TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/11 B13 430608-1/2012

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Norm

AVG §63 Abs2
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. B13 430.608-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Afghanistan, gegen die Feststellung seiner Volljährigkeit durch Verfahrensanordnung vom 3. 7. 2012 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen die Feststellung seiner Volljährigkeit durch Verfahrensanordnung vom 3. 7. 2012 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 10. 4. 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Geburtsdatum gab er im Verfahren mit 19. 2. 1995 an, legte jedoch zunächst keine Identitätsdokumente vor.

Am 23. 4. 2012 erhielt er eine Ladung zur Altersfeststellung. Am 3. 5. 2102 legte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Kopie seines afghanischen Personalausweises (in kaum lesbarer Qualität) vor. Diesem zufolge sei der Personalausweis im Jahr 1387 ausgestellt worden [iranisch-afghanische Zeitrechnung, dieses Jahr hat am 20. März 2008 begonnen]. Der Beschwerdeführer sei diesem Dokument zufolge als 13-jährig bestimmt worden (siehe Verwaltungsakt, S 143). Am 23. 5. 2012 legte der Beschwerdeführer dieses Dokument in lesbarer Qualität vor.

Am 1. 6. 2012 wurde mittels körperlicher Untersuchung und Befragung, einem Röntgenbild der linken Hand und einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, einem Panoramaröntgen des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung eine Altersdiagnose hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt. In Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergebe sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 1. 6. 2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20-24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Als Geburtsdatum sei der 19. 2. 1995 angegeben worden. Dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 1. 6. 2012 von 17 Jahren und drei Monaten. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Am 3. 7. 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters das Ergebnis des ärztlichen Gesamtgutachtens mitgeteilt. Aufgrund des im Gesamtgutachten unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse geschätzten Mindestalters von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt erklärte das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme den Beschwerdeführer für volljährig und entließ den anwesenden gesetzlichen Vertreter aus der gesetzlichen Vertretung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er aufgrund der festgestellten Volljährigkeit seitens des Bundesasylamtes im weiteren Asylverfahren als Volljähriger angesehen werde und somit keinen Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter mehr habe.

Am 18. 7. 2012 langte bei Bundesasylamt eine Vollmacht vom 16. 7. 2012, erteilt durch den Beschwerdeführer an den Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung Stockhofstraße 40, 4020 Linz sowie an die Volkshilfe Wien, Weinberggasse 77, 1190 Wien, ein.

Mit Schriftsatz vom 17. 7. 2012 erhob der gewillkürt vertretene Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. Diese langte am gleichen Tag beim Bundesasylamt ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Volljährigkeitserklärung, entgegen der Qualifikation im Erlass BMI-BA1000/1067-BAA/2009 vom 18. 12. 2009, nicht als Verfahrensanordnung sondern als gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Feststellungsbescheid zu qualifizieren sei. Dazu wurde unter anderem auf Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2012, 17-26, verwiesen. Dem folgten Ausführungen zum Bescheidbegriff des B-VG. Inhaltlich sei entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls immer dann ein verfahrensrechtlicher Bescheid, in Abgrenzung zu einer Verfahrensanordnung, anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtlage gestaltet oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen werde, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde.

Im Falle des Beschwerdeführers seien mit der Volljährigkeitserklärung die Entlassung seines gesetzlichen Vertreters, die Beschränkung des Umfangs der Grundversorgung sowie die Unzuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages gemäß der Dublin-II-VO und somit seine Ausweisung nach Slowenien verbunden. Darüber hinaus würden für volljährige Asylwerber auch im inhaltlichen Verfahren andere Prüfungsmaßstäbe, etwa hinsichtlich einer möglichen altersspezifischen Verfolgung oder besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, gelten. Die mit der Volljährigkeitserklärung einhergehende Entlassung des gesetzlichen Vertreters stelle eine Gestaltung oder zumindest eine Feststellung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Nach dem Bestehen oder Nicht-Bestehen einer gesetzlichen Vertretung bestimme sich, ob der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 3 AsylG selbst berechtigt sei, Anträge zu stellen bzw. selbst prozessuale Handlungen vorzunehmen oder ob er durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Hingegen habe die Entlassung eines gesetzlichen Vertreters keinerlei Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens, da der Verlauf des Asylverfahrens in keiner Weise von der gesetzlichen Vertretung abhänge (mit Verweis auf Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2012, 17-26).Im Falle des Beschwerdeführers seien mit der Volljährigkeitserklärung die Entlassung seines gesetzlichen Vertreters, die Beschränkung des Umfangs der Grundversorgung sowie die Unzuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages gemäß der Dublin-II-VO und somit seine Ausweisung nach Slowenien verbunden. Darüber hinaus würden für volljährige Asylwerber auch im inhaltlichen Verfahren andere Prüfungsmaßstäbe, etwa hinsichtlich einer möglichen altersspezifischen Verfolgung oder besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, gelten. Die mit der Volljährigkeitserklärung einhergehende Entlassung des gesetzlichen Vertreters stelle eine Gestaltung oder zumindest eine Feststellung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Nach dem Bestehen oder Nicht-Bestehen einer gesetzlichen Vertretung bestimme sich, ob der Beschwerdeführer nach Paragraph 16, Absatz 3, AsylG selbst berechtigt sei, Anträge zu stellen bzw. selbst prozessuale Handlungen vorzunehmen oder ob er durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Hingegen habe die Entlassung eines gesetzlichen Vertreters keinerlei Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens, da der Verlauf des Asylverfahrens in keiner Weise von der gesetzlichen Vertretung abhänge (mit Verweis auf Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2012, 17-26).

Darüber hinaus sei bei der Abgrenzung des Bescheides von der Verfahrensanordnung vor allem das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen ausschlaggebend (mit weiteren Nennungen). Es sei daher dementsprechend abzuwiegen, ob es dem Betroffenen zumutbar sei, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein müsse (mwN). Zu den mit der Volljährigkeitserklärung verbundenen Nachteilen werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Anfechtung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Ausweisung nach Slowenien könne im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid in der Sache geschehen. Die Entlassung des gesetzlichen Vertreters und die damit verbundene veränderte Prozessstellung stelle jedoch einen den Beschwerdeführer unmittelbar treffenden - und im Falle einer Qualifikation der Volljährigkeitserklärung als Verfahrensanordnung - unbekämpfbaren Nachteil für ihn dar. Im Falle der Qualifikation der Volljährigkeitserklärung als Bescheid, würde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Altersfeststellung weiterhin durch die ARGE-Rechtsberatung vertreten wäre.

Weitere Indizien für das Vorliegen eines Bescheides bestünden darin, dass der Akt auf einem ausreichend förmlichen Ermittlungsverfahren beruhe (Raschauer, allgemeines Verwaltungsrecht², Rz 920) und dass dessen Rechtskraftfähigkeit gesollt sei (Rauschauer, Rz 904). Dies müsse dahingehend verstanden werden, dass die (gesetzlich) erwünschte bescheidtypische Unabänderlichkeit der Entscheidung für das Vorliegen eines Bescheides, die vorgesehene oder erwünschte leichte Abänderbarkeit jedoch für eine Erledigung als Verfahrensanordnung spreche (Rauschauer, Rz 904).

Ein förmliches Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Bezüglich der gesollten Rechtskraftfähigkeit sei auf § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG hinzuweisen, wonach nach Durchführung der Altersdiagnose nun die Volljährigkeit des Beschwerdeführers für das restliche Verfahren feststehe. Eine leichte Abänderbarkeit, welche für eine Verfahrensanordnung spräche, liege hier nicht vor. Der Menschenrechtsbeirat empfehle zur Gewährleistung angemessenen Rechtsschutzes die Frage der Rechtsform der Feststellung der Volljährigkeit zu prüfen. Zur Gewährleistung ausreichenden Rechtsschutzes halte er die Erlassung eines Bescheides für wünschenswert.Ein förmliches Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Bezüglich der gesollten Rechtskraftfähigkeit sei auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG hinzuweisen, wonach nach Durchführung der Altersdiagnose nun die Volljährigkeit des Beschwerdeführers für das restliche Verfahren feststehe. Eine leichte Abänderbarkeit, welche für eine Verfahrensanordnung spräche, liege hier nicht vor. Der Menschenrechtsbeirat empfehle zur Gewährleistung angemessenen Rechtsschutzes die Frage der Rechtsform der Feststellung der Volljährigkeit zu prüfen. Zur Gewährleistung ausreichenden Rechtsschutzes halte er die Erlassung eines Bescheides für wünschenswert.

Zudem habe das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde willkürlich nicht überprüft und eine medizinische Altersdiagnose angeordnet, was im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG stehe.Zudem habe das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde willkürlich nicht überprüft und eine medizinische Altersdiagnose angeordnet, was im Widerspruch zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG stehe.

In der Literatur fänden sich zahlreiche Kritikpunkte, welche die Treffsicherheit der im Falle des Beschwerdeführers angewandten Methoden zur Altersdiagnose in Zweifel stellten. In der Folge führte der Beschwerdeführer zahlreiche diesbezügliche Quellen an.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht "ordnungsgemäß" festgestellt worden. Daher sei er weiterhin als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling zu behandeln.

Der Asylgerichtshof möge:

"der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Volljährigkeitserklärung für rechtswidrig erklären;

in eventu ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben, in welchem erstens die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Röntgenstrahlen während einer Altersfeststellung und zweitens die Genauigkeit der angewendeten Methoden unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft, überprüft werden;

in eventu den Gutachtern Dr. Uranitsch, Dr. Ranner, Dr. Scheurer und Dr. Krebs einen Verbesserungsauftrag erteilen, sie mögen sich mit den Erkenntnissen der Studie von Bassed et al. auseinandersetzen und insbesondere zu den folgenden Fragen Stellung beziehen:

Können die getroffenen Aussagen zur Volljährigkeit nach Berücksichtigung der Erkenntnisse der aktuellen Studie The incidence of asymmetrical left/right skeletal and dental development in an Australian population and the effect on this on forensic age estimations, Richard B. Bassed & Christopher Briggs § Olaf H. Drummer noch aufrechterhalten werden?Können die getroffenen Aussagen zur Volljährigkeit nach Berücksichtigung der Erkenntnisse der aktuellen Studie The incidence of asymmetrical left/right skeletal and dental development in an Australian population and the effect on this on forensic age estimations, Richard B. Bassed & Christopher Briggs Paragraph Olaf H. Drummer noch aufrechterhalten werden?

Ist eine Differenzierung der Stadien 2 und 3 in Substadien (a,b,c) - aufgrund der geringen Stichprobengröße - aus wissenschaftlicher Sicht zulässig (teilweise Subkategorien mit n geringer 10)?"

Mit Aktenvermerk vom 25. Juli 2012 stellte das Bundesasylamt fest, dass aufgrund des Erlasses des BMI:FW1201/0105-BAA-GDA/2012 vom 17. 7. 2012 im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr nach der Dublin II VO zu entscheiden, sondern "mangels nicht eindeutig geklärter Zuständigkeit", dieser zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sei.Mit Aktenvermerk vom 25. Juli 2012 stellte das Bundesasylamt fest, dass aufgrund des Erlasses des BMI:FW1201/0105-BAA-GDA/2012 vom 17. 7. 2012 im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr nach der Dublin römisch zwei VO zu entscheiden, sondern "mangels nicht eindeutig geklärter Zuständigkeit", dieser zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sei.

Die oben dargestellte Beschwerde wurde, samt zusätzlichem Schreiben vom 16. 11. 2012, durch den Beschwerdeführer direkt an den Asylgerichtshof übermittelt. Gegen den am 3. 7. 2012 mündlich in der Einvernahme verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes sei am 17. 7. 2012 fristgerecht Beschwerde beim Bundesasylamt eingebracht worden. Gemäß § 64a AVG könne das Bundesasylamt binnen einer Frist von zwei Monaten die Beschwerde im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen. Da diese Frist am 17. 9. 2012 geendet habe und eine Berufungsvorentscheidung bisher nicht erfolgt sei, sei das Bundesasylamt nunmehr gemäß § 63 Abs. 5 AVG zur Vorlage an den Asylgerichtshof verpflichtet. Das Bundesasylamt sei dieser Verpflichtung willkürlich nicht nachgekommen, daher werde die Beschwerde nun direkt an den Asylgerichtshof übermittelt.Die oben dargestellte Beschwerde wurde, samt zusätzlichem Schreiben vom 16. 11. 2012, durch den Beschwerdeführer direkt an den Asylgerichtshof übermittelt. Gegen den am 3. 7. 2012 mündlich in der Einvernahme verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes sei am 17. 7. 2012 fristgerecht Beschwerde beim Bundesasylamt eingebracht worden. Gemäß Paragraph 64 a, AVG könne das Bundesasylamt binnen einer Frist von zwei Monaten die Beschwerde im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen. Da diese Frist am 17. 9. 2012 geendet habe und eine Berufungsvorentscheidung bisher nicht erfolgt sei, sei das Bundesasylamt nunmehr gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zur Vorlage an den Asylgerichtshof verpflichtet. Das Bundesasylamt sei dieser Verpflichtung willkürlich nicht nachgekommen, daher werde die Beschwerde nun direkt an den Asylgerichtshof übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 10. 4. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Geburtsdatum gab er im Verfahren mit 19. 2. 1995 an.

Im Laufe des Verfahrens, jedoch erst nach der Ladung zur Altersfeststellung, legte er einen afghanischen Personalausweis vor. Diesem zufolge ist der Personalausweis im Jahr 1387 der iranisch-afghanischen Zeitrechnung ausgestellt worden. Dieses Jahr hat am 20. März 2008 begonnen. Der Beschwerdeführer wurde diesem Dokument zufolge als 13-jährig bestimmt (siehe Verwaltungsakt, S 143).

Am 1. 6. 2012 wurde mittels körperlicher Untersuchung und Befragung, einem Röntgenbild der linken Hand und einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, einem Panoramaröntgen des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung eine Altersdiagnose hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt. In Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergebe sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 1. 6. 2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20-24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Der Beschwerdeführer qualifizierte diese Verfahrensanordnung als verfahrensrechtlichen Feststellungsbescheid und brachte gegen diesen mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin vom 17. 7. 2013 Beschwerde ein.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen "Verfahrensanordnungen" eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen "Verfahrensanordnungen" eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Eine Verfahrensanordnung, die in die "äußere Form eines Bescheides" gekleidet wird, erhält dadurch nicht Bescheidqualität. Umgekehrt büßt eine verfahrensrechtliche Verfügung, die in Bescheidform zu ergehen hat und von der Behörde fälschlicherweise als Verfahrensanordnung bezeichnet wurde die Bescheidqualität nicht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 57 mwN).Eine Verfahrensanordnung, die in die "äußere Form eines Bescheides" gekleidet wird, erhält dadurch nicht Bescheidqualität. Umgekehrt büßt eine verfahrensrechtliche Verfügung, die in Bescheidform zu ergehen hat und von der Behörde fälschlicherweise als Verfahrensanordnung bezeichnet wurde die Bescheidqualität nicht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 57 mwN).

Der VfGH versteht unter einem Bescheid iSd Art 144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergeht oder nicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 3 mwN).Der VfGH versteht unter einem Bescheid iSd Artikel 144, B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie in Form eines Bescheides nach Paragraph 56, AVG ergeht oder nicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 3 mwN).

Vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus betrachtet ist es dem Gesetzgeber - materiell gesehen - nur verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, sohin eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten. Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 4 mwN).Vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus betrachtet ist es dem Gesetzgeber - materiell gesehen - nur verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, sohin eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten. Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 4 mwN).

Da nach der Systementscheidung der Bundesverfassung der Rechtsschutz gegenüber individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten an die Bescheidform anknüpft, steht es wegen des verminderten Rechtsschutzes bei Verfahrensanordnungen dem Gesetzgeber nicht frei, für prozessuale Entscheidungen und Verfügungen nach Belieben entweder einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder eine Verfahrensanordnung vorzusehen. Das bedeutet wiederum, dass eine verfahrensrechtliche Verfügung, bei der wegen ihrer Auswirkungen für die betroffene Partei ein "Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht", als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat bzw. - in verfassungskonformer Interpretation - als Bescheid und nicht als Verfahrensanordnung zu werten ist. Ausschlaggebend ist demnach das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, dh ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 51 mwN).Da nach der Systementscheidung der Bundesverfassung der Rechtsschutz gegenüber individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten an die Bescheidform anknüpft, steht es wegen des verminderten Rechtsschutzes bei Verfahrensanordnungen dem Gesetzgeber nicht frei, für prozessuale Entscheidungen und Verfügungen nach Belieben entweder einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder eine Verfahrensanordnung vorzusehen. Das bedeutet wiederum, dass eine verfahrensrechtliche Verfügung, bei der wegen ihrer Auswirkungen für die betroffene Partei ein "Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht", als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat bzw. - in verfassungskonformer Interpretation - als Bescheid und nicht als Verfahrensanordnung zu werten ist. Ausschlaggebend ist demnach das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, dh ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist (so Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 51 mwN).

Ergänzend dazu betont der VwGH außerdem in seiner jüngeren Rsp, dass das Vorliegen einer - selbständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, dh ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen ist, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 12. 3. 1991, 91/07/0017; 21. 3. 2003, 2001/16/0560). Nicht selbständig bekämpfbare Verfahrensanordnungen würden hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regeln (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 52 mwN).Ergänzend dazu betont der VwGH außerdem in seiner jüngeren Rsp, dass das Vorliegen einer - selbständig nicht anfechtbaren - Verfahrensanordnung jedenfalls immer dann zu verneinen, dh ein verfahrensrechtlicher Bescheid anzunehmen ist, wenn durch den Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 12. 3. 1991, 91/07/0017; 21. 3. 2003, 2001/16/0560). Nicht selbständig bekämpfbare Verfahrensanordnungen würden hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regeln (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 52 mwN).

Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass auch Verfahrensanordnungen normative Erledigungen darstellen, mit denen formalrechtliche Rechtsverhältnisse des Betroffenen festgestellt oder gestaltet werden. Außerdem belegt die in § 63 Abs 2 AVG vorgesehene Möglichkeit, Verfahrensanordnungen gemeinsam mit dem die Angelegenheit erledigenden Bescheid anzufechten, dass sie über subjektive (Verfahrens-)Rechte der Partei absprechen, weshalb diese Abgrenzungskriterien kaum signifikant sind (siehe ebenfalls Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 52 mwN).Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass auch Verfahrensanordnungen normative Erledigungen darstellen, mit denen formalrechtliche Rechtsverhältnisse des Betroffenen festgestellt oder gestaltet werden. Außerdem belegt die in Paragraph 63, Absatz 2, AVG vorgesehene Möglichkeit, Verfahrensanordnungen gemeinsam mit dem die Angelegenheit erledigenden Bescheid anzufechten, dass sie über subjektive (Verfahrens-)Rechte der Partei absprechen, weshalb diese Abgrenzungskriterien kaum signifikant sind (siehe ebenfalls Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 52 mwN).

Mit Feststellungsbescheiden wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes, dh es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Nur Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht auch Tatsachen können Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (so Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 425).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat nach Ansicht des erkennenden Senates die Volljährigkeitserklärung nicht in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides sondern einer Verfahrensanordnung zu erfolgen.

Denn durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid wird die materielle Rechtslage gestaltet oder über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen.

Die Volljährigkeitserklärung stellt die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme dar, zu der die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt ist. Mit anderen Worten, die Volljährigkeitserklärung ist lediglich die Bekanntgabe einer Tatsachenannahme der Behörde. Sie gestaltet weder die materielle Rechtslage noch spricht sie über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (siehe dazu weiter unten). Als Tatsachenannahme kann sie auch nicht Gegenstand eines, in der Beschwerde behaupteten, verfahrensrechtlichen Feststellungsbescheides sein.

Da die Volljährigkeitserklärung des Antragstellers durch das Bundesasylamt zweifellos negative Rechtsfolgen, im Sinne eines Verlustes besonderer materieller und rechtlicher Unterstützung, entfaltet, ist maßgeblich, ob diese Folgen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmen und ob es der Partei zumutbar ist, diese Rechtsfolgen - auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie - erst gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid zu bekämpfen.

Zunächst ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass die Volljährigkeitserklärung nicht die "verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt", da der Beschwerdeführer wie zuvor Asylwerber bleibt. Der Beschwerdeführer verliert dadurch die spezifische materielle und rechtliche Unterstützung für Minderjährige. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass zwar mit Volljährigkeitserklärung der bisherige gesetzliche Vertreter seine Stellung verliert, den Beschwerdeführer aber gemäß § 65 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, kostenlos im zugelassenen Verfahren unterstützen und beraten kann. Auf eine beratende Unterstützung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.Zunächst ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass die Volljährigkeitserklärung nicht die "verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt", da der Beschwerdeführer wie zuvor Asylwerber bleibt. Der Beschwerdeführer verliert dadurch die spezifische materielle und rechtliche Unterstützung für Minderjährige. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass zwar mit Volljährigkeitserklärung der bisherige gesetzliche Vertreter seine Stellung verliert, den Beschwerdeführer aber gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AsylG 2005 als Rechtsberater, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, kostenlos im zugelassenen Verfahren unterstützen und beraten kann. Auf eine beratende Unterstützung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Es bleibt einem Asylwerber, nach Volljährigkeitserklärung, in weiterer Folge unbenommen seinen bisherigen gesetzlichen Vertreter oder einen - von diesem zuvor bevollmächtigten - rechtsfreundlichen Vertreter oder einen der in diesem Bereich tätigen Vereine, eigenständig für seine Vertretung zu bevollmächtigen.

Dass eine Anfechtung der Volljährigkeitserklärung gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid einem Minderjährigen nicht zumutbar sei, kann angesichts dieser weiterhin möglichen juristischen Unterstützung nicht nachvollzogen werden.

Die Frage der Volljährigkeit beendet insbesondere auch nicht die Parteistellung eines Asylwerbers. Für einen solchen Schritt wäre entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich die Bescheidform zwingend vorgesehen. Die bloße Beendigung eines gesetzlichen Vertretungsverhältnisses im Verfahren, das - wie im Fall des Beschwerdeführers geschehen - überdies ohne größere Probleme durch ein gewillkürtes ersetzt werden kann, erweist sich demgegenüber als signifikant geringerer Eingriff in die Rechte einer Partei.

Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung stellen sich als nicht derart gravierend dar, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürfte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung auch innerhalb der Gruppe der Minderjährigen - etwa nach dem Kriterium der Mündigkeit - massive Differenzierungen etwa im Bedarf an Sonderbetreuung vorsieht. Zudem hängt die Frage, welche Informationen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens erforderlich sind und in welcher "Qualität" sie zu erbringen sind, nicht in erster Linie von der Frage der Volljährigkeit ab, sondern von einer Kombination verschiedener Faktoren (Alter, geistige Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Herkunftsstaat). So wird in bestimmten Bereichen ein 17-jähriger AHS-Schüler mit Sicherheit "strenger" oder detaillierter zu befragen sein, als ein 21-jähriger Analphabet ohne substanzielle Schulbildung oder ein 30-jähriger mit schwerer Entwicklungsverzögerung. Hingegen wird die Frage, ob ein Asylwerber bei Antragstellung 17 oder 19 Jahre alt ist, in diesem Zusammenhang von vergleichsweise geringer Relevanz sein.Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung stellen sich als nicht derart gravierend dar, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürfte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Artikel 7, der Grundversorgungsvereinbarung auch innerhalb der Gruppe der Minderjährigen - etwa nach dem Kriterium der Mündigkeit - massive Differenzierungen etwa im Bedarf an Sonderbetreuung vorsieht. Zudem hängt die Frage, welche Informationen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens erforderlich sind und in welcher "Qualität" sie zu erbringen sind, nicht in erster Linie von der Frage der Volljährigkeit ab, sondern von einer Kombination verschiedener Faktoren (Alter, geistige Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Herkunftsstaat). So wird in bestimmten Bereichen ein 17-jähriger AHS-Schüler mit Sicherheit "strenger" oder detaillierter zu befragen sein, als ein 21-jähriger Analphabet ohne substanzielle Schulbildung oder ein 30-jähriger mit schwerer Entwicklungsverzögerung. Hingegen wird die Frage, ob ein Asylwerber bei Antragstellung 17 oder 19 Jahre alt ist, in diesem Zusammenhang von vergleichsweise geringer Relevanz sein.

Dazu kommt die auch von Hengstschläger/Leeb angesprochene Frage der Verfahrensökonomie. Die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen würde die Verfahren insgesamt deutlich verzögern, was gerade im Fall junger Asylwerber nicht in deren Interesse liegen kann. Auch hat der Asylgerichtshof seit seiner Gründung strenge Voraussetzungen für die Gutachten festgelegt, auf die eine Volljährigkeitserklärung gegründet sein kann (etwa AsylGH 14.07.2008, GZ: S1 400.131-1/2008/2E; 22.10.2008, S1 402.024-1/2008/2E). Diese Voraussetzungen machen es faktisch unmöglich, dass bei Unmündigen und (in aller Regel) auch jungen Mündigen fälschlich eine Volljährigkeit festgestellt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch der Antragsteller selbst nach seiner eigenen Darstellung bei Antragstellung bereits 17 Jahre und fast zwei Monate alt gewesen ist.

Angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Beschwerde gegen die Volljährigkeitserklärung durch das Bundesasylamt erweist sich ein konkretes Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Rechtswidrigkeit der Altersdiagnose als nicht erforderlich.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das im gegenständlichen Fall der Volljährigkeitserklärung des Bundesasylamtes zugrunde gelegte medizinische Gutachten jene Anforderungen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose zu erfüllen scheint, die vom Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (etwa E3 427.920-1/2012-7E vom 15.11.2012; S16 420325-1/2011-10E vom 10.10.2011) vorausgesetzt werden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidcharakter, Zurückweisungstatbestand

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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