TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/13 B6 420995-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2013
beobachten
merken

Spruch

Zl. B6 420.995-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11. 07.803 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11. 07.803 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim, reiste am 24.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache ausdrücklich an, in Casablanca geboren zu sein (vgl. As 7), marokkanischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. As 7) und vor seiner Ausreise in Casablanca gewohnt zu haben (vgl. As 11). Auch die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe bezogen sich ausschließlich auf Marokko (vgl. As 13-15).In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache ausdrücklich an, in Casablanca geboren zu sein vergleiche As 7), marokkanischer Staatsangehöriger zu sein vergleiche As 7) und vor seiner Ausreise in Casablanca gewohnt zu haben vergleiche As 11). Auch die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe bezogen sich ausschließlich auf Marokko vergleiche As 13-15).

In einer Einvernahme am 01.08.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache erneut lediglich Fluchtgründe vor, die sich auf Marokko bezogen. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Marokko (Grundversorgung/wirtschaftlichen Lage, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr) zu Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde u. a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer "in Casablanca in Algerien" geboren sei und algerischer Staatsbürger sei (vgl. As 87). Weiters wurden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland Algerien getroffen (vgl. As 87-106). Auch die folgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung bezog sich ausschließlich auf den Herkunftsstaat Algerien.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde u. a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer "in Casablanca in Algerien" geboren sei und algerischer Staatsbürger sei vergleiche As 87). Weiters wurden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland Algerien getroffen vergleiche As 87-106). Auch die folgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung bezog sich ausschließlich auf den Herkunftsstaat Algerien.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der von der Diakonie per Fax übermittelten Beschwerdeschrift wurde eingangs für den Beschwerdeführer als Staatsangehörigkeit Marokko angegeben.

Im Schreiben wurde u.a. wiederum ausgeführt: "Darüber hinaus ist vehement darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde offensichtlich Länderberichte zu Marokko vorgehalten wurden. Dass der Beschwerdeführer nach Vorhalt von Länderberichten zu Marokko tatsächlich das im Protokoll aufgenommene gesagt haben soll, wird massiv in Zweifel gezogen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die seltsam anmutende Antwort auf die Aufforderung, seinen Ausreisegrund zu schildern, verwiesen und wird angezweifelt, dass das Einvernahmeprotokoll vollen Beweis über den tatsächlichen Verlauf der Amtshandlung liefern kann." Weiters wurde ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) gestellt.Im Schreiben wurde u.a. wiederum ausgeführt: "Darüber hinaus ist vehement darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde offensichtlich Länderberichte zu Marokko vorgehalten wurden. Dass der Beschwerdeführer nach Vorhalt von Länderberichten zu Marokko tatsächlich das im Protokoll aufgenommene gesagt haben soll, wird massiv in Zweifel gezogen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die seltsam anmutende Antwort auf die Aufforderung, seinen Ausreisegrund zu schildern, verwiesen und wird angezweifelt, dass das Einvernahmeprotokoll vollen Beweis über den tatsächlichen Verlauf der Amtshandlung liefern kann." Weiters wurde ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG) gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland vollständig ignoriert, indem es ohne erkennbaren Grund im bekämpften Bescheid von einer algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Sieht man von der Feststellung ab, wonach der Beschwerdeführer "in Casablanca in Algerien" geboren wäre (vgl. S. 7 bekämpfter Bescheid), findet sich keine nachvollziehbare Begründung, weshalb im Bescheid von seinen Angaben, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, abgewichen wurde. Da sich sowohl der Spruch samt Ausweisungsentscheidung, die getroffenen Feststellungen samt Länderfeststellungen als auch die Beweiswürdigung und rechtliche Begründung ausschließlich auf Marokko als Herkunftsland beziehen, kann darin auch nicht mehr ein schlichtes Versehen erkannt werden.3. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland vollständig ignoriert, indem es ohne erkennbaren Grund im bekämpften Bescheid von einer algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Sieht man von der Feststellung ab, wonach der Beschwerdeführer "in Casablanca in Algerien" geboren wäre vergleiche S. 7 bekämpfter Bescheid), findet sich keine nachvollziehbare Begründung, weshalb im Bescheid von seinen Angaben, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, abgewichen wurde. Da sich sowohl der Spruch samt Ausweisungsentscheidung, die getroffenen Feststellungen samt Länderfeststellungen als auch die Beweiswürdigung und rechtliche Begründung ausschließlich auf Marokko als Herkunftsland beziehen, kann darin auch nicht mehr ein schlichtes Versehen erkannt werden.

Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung des Mangels unvermeidlich erscheint (vgl. dazu auch VwGH vom 31.05.2001, Zl. 2000/20/0531). Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Vielmehr wird das Bundesasylamt angewiesen, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland auseinanderzusetzen und dessen Staatsangehörigkeit nachvollziehbar festzustellen. Insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde werden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in einer neuerlichen Einvernahme anhand des zu ermittelnden Herkunftsstaates zur prüfen sein.Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung des Mangels unvermeidlich erscheint vergleiche dazu auch VwGH vom 31.05.2001, Zl. 2000/20/0531). Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Vielmehr wird das Bundesasylamt angewiesen, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland auseinanderzusetzen und dessen Staatsangehörigkeit nachvollziehbar festzustellen. Insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde werden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in einer neuerlichen Einvernahme anhand des zu ermittelnden Herkunftsstaates zur prüfen sein.

4. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Bestellung eines Rechtsberaters.4. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Bestellung eines Rechtsberaters.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten