Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 437.874-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 11.186-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 11.186-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte am 02.08.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.08.2013 gab die Antragstellerin auf Befragen ua. zu Protokoll, mit Verwandten per Autobus über Belgrad nach XXXX/Serbien und in weiterer Folge nach Ungarn gereist zu sein, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden sei und hätte sie dort einen Asylantrag stellen "müssen".Die am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte am 02.08.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.08.2013 gab die Antragstellerin auf Befragen ua. zu Protokoll, mit Verwandten per Autobus über Belgrad nach XXXX/Serbien und in weiterer Folge nach Ungarn gereist zu sein, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden sei und hätte sie dort einen Asylantrag stellen "müssen".
Mit E-mail via DubliNet vom 13.08.2013 ersuchte Österreich Ungarn um Übernahme der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO). Ungarn hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 21.08.2013 unter Hinweis auf das Vorliegen des Sachverhaltes gem. Art 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 13.08.2013 ersuchte Österreich Ungarn um Übernahme der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO). Ungarn hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 21.08.2013 unter Hinweis auf das Vorliegen des Sachverhaltes gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zugestimmt.
Aufgrund geäußerter vorliegender medizinischer Beschwerden begab sich die Antragstellerin unter anderem in medizinische Behandlung ins Landesklinikum XXXX sowie in weiterer Folge ins Landesklinikum XXXX. Die Antragstellerin wurde sodann im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 04.09.2013 niederschriftlich einvernommen und gab sie hiebei zentral zu Protokoll, "behindert" zu sein und sei sie "vorgestern" (offenbar gemeint vor dem Datum der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA) an der linken Hüfte operiert worden und habe sie Probleme mit den Bandscheiben und der linken Niere. Des Weiteren kündigte die Antragstellerin die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen an.Aufgrund geäußerter vorliegender medizinischer Beschwerden begab sich die Antragstellerin unter anderem in medizinische Behandlung ins Landesklinikum römisch 40 sowie in weiterer Folge ins Landesklinikum römisch 40 . Die Antragstellerin wurde sodann im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 04.09.2013 niederschriftlich einvernommen und gab sie hiebei zentral zu Protokoll, "behindert" zu sein und sei sie "vorgestern" (offenbar gemeint vor dem Datum der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA) an der linken Hüfte operiert worden und habe sie Probleme mit den Bandscheiben und der linken Niere. Des Weiteren kündigte die Antragstellerin die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen an.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zahl 13 11.186-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gem. Art. 16. Abs. 1 (sic!) der Verordnung (EG)Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt und wurde die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zahl 13 11.186-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gem. Artikel 16, Absatz eins, (sic!) der Verordnung (EG)Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für zuständig erklärt und wurde die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes enthält umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation sowie zur Versorgungs- und Aufnahmesituation in Ungarn. Zum Status der Antragstellerin wurde festgestellt, dass sie weder behaupte, noch dass dies aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass sie an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide; wenngleich sie auf Behinderungen seit der Geburt sowie auf Bandscheibenproblemen und Problemen mit der linken Niere verwiesen habe. Weitere Feststellungen zum medizinischen Status erfolgten nicht.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerdeerhoben sowie wurde eine Mehrzahl an medizinischen Unterlagen, teilweise aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin stammend, vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 11.09.2013 verwies die Antragstellerin einerseits auf die schlechten Umstände hinsichtlich der Versorgungs- und Sicherheitssituation in Ungarn sowie auf ihre gesundheitlichen Probleme und der sich daraus ergebenden Tatsache, dass sie einer besonders vulnerablen Gruppe von Asylwerbern angehöre. Im Weiteren wurden weitere medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin vorgelegt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.09.2013 wurde der erhobenen Beschwerde der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung im Verfahren zuerkannt sowie wurden in weiterer Folge die medizinischen Unterlagen aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin einer Übersetzung zugeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Wie aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich leidet die nunmehrige Beschwerdeführerin unter multiplen medizinischen Problemen, ohne dass im Rahmen des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides bzw. im Rahmen der getätigten Feststellungen hierauf hinreichend Bezug genommen worden wäre. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist eine Zusammenschau der vorgelegten medizinischen Unterlagen vorzunehmen bzw. ist gegebenenfalls eine fachkundige Bewertung des gesamtgesundheitlichen Zustandes durch einen sachkundigen Allgemeinmediziner vorzunehmen und ist anhand dieses Ergebnisses die Sachlage neu zu bewerten.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.10.2013