Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D4 437810-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 13 12.078-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 13 12.078-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.08.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D4 437809-1/2013) und seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu D4 437811-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, dabei wurde sein nationaler Führerschein sichergestellt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.08.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, es wäre vor zwei bis drei Monaten ein Tschetschene zu ihm auf den Verkaufsstand gekommen und habe ihn ersucht, für diesen einen Reisepass zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann zu einer Person geschickt, von der er gewusst hätte, dieser könnte Reisepässe organisieren. Am XXXX wären vier bis fünf Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Polizeistation gebracht, wo er rund 24 Stunden in Haft gewesen wäre. Er sei dort gefoltert und verhört worden. Er sei nach dem Verhör unter der Bedingung freigelassen worden, dass er das Land nicht verlasse. Er habe jedoch trotzdem mit seiner Familie aus Angst das Land verlassen.Im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.08.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, es wäre vor zwei bis drei Monaten ein Tschetschene zu ihm auf den Verkaufsstand gekommen und habe ihn ersucht, für diesen einen Reisepass zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann zu einer Person geschickt, von der er gewusst hätte, dieser könnte Reisepässe organisieren. Am römisch 40 wären vier bis fünf Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Polizeistation gebracht, wo er rund 24 Stunden in Haft gewesen wäre. Er sei dort gefoltert und verhört worden. Er sei nach dem Verhör unter der Bedingung freigelassen worden, dass er das Land nicht verlasse. Er habe jedoch trotzdem mit seiner Familie aus Angst das Land verlassen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.08.2013 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei am XXXX freigelassen worden und habe am XXXXden Herkunftsstaat verlassen. Am 19. August wäre er bereits in Österreich gewesen. Seine Ehefrau sei mit dem gemeinsamen Kind nach der Freilassung des Beschwerdeführers ebenso wie dieser zu einem Freund gebracht worden.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.08.2013 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei am römisch 40 freigelassen worden und habe am XXXXden Herkunftsstaat verlassen. Am 19. August wäre er bereits in Österreich gewesen. Seine Ehefrau sei mit dem gemeinsamen Kind nach der Freilassung des Beschwerdeführers ebenso wie dieser zu einem Freund gebracht worden.
Befragt nach seinem Fluchtgrund schilderte er, dass am Markt ein Mann zu ihm gekommen wäre und zum ihm gesagt hätte, er benötige dringend einen Pass, woraufhin der Beschwerdeführer ihn an einen Bekannten verwiesen habe. Nach einiger Zeit wären die Polizisten gekommen und der Beschwerdeführer sei mitgenommen worden. Bei seiner Festnahmen hätten sie gesagt, dieser Mann, der sich an den Beschwerdeführer gewandt habe, sei in Syrien gestorben und sie hätten den Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Falles Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer sei gefoltert worden, am nächsten Tag hätte man ihn freigelassen, jedoch unter der Bedingung, dass er nicht ausreise. Der Beschwerdeführer hätte befürchtet, dass man ihn beschuldige und dass er ins Gefängnis komme, daher wäre er ausgereist.
Als die Polizei gekommen wäre, wären seine Frau und sein Kind am Markt gewesen.
Befragt gab er an, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Russland unmöglich wäre, man würde ihn und seine Familie finden.
Befragt, was er im Falle der Rückkehr erwarte, wurde ausgeführt: "A:
Ich habe Angst um meinen Mann."
Weiters wurde der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich befragt.
Mit Bescheid vom 27.08.2013, FZ. 13 12.078-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte die Identität sowie die russische Staatsbürgerschaft und die tschetschenische Volksgruppe des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurde festgehalten, dass diese nicht glaubhaft wären. Es habe laut Bundesasylamt nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Im Heimatland verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde daher auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Der Aufenthalt aller Familienmitglieder sei in Österreich, so wie auch sein eigener, ein vorübergehender.Mit Bescheid vom 27.08.2013, FZ. 13 12.078-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte die Identität sowie die russische Staatsbürgerschaft und die tschetschenische Volksgruppe des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurde festgehalten, dass diese nicht glaubhaft wären. Es habe laut Bundesasylamt nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Im Heimatland verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde daher auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Der Aufenthalt aller Familienmitglieder sei in Österreich, so wie auch sein eigener, ein vorübergehender.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, es habe seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Seine Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund der Widersprüche zwischen ihm und seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden wäre, habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe sich zu Beginn nicht festlegen wollen. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, sondern dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 24.08.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können.
Es fehle seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch wären aus seinen Schilderung Ausführungen hervorgekommen, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden.
Zudem habe er bereits zu Beginn der Einvernahme am 24.08.2013 seine grundsätzliche persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert, weil er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar konkreter angeben habe können, wie genau seine Reiseroute nach Österreich ausgesehen habe und folglich über welche Grenzstelle er in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist sei. Auch aus seinem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten, "diesem lustlosen Mitarbeiten bei der Findung des Sachverhaltes" schließt die Behörde, dass der Beschwerdeführer sich einem reinen Konstrukt in diesem Verfahren bediene, um den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Befragt nach Details habe er immer angegeben, dass er sich nicht erinnern könne bzw. er habe dazu geschwiegen. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass er sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bediene und während der Einvernahme versucht habe vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben. Bei der Schilderung der Festnahme habe der Beschwerdeführer mit keinem Detail vorgebracht, wie die Sicherheitsleute in das Haus gelangt wären, wie der Beschwerdeführer in den PKW verbracht worden wäre, wie die Festnahme abgelaufen wäre und wie er weggebracht worden sei, habe er nicht erklärt. Würde sich der Beschwerdeführer einer Geschichte bedienen, die er selbst erlebt hätte, würde es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen seiner Person geben. Vage wären auch seine Angaben über das Gespräch mit seiner Frau gewesen.
Das Bundesasylamt hielt weiters fest, dass bei Gegenüberstellen der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau endgültig erkannt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer einer rein konstruierten Geschichte bedient habe. Es wäre bereits der Aussage seiner Gattin widersprechend, wenn er erklärt habe, dass er am selben Tag des Vorfalls nachts nach Hause gekommen sei und den Vorfall seiner Frau erzählt habe, seine Frau jedoch diesbezüglich angegeben habe, sie verfüge über keine Information über den Sachverhalt, daher könne sie dazu nichts angeben.
Der soeben genannte eklatante Widerspruch zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht wahre Begebenheiten dargelegt habe, zumal er im entscheidenden Punkt seiner Gattin widerspreche. Darüber hinaus sei die Aussage der Gattin und des Beschwerdeführers sehr oberflächlich und vage und habe diese nichts zur angeblichen Fluchtgeschichte angeben können bzw. wollen. Dass der Beschwerdeführer seiner Frau nicht erzählt haben will, weshalb er das Land verlassen hätte müssen, sei nicht vorstellbar und einem Familienleben widersprechend, in welchem ein Austausch mit seinem Lebenspartner über derart schwere Veränderung anzunehmen sei. Aufgrund obiger Ausführungen habe nunmehr nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise eine der Wahrheit entsprechende Geschichte vorgebracht habe und deshalb die Heimat verlassen hätte müssen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründet Furcht vor einer solchen in keinster Weise glaubhaft habe machen können. Weil auch sonst nichts zu erkennen gewesen wäre, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe. Somit wurde festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei keinem seiner Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid sowie gegen die Bescheide betreffend die Ehefrau und die minderjährige Tochter erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2013 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Das Bundesasylamt habe die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter mit Ermittlungsfehlern belastet, weil eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider - mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in der Russischen Föderation nicht erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer seien die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten in der Einvernahme gar nicht vorgehalten worden, wodurch sein Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt worden wäre. Die Einvernahme am 24.08.2013 wäre rasch durchgeführt worden und wäre keine Rückübersetzung erfolgt und seien keine Kopien ausgefolgt worden. Auch wäre keine Belehrung zu Beginn der Einvernahme erfolgt. Die Protokollierung sei ungenau erfolgt und wären Antworten des Beschwerdeführers mit denen seiner Frau vertauscht worden. Zahlreiche vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau protokollierten Angaben wurden bemängelt und behauptet, dass die Angaben nicht dergestalt erfolgt worden wären. Der Verweis des Bundesasylamtes auf angeblich vage Angaben zum Fluchtvorbringen habe laut Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht ersetzen vermocht. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau extrem vage bzw. widersprüchliche Angaben gemacht hätten und deshalb das Vorbringen nicht glaubhaft sei, baue auf einer äußert mangelhaften Beweiserhebung und ebenso mangelhaften Beweiswürdigung auf. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde sei das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängeln belastet worden.
Die vom Bundesasylamt vorgeworfenen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten würden sich aufklären lassen. Insbesondere wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer zu diversen Themen keine konkreten Fragen gestellt wurden und ihm nicht die Gelegenheit geboten worden wäre, seine Fluchtgründe detailliert vorzubringen. Überdies wurden zahlreiche falsche Protokollierungen im Zuge der Einvernahmen behauptet.
Überdies sei der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nicht erzählt habe, weshalb er das Land verlassen müsste, aktenwidrig, weil er dies seiner Frau natürlich erzählt habe. Dennoch habe er ihr nicht alle Einzelheiten dargelegt. Die Einvernahme der Ehefrau am 24.08.2013 sei äußerst oberflächlich erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bereits am 21.08.2013 im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, gefoltert worden zu sein. Auch die Ehefrau habe im Rahmen ihrer Erstbefragung behauptet, ihr Ehemann sei gefoltert worden. Obwohl bei der Einvernahme am 24.08.2013 noch blaue Flecken am Körper des Beschwerdeführers von den Schlägen sichtbar gewesen wären, sei der Beschwerdeführer nie zu den Folterungen während seiner Anhaltung vom XXXX auf den XXXXbefragt worden.Überdies sei der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nicht erzählt habe, weshalb er das Land verlassen müsste, aktenwidrig, weil er dies seiner Frau natürlich erzählt habe. Dennoch habe er ihr nicht alle Einzelheiten dargelegt. Die Einvernahme der Ehefrau am 24.08.2013 sei äußerst oberflächlich erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bereits am 21.08.2013 im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, gefoltert worden zu sein. Auch die Ehefrau habe im Rahmen ihrer Erstbefragung behauptet, ihr Ehemann sei gefoltert worden. Obwohl bei der Einvernahme am 24.08.2013 noch blaue Flecken am Körper des Beschwerdeführers von den Schlägen sichtbar gewesen wären, sei der Beschwerdeführer nie zu den Folterungen während seiner Anhaltung vom römisch 40 auf den XXXXbefragt worden.
Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in der die Beschwerdeführer ihr Fluchtvorbringen noch einmal in strukturierter Art und Weise vor dem Asylgerichtshof darlegen und ausführlich Stellung dazu nehmen könnten. Auch im vorliegenden Fall sei aufgrund der aufgezeigten Mängel klar ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Insgesamt hätten die erstinstanzlichen Erwägungen jedenfalls keine Grundlage darzustellen vermocht, welche den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tragfähig zu begründen vermochte. Die Beweiswürdigung bestehe im Wesentlichen aus Spekulationen und Vermutungen. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Detail auseinandergesetzt und diese einer konkreten Würdigung dahingehend unterzogen, ob und aus welchen Gründen sie glaubhaft sei oder nicht. Bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegen würden. Zudem hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf Grund des Vorbringens im Zusammenhang mit der Lage in der Russischen Föderation jedenfalls den Status subsidiär Schutzberechtigter zusprechen müssen.
Am 24.09.2013 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Kopie seines am 18.09.2013 sichergestellten nationalen Führerscheins ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o. a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
Auch wenn der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht übersieht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau teilweise vage und oberflächlich einzustufen ist, ist dem Bundesasylamt dennoch vorzuwerfen, dass der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau vor dem Bundesasylamt unzureichend befragt worden sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in der Russischen Föderation ist nicht erfolgt. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt dem Beschwerdeführer gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahme, zu seiner Anhaltung, zu den erlittenen Folterungen bzw. Verletzungen zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgründe des Beschwerdeführers erhalten zu können. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung sein Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild seiner Verfolgungsgründe darzustellen.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau konkret im Rahmen der Erstbefragung behauptet, der Beschwerdeführer wäre einen Tag lang festgehalten und gefoltert worden. Im Rahmen der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens wurde jedoch weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau weitere Fragen hinsichtlich der erlittenen Folter sowie der dadurch erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers gestellt, sondern wurde wiederholt vom Bundesasylamt beweiswürdigend ganz allgemein ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wären zu vage. Wie diesbezüglich völlig zurecht in der Beschwerde moniert wurde, vermochte die allgemeine Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Fluchtvorbringen seien vage und widersprüchlich, jedoch eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen.
Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu verifizieren, indem - wie bereits oben angemerkt - eine tiefergehende Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers jenen seiner Ehefrau gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers zu jenen seiner Ehefrau festgestellt und letztlich auch vorgehalten hätten werden können. Dies hätte wiederum dem Beschwerdeführer und der Ehefrau die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.
Überdies sei der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nicht erzählt habe, weshalb er das Land verlassen müsste, aktenwidrig, weil er seine Ehefrau nicht darüber informiert habe, was auch beide in ihren Einvernahmen dargelegt hatten.
Laut Bundesasylamt hatte bei Gegenüberstellen der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau endgültig erkannt werden können, dass sich diese einer rein konstruierten Geschichte bedient haben, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er am selben Tag des Vorfalls nachts nach Hause gekommen sei und den Vorfall seiner Frau erzählt habe, seine Frau jedoch diesbezüglich angegeben habe, sie verfüge über keine Information über den Sachverhalt, daher könne sie dazu nichts angeben. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass die Ehefrau sehr wohl Ausführungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers getätigt hatte. Sie hatte bereits im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2013 geschildert, ihr Ehemann habe angeblich einem Tschetschenen einen oder mehrere Reisepässe besorgt, weshalb er am XXXX von der Polizei abgeholt und für einen Tag festgenommen worden wäre. Am XXXX wäre er wieder nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er von den Polizisten gefoltert worden wäre, deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen (AS 25 und 27 im Verwaltungsakt betreffend die Ehefrau). Diese Ausführungen der Ehefrau zum Fluchtgrund sind auch nicht unvereinbar mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens: "F: Wann haben SieLaut Bundesasylamt hatte bei Gegenüberstellen der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau endgültig erkannt werden können, dass sich diese einer rein konstruierten Geschichte bedient haben, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er am selben Tag des Vorfalls nachts nach Hause gekommen sei und den Vorfall seiner Frau erzählt habe, seine Frau jedoch diesbezüglich angegeben habe, sie verfüge über keine Information über den Sachverhalt, daher könne sie dazu nichts angeben. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass die Ehefrau sehr wohl Ausführungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers getätigt hatte. Sie hatte bereits im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2013 geschildert, ihr Ehemann habe angeblich einem Tschetschenen einen oder mehrere Reisepässe besorgt, weshalb er am römisch 40 von der Polizei abgeholt und für einen Tag festgenommen worden wäre. Am römisch 40 wäre er wieder nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er von den Polizisten gefoltert worden wäre, deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen (AS 25 und 27 im Verwaltungsakt betreffend die Ehefrau). Diese Ausführungen der Ehefrau zum Fluchtgrund sind auch nicht unvereinbar mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens: "F: Wann haben Sie
Ihrer Frau erzählt was passiert ist? A: In dieser Nacht ... schon
... ich habe es ihr allgemein erzählt, aber nicht detailliert (AS 51
und 53 im Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer)". Somit ist der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach es nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nicht erzählt habe, weshalb er das Land verlassen müsste, aktenwidrig. Dieser vorgehaltene Widerspruch, der vom Bundesasylamt als wichtigstes Beispiel für die angeblich gegensätzlichen Schilderungen der Eheleute angeführt wurde und weiters als maßgebliche Wertung für das gesamte Verfahren herangezogen wurde, ist somit streng genommen kein solcher.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, mit welcher dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit bereits im Kern abgesprochen wurde ohne darüber weitere hinausgehende Erwägungen bzw. Ermittlungen zu machen, reicht aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers darzulegen.
Weiters ist auf die Ausführungen in der überaus ausführlichen Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid dahingehend zu verweisen, dass moniert wird, Angaben des Beschwerdeführers wären mit jenen seiner Ehefrau teilweise vertauscht worden. Diese Behauptung wird beispielsweise in der im angefochtenen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer wiedergegebenen Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.08.2013 unterstrichen. Hier wird offensichtlich eine Antwort der Ehefrau des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zugeordnet:
"F: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr? A: Ich habe Angst um meinen Mann. (Seite 8 im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers)" Auch derartige Ungenauigkeiten und Mängel werden im fortgesetzten Verfahren zu beseitigen sein, damit die Bescheide betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlüssig nachvollziehbar sind.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers auf deren Asylrelevanz nur nach Abhaltung einer weiteren Einvernahme erfolgen kann, in welcher dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wird, ausführlich und abschließend seine Fluchtgründe zu schildern.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
28.10.2013