TE AsylGH Beschluss 2013/9/11 S7 402864-2/2013

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 402.864-2/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2013, Zl. 13 09.012-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2013, Zl. 13 09.012-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 06.08.2013 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 06.08.2013 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.6.2013 erfolgte seine Erstbefragung, am 18.7.2013 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost.

Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.7.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.7.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der erstinstanzliche Bescheid, der eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers enthält, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.7.2013 eigenhändig ausgefolgt (Seite 173 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Am 6.8.2013 langte bei der EAST-Ost ein im Namen des Beschwerdeführers verfasster und von diesem unterfertigter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde dagegen ein.

Begründend zur Versäumung der Frist wird im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache weder in Wort noch in Schrift mächtig und in Wien nicht ortskundig, weshalb er erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist das Büro der XXXX-Rechtsberatung gefunden habe. Dort eingetroffen, wäre ihm mitgeteilt worden, dass das Büro bereits geschlossen hätte und er am nächsten Tag wiederkommen solle. Am nächsten Tag wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2013, Zl. 13 09.012-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2013, Zl. 13 09.012-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund der bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde konnte von einem Parteiengehör hierzu Abstand genommen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 5.7.2013, bereits am 1.8.2013 abgelaufen. Die am 6.8.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verspätung in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung legt keine zu berücksichtigenden Gründe für die Verspätung der Beschwerde dar und wurde auch zutreffend vom Bundesasylamt als nichttauglicher Wiedereinsetzungsgrund qualifiziert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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