TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/11 B4 406541-4/2013

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Veröffentlicht am 11.10.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Zl. B4 406.541-4/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.6.2012, Zl. C13 406.541-2/2012/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.6.2012, Zl. C13 406.541-2/2012/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 27.8.2011 brachte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid vom 12.3.2012 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Antragsteller weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei.2. Mit Bescheid vom 12.3.2012 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Antragsteller weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei.

3. Die dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.6.2012, Zl. C13 406.541-2/2012/7E, dem Antragsteller sowie dem Bundesasylamt zugestellt jeweils am 6.6.2012, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass das Fluchtvorbringen - wie bereits vom Bundesasylamt angenommen - tatsachenwidrig sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt der Asylgerichtshof überdies u.a. Folgendes fest:3. Die dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.6.2012, Zl. C13 406.541-2/2012/7E, dem Antragsteller sowie dem Bundesasylamt zugestellt jeweils am 6.6.2012, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass das Fluchtvorbringen - wie bereits vom Bundesasylamt angenommen - tatsachenwidrig sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt der Asylgerichtshof überdies u.a. Folgendes fest:

"Beim BF [Antragsteller] handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der BF in seiner Heimatregion nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Frau, seine Töchter, seine Mutter und enge Verwandte seiner Frau (Brüder) im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des BF (bzw. im nahegelegenen XXXX). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz XXXX sowie in XXXX verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.""Beim BF [Antragsteller] handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der BF in seiner Heimatregion nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Frau, seine Töchter, seine Mutter und enge Verwandte seiner Frau (Brüder) im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des BF (bzw. im nahegelegenen römisch 40 ). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz römisch 40 sowie in römisch 40 verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist."

4. Nachdem der Antragsteller zuvor nach der Dublin II-VO von Österreich rückübernommen worden war, brachte er am 21.11.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

5. Mit Bescheid vom 7.12.2012 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragsteller zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.5. Mit Bescheid vom 7.12.2012 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragsteller zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.1.2013, Zl. B4 406.541-3/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.1.2013, Zl. B4 406.541-3/2012/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.

7. Mit einem am 16.9.2013 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr die Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 3. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Am 3. bzw. am 5.9.2013 habe er per Telefax Beweismittel erhalten, die belegten, dass ihm in Afghanistan "höchst relevante Verfolgungsgefahr" drohe und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Die Beweismittel seien insofern "außerordentlich relevant", da durch sie belegt werde, dass der Schwiegervater des Antragstellers am 8.8.2013 von Personen, die von ihm die Auslieferung des Antragstellers verlangt hätten, ermordet worden sei. Es sei "evident", dass der Antragsteller von den Verfolgern ebenfalls getötet worden wäre.7. Mit einem am 16.9.2013 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr die Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 3. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Am 3. bzw. am 5.9.2013 habe er per Telefax Beweismittel erhalten, die belegten, dass ihm in Afghanistan "höchst relevante Verfolgungsgefahr" drohe und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Die Beweismittel seien insofern "außerordentlich relevant", da durch sie belegt werde, dass der Schwiegervater des Antragstellers am 8.8.2013 von Personen, die von ihm die Auslieferung des Antragstellers verlangt hätten, ermordet worden sei. Es sei "evident", dass der Antragsteller von den Verfolgern ebenfalls getötet worden wäre.

Vorgelegt wird (jeweils in Kopie samt jeweils am 9.9.2013 in Österreich durchgeführter Übersetzung ins Deutsche) - neben einer Urkunde, bei der es sich um die Tazkira (Personalausweis/Geburtsurkunde) der Ehefrau des Antragstellers handle - Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben, das dem Inhalt nach die Aussage der Ehefrau des Antragstellers ist, dass sie am 8.8.2013 ins Haus ihres Vaters ins Dorf XXXX gegangen sei, um 4 Uhr morgens "irgendwelche" Personen ins Haus gekommen seien, sich nach "XXXX" erkundigt und behauptet hätten, dass dieser sich im Haus des Vaters befinde, und letzteren aufgefordert hätten, ihn zu übergeben, und ihn, nachdem er gesagt hätte, dass sich "XXXX" nicht bei ihnen befinde, mit einem Messer getötet hätten, sowie dass zuvor bei der Ehefrau des Antragstellers zu Hause Briefe "reingeworfen" worden seien, in denen gedroht worden sei, sie würden "XXXX" nicht am Leben lassen, die Ehefrau des Antragstellers die Distriktsverwaltung XXXX von diesen Briefen informiert habe und dass sie danach (bis zu ihrer Rückkehr ins Haus des Vater, bei der es zum geschilderten Vorfall gekommen sei) eineinhalb Jahre in Pakistan gelebt habe sowie Vermerke des Dorfältesten des Dorfes XXXX als auch des Provinzrates, dass der "Inhalt des Antrages" bestätigt werde,ein Schreiben, das dem Inhalt nach die Aussage der Ehefrau des Antragstellers ist, dass sie am 8.8.2013 ins Haus ihres Vaters ins Dorf römisch 40 gegangen sei, um 4 Uhr morgens "irgendwelche" Personen ins Haus gekommen seien, sich nach "XXXX" erkundigt und behauptet hätten, dass dieser sich im Haus des Vaters befinde, und letzteren aufgefordert hätten, ihn zu übergeben, und ihn, nachdem er gesagt hätte, dass sich "XXXX" nicht bei ihnen befinde, mit einem Messer getötet hätten, sowie dass zuvor bei der Ehefrau des Antragstellers zu Hause Briefe "reingeworfen" worden seien, in denen gedroht worden sei, sie würden "XXXX" nicht am Leben lassen, die Ehefrau des Antragstellers die Distriktsverwaltung römisch 40 von diesen Briefen informiert habe und dass sie danach (bis zu ihrer Rückkehr ins Haus des Vater, bei der es zum geschilderten Vorfall gekommen sei) eineinhalb Jahre in Pakistan gelebt habe sowie Vermerke des Dorfältesten des Dorfes römisch 40 als auch des Provinzrates, dass der "Inhalt des Antrages" bestätigt werde,

  • -Strichaufzählung
    ein an das "Präsidium für öffentliche Gesundheit der Provinz XXXX gerichtetes Schreiben, wonach XXXX (der Vater der Ehefrau des Antragstellers), der Bewohner des Dorfes XXXX sei, am 8.8.2013 um 4 Uhr morgens von unbekannten Personen "umgebracht" und in die "Klinik XXXX" gebracht worden sei, wobei sein Zustand "nicht gut" gewesen sei, woraufhin er mit der Rettung ins "XXXX Provinzkrankenhaus in XXXX" gebracht worden sei, wo er dann verstorben sei sowie die (auf dem gleichen Blatt ersichtliche, an "die zuständige Stelle" gerichtete Bestätigung, dass XXXX am 8.8.2013 "wegen Gun shut" ins "Krankenhaus XXXX" gebracht worden sei, wo er nach "intensiver Behandlung" verstorben sei, sowieein an das "Präsidium für öffentliche Gesundheit der Provinz römisch 40 gerichtetes Schreiben, wonach römisch 40 (der Vater der Ehefrau des Antragstellers), der Bewohner des Dorfes römisch 40 sei, am 8.8.2013 um 4 Uhr morgens von unbekannten Personen "umgebracht" und in die "Klinik XXXX" gebracht worden sei, wobei sein Zustand "nicht gut" gewesen sei, woraufhin er mit der Rettung ins "XXXX Provinzkrankenhaus in XXXX" gebracht worden sei, wo er dann verstorben sei sowie die (auf dem gleichen Blatt ersichtliche, an "die zuständige Stelle" gerichtete Bestätigung, dass römisch 40 am 8.8.2013 "wegen Gun shut" ins "Krankenhaus XXXX" gebracht worden sei, wo er nach "intensiver Behandlung" verstorben sei, sowie

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben, in dem die Dorfältesten des Dorfes Qarghaii die "Richtigkeit jenes Vorfalles" bestätigten, bei dem "XXXX" in seinem Haus von unbekannten Personen in der "Früh des kleinen Eidfestes" durch Messerstiche getötet worden sei.

Unter Hinweis auf Ausführungen des Asylgerichtshofes im unter Punkt 3. dargestellten Erkenntnis, wonach der Antragsteller in seiner Heimatregion nach wie vor über seine Frau, seine Töchter, seine Mutter und enge Verwandte seiner Frau und somit enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und daher davon ausgegangen werden könne, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen Heimatort im Rahmen eines Familienverbandes wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil würde, wird festgehalten, den Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Ehefrau des Antragstellers nach dessen Flucht Drohbriefe erhalten habe, die sie Distriktverwaltung XXXX gebracht habe. Nach dem Vorfall, bei dem der Schwiegervater des Antragstellers getötet worden sei, habe sie gemeinsam mit den Töchtern und der Schwiegermutter nach Pakistan flüchten müssen. Somit verfüge der Antragsteller entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nun nicht mehr über enge familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatregion und müsse entgegen den Ausführungen im genannten Erkenntnis festgestellt werden, dass - gerade angesichts der Beweismittel - der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, jedenfalls aber einem "sehr realen" Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte. Da der Antragsteller die genannten Beweismittel am 3. bzw. 5.09.2013 per Fax erhalten habe, sei der Wiederaufnahmeantrag fristgerecht eingebracht worden. Zum Antrag auf Wiederaufnahme mit ausgeführt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes "mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" anders gelautet hätte, hätte dieser die nunmehr vorgelegten Beweismittel gekannt.Unter Hinweis auf Ausführungen des Asylgerichtshofes im unter Punkt 3. dargestellten Erkenntnis, wonach der Antragsteller in seiner Heimatregion nach wie vor über seine Frau, seine Töchter, seine Mutter und enge Verwandte seiner Frau und somit enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und daher davon ausgegangen werden könne, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen Heimatort im Rahmen eines Familienverbandes wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil würde, wird festgehalten, den Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Ehefrau des Antragstellers nach dessen Flucht Drohbriefe erhalten habe, die sie Distriktverwaltung römisch 40 gebracht habe. Nach dem Vorfall, bei dem der Schwiegervater des Antragstellers getötet worden sei, habe sie gemeinsam mit den Töchtern und der Schwiegermutter nach Pakistan flüchten müssen. Somit verfüge der Antragsteller entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nun nicht mehr über enge familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatregion und müsse entgegen den Ausführungen im genannten Erkenntnis festgestellt werden, dass - gerade angesichts der Beweismittel - der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, jedenfalls aber einem "sehr realen" Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte. Da der Antragsteller die genannten Beweismittel am 3. bzw. 5.09.2013 per Fax erhalten habe, sei der Wiederaufnahmeantrag fristgerecht eingebracht worden. Zum Antrag auf Wiederaufnahme mit ausgeführt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes "mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" anders gelautet hätte, hätte dieser die nunmehr vorgelegten Beweismittel gekannt.

8. Mit einem am 3.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz teilte der Antragsteller mit, dass er die - ihm zunächst per Telefax übermittelten - Urkunden nunmehr von einem Onkel im Original ausgehändigt worden seien. Überdies wies er darauf hin, dass jenes Schreiben, in dem bestätigt werde, dass XXXX am 8.8.2013 "wegen Gun shut" ins "Krankenhaus XXXX" gebracht worden sei, wo er nach "intensiver Behandlung" verstorben sei, von "XXXX, dem Leiter des Provinz-Gesundheitsministeriums unterfertigt sei.8. Mit einem am 3.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz teilte der Antragsteller mit, dass er die - ihm zunächst per Telefax übermittelten - Urkunden nunmehr von einem Onkel im Original ausgehändigt worden seien. Überdies wies er darauf hin, dass jenes Schreiben, in dem bestätigt werde, dass römisch 40 am 8.8.2013 "wegen Gun shut" ins "Krankenhaus XXXX" gebracht worden sei, wo er nach "intensiver Behandlung" verstorben sei, von "XXXX, dem Leiter des Provinz-Gesundheitsministeriums unterfertigt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.1.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

1.3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).1.3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.

1.3.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).1.3.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).

1.3.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).1.3.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).

2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass eine zumindest formell rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.6.2012 den Verfahrensparteien rechtswirksam zugestellt worden ist.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass eine zumindest formell rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.6.2012 den Verfahrensparteien rechtswirksam zugestellt worden ist.

2.2. Aus folgenden Gründen ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegt:2.2. Aus folgenden Gründen ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegt:

Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag ergibt sich eindeutig, dass die Beweismittel, aufgrund derer die Wiederaufnahme des Verfahrens des (durch Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 4.6.2012) am 6.6.2013 abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird, nach dem 8.8.2013 entstanden sein müssen, somit zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des genannten Verfahrens noch nicht existiert haben können und damit keinesfalls als "nova reperta" zu qualifizieren sind.

2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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