Norm
AVG §63 Abs5Spruch
S21 437.010-1/2013/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2013, Zl. 13 08.527-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2013, Zl. 13 08.527-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 23 (1), 22 (12) AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraphen 23, (1), 22 (12) AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er erstbefragt und vor dem Bundesasylamt einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er erstbefragt und vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß 16 (1) c der Dublin II VO Italien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig (Spruchpunkt II.).Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß 16 (1) c der Dublin römisch zwei VO Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 19.7.2013 (vom BF unterschriebene Übernahmebestätigung vom 19.7.2013, AS 161) zugestellt.
I.2. Am 29.7.2013 (Eingangsstempel der EAST Ost) langte bei der belangten Behörde eine mit 24.7.2013 datierte - gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch den als Rechtsberater eingesetzten Verein Menschenrechte Österreich unterstützte - Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid an, in der davon ausgegangen wurde, dass der Bescheid am 19.7.2013 zugestellt worden sei.römisch eins.2. Am 29.7.2013 (Eingangsstempel der EAST Ost) langte bei der belangten Behörde eine mit 24.7.2013 datierte - gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 durch den als Rechtsberater eingesetzten Verein Menschenrechte Österreich unterstützte - Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid an, in der davon ausgegangen wurde, dass der Bescheid am 19.7.2013 zugestellt worden sei.
Weitere Angaben über eine allfällige Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurden nicht gemacht.
Mit ho. Schreiben vom 28.8.2013 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG, mit welcher der Beschwerdeführer gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF bei zurückweisenden Entscheidungen und einer damit verbundenen Ausweisung auf die einwöchige Beschwerdefrist hingewiesen und zur Wahrung des Parteiengehörs dem BF zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels binnen 7 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde.Mit ho. Schreiben vom 28.8.2013 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG, mit welcher der Beschwerdeführer gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF bei zurückweisenden Entscheidungen und einer damit verbundenen Ausweisung auf die einwöchige Beschwerdefrist hingewiesen und zur Wahrung des Parteiengehörs dem BF zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels binnen 7 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde.
Insoweit der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei unbekannt war und ist und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG gem. § 8 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 5.9.2013 hinterlegt.Insoweit der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei unbekannt war und ist und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gem. Paragraph 8, ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 5.9.2013 hinterlegt.
Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung durch den erkennenden Einzelrichter nicht ein.
I.3. Angesichts der unbestrittenen Aktenlage wurde der erstinstanzliche Bescheid durch den Beschwerdeführer am 19.7.2013 gegen Unterschriftsleistung persönlich übernommen. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerdeschrift das Rechtsmittel bis spätestens 26.7.2013 zur Post bringen oder bei der belangten Behörde einbringen müssen.römisch eins.3. Angesichts der unbestrittenen Aktenlage wurde der erstinstanzliche Bescheid durch den Beschwerdeführer am 19.7.2013 gegen Unterschriftsleistung persönlich übernommen. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerdeschrift das Rechtsmittel bis spätestens 26.7.2013 zur Post bringen oder bei der belangten Behörde einbringen müssen.
I.4. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch eins.4. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.
Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Abweichend von § 63 Abs. 5 AVG ist gem. § 22 Abs. 2 AsylG eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Abweichend von Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist gem. Paragraph 22, Absatz 2, AsylG eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
II.3. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die einwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes durch persönliche Ausfolgung am 19.7.2013, bereits mit Ablauf des 26.7.2013 verstrichen. Die am 29.7.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich sohin jedenfalls als verspätet und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die einwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes durch persönliche Ausfolgung am 19.7.2013, bereits mit Ablauf des 26.7.2013 verstrichen. Die am 29.7.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich sohin jedenfalls als verspätet und war spruchgemäß zu entscheiden.
II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
04.10.2013