Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E17 436270-1/2013/7E
E17 436272-1/2013/7E
E17 436271-1/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 1209.343-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 1209.343-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA TÜRKEI, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 1209.344-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TÜRKEI, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 1209.344-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA TÜRKEI, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 1209.345-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TÜRKEI, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 1209.345-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine türkische Staatsangehörige und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste zusammen mit dem Zweit (BF2) - und Drittbeschwerdeführer (BF3) illegal in Österreich ein und stellte am 23.07.2012 für sich sowie den BF2 und den BF3 als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 41 im Akt der BF2).
Anlässlich der Erstbefragung am 24.07.2012 zu ihrem Ausreisegrund gab die BF1 an, ihre Schwester, welche nun in Deutschland lebe, sei in ihrer Heimat politisch sehr aktiv gewesen und habe sich für die kurdische Frage eingesetzt; außerdem sei diese fünf Jahre in den Bergen bei der PKK gewesen. Im Jahr 2003 habe sich ihre Schwester für acht Monate im Haus der BF1 versteckt und habe in dieser Zeit auch mehrmals Besuch von ihren Freunden bekommen; diese Freunde hätten später auch die BF1 besucht.
Im Jänner 2012 seien einige dieser Freunde festgenommen worden und hätten anlässlich eines Verhörs auch den Namen der BF1 angegeben, woraufhin diese in der ersten Märzwoche von der Polizei XXXX zur Befragung geholt worden sei. Dort sei die BF1 vier Stunden lang geschlagen und sexuell belästigt, jedoch nicht vergewaltigt worden.Im Jänner 2012 seien einige dieser Freunde festgenommen worden und hätten anlässlich eines Verhörs auch den Namen der BF1 angegeben, woraufhin diese in der ersten Märzwoche von der Polizei römisch 40 zur Befragung geholt worden sei. Dort sei die BF1 vier Stunden lang geschlagen und sexuell belästigt, jedoch nicht vergewaltigt worden.
Seither habe die BF1 versteckt bei Verwandten gelebt und habe die Polizei sie nicht mehr zu Hause angetroffen. Manchmal habe sie die Kinder in dieser Zeit mitgenommen, manchmal diese bei der Schwiegermutter gelassen. Ihr Schwager habe ihr geholfen, die Türkei zu verlassen; ihr Mann habe Anfang Juli die Scheidung eingereicht, da er sie beschuldige, ihm durch ihre Schwester Probleme gemacht zu haben.
Im Rückkehrfall werde sie dieselben Probleme erleben und zumindestens 10 Jahren wegen Gewährung von Unterschlupf und Unterstützung der illegalen Organisation verurteilt werden.
2. Am 31.07.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Asylverfahren durch das Bundesasylamt (BAA) - EASt West durch einen männlichen Referenten niederschriftlich einvernommen (AS 39 ff).
Eingangs der Einvernahme erklärte die BF1 sie nehme seit März 2012 Antidepressiva. Sie sei wegen einer bereits abgeklungenen Tuberkuloseerkrankung in Beobachtung und leide ihr Sohn an Epilepsie, sie habe mehrere Medikamente aus der Türkei mitgebracht.
Die in der Einvernahme gemachten Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.
Von 2003 bis Jänner 2012 habe es keine Vorfälle gegeben; die Probleme hätten erst begonnen, nachdem die Freunde der BF1 festgenommen worden seien; ihr Gatte habe aufgrund der Probleme ihrer Schwester einen Scheidungsantrag gestellt und Gewalt gegen sie ausgeübt.
Die Freunde seien im Jänner 2012 verhaftet und sei sie im März 2012 verraten worden.
Die Namen der Freunde würden XXXX und XXXX lauten; die Familiennamen kenne sie nicht.Die Namen der Freunde würden römisch 40 und römisch 40 lauten; die Familiennamen kenne sie nicht.
Diese seien nicht aus dem Dorf und hätten die BF1 ca. alle zwei Monate besucht. Neben diesen beiden Frauen habe es auch einen Mann gegeben, der verhaftet und zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sie habe diesen bis dato nicht erwähnt, da er ihr erst jetzt eingefallen sei; er heiße XXXX und sei im Jänner 2012 festgenommen worden. Ob die Frauen auch schon verurteilt worden seien, wisse sie nicht. Von XXXX und XXXX wisse sie von der Verurteilung des XXXX; sie sei vor deren Verhaftung mit ihnen in Kontakt gestanden; XXXX sei 10-15 Tage vor den Frauen festgenommen worden.Diese seien nicht aus dem Dorf und hätten die BF1 ca. alle zwei Monate besucht. Neben diesen beiden Frauen habe es auch einen Mann gegeben, der verhaftet und zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sie habe diesen bis dato nicht erwähnt, da er ihr erst jetzt eingefallen sei; er heiße römisch 40 und sei im Jänner 2012 festgenommen worden. Ob die Frauen auch schon verurteilt worden seien, wisse sie nicht. Von römisch 40 und römisch 40 wisse sie von der Verurteilung des römisch 40 ; sie sei vor deren Verhaftung mit ihnen in Kontakt gestanden; römisch 40 sei 10-15 Tage vor den Frauen festgenommen worden.
Im März sei sie von der Polizei ständig in Gewahrsam genommen, einvernommen und missbraucht worden.
Über Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, bereits im Jänner 2012 den Ausreiseentschluss gefasst zu haben, jedoch angegeben habe, erst im März verraten worden zu sein, gab die BF1 an, sich im März zur Ausreise entschlossen zu haben; sie sei anlässlich der Erstbefragung müde von der Reise gewesen.
Über Vorhalt, dass die BF1 in der Erstbefragung nur von einer Abholung und Befragung durch die Polizei gesprochen habe und nunmehr angibt, ständig in Gewahrsam genommen worden zu sein, erklärte sie, sie habe damit gemeint, dass sie sich habe ständig verstecken müssen. Es müsse etwas gegen sie aufliegen, da die Polizei nach ihrer Freilassung ständig bei ihrer Schwiegermutter, welche das Stockwerk unter der Wohnung der BF1 und ihrer Familie bewohnt habe, nach der BF1 gefragt habe.
Sie sei bei der Polizei geschlagen worden, sodass ihr Mund und ihre Nase voller Blut gewesen seien; sie sei auch missbraucht worden, indem man sie mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gebracht und auf sie ca. eineinhalb Stunden eingeschlagen habe; insgesamt sei sie vier Stunden in dem Raum gewesen.
Die BF1 erklärte, alle Vorwürfe verleugnet zu haben und man habe ihr geglaubt und sie freigelassen. Während der Befragung sei sie auch sexuell missbraucht worden. Auch in ihrer Heimatstadt habe sie Probleme wegen ihrer Schwester gehabt und sei auch das Militär gekommen und habe die Lebensmittel rationalisiert.
Ferner sei sie als Alevitin - vor allem im Fastenmonat - verachtet worden.
Sie sei auch politisch tätig gewesen, indem sie mit anderen Frauen Versammlungen "gemacht" habe.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF1 erneut im Asylverfahren am 14.01.2013 durch eine weibliche Referentin des BAA zu ihren Ausreisegründen einvernommen und wurden dieser diverse Divergenzen zu ihren Angaben in der Einvernahme vom 31.07.2012 vorgehalten.
4. Mit Schreiben vom 22.03.2013 wurde die BF1 seitens des BAA aufgefordert, ein aktuelles fachärztliches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand vorzulegen und kam die BF1 dieser Aufforderung auch nach.
5. Das BAA stellte in weiterer Folge Anfragen an die Staatendokumentation des BAA zur Behandelbarkeit der Krankheiten der BF1 und ihres Sohnes.
6. Die Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation und die aktuellen länderkundlichen Feststellungen des BAA wurden den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelt und gaben diese eine entsprechende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 14.05.2013 ab.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 419-567) vom 14.06.2013, Zl. 12 09.343-BAI, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF1 gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 419-567) vom 14.06.2013, Zl. 12 09.343-BAI, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF1 gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 601-711) vom 14.06.2013, Zl. 12 09.344-BAI, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF2 gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 601-711) vom 14.06.2013, Zl. 12 09.344-BAI, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF2 gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 721-813) vom 14.06.2013, Zl. 12 09.345-BAI, wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF3 gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (AS 721-813) vom 14.06.2013, Zl. 12 09.345-BAI, wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF3 gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BAA stellte im Bescheid der BF1 fest, dass die Identität und Nationalität der BF1 feststehe, dass diese der kurdischen Volksgruppe zugehöre und diese an Depressionen, jedoch an keinen weiteren psychischen oder physischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leide. Auch stehe die BF1 aktuell nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.
Die seitens der BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes seien unglaubwürdig und können diese nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Auch sei die BF1 keiner Rückkehrgefährdung ausgesetzt; im Heimatland der BF1 seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben und der BF1 auch zugänglich.
Die BF1 sei gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in Österreich eingereist und für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Die BF1 gehöre der Kernfamilie des XXXX (BF2) und des XXXX (BF3) an.Die BF1 gehöre der Kernfamilie des römisch 40 (BF2) und des römisch 40 (BF3) an.
Die BF1 habe eine Schwägerin in Österreich, welche hier als Gastarbeiterin aufhältig sei.
Es liegen keine Umstände vor, die einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei entgegenstehen.
In den Bescheiden des BF2 und des BF3 stellte das BAA fest, dass deren Identitäten nicht feststehe und diese der Kernfamilie ihrer Mutter angehören und für diese keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht worden seien.
Eine Rückkehrgefährdung hinsichtlich des BF2 und des BF3 sei nicht gegeben und seien medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und zugänglich.
Im Falle der Beschwerdeführer liege ein Familienverfahren vor.
Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei im Lichte der Situation der Beschwerdeführer.
Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA bezüglich der Ausreisegründe der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst, aus, dass die BF1, auf deren Vorbringen sich auch die Anträge des BF2 und des BF3 mangels eigener Gründe beziehen, keine glaubwürdigen Angaben zu ihren Ausreisegründen dargelegt habe. In den Ausführungen der BF1 in den Einvernahmen vor dem BAA befänden sich mehrere Widersprüche; auch habe die BF1 keine Details zu den von ihr behaupteten Vorkommnissen schildern können und sei das Vorbringen blass und oberflächlich; auch stützen sich die Angaben der BF1 lediglich auf Vermutungen.
8. Gegen die Bescheide des BAA wurde durch die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.06.2013 Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhalts an den Asylgerichtshof erhoben (AS 845ff).
9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird jeweils auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakte unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesasylamt, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden im Verfahren der Beschwerdeführer ist gemäß § 75 AsylGAnzuwenden im Verfahren der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 75, AsylG
2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG
2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht glaubhaft nachvollziehbar seien. Für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien keine eigenen Gründe vorgebracht worden.
3.2. Die Erstbeschwerdeführerin brachte bereits in der Erstbefragung am 24.07.2012 im wesentlichen vor, aufgrund ihres Sympathisierens mit der PKK von der Polizei befragt, misshandelt und auch sexuell belästigt worden zu sein.
Die Einvernahme der BF1 im Zulassungsverfahren vor dem BAA erfolgte dennoch durch einen männlichen Referenten.
Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d. i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N; VfGH 29.11.2011, U1913-1915/10-14).Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 20, AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, d. i. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 24, b Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; vergleiche weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N; VfGH 29.11.2011, U1913-1915/10-14).
Da den Einvernahmeprotokollen des BAA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes (Ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht in Kenntnis gesetzt - hätte das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin zu befragen gehabt.
Im Lichte dessen geht auch die Argumentation des BAA im angefochtenen Bescheid zur Gänze ins Leere, wonach zwischen der Einvernahme durch den männlichen Referenten und einer späteren Einvernahme durch eine weibliche Referentin erhebliche Divergenzen - va auch im Hinblick auf die Schilderung des sexuellen Übergriffes - bestehen, zumal die Verwertbarkeit der Einvernahme durch einen männlichen Referenten im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Durch die Nichtbeachtung des § 20 leg.cit. missachtet das Bundesasylamt naturgemäß auch dessen damit verfolgte Intention, nämlich den beabsichtigten Abbau von Hemmschwellen.Durch die Nichtbeachtung des Paragraph 20, leg.cit. missachtet das Bundesasylamt naturgemäß auch dessen damit verfolgte Intention, nämlich den beabsichtigten Abbau von Hemmschwellen.
Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vergleiche weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die BF1 nochmals genau zu den ausreisekausalen Vorkommnissen durch eine weibliche Referentin zu befragen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzten haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen.
In dieser Einvernahme wird das BAA die BF1 auch mit den Angaben ihres Gatten vor dem BAA vom 20.06.2013 (AS 823ff) zu konfrontieren haben und deren Angaben einer ausführlichen fundierten Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
In das Parteiengehör wird bezüglich des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens der BF1, wonach sie wegen Gewährung von Unterschlupf und Unterstützung der illegalen Organisation zu mind.10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden würde, folgendes aufzunehmen sein:
Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach § 169 türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Abs. 7 tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach Paragraph 169, türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Absatz 7, tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im Übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich sowie mit deren jeweils aktuellen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben.
Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Auf Grund der oa Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Der erstangefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
4. Zur Behebung der den BF2 und den BF3 betreffenden Bescheide:
4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
4.2. Der Zweit und der Drittbeschwerdeführer gehören als minderjährige ledige Söhne der Erstbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid ebenfalls aufzuheben.4.2. Der Zweit und der Drittbeschwerdeführer gehören als minderjährige ledige Söhne der Erstbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid ebenfalls aufzuheben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
09.10.2013