Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A7 244.279-2/2013/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013, Zl. 13 12.242, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013, Zl. 13 12.242, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2
iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Asylwerber, ein nach seinen Behauptungen Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach einer nach seinen Angaben am 27.6.2003 erfolgten (illegalen) Einreise am selben Tag einen Asylantrag. Der Asylwerber wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 28.10.2003 niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 31.10.2003, Zahl: 03 19.111-BAT, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 31.10.2003, Zahl: 03 19.111-BAT, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Der Asylgerichtshof wies in weiterer Folge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.5.2010 - mit Erkenntnis vom 10.6.2010, Zl. A7 244.279-0/2008/21E, die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997Der Asylgerichtshof wies in weiterer Folge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.5.2010 - mit Erkenntnis vom 10.6.2010, Zl. A7 244.279-0/2008/21E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997
idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes,in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig istBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist
(Spruchpunkt 2).
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.6.2010 und dem Asylwerber am 16.6.2010 rechtswirksam zugestellt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.9.2010, U 1646/10-3, die Behandlung der gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
Der Asylwerber stellte sodann am 22.8.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr zur Zahl: 13 12.242 protokolliert wurde. Am selben Tag wurde eine Erstbefragung vorgenommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.8.2013 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.8.2013 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Nach einer am 28.8.2013 und 4.9.2013 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass seitens der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, mit 8.2.2011, Zahl: XXXX, eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorliege, wobei diese Entscheidung seit XXXX rechtskräftig sei. Der genannte Bescheid bzw. ein allfälliger Berufungsbescheid wurde jedoch dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSdNach einer am 28.8.2013 und 4.9.2013 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, mit 8.2.2011, Zahl: römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorliege, wobei diese Entscheidung seit römisch 40 rechtskräftig sei. Der genannte Bescheid bzw. ein allfälliger Berufungsbescheid wurde jedoch dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd
§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.9.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß
§ 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. GemäßAm 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß
§ 75 Abs. 9 sind die §§ 12 Abs. 2, 12 a, 22 Abs.12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12, a, 22 Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.8.2013 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.8.2013 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 41a.Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßNach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Das Bundesasylamt stützt sich darauf, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den Asylwerber erlassen worden sei und deshalb eine Rückkehrentscheidung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorliege.Das Bundesasylamt stützt sich darauf, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den Asylwerber erlassen worden sei und deshalb eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliege.
Der diesbezügliche Fremdenakt wurde aber nicht beigeschafft, wobei auch der (die) zu Grunde liegende(n) Bescheid(e) dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen wurde(n). Da im gegenständlichen Fall keine - leicht nachvollziehbare - Ausweisungsentscheidung in einem Asylverfahren ergangen ist, wäre angesichts der Tragweite der überprüften Entscheidung zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit die Beischaffung des diesbezüglichen Fremdenaktes oder zumindest der Anschluss des Bescheides bzw. auch eines allfälligen Berufungsbescheides (in vollem Wortlaut) bezüglich der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einschließlich des Zustellnachweises und einer Bestätigung der Rechtskraft erforderlich gewesen.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013 unrechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013 unrechtmäßig.
Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
18.09.2013