Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D18 255982-0/2008/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Rechtssache der XXXX StA. Nigeria, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Rechtssache der römisch 40 StA. Nigeria, zu Recht erkannt:
Der in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 255.982/9Z-II/06/04, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Der in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 255.982/9Z-II/06/04, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, FZ. 04 03.568-BAW, wurde der Asylantrag vom 02.03.2004 der XXXX gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, FZ. 04 03.568-BAW, wurde der Asylantrag vom 02.03.2004 der römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden Spruchteil I., II. und III. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden Spruchteil römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Am 15.02.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in der das damals zuständige Senatsmitglied XXXX einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betreffend das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beauftragte.Am 15.02.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in der das damals zuständige Senatsmitglied römisch 40 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betreffend das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beauftragte.
Im Gutachten vom 31.03.2007 widerlegte der Sachverständige die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte in Nigeria, führte weiter aus, dass der Vater nicht an der angegebenen Adresse lebe, und stellte fest, dass das asylrelevante Vorbringen nicht der Realität entsprach, weshalb am 14.06.2007 eine weitere mündliche Verhandlung stattfand.
Am 28.02.2008 wurde durch das genannte Senatsmitglied neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der gemäß §§ 7 und 8 Absatz 1 AsylG die Abweisung des gegenständlichen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 mündlich verkündet und die Beschwerdeführern gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2008 ergangenen mündlichen Bescheides erfolgte jedoch nicht.Am 28.02.2008 wurde durch das genannte Senatsmitglied neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz 1 AsylG die Abweisung des gegenständlichen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 mündlich verkündet und die Beschwerdeführern gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2008 ergangenen mündlichen Bescheides erfolgte jedoch nicht.
Da das Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, XXXX nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, wurde das Verfahren einer Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes neu zugewiesen. Auch durch den damit zuständigen Richtersenat erfolgte keine schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2008 ergangenen mündlichen Bescheides.Da das Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, römisch 40 nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, wurde das Verfahren einer Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes neu zugewiesen. Auch durch den damit zuständigen Richtersenat erfolgte keine schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2008 ergangenen mündlichen Bescheides.
Mit Aktenvermerk vom 02.01.2013, Zl. D18 255982-0/2008/30 wurde diese Rechtssache in weiterer Folge abgenommen und dem nunmehr entscheidenden Senat neu zugeteilt.
Rechtlich ist auszuführen:
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der dort genannten Bestimmungen weiterzuführen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG sind die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der dort genannten Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Das vorliegende Verfahren war am 01.07.2008 nicht anhängig, da es durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht im Lichte des Artikels 151 Abs. 39 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes dennoch davon aus, dass er - in analoger Anwendung des § 75 Abs. 7 AsylG - zuständig ist, Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung auch gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt.Das vorliegende Verfahren war am 01.07.2008 nicht anhängig, da es durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht im Lichte des Artikels 151 Absatz 39, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes dennoch davon aus, dass er - in analoger Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG - zuständig ist, Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung auch gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt.
Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. den vorliegenden Akten ergibt, hat das damals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates der Beschwerdeführerin nach Verkündung des Bescheides in der Verhandlung vom 28.02.2008 entgegen der Bestimmung des § 67 Abs. 3 AVG keine schriftliche Ausfertigung zugestellt. Auch der in der Folge am 01.07.2008 neu zuständig gewordene Richtersenat des Asylgerichtshofes hat keine schriftliche Ausfertigung vorgenommen. Somit ist der nunmehr entscheidende Richtersenat dem Grunde nach zuständig.Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. den vorliegenden Akten ergibt, hat das damals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates der Beschwerdeführerin nach Verkündung des Bescheides in der Verhandlung vom 28.02.2008 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, AVG keine schriftliche Ausfertigung zugestellt. Auch der in der Folge am 01.07.2008 neu zuständig gewordene Richtersenat des Asylgerichtshofes hat keine schriftliche Ausfertigung vorgenommen. Somit ist der nunmehr entscheidende Richtersenat dem Grunde nach zuständig.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der bis dato lediglich mündlich verkündet, aber nicht schriftlich ausgefertigt wurde, wäre gemäß dieser Judikatur alleine nach dem Verkündungsprotokoll vom 28.02.2008 zu beurteilen (s. insbesondere Erkenntnis des VfGH vom 1.12.2012, VfSlg 19.708/2012).Die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der bis dato lediglich mündlich verkündet, aber nicht schriftlich ausgefertigt wurde, wäre gemäß dieser Judikatur alleine nach dem Verkündungsprotokoll vom 28.02.2008 zu beurteilen (s. insbesondere Erkenntnis des VfGH vom 1.12.2012, VfSlg 19.708 aus 2012,).
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, müssen die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. zB VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006).Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, müssen die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist vergleiche zB VfSlg. 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,).
Der mündlich verkündete Bescheid lässt eine nähere Begründung jedoch vermissen, die getroffenen Ausführungen stehen zudem teilweise im Widerspruch zu den getätigten Ermittlungen und sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Länderinformationen wurden keinerlei in das Verfahren eingeführt, die Beschwerdeführerin wurde weder in der mündlichen Verhandlung befragt, noch wurden sonst im Wege des Parteiengehörs oder durch behördliche Ermittlungen Unterlagen eingeholt, die Aussagen zur subsidiären Schutzbedürftigkeit oder ihrem Familien- und Privatleben zulassen. Solche wurden auch in der Bescheidbegründung nicht annähernd angeführt. Der mündlich verkündete Bescheid, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, ihr kein subsidiärer Schutz zuerkannt und sie nach Nigeria ausgewiesen wurde, greift aber zudem massiv in ihre Grundrechte ein. Die dadurch gesetzlich vorgeschriebene Abwägung ihrer Interessen wurde jedoch ebenfalls nicht durchgeführt.
Die damalige Entscheidung mag zwar dem Ergebnis nach die richtige gewesen sein, ihre Begründung ist jedoch aufgrund der dürftigen und zum Akt widersprüchlichen Ausführungen nur bedingt nachvollziehbar. Mehr als 5 1/2 Jahre nach der mündlichen Verkündung verloren zudem große Teile der damaligen amtswegigen Überprüfungen absolut ihre Gültigkeit und es würde im Sinne der oben genannten Judikatur einer Willkür und Verletzung der verfassungsrechtlichen Normen, sowie allenfalls auch der Art. 2, 3, 6 und 8 EMRK sowie der entsprechenden Bestimmungen der GRC, insbesondere auch deren Art. 47, gleichkommen, nach derart langer, von der Behörde verschuldeten Dauer den damals mündlich verkündeten und niemals schriftlich ausgefertigten Bescheid des Einzelentscheiders des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auszufertigen.Die damalige Entscheidung mag zwar dem Ergebnis nach die richtige gewesen sein, ihre Begründung ist jedoch aufgrund der dürftigen und zum Akt widersprüchlichen Ausführungen nur bedingt nachvollziehbar. Mehr als 5 1/2 Jahre nach der mündlichen Verkündung verloren zudem große Teile der damaligen amtswegigen Überprüfungen absolut ihre Gültigkeit und es würde im Sinne der oben genannten Judikatur einer Willkür und Verletzung der verfassungsrechtlichen Normen, sowie allenfalls auch der Artikel 2, 3, 6 und 8 EMRK sowie der entsprechenden Bestimmungen der GRC, insbesondere auch deren Artikel 47,, gleichkommen, nach derart langer, von der Behörde verschuldeten Dauer den damals mündlich verkündeten und niemals schriftlich ausgefertigten Bescheid des Einzelentscheiders des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auszufertigen.
Die Beschwerdeführerin wurde gem. der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls durch den mündlich verkündeten Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und allenfalls in weiteren Grundrechten verletzt, weshalb von einer nunmehrigen schriftlichen Ausfertigung eindeutig abzusehen, der mündlich verkündete Bescheid aufzuheben und das Verfahren durch den nunmehr zuständigen Asylgerichtshof weiter fortzusetzen war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit ihrem Asylantrag im Jahr 2004 nichts hat zuschulden kommen lassen, sie ist strafrechtlich unbescholten und hat mit Schreiben vom 16.09.2013 zudem Nachweise für eine Integration wie insbesondere einen Arbeitsvorvertrag in Österreich vorgelegt. Da erneute Ermittlungsschritte, zumindest jedoch ein entsprechendes Parteiengehör samt Einführung von Länderinformationen in das Verfahren notwendig sein werden, war der Bescheid aufzuheben und nicht lediglich abzuändern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Begründungspflicht, Behebung der Entscheidung, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VfGH, WillkürZuletzt aktualisiert am
01.10.2013