von Erwachsenen untergebracht werden können. Neben diesem Mangel der Platzkapazität bestehen allerdings noch andere Schwachstellen bzw. Unzulänglichkeiten. So werden in einem Bericht der Ombudsmanninstitution neben den baulichen Mängeln weitere Probleme bei der Behandlung von Verurteilten, bei deren Gesundheitsversorgung und der allgemeinen Situation unter den Gefangenen genannt. D.h., ein Mangel an speziellen Einrichtungen, inadäquate Ausbildung der Gefängnisangestellten, starke "Gang" Bildung unter den Gefangenen, mangelhafte bzw. veraltete technische Ausrüstungen sowie kaum vorhandene Resozialisierungsprogramme. Diesen Problemen Rechnung tragend, hat die mazedonische Regierung im Rahmen des von der EU finanzierten IPF-Projekts (Infrastructure Projects Facility in the Western Balkans) ein Programm zur Neukonstruktion bzw. Renovierung von vier Gefängnissen laufen. Dieses Projekt soll zur Verbesserung der Lage von insgesamt 2478 Häftlingen in materieller, sozialer, gesundheitlicher und sicherheitsmäßiger Hinsicht entsprechend europäischen Standards und Gefängnisbestimmungen führen. Auch die Arbeitsbedingungen für das Aufsichtspersonal sollen dabei verbessert werden. Grundsätzlich hat dieses Projekt jedenfalls das Ziel, die mazedonische Regierung, bei ihrem Bemühen die heimischen Gefängnisstrukturen entsprechend an die europäischen Normen anzupassen, zu unterstützen. Diese und ähnliche Reformen sollen in Zukunft zu einer spürbaren Entspannung der allgemeinen Lage in den Gefängnissen führen, um so die derzeit herrschende Überbelegung weiter reduzieren zu können. Grundsätzlich wird seitens der Regierung unabhängigen Hilfsorganisationen und dem Ombudsmann uneingeschränkter Zugang zu den Zellen in den Gefängnissen gewährt bzw. ermöglicht. Laut Gesetz haben mit Zustimmung des entsprechenden Untersuchungsrichters Familienmitglieder, Ärzte, diplomatische Vertreter, Repräsentanten des europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT) und das Internationale Rote Kreuz auch Zugang zu Untersuchungshafträumen, wobei diese Zustimmung gewöhnlich erteilt wird. Am 21. September 2010 wurde in Anwesenheit des Justizministers Manevski, Vertretern des Innenministeriums, der Botschaften und Medien der Gefangenentrakt für "erleichterten Vollzug" in der Strafvollzugsanstalt Idrizovo, nähe Skopje, wieder eröffnet. Dieser musste im vorigen Jahr [2009] nach einem Besuch des Ombudsmannes wegen massiver hygienischer und sonstiger Mängel geschlossen und renoviert werden. Der Bereich ist nun für 112 Häftlinge ausgelegt, welche in Zellen zu jeweils acht Personen untergebracht werden. Der Gesamteindruck der Unterbringung ist, insbesondere verglichen mit dem desolaten Zustand staatlicher Schulen und Krankenhäusern, gut. Anmerkung, Idrizovo ist mit etwa 1.100 Insassen die größte Haftanstalt des Landes. Die dringend notwendige Renovierung des - bisher kaum von internationaler Seite besichtigten - alten Traktes für zu langjährigen Haftstrafen verurteilten Personen (etwa 500 Insassen) soll in den nächsten 2-3 Jahren in Angriff genommen werden. Probleme bestehen mit der vorübergehenden Unterbringung der Häftlinge während dieser Renovierungsarbeiten. Ziel ist eine Erweiterung der Aufnahmekapazität von offiziell dzt. etwa 900 auf 1.500 Häftlinge). (Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seiten 7-8)
Berichte über Misshandlungen von Gefangenen kommen zwar immer wieder vor, allerdings ermöglichen interne Kontrolleinrichtungen und diverse rechtliche Bestimmungen letzten Endes auch die Verfolgung und Bestrafung solchen Fehlverhaltens. So wurden z.B. 2009 49 Beschwerden gegen Gefängnispersonal bei der zuständigen Direktion für den Strafvollzug vorgebracht. Weiters wurden gegen 108 Haftangestellte disziplinäre Maßnahmen seitens der 10 entsprechenden Stellen durchgeführt. Dieses Fehlverhalten des Gefängnisaufsichtspersonals rührt in gewisser Weise auch daher, dass derzeit wenig professionelle Strukturen und Unterstützungen bereitstehen, die eine moderne Aus- und Weiterbildung der Angestellten in den Haftanstalten ermöglichen. Eine Besonderheit in der mazedonischen Rechtssprechung stellt auch die Einrichtung eines sog. Strafvollzugsrichter (Judge for Execution of Sanctions) bei jedem Bezirksgericht dar. Dieser hat u.a. die Aufgabe die Rechte der Verurteilten zu schützen und die Gesetzmäßigkeit des Strafvollzugs zu überwachen. (Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seiten 9-10)
2.2.4. Grundversorgung
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18)
Die Arbeitslosenrate ist unverändert hoch und liegt bei ca. 35%. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer hier nicht legal beschäftigt sind. Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben. Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
4)
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04)Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04)
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei ¿ 320,--. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ¿ 25,-- (Einzelperson) bis ¿ 100,-- (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6-7)
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind. Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden. Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)
2.2.5. Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich. Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation. In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften. Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weiteren Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre. Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge. Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Rückkehrer aus europäischen Ländern die im Besitz einer europäischen Versicherungskarte sind, können sich in Mazedonien behandeln lassen, diese Versicherungskarte wird akzeptiert. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin. Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft. Das Grundleistungspaket des FZO umfasst in der Primärversorgung Vorsorgeuntersuchungen, medizinische Maßnahmen und ärztliche Versorgung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventivtherapie und Reha-Maßnahmen, Notfallversorgung, inkl. Krankentransport (sofern erforderlich), ärztliche Versorgung zu Hause, medizinische Versorgung während der Schwangerschaft und Geburt, Vermeidung, Behandlung und Heilung von Zahn- und Mundkrankheiten, Medikamente, welche auf der Positivliste zu finden sind. In der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung durch den Primärarzt) umfasst das Grundleistungspaket des FZO die Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen, spezielle therapeutische und Reha-Maßnahmen, Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation. In der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung) sind vorgesehen: Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen; Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen; Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten; Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien; bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren. Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss. Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimittel maximal 20% der Kosten. Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1¿ pro Untersuchung. Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 ¿ im Monat. Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 ¿ pro Behandlung. Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
2.2.6. Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
6)
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern mazedonischer Ethnie, denen im Herkunftsland eine mehrjährige Justizhaftstrafe droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern mazedonischer Ethnie, denen im Herkunftsland eine mehrjährige Justizhaftstrafe droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Dokumente.
3.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt weitgehend ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Was die in der Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Anbringen bemängelte Anfragenbeantwortung eines mazedonischen Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 hinsichtlich der ermittelten Auflistung der Verurteilungen des Beschwerdeführers in Mazedonien von 1995 bis 2004 betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei offensichtlich nicht um einen offiziellen Strafregisterauszug der Republik Mazedonien handelt, sondern um eine schriftliche Zusammenstellung der ermittelten Verfahrenszahlen durch einen mazedonischen Rechtsanwalt. Diese weist offenbar Unstimmigkeiten und Fehler auf, die sowohl auf Ermittlungsquellen, aber auch auf Versehen (Abschreibfehler des Rechtsanwaltes oder der Auskunftspersonen) beruhen kann, was allein schon angesichts der Unzahl an strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seit frühester Jugend nicht unwahrscheinlich erscheint. Unabhängig davon kommt diesem Umstand insofern keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, als sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den vorgelegten bzw. vorliegenden Urteilen (insbesondere aus dem Urteil des Grundgerichts XXXX) hinreichend nachvollziehen lassen. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass sich die vom Bundesasylamt den Ergänzungsschreiben des Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 zugeordnete Übersetzung zweifelsfrei auf ein anderes Dokument bezieht, das jedoch im Akt nicht gefunden werden konnte. Aber auch diesem Punkt kann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, zumal im Beschwerdeverfahren - wie auch für alle übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente-Übersetzungen veranlasst wurden, die von den Parteien nicht mehr bemängelt wurden. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Dauer der vom Beschwerdeführer in Mazedonien noch abzubüßenden Haftstrafen.Was die in der Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Anbringen bemängelte Anfragenbeantwortung eines mazedonischen Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 hinsichtlich der ermittelten Auflistung der Verurteilungen des Beschwerdeführers in Mazedonien von 1995 bis 2004 betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei offensichtlich nicht um einen offiziellen Strafregisterauszug der Republik Mazedonien handelt, sondern um eine schriftliche Zusammenstellung der ermittelten Verfahrenszahlen durch einen mazedonischen Rechtsanwalt. Diese weist offenbar Unstimmigkeiten und Fehler auf, die sowohl auf Ermittlungsquellen, aber auch auf Versehen (Abschreibfehler des Rechtsanwaltes oder der Auskunftspersonen) beruhen kann, was allein schon angesichts der Unzahl an strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seit frühester Jugend nicht unwahrscheinlich erscheint. Unabhängig davon kommt diesem Umstand insofern keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, als sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den vorgelegten bzw. vorliegenden Urteilen (insbesondere aus dem Urteil des Grundgerichts römisch 40 ) hinreichend nachvollziehen lassen. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass sich die vom Bundesasylamt den Ergänzungsschreiben des Rechtsanwaltes vom 27.11.2006 zugeordnete Übersetzung zweifelsfrei auf ein anderes Dokument bezieht, das jedoch im Akt nicht gefunden werden konnte. Aber auch diesem Punkt kann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, zumal im Beschwerdeverfahren - wie auch für alle übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente-Übersetzungen veranlasst wurden, die von den Parteien nicht mehr bemängelt wurden. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Dauer der vom Beschwerdeführer in Mazedonien noch abzubüßenden Haftstrafen.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er zum Teil wegen nicht von ihm begangener Straftaten insbesondere durch Folter erzwungene Geständnisse zu Haftstrafen verurteilt worden sei. Die Misshandlungen wären in der Polizeistation XXXX bzw. im Gefängnis XXXX erfolgt.Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er zum Teil wegen nicht von ihm begangener Straftaten insbesondere durch Folter erzwungene Geständnisse zu Haftstrafen verurteilt worden sei. Die Misshandlungen wären in der Polizeistation römisch 40 bzw. im Gefängnis römisch 40 erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich nicht bestritten, im Herkunftsland Straftaten begangen zu haben, versuchte diese aber - wie bereits vom Bundesasylamt dargestellt - zu verharmlosen, in dem er etwa offensichtliche Einbruchsdiebstähle als Ladendiebstähle geringfügiger Güter (vgl. Aufstriche im Supermarkt As 115), und schließlich unter Vorhalt als "ganz kleine Delikte" (vgl. As 119) herunterzuspielen versuchte. An anderer Stelle behauptete er wiederum im Widerspruch zu den vorgelegten Urteilen, wonach er bereits von 1998 bis 1990 drei Mal - wenngleich auch nur zu Erziehungsmaßnahmen - verurteilt worden wäre, erstmals mit 18 Jahren, also erst im Jahr 1992 seinen ersten Diebstahl begangen zu haben und verurteilt worden zu sein (vgl. As 113)Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich nicht bestritten, im Herkunftsland Straftaten begangen zu haben, versuchte diese aber - wie bereits vom Bundesasylamt dargestellt - zu verharmlosen, in dem er etwa offensichtliche Einbruchsdiebstähle als Ladendiebstähle geringfügiger Güter vergleiche Aufstriche im Supermarkt As 115), und schließlich unter Vorhalt als "ganz kleine Delikte" vergleiche As 119) herunterzuspielen versuchte. An anderer Stelle behauptete er wiederum im Widerspruch zu den vorgelegten Urteilen, wonach er bereits von 1998 bis 1990 drei Mal - wenngleich auch nur zu Erziehungsmaßnahmen - verurteilt worden wäre, erstmals mit 18 Jahren, also erst im Jahr 1992 seinen ersten Diebstahl begangen zu haben und verurteilt worden zu sein vergleiche As 113)
Als Hauptargument, dass er bewusst wegen nicht von ihm begangener Delikte verurteilt worden wäre, diente dem Beschwerdeführer die Behauptung, dass er mit Urteil vom XXXX sowie mit Urteil vom XXXX wegen im Zeitraum zwischen Mai 1999 und 16.07.1999 begangener Straftaten verurteilt worden sei. Im Zeitraum zwischen Mai und Juli 1999 wäre der Beschwerdeführer - bis zu seiner Überstellung am 19.07.1999 in die Justizanstalt XXXX - jedoch im Gefängnis von XXXX inhaftiert gewesen und hätte daher keine Straftaten begehen können.Als Hauptargument, dass er bewusst wegen nicht von ihm begangener Delikte verurteilt worden wäre, diente dem Beschwerdeführer die Behauptung, dass er mit Urteil vom römisch 40 sowie mit Urteil vom römisch 40 wegen im Zeitraum zwischen Mai 1999 und 16.07.1999 begangener Straftaten verurteilt worden sei. Im Zeitraum zwischen Mai und Juli 1999 wäre der Beschwerdeführer - bis zu seiner Überstellung am 19.07.1999 in die Justizanstalt römisch 40 - jedoch im Gefängnis von römisch 40 inhaftiert gewesen und hätte daher keine Straftaten begehen können.
Zu dieser Thematik hat das erkennende Gericht eine eigene Verhandlung (11. Juni 2013) anberaumt und den Beschwerdeführer penibel zu seinen Haftzeiten und Strafdelikten befragt. Nicht nur, dass sich dabei ergab, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt keine greifbaren Angaben zu seinen Straftaten und den Haftzeiten mehr geben konnte, konnten seine Aussagen in dieser Verhandlung trotz unzähliger Vorhalte zum Teil weder mit seinen eigenen bisherigen Angaben, noch mit den sich aus den vorgelegten Urkunden ergebenden Informationen über begangene Strafdelikt und Haftzeiten in Einklang gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in dieser Verhandlung dem Gericht den klaren Eindruck vermittelt, selbst gänzlich die Übersicht über die von ihm begangenen Straftaten und die damit einhergehenden Verurteilungen und Haftzeiten verloren zu haben. Eindrucksvoll zeigte sich das darin, dass er dem Gericht zu vermitteln versuchte, dass er eine große Anzahl von Taten gestanden habe, obwohl er sie nicht begangen habe, da er seiner Meinung nach ja ohnehin verurteilt worden wäre. Auf dem Boden der Tatsache, dass sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden ergibt, dass es auch zu Einstellungen im Rahmen des Straf-vorverfahrens gekommen ist und dass auch einen bzw. mehrere Freisprüche seiner Person durch Mazedonische Gerichte aktenkundig sind, waren erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers angebracht. Stellt man die sich aus den Urteilen und sonstigen Urkunden ergebenden Haftzeiten unter Ergänzung der Angaben des Beschwerdeführers im erstbehördlichen Verfahren den in den Urteilen angegebenen Tatzeiten gegenüber, so ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten durchaus ausgeübt habe konnte, da es sich dabei wiederholt um Zeiträume wie etwa der Ausgang und unerlaubte Abwesenheiten vom Militär, Freigang, oder haftlose Zeitperioden handelt.
Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ursprünglich angab, dass er sich vom Dezember 1999 bis Juli 2004 (vgl. As 65) in Haft befunden habe. In der Einvernahme am 13.07.2006 gab er dazu befragt an, sich aufgrund seines psychischen Zustandes nicht mehr erinnern zu können, erklärte aber später noch vor dem Ende seines Militärdienstes im Jahr 1996 für fünf Tage in die Polizeistation XXXX und dann ins Gefängnis XXXX überstellt worden zu sein, von wo er nach fünfzehn Monaten direkt ins Gefängnis in XXXX überstellt worden wäre, wo er bis zu seiner Flucht geblieben wäre (vgl. As 115). Dies würde bedeuten, dass er bereits im Jahr 1998 nach XXXX überstellt worden wäre, was wiederum im gänzlichen Widerspruch zur Überstellung am 19.07.1999 nach XXXX stehen würde. Seine Cousine behauptete in ihren Schreiben an den EGMR am 16.04.2007 im gleiche Zusammenhang wiederum, dass der Beschwerdeführer sich nicht genau daran erinnern könne, und einmal meine, dass er sei zwei Tage vor den orthodoxen Ostern 1999, dann aber wieder etwa acht bis neun Monate bevor er nach XXXX gebracht worden sei, ins Gefängnis in XXXX gebracht worden wäre.Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ursprünglich angab, dass er sich vom Dezember 1999 bis Juli 2004 vergleiche As 65) in Haft befunden habe. In der Einvernahme am 13.07.2006 gab er dazu befragt an, sich aufgrund seines psychischen Zustandes nicht mehr erinnern zu können, erklärte aber später noch vor dem Ende seines Militärdienstes im Jahr 1996 für fünf Tage in die Polizeistation römisch 40 und dann ins Gefängnis römisch 40 überstellt worden zu sein, von wo er nach fünfzehn Monaten direkt ins Gefängnis in römisch 40 überstellt worden wäre, wo er bis zu seiner Flucht geblieben wäre vergleiche As 115). Dies würde bedeuten, dass er bereits im Jahr 1998 nach römisch 40 überstellt worden wäre, was wiederum im gänzlichen Widerspruch zur Überstellung am 19.07.1999 nach römisch 40 stehen würde. Seine Cousine behauptete in ihren Schreiben an den EGMR am 16.04.2007 im gleiche Zusammenhang wiederum, dass der Beschwerdeführer sich nicht genau daran erinnern könne, und einmal meine, dass er sei zwei Tage vor den orthodoxen Ostern 1999, dann aber wieder etwa acht bis neun Monate bevor er nach römisch 40 gebracht worden sei, ins Gefängnis in römisch 40 gebracht worden wäre.
Es konnte der vom Beschwerdeführer vertretenen Verschwörungstheorie durch den Senat daher kein Glaube geschenkt werden.
Fest steht aber lediglich, dass den vorgelegten Urteilen im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar von 19.07.1999 bis zu seinem Hafturlaub am 31.07.2004 in der Justizanstalt XXXX in Haft gewesen ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach trifft es auch zu, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai 1998 - anlässlich eines Besuches von CPT - im Gefängnis in XXXX aufgehalten hat.Fest steht aber lediglich, dass den vorgelegten Urteilen im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar von 19.07.1999 bis zu seinem Hafturlaub am 31.07.2004 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft gewesen ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach trifft es auch zu, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai 1998 - anlässlich eines Besuches von CPT - im Gefängnis in römisch 40 aufgehalten hat.
Der Schluss der Cousine des Beschwerdeführers, wonach er sich in Konsequenz des Urteils des Gemeindegerichts XXXX, mit dem er zu einem Jahr Freiheitstrafe verurteilt worden ist, im Tatzeitraum Mai bis Juli 1999 in Haft in XXXX befinden hätte müssen, erscheint nach den getroffen Feststellungen zum Strafvollzug im Mazedonien unter Punkt I.2.2.3.2, wonach die Frist zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges in vielen Fällen allzu lange sei, wobei es verhältnismäßig oft vorkomme, dass Kriminelle zwar ausgeforscht, angezeigt und verurteilt werden, es dann aber nie zum Strafvollzug komme, weder zwingend, noch sehr wahrscheinlich. Weiters spricht das Kumulationsurteil des Grundgerichts XXXX, angesichts der offenen Haftstrafen gegen die Version des Beschwerdeführers.Der Schluss der Cousine des Beschwerdeführers, wonach er sich in Konsequenz des Urteils des Gemeindegerichts römisch 40 , mit dem er zu einem Jahr Freiheitstrafe verurteilt worden ist, im Tatzeitraum Mai bis Juli 1999 in Haft in römisch 40 befinden hätte müssen, erscheint nach den getroffen Feststellungen zum Strafvollzug im Mazedonien unter Punkt römisch eins.2.2.3.2, wonach die Frist zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges in vielen Fällen allzu lange sei, wobei es verhältnismäßig oft vorkomme, dass Kriminelle zwar ausgeforscht, angezeigt und verurteilt werden, es dann aber nie zum Strafvollzug komme, weder zwingend, noch sehr wahrscheinlich. Weiters spricht das Kumulationsurteil des Grundgerichts römisch 40 , angesichts der offenen Haftstrafen gegen die Version des Beschwerdeführers.
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Urteile gegen ihn auf durch Misshandlungen erzwungene Geständnisse beruhen würden, lässt sich in dieser Weise nicht mit den vorgelegten Gerichtsurteilen vereinbaren.
Was die Foltervorwürfe betrifft, so ist laut Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 16.04.2007 festzuhalten, dass sich diese auf den Zeitraum von 02.12.1991 bis 19.07.1999 - der Überstellung in die Justizanstalt XXXX beziehen. Somit fehlt es aber angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst 2004 das Herkunftsland verlassen hat, an einer hinreichenden Aktualität seines diesbezüglichen Vorbringens. Laut Angaben des Beschwerdeführers würden sich die Folterungen örtlich auf das Gefängnis bzw. die Polizeistation in XXXX beschränken (vgl. As 113 - 121), wobei er hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX Probleme verneinte (vgl. As 121) bzw. ausdrücklich bestätigte, dass es ihm im Gefängnis XXXX gut gegangen wäre. Dies steht aber auch im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen und kann daher auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach dem Beschwerdeführer im Herkunftsland aktuell in der Justizhaft Folter oder unmenschliche Behandlung drohen sollte.Was die Foltervorwürfe betrifft, so ist laut Schreiben der Cousine des Beschwerdeführers vom 16.04.2007 festzuhalten, dass sich diese auf den Zeitraum von 02.12.1991 bis 19.07.1999 - der Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 beziehen. Somit fehlt es aber angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst 2004 das Herkunftsland verlassen hat, an einer hinreichenden Aktualität seines diesbezüglichen Vorbringens. Laut Angaben des Beschwerdeführers würden sich die Folterungen örtlich auf das Gefängnis bzw. die Polizeistation in römisch 40 beschränken vergleiche As 113 - 121), wobei er hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Justizanstalt römisch 40 Probleme verneinte vergleiche As 121) bzw. ausdrücklich bestätigte, dass es ihm im Gefängnis römisch 40 gut gegangen wäre. Dies steht aber auch im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen und kann daher auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach dem Beschwerdeführer im Herkunftsland aktuell in der Justizhaft Folter oder unmenschliche Behandlung drohen sollte.
Dazu ist grundsätzlich zu ergänzen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt kein Anknüpfungspunkt an die in der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer machte weder politische, religiöse, ethnische, seine Nation betreffende oder sonst GFK-relevante Gründe für die behaupteten Übergriffe gegen seine Person bzw. die gerichtlichen Verurteilungen geltend, sondern führte sie im Wesentlichen auf seine soziale Herkunft aus einer armen Familie sowie dem Umstand, dass er in seiner Jugend straffällig geworden sei (vgl. As 65), zurück. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass weder Armut noch kriminelle Handlungen die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen.Dazu ist grundsätzlich zu ergänzen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt kein Anknüpfungspunkt an die in der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer machte weder politische, religiöse, ethnische, seine Nation betreffende oder sonst GFK-relevante Gründe für die behaupteten Übergriffe gegen seine Person bzw. die gerichtlichen Verurteilungen geltend, sondern führte sie im Wesentlichen auf seine soziale Herkunft aus einer armen Familie sowie dem Umstand, dass er in seiner Jugend straffällig geworden sei vergleiche As 65), zurück. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass weder Armut noch kriminelle Handlungen die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen.
Weiters konnten weder Beschwerdeführer noch dessen Cousine individuelle Gründe darlegen, die eine derartige, wie von ihnen behauptete kontinuierliche grundlose und offensichtlich missbräuchliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die mazedonische Justiz auch nur annähernd plausibel erscheinen lassen würden. Das unbestrittene Faktum, dass der Beschwerdeführer, der aus armen Verhältnissen stammte, bereits in seiner Jugend wiederholt straffällig wurde, hebt ihn nicht von anderen gleichartigen mazedonischen Straftätern ab. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person, seines Lebenslaufes oder seines Verhaltens keine darüber hinausreichenden besonderen individuellen Anknüpfungspunkte dargetan. Den herangezogenen Berichten konnten keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Praxis in der mazedonischen Justiz entnommen werden, mehrfach in der Jugend straffällig gewordene Personen aufgrund offensichtlich nicht begangener Taten - wie dies der Beschwerdeführer ja im Wesentlichen glauben machen wollte - immer wieder zu unbegründeten Strafen zu verurteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch keine konkrete Person nennen konnte, die ein persönliches Interesse daran verfolgt hätte, den Beschwerdeführer kontinuierlich unbegründeten Strafvollzug zuzuführen. Vielmehr geht aber schon aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteilen hervor, dass er von einer Reihe unterschiedlicher Richter, aber auch unterschiedlicher lokaler Gerichten XXXX und Instanzen verurteilt wurde. Auch trifft es anhand der vorgelegten Urteile nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund persönlicher Geständnisse verurteilt worden wäre. Letztlich passt aber auch der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des Grundgerichts XXXX vom XXXX, ein Strafverfahren wegen der Straftat des schweren Diebstahls mangels Beweise bzw. mit Beschluss des Grundgerichts Gevgelija vom XXXX, ein Strafverfahren wegen der Straftat des schweren Diebstahls wegen Verjährung eingestellt wurde, nicht mit der von ihm behaupteten konsequenten unbegründeten Verfolgung durch Gerichte zusammen.Weiters konnten weder Beschwerdeführer noch dessen Cousine individuelle Gründe darlegen, die eine derartige, wie von ihnen behauptete kontinuierliche grundlose und offensichtlich missbräuchliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die mazedonische Justiz auch nur annähernd plausibel erscheinen lassen würden. Das unbestrittene Faktum, dass der Beschwerdeführer, der aus armen Verhältnissen stammte, bereits in seiner Jugend wiederholt straffällig wurde, hebt ihn nicht von anderen gleichartigen mazedonischen Straftätern ab. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person, seines Lebenslaufes oder seines Verhaltens keine darüber hinausreichenden besonderen individuellen Anknüpfungspunkte dargetan. Den herangezogenen Berichten konnten keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Praxis in der mazedonischen Justiz entnommen werden, mehrfach in der Jugend straffällig gewordene Personen aufgrund offensichtlich nicht begangener Taten - wie dies der Beschwerdeführer ja im Wesentlichen glauben machen wollte - immer wieder zu unbegründeten Strafen zu verurteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch keine konkrete Person nennen konnte, die ein persönliches Interesse daran verfolgt hätte, den Beschwerdeführer kontinuierlich unbegründeten Strafvollzug zuzuführen. Vielmehr geht aber schon aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteilen hervor, dass er von einer Reihe unterschiedlicher Richter, aber auch unterschiedlicher lokaler Gerichten römisch 40 und Instanzen verurteilt wurde. Auch trifft es anhand der vorgelegten Urteile nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund persönlicher Geständnisse verurteilt worden wäre. Letztlich passt aber auch der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des Grundgerichts römisch 40 vom römisch 40 , ein Strafverfahren wegen der Straftat des schweren Diebstahls mangels Beweise bzw. mit Beschluss des Grundgerichts Gevgelija vom römisch 40 , ein Strafverfahren wegen der Straftat des schweren Diebstahls wegen Verjährung eingestellt wurde, nicht mit der von ihm behaupteten konsequenten unbegründeten Verfolgung durch Gerichte zusammen.
Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dem - folgt man der Korrespondenz mit der Cousine des Beschwerdeführers - im Wesentlichen nahezu alle Unterlagen, die im Asylverfahren vorgelegt wurden, ebenso zu Kenntnis gebracht wurden, mit Entscheidung eines Senats von drei Richtern vom 09.09.2008 die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig abgelehnt hat. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdevorbringen unter Zugrundelegung der vorliegenden Beweismittel im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtshofes kein Anhaltspunkt für eine Verletzung der durch die Konvention und die Protokolle geschützten Rechte und Freiheiten zu entnehmen gewesen sei. Auch dies spricht gegen die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsland der Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts des bereits Ausgeführten verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dazu ausführte, dass seine Beschwerde beim EGMR "sabotiert" worden wäre.
Es wird nicht übersehen, dass die bisher dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Mazedonien nicht dazu ausreichen, eine vollständige Beurteilung des rechtmäßigen Zustandekommens aller Urteile im der Gesamtheit der verhängten Strafen zu überprüfen, was jedoch nur möglich wäre, wenn alle Urteile samt Begründung einsichtig wären, was aber angesichts der bisherigen Bemühungen realistisch nicht möglich sein dürfte. Der Vollständigkeit halber ist dazu anzumerken, dass eine allfällige Verletzung von Art. 5 oder 6 EMRK sohin nicht restlos ausgeschlossen werden kann, wobei aber auch diesbezüglich auf die Indizwirkung der Ablehnung der EGMR-Beschwerde vom 09.09.2008 hinzuweisen ist. Diesem Umstand wurde aber - unter Zugrundelegung des Beschlusses des Landesgerichts XXXX, auch in Hinblick auf § 13 des Bundesgesetzes über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (ARHG), BGBL. Nr. 529/1979 i. d.g.F., mit der Behebung der gegenständlichen Ausweisung Rechnung getragen. Angesichts des bereits Ausgeführten konnte eine Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aktuellen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2, 3 EMRK bzw. durch das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte nicht erkannt werden (vgl. zu Haftstrafen "usual degree of huniliation inherent in criminal conviction or detention, EGMR, Ülke v. Turkey, Application no. 39437/98, 24.01.2006).Es wird nicht übersehen, dass die bisher dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Mazedonien nicht dazu ausreichen, eine vollständige Beurteilung des rechtmäßigen Zustandekommens aller Urteile im der Gesamtheit der verhängten Strafen zu überprüfen, was jedoch nur möglich wäre, wenn alle Urteile samt Begründung einsichtig wären, was aber angesichts der bisherigen Bemühungen realistisch nicht möglich sein dürfte. Der Vollständigkeit halber ist dazu anzumerken, dass eine allfällige Verletzung von Artikel 5, oder 6 EMRK sohin nicht restlos ausgeschlossen werden kann, wobei aber auch diesbezüglich auf die Indizwirkung der Ablehnung der EGMR-Beschwerde vom 09.09.2008 hinzuweisen ist. Diesem Umstand wurde aber - unter Zugrundelegung des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 , auch in Hinblick auf Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (ARHG), BGBL. Nr. 529 aus 1979, i. d.g.F., mit der Behebung der gegenständlichen Ausweisung Rechnung getragen. Angesichts des bereits Ausgeführten konnte eine Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aktuellen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, 3, EMRK bzw. durch das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte nicht erkannt werden vergleiche zu Haftstrafen "usual degree of huniliation inherent in criminal conviction or detention, EGMR, Ülke v. Turkey, Application no. 39437/98, 24.01.2006).
3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich des Schreibens vom 25.10.2012 dargetanen Länderdokumente.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine konkreten Einwände erhoben.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 - zu Ende zu führen.1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Darüber hinaus sind gemäß § 75 Abs. 10 AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 - darunter u. a. § 2 Abs. 3, sowie §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - darunter u. a. Paragraph 2, Absatz 3,, sowie Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2,, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.
Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich genommen nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen. Hinweise auf politische, religiöse oder ethnische Aspekte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Eingriffshandlungen fehlen ebenso wie allfällige Anknüpfungspunkte an eine soziale Gruppe. Dem Beschwerdeführer ist es aber auch nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Sein Asylantrag war daher gem. § 7 AsylG 1997 abzuweisen.2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich genommen nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen. Hinweise auf politische, religiöse oder ethnische Aspekte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Eingriffshandlungen fehlen ebenso wie allfällige Anknüpfungspunkte an eine soziale Gruppe. Dem Beschwerdeführer ist es aber auch nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Sein Asylantrag war daher gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):
3.1. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.3.1. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.3. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
3.4. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.4. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Angesichts der getroffenen Feststellungen bestehen im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankungen (posttraumatischen Belastungsstörung). Hierbei ist der Vollständigkeit anzumerken, dass beim voll haftfähigen Beschwerdeführer auch keine Hinweise für eine akute Behandlungsbedürftigkeit einer schwerwiegenden Krankheit vorliegen, zumal sich dieser nicht in stationärer Behandlung befindet, wobei auch keine aktuellen Hinweise auf eine suizidale Einengung erkannt wurden (vgl. dazu bspw. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, EGMR vom 27.05.2008, D. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Angesichts der getroffenen Feststellungen bestehen im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankungen (posttraumatischen Belastungsstörung). Hierbei ist der Vollständigkeit anzumerken, dass beim voll haftfähigen Beschwerdeführer auch keine Hinweise für eine akute Behandlungsbedürftigkeit einer schwerwiegenden Krankheit vorliegen, zumal sich dieser nicht in stationärer Behandlung befindet, wobei auch keine aktuellen Hinweise auf eine suizidale Einengung erkannt wurden vergleiche dazu bspw. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, EGMR vom 27.05.2008, D. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, und über ein entsprechendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung nach Mazedonien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, und über ein entsprechendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung nach Mazedonien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FPG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun.3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 50, FPG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.
4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der illegal eingereiste Beschwerdeführer sich seit September 2004 - also seit über acht Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer lebt im Inland bei der Familie seiner Cousine. Dazu ist anzuführen, dass von einer ausgeprägten Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Cousine und deren Kindern auszugehen sein wird. Angesichts des relativ entfernten Verwandtschaftsgrades, des Umstandes, dass ein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsland nicht bestanden hat sowie eines deutlich eingeschränkten Abhängigkeitsverhältnisses - der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechung durch eine Justizhaft seit 04.11.2005 fortlaufend Leistungen aus der Grundversorgung - wird der Beziehung nicht das volle Gewicht einer familiären Beziehung i.S.d. Art. 8 MRK zuzugestehen sein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.06.2012 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter im gleichen Jahr von einem Landesgericht zu einer Haftstrafe wegen gewerbsmäßiger Inverkehrsetzung von Suchtgift rechtskräftig verurteilt. Letzteres relativiert die vom Beschwerdeführer behauptete "gute" Integration, die sich im Wesentlichen auf Deutschkenntnisse, einem vorübergehenden Zuverdienst durch Schneeräumtätigkeiten bzw. Straßenreinigungsarbeiten sowie dem Engagement in einem österreichischen Rettungsdienst bezieht, erheblich. Eine positive Zukunftsprognose kann angesichts der relativ kurzen Zeit nach Haftentlassung auch noch nicht getroffen werden. Im Herkunftsland halten sich nach wie vor die Mutter, die Stiefmutter und Stiefgeschwister auf. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland, in dem er seine gesamte Kindheit und Jugend und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebenszeit verbracht hat, verloren hat. Somit können aber in einer Gesamtbetrachtung sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG einer Ausweisung dauerhaft entgegenstehen würden, erfüllen würde.Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der illegal eingereiste Beschwerdeführer sich seit September 2004 - also seit über acht Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer lebt im Inland bei der Familie seiner Cousine. Dazu ist anzuführen, dass von einer ausgeprägten Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Cousine und deren Kindern auszugehen sein wird. Angesichts des relativ entfernten Verwandtschaftsgrades, des Umstandes, dass ein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsland nicht bestanden hat sowie eines deutlich eingeschränkten Abhängigkeitsverhältnisses - der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechung durch eine Justizhaft seit 04.11.2005 fortlaufend Leistungen aus der Grundversorgung - wird der Beziehung nicht das volle Gewicht einer familiären Beziehung i.S.d. Artikel 8, MRK zuzugestehen sein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.06.2012 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter im gleichen Jahr von einem Landesgericht zu einer Haftstrafe wegen gewerbsmäßiger Inverkehrsetzung von Suchtgift rechtskräftig verurteilt. Letzteres relativiert die vom Beschwerdeführer behauptete "gute" Integration, die sich im Wesentlichen auf Deutschkenntnisse, einem vorübergehenden Zuverdienst durch Schneeräumtätigkeiten bzw. Straßenreinigungsarbeiten sowie dem Engagement in einem österreichischen Rettungsdienst bezieht, erheblich. Eine positive Zukunftsprognose kann angesichts der relativ kurzen Zeit nach Haftentlassung auch noch nicht getroffen werden. Im Herkunftsland halten sich nach wie vor die Mutter, die Stiefmutter und Stiefgeschwister auf. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland, in dem er seine gesamte Kindheit und Jugend und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebenszeit verbracht hat, verloren hat. Somit können aber in einer Gesamtbetrachtung sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG einer Ausweisung dauerhaft entgegenstehen würden, erfüllen würde.
4.3. Da das vom Justizministerium der Republik Mazedonien am 03.04.2012 gestellte Auslieferungsersuchen des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, für unzulässig erklärt wurde, steht diese Gerichtsentscheidung im Hinblick auf § 13 ARHG unter Würdigung des Grundsatzes der Spezialität des dadurch begründeten Schutzes einer Ausweisung des Beschwerdeführers ins Herkunftsland entgegen (vgl. dazu auch Göth-Flemmich WK2 ARHG § 19 Rz 4).4.3. Da das vom Justizministerium der Republik Mazedonien am 03.04.2012 gestellte Auslieferungsersuchen des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , für unzulässig erklärt wurde, steht diese Gerichtsentscheidung im Hinblick auf Paragraph 13, ARHG unter Würdigung des Grundsatzes der Spezialität des dadurch begründeten Schutzes einer Ausweisung des Beschwerdeführers ins Herkunftsland entgegen vergleiche dazu auch Göth-Flemmich WK2 ARHG Paragraph 19, Rz 4).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auslieferungsschutz, Bescheinigungsmittel, exzessive Strafe, Gerichtsbarkeit, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
14.10.2013