TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/1 D10 437954-1/2013

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D10 437954-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter Mag. Erich AUTTRIT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 2013, AZ. 13 01.524-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter Mag. Erich AUTTRIT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 2013, AZ. 13 01.524-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatbürger der Russischen Föderation und laut eigenen Angaben der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 4. Februar 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatbürger der Russischen Föderation und laut eigenen Angaben der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 4. Februar 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen East, erklärte der Beschwerdeführer, er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf das österreichische Bundesgebiet eingereist. Bereits "Anfang des Jahres 2013" sei er mit seinem Onkel von Tschetschenien nach XXXX gefahren, wo er sich bis 1. Februar 2013 bei dessen Verwandten aufgehalten habe. An diesem Tag sei er in die Ukraine verbracht und von dort am 3. Februar 2013 über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden. Seinen Reisepass habe er über dessen Aufforderung an den Schlepper übergeben und nicht mehr zurückerhalten.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen East, erklärte der Beschwerdeführer, er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf das österreichische Bundesgebiet eingereist. Bereits "Anfang des Jahres 2013" sei er mit seinem Onkel von Tschetschenien nach römisch 40 gefahren, wo er sich bis 1. Februar 2013 bei dessen Verwandten aufgehalten habe. An diesem Tag sei er in die Ukraine verbracht und von dort am 3. Februar 2013 über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden. Seinen Reisepass habe er über dessen Aufforderung an den Schlepper übergeben und nicht mehr zurückerhalten.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er werde in seiner Heimat "von der tschetschenischen Polizei gesucht". Ihm werde zu Last gelegt, tschetschenische Widerstandskämpfer in den Wäldern unterstützt zu haben. Im Jahre 2010 habe er einem als Kämpfer im Widerstand tätigen Freund "geholfen". In weiterer Folge sei er "im selben Jahr" von der Polizei brutal zusammengeschlagen worden. 2013 habe er dann für den erwähnten Freund Medikamente "gekauft und transportiert". Allerdings habe er bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug verlassen, da es auf dem Weg zu einer Schießerei gekommen sei. Von seinem Onkel habe er schließlich erfahren, dass die Polizei ihn bei diesem gesucht habe. Aus Furcht um sein Leben habe er dann schließlich beschlossen, aus Tschetschenien zu flüchten.

Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Der Name seines Vaters sei XXXX, jener der Mutter XXXX. Zwei ihm namentlich nicht bekannte Schwestern seien circa im Jahre 1999 während des Krieges, sein Bruder XXXX 2004 in der Haft getötet worden.Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Der Name seines Vaters sei römisch 40 , jener der Mutter römisch 40 . Zwei ihm namentlich nicht bekannte Schwestern seien circa im Jahre 1999 während des Krieges, sein Bruder römisch 40 2004 in der Haft getötet worden.

Am 10. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung dreier Mitarbeiter der XXXX zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren an.Am 10. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung dreier Mitarbeiter der römisch 40 zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren an.

Bei seiner im Beisein einer Vertreterin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 14. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, (auch) seine leiblichen Eltern seien 1999 gemeinsam mit "seinen Brüdern und Schwestern" erschossen worden. Ein Bruder sei später verstorben. Die Familie habe damals in XXXX gelebt. Die Straße vermöge er aber nicht mehr zu benennen. Nach dem Tod seiner Eltern sei er von einem namentlich genannten Bruder seines Vaters und dessen Frau adoptiert worden. Der Adoptivvater betreibe als Zahnarzt eine XXXX die Adoptivmutter lebe in XXXX. Den Namen einer seiner zwei (getöteten) Schwestern vermochte der Beschwerdeführer nunmehr mit XXXX anzugeben. Sein Reisepass sei ihm XXXX ausgestellt worden, seither sei er an einer konkret benannten Adresse in XXXX gemeldet gewesen. Erst nach Antritt seines Universitätsstudiums im Jahre 2009 habe er sich aber bis zu seiner Ausreise wirklich ständig dort aufgehalten. Er habe sein "Fernstudium" in XXXX bis zum Sommer 2012 betrieben und auch Prüfungen absolviert. Ein Fernstudium habe er belegen müssen, weil es damals keine (anderen) Studienplätze gegeben habe.Bei seiner im Beisein einer Vertreterin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 14. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, (auch) seine leiblichen Eltern seien 1999 gemeinsam mit "seinen Brüdern und Schwestern" erschossen worden. Ein Bruder sei später verstorben. Die Familie habe damals in römisch 40 gelebt. Die Straße vermöge er aber nicht mehr zu benennen. Nach dem Tod seiner Eltern sei er von einem namentlich genannten Bruder seines Vaters und dessen Frau adoptiert worden. Der Adoptivvater betreibe als Zahnarzt eine römisch 40 die Adoptivmutter lebe in römisch 40 . Den Namen einer seiner zwei (getöteten) Schwestern vermochte der Beschwerdeführer nunmehr mit römisch 40 anzugeben. Sein Reisepass sei ihm römisch 40 ausgestellt worden, seither sei er an einer konkret benannten Adresse in römisch 40 gemeldet gewesen. Erst nach Antritt seines Universitätsstudiums im Jahre 2009 habe er sich aber bis zu seiner Ausreise wirklich ständig dort aufgehalten. Er habe sein "Fernstudium" in römisch 40 bis zum Sommer 2012 betrieben und auch Prüfungen absolviert. Ein Fernstudium habe er belegen müssen, weil es damals keine (anderen) Studienplätze gegeben habe.

Über persönliche Dokumente verfüge er nicht, er habe seine Reise "nicht vorbereitet". Ein namentlich benannter Onkel habe seine Flucht "gemanagt". Er werde versuchen Dokumente aus dem Herkunftsstaat zu besorgen, sobald sich "die Lage beruhigt" habe. Auch ein Cousin, ein Sohn seines Adoptivvaters, sei mitgenommen worden. Man werde diesen nicht freilassen, bis er sich nicht gestellt habe.

2010 sei er mit einem "Kindheitsfreund" zu den Kämpfern in den Wald gegangen. Kadirov Leute hätten ihn dann aber in weiterer Folge "sofort mitgenommen". Diese seien in der Früh gekommen, hätten ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt und ihn nach XXXX zur "ROWD" mitgenommen, wo er verhört, geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Man habe bei dieser Gelegenheit auch nach dem vorgenannten Freund gefragt. Nach "einigen Tagen" sei dann sein "Gesicht sehr geschwollen" gewesen und habe ihn sein Adoptivvater "nach zwei Tagen" abgeholt und ins XXXX gebracht. Für seine Freilassung habe dieser "10.000 Dollar bezahlt". Er habe einen Monat lang "weder trinken noch essen" können.2010 sei er mit einem "Kindheitsfreund" zu den Kämpfern in den Wald gegangen. Kadirov Leute hätten ihn dann aber in weiterer Folge "sofort mitgenommen". Diese seien in der Früh gekommen, hätten ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt und ihn nach römisch 40 zur "ROWD" mitgenommen, wo er verhört, geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Man habe bei dieser Gelegenheit auch nach dem vorgenannten Freund gefragt. Nach "einigen Tagen" sei dann sein "Gesicht sehr geschwollen" gewesen und habe ihn sein Adoptivvater "nach zwei Tagen" abgeholt und ins römisch 40 gebracht. Für seine Freilassung habe dieser "10.000 Dollar bezahlt". Er habe einen Monat lang "weder trinken noch essen" können.

Im Dezember 2012 habe er, als er bereits geschlafen habe, Besuch von seinem bereits benannten Freund erhalten. Dieser habe ihn gebeten, Medikamente und Nahrungsmittel zu besorgen und ihm eine Einkaufsliste sowie für die Bezahlung der Ware 3.000,00 Dollar übergeben.

Am 31. Dezember 2012 hätte er seinen Freund dann im Dorf XXXX treffen und die besorgten Waren dorthin mitbringen sollen. Er habe daher an diesem Tag eingekauft und "in großen Taschen" "Lidocain", medizinischer Alkohol und getrocknetes Fleisch transportiert. Als er auf seinen Freund gewartet habe, habe er in der Nähe einen Schuss vernommen, habe alles fallen lassen und sei weg gelaufen. Er sei dann einige Male hingefallen und habe "die Kugel rechts und links von" sich "fliegen gehört". Er sei aber nicht getroffen worden. Durch den Wald wäre er ins XXXX gelaufen, wo er geblieben (sic!) und dann über XXXX in das heimatliche Dorf XXXX gekommen sei. Er sei aber nicht ins Dorf, XXXX selbst, sondern entlang des Flusses gegangen und habe sich dann nach XXXX begeben, wo ein entfernter Verwandter gewohnt habe, der ihn zu seinem Adoptivvater nach XXXX gebracht habe. D habe dann "alles zusammengepackt" und ihn nach XXXX gebracht.Am 31. Dezember 2012 hätte er seinen Freund dann im Dorf römisch 40 treffen und die besorgten Waren dorthin mitbringen sollen. Er habe daher an diesem Tag eingekauft und "in großen Taschen" "Lidocain", medizinischer Alkohol und getrocknetes Fleisch transportiert. Als er auf seinen Freund gewartet habe, habe er in der Nähe einen Schuss vernommen, habe alles fallen lassen und sei weg gelaufen. Er sei dann einige Male hingefallen und habe "die Kugel rechts und links von" sich "fliegen gehört". Er sei aber nicht getroffen worden. Durch den Wald wäre er ins römisch 40 gelaufen, wo er geblieben (sic!) und dann über römisch 40 in das heimatliche Dorf römisch 40 gekommen sei. Er sei aber nicht ins Dorf, römisch 40 selbst, sondern entlang des Flusses gegangen und habe sich dann nach römisch 40 begeben, wo ein entfernter Verwandter gewohnt habe, der ihn zu seinem Adoptivvater nach römisch 40 gebracht habe. D habe dann "alles zusammengepackt" und ihn nach römisch 40 gebracht.

In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt unter Zuhilfenahme des Internets Recherchen an und gelangte aufgrund vorgefundener Berichte im Wesentlichen zum Ergebnis dass eine Person gleichen Namens wie der Beschwerdeführer tatsächlich existent sei. Allerdings würden deren familiäre Verhältnisse nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Mitglieder der recherchierten Familie seien zwar im Jahre 1999 erschossen worden. Die Geburtsdaten der ebenfalls gleichbenannten Eltern würden jedenfalls von Mutter Seite (geboren 1928) eine natürliche Elternschaft ausschließen. Auch seien die Mutter und eine Schwester bei der Erschießung der sonstigen Familienmitglieder nicht zugegen gewesen, daher noch am Leben und hätten auch entsprechende Interviews gegeben. Schließlich existiere auch das vom Beschwerdeführer angegebene Dorf XXXX in Tschetschenien nicht.In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt unter Zuhilfenahme des Internets Recherchen an und gelangte aufgrund vorgefundener Berichte im Wesentlichen zum Ergebnis dass eine Person gleichen Namens wie der Beschwerdeführer tatsächlich existent sei. Allerdings würden deren familiäre Verhältnisse nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Mitglieder der recherchierten Familie seien zwar im Jahre 1999 erschossen worden. Die Geburtsdaten der ebenfalls gleichbenannten Eltern würden jedenfalls von Mutter Seite (geboren 1928) eine natürliche Elternschaft ausschließen. Auch seien die Mutter und eine Schwester bei der Erschießung der sonstigen Familienmitglieder nicht zugegen gewesen, daher noch am Leben und hätten auch entsprechende Interviews gegeben. Schließlich existiere auch das vom Beschwerdeführer angegebene Dorf römisch 40 in Tschetschenien nicht.

Über Vorhalt der Ergebnisse des vorgenannten Ermittlungsverfahrens, erklärte der Beschwerdeführer, er halte an der von ihm bei seinen bisherigen Einvernahmen angegebenen Identität fest. Seine Eltern seien im Jahre 1999 gleichzeitig ums Leben gekommen. Deren Geburtsdatum vermöge er aber ebenso wenig anzugeben wie deren Vatersnamen. Ein Bruder sei 2004 im Gefängnis getötet worden. Er habe "jedenfalls" noch eine Schwester namens XXXX gehabt, die glaublich Journalistin gewesen sei. Was mit dieser passiert sei, wisse er aber nicht. Die von ihm gemachten Angaben habe er von seinem Stiefvater bekommen, er selbst könne sich an die leiblichen Eltern gar nicht mehr erinnern.Über Vorhalt der Ergebnisse des vorgenannten Ermittlungsverfahrens, erklärte der Beschwerdeführer, er halte an der von ihm bei seinen bisherigen Einvernahmen angegebenen Identität fest. Seine Eltern seien im Jahre 1999 gleichzeitig ums Leben gekommen. Deren Geburtsdatum vermöge er aber ebenso wenig anzugeben wie deren Vatersnamen. Ein Bruder sei 2004 im Gefängnis getötet worden. Er habe "jedenfalls" noch eine Schwester namens römisch 40 gehabt, die glaublich Journalistin gewesen sei. Was mit dieser passiert sei, wisse er aber nicht. Die von ihm gemachten Angaben habe er von seinem Stiefvater bekommen, er selbst könne sich an die leiblichen Eltern gar nicht mehr erinnern.

In ihrer der Übermittlung von Länderfeststellungen vom 22. Juli 2013 folgenden Stellungnahme vom 2. August 2013 (Datum des Faxeinganges) führten die Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Existenz des vom Beschwerdeführers angegebenen Ortes XXXX entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde durch einfache Abfrage in "Google" feststellbar sei.In ihrer der Übermittlung von Länderfeststellungen vom 22. Juli 2013 folgenden Stellungnahme vom 2. August 2013 (Datum des Faxeinganges) führten die Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Existenz des vom Beschwerdeführers angegebenen Ortes römisch 40 entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde durch einfache Abfrage in "Google" feststellbar sei.

Der Beschwerdeführer könne sich nur schwer an seine leiblichen Eltern erinnern, sei sich aber sicher, dass die Mutter zehn bis fünfzehn Jahre jünger als der Vater gewesen sei. Ein Altersunterschied dieses Ausmaßes sei zwischen Mann und Frau entspräche durchwegs den in traditionellen Familien in Tschetschenien vorzufindenden Realitäten. Unter dem einen von der belangten Behörde in Zusammenhang mit den vorgehaltenen Erschießungen verwendeten Link, sei bei der Mutter gar kein Geburtsdatum angeführt. Bei der unter dem anderen Link aufzufinden Auflistung hingegen handle es sich um Liste von Opfern des politischen Terrors und deren Rehabilitierung, welcher nicht zu entnehmen sei, ob es sich bei den dort genannten Personen wiederum um die selben der im ersten Link angeführten, erschossenen Personen handle. Es dürfe sich im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers demnach nur um namensidente Personen handeln. Zudem handle es sich bei dem von der belangten Behörde hinsichtlich der erschossenen Familie verwendeten Bericht aus dem Jahre 2010 um einen literarisch-historischer Art und sei zudem nicht erwiesen, dass zum Schutz einzelner Personen hierin nicht erfundene Namen verwendet worden seien. Der Artikel enthalte auch Gedichte und sei daher als fundierte Quelle nicht heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 26. August 2013 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Moskau um "Zusendung des vollständigen Visumaktes samt Kopie des vorgelegten Identitätsdokumentes" betreffend den Beschwerdeführer wobei vorgelagerte Ermittlungsergebnisse dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen sind.

Mit Schreiben vom 28. August 2013 übermittelte die vorgenannte Vertretungsbehörde die angeforderten Unterlagen. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Moskau unter Vorlage entsprechender Identitätsdokumente am XXXX ein Touristenvisum mit der Gültigkeitsdauer XXXX beantragt hat. Dem Antrag beigelegt ist eine Beschäftigungsbestätigung eines Unternehmens, dem zu Folge der Beschwerdeführer bei selbigem seit 29. April 2012 als Senior Manager mit einem Gehalt von 31.200,00 Rubel beschäftigt war. Weiters sind dem Akt u.a. die Bestätigung eines Geldinstitutes betreffend den durchschnittlichen Kontostand in den der Antragstellung vorangehenden sechs Monaten, eine Hotelreservierung für ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb in Villach, eine Flugreservierungsbestätigung, eine Mietwagenreservierung sowie die Kopie eines internationalen Reisepasses (sämtliche lautend auf den Namen des Beschwerdeführers) zu entnehmen. Die vorgenannten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden, wie die Beschwerde ins Treffen führt, dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.Mit Schreiben vom 28. August 2013 übermittelte die vorgenannte Vertretungsbehörde die angeforderten Unterlagen. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Moskau unter Vorlage entsprechender Identitätsdokumente am römisch 40 ein Touristenvisum mit der Gültigkeitsdauer römisch 40 beantragt hat. Dem Antrag beigelegt ist eine Beschäftigungsbestätigung eines Unternehmens, dem zu Folge der Beschwerdeführer bei selbigem seit 29. April 2012 als Senior Manager mit einem Gehalt von 31.200,00 Rubel beschäftigt war. Weiters sind dem Akt u.a. die Bestätigung eines Geldinstitutes betreffend den durchschnittlichen Kontostand in den der Antragstellung vorangehenden sechs Monaten, eine Hotelreservierung für ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb in Villach, eine Flugreservierungsbestätigung, eine Mietwagenreservierung sowie die Kopie eines internationalen Reisepasses (sämtliche lautend auf den Namen des Beschwerdeführers) zu entnehmen. Die vorgenannten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden, wie die Beschwerde ins Treffen führt, dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2013, AZ. 13 01.524-BAE, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 4. September 2013, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt I.) ab. Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab- (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführers gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2013, AZ. 13 01.524-BAE, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 4. September 2013, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab- (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführers gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "offensichtlich tatsachenwidrig". Der Beschwerdeführer sei mit einem Touristenvisum auf legalem Weg am 10. Januar 2013 per Flugzeug von Moskau kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zuvor sei der Beschwerdeführer seit 29. April 2012 bei einem konkret benannten Unternehmen beschäftigt gewesen und habe aus dieser Beschäftigung auch ein regelmäßiges Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer habe (bei Visumantragstellung) über einen russischen Inlandspass sowie einen internationalen Reisepass verfügt. Er habe (zudem) keine systematische bzw. intensive Verfolgung auf Grundlage von in der GFK genannten Gründen glaubhaft gemacht, verfüge über eine qualifizierte Schulbildung. Eine Niederlassung in der Russischen Föderation sei reell ohne weiteres möglich.

Bei der Schilderung des Vorfalles der Tötung der Familienmitglieder im Jahre 1999 sei der Beschwerdeführer gegenüber "den russischen und tschetschenischen Behörden verbittert" wahrgenommen worden und habe deshalb den Eindruck vermittelt, "insgesamt mitgenommen" zu sein.

Hinsichtlich der Vorfälle der Jahre 2010 und 2012 sei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich kontinuierlich geweigert bzw. keinerlei Möglichkeiten genutzt seine Identität durch Dokumente nachzuweisen. Genau aus einer derartigen Vorlage sei aber das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seines Vorbringens abzuleiten. Durch die mangelnde Vorlage "entziehe" der Beschwerdeführer "bewusst" sein Vorbringen einer objektiven Überprüfbarkeit. Der behauptete Adoptivvater des Beschwerdeführers müsste sehr wohl in der Lage sein, diesem die entsprechenden Dokumente im Original oder per Scan zu übermitteln. Letztlich habe sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Beiziehung des Visumaktes (der österreichischen Botschaft in Moskau) "relativiert". Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage von Dokumenten seine legale Ausreise habe verdunkeln wollen.

Zudem seien die vom Beschwerdeführer angegebenen familiären Verhältnisse mit den (Anmerkung: oben angeführten) Ergebnissen des seitens der belangten Behörde angestellten Ermittlungsverfahrens in Einklang zu bringen. Die Person, die der Beschwerdeführer als Mutter benannt habe, müsse den Ermittlungen zu Folge daher noch am Leben sein. Eine Mutterschaft sei aufgrund des "höchstwahrscheinlichen" Geburtsjahres 1928 "biologisch unmöglich".

Auf Grundlage der dem Visumakt der österreichischen Botschaft in Moskau zu entnehmenden Informationen, könne der Beschwerdeführer niemals Probleme mit der Polizei gehabt haben bzw. Gegenstand polizeilicher Ermittlungen gewesen sein Zum Zeitpunkt ("Bestehen") der behaupteten, ersten Verfolgungsbehauptung im Jahre 2010 sei dem Beschwerdeführer ein Auslandsreisepass ausgestellt worden, wo durch sich die auf dieses Jahre beziehenden Verfolgungsbehauptungen als tatsachenwidrig erwiesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen, habe seine Ausreise schon länger geplant gehabt und erst danach einen Asylgrund "konstruiert". Somit sei auch ein "nachgereichtes", sich auf einen angeblichen Bruder in Rebellenkreisen beziehendes Vorbringen nicht glaubhaft. Die belangte Behörde vermöge auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dessen Visumantrag sowie die darin getätigten Angaben bekannt sind und es daher keiner "Konfrontation" mit denselben bedarf.

Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweis vorgelegt, der irgendeine seiner Angaben erhärten hätte können. Der Antrag des Beschwerdeführer in Tschetschenien Recherchen vor Ort durchzuführen, erweise sich aufgrund der bisherigen Fakten, die die ins Treffen geführten Asylgründe als tatsachenwidrig erwiesen, als obsolet.

Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich bzw. erwiesenermaßen nicht den Tatsachen" entspreche. Der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden durch seine falschen Angaben vorsätzlich zu täuschen versucht.

Mit der hiergegen am 18 September 2013 (Datum des Telefaxeinganges) erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer durch seine Vertreter hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden zu keinem Zeitpunkt über seine wahre Identität getäuscht bzw. diese verheimlicht. Vielmehr würden die Angaben des Beschwerdeführers durch den seitens der belangten Behörde beigeschafften Visumakt bestätigt. Dass die Behörde dem Beschwerdeführer seine legale Einreise nicht vorgehalten habe, sondern dazu verwende das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen, belaste den Bescheid mit wesentlichen Verfahrensfehlern. Die Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör offensichtlich verletzt. Der Beschwerdeführer hätte nämlich bei Vorhalt glaubhaft darzulegen vermocht, warum er zu seinem Fluchtweg falsche Angaben gemacht bzw. "nicht gänzlich richtige" Angaben getätigt habe Der junge Beschwerdeführer sei nämlich seitens des Schleppers dazu instruiert worden und habe aus panischer Angst vor Abschiebung entsprechend gehandelt. Der Schlepper habe Buchungen "fungiert" (wohl: fingiert), um eine Einreise über ein Touristenvisum zu arrangieren. Der "Inhalt" der geltend gemachten Fluchtgründe entspräche aber den Tatsachen. All dies hätte der Beschwerdeführer im Falle eines Parteiengehörs darzulegen vermocht. Zudem hätten die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu einzelnen im angefochtenen Bescheid angeführten Punkten in der Beweiswürdigung überhaupt keine Berücksichtigung gefunden bzw. sei zu diesen auf keine Art und Weise Stellung genommen worden. Das Bundesasylamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sondern versuche diese vielmehr dem Asylgerichtshof zu überbinden. Über offene Fragen wäre der Beschwerdeführer vielmehr von der belangten Behörde einzuvernehmen gewesen. Der Beschwerdeführer, dem zur Last gelegt werde, den Widerstand unterstützt zu haben, zähle als Bruder eines Widerstandkämpfers zu einer sozialen Gruppe, die im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe in der Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Niederschlag gefunden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4. Februar 2013 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4. Februar 2013 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins

AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),

anders zu üben gewesen wäre.

In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren in Zusammenhalt von Spruchpunkt und Begründung auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Der angefochtene Bescheid führt hierzu auf Seite 41 nämlich unmissverständlich aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers "auf zentrale Behauptungen" stütze, "die offensichtlich bzw. erwiesener Maße nicht den Tatsachen" entsprächen.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren in Zusammenhalt von Spruchpunkt und Begründung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Der angefochtene Bescheid führt hierzu auf Seite 41 nämlich unmissverständlich aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers "auf zentrale Behauptungen" stütze, "die offensichtlich bzw. erwiesener Maße nicht den Tatsachen" entsprächen.

Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundig falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise auf das österreichische Bundesgebiet, die die Beschwerde keinesfalls zielführend zu rechtfertigen im Stande ist, und die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenso zu erschüttern vermögen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst mehr als drei Wochen nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Ablauf seines Touristenvisums gestellt hat, ist aber die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" (allein durch die falschen Angaben zum Fluchtweg bzw. dem zeitlichen Ablauf der Flucht) ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch nicht erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundig falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise auf das österreichische Bundesgebiet, die die Beschwerde keinesfalls zielführend zu rechtfertigen im Stande ist, und die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenso zu erschüttern vermögen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst mehr als drei Wochen nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Ablauf seines Touristenvisums gestellt hat, ist aber die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" (allein durch die falschen Angaben zum Fluchtweg bzw. dem zeitlichen Ablauf der Flucht) ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch nicht erfüllt.

Wie bereits schon die von der belangten Behörde angestellten, oben aufgezeigten Ermittlungsschritte sowie die Argumentation bezüglich der familiären Verhältnisse im angefochtenen deutlich machen, war von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen nicht ohne weiteres auszugehen, Auch bedarf es auf Grundlage der zur Identität des Beschwerdeführers gewonnen Erkenntnisse noch weitergehender Überlegungen bzw. Auseinandersetzung im fortgesetzten Verfahren.

In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass es Sache des Antragsstellers im Asylverfahren ist, seine Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senates bisher noch nicht überzeugend gelungen ist. Dem irrigen Tenor der Eingaben im gegenständlichen Verfahren ist daher entgegenzuhalten dass von einer Glaubhaftmachung nicht ohne weiteres dann auszugehen ist, wenn die Asylbehörde die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermag.

Der Beschwerdeführer hat unbeschadet seiner falschen Angaben zum Fluchtweg die belangte Behörde über seine wahre Identität nicht zu täuschen versucht. Seine Angaben zur eigenen Person, in conreto Namen und Geburtsdatum, stehen im Einklang mit den dem Visumakt der österreichischen Botschaft zu entnehmenden Dokumentenkopien. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführer hat unbeschadet seiner falschen Angaben zum Fluchtweg die belangte Behörde über seine wahre Identität nicht zu täuschen versucht. Seine Angaben zur eigenen Person, in conreto Namen und Geburtsdatum, stehen im Einklang mit den dem Visumakt der österreichischen Botschaft zu entnehmenden Dokumentenkopien. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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