TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/15 D17 413041-3/2013

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D17 413041-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag des XXXX StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413041-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413041-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413041-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 zu Zl. D17 413041-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren

I.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter (Antragsteller zu den Zlen. D17 413043-3/2013 und D17 413042-3/2013) erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter (Antragsteller zu den Zlen. D17 413043-3/2013 und D17 413042-3/2013) erstmals am 17.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Nunmehr halten sich im Bundesgebiet auch seine drei weiteren minderjährigen Kinder (Antragsteller zu den Zlen. D17 413044-3/2013, D17 427808-2/2013 und D17 431294-2/2013) als Asylwerber auf.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2009 gab der Antragsteller an, mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen zu haben.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Antragsteller aus, dass er von mehreren maskierten Männern verschleppt und ca. fünf Tage lang festgehalten worden sei, da sich zwei seiner ehemaligen Freunde nach Verfolgungen der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten. Vom Antragsteller sei verlangt worden, den Aufenthaltsort seiner Freunde zu nennen. Diesen habe der Antragsteller jedoch nicht gekannt. Er sei immer wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben, als zu fliehen oder sich der Widerstandsbewegung anzuschließen. Er habe sich zur Flucht mit seiner Familie entschlossen.

Für die mit ihm mitgereiste minderjährige Tochter machte der Antragsteller keine eigenen Angaben. Diese habe keine eigenen Fluchtgründe.

Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Antragsteller, umgebracht zu werden. Er befürchte darüber hinaus, dass seine Familie umgebracht werden würde.

Der Antragsteller brachte seinen Inlandspass und seine Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung mit seiner Ehefrau in Vorlage.

Nach negativem Ausgang von Dublin-Konsultationen mit Polen wurde das Asylverfahren des Antragstellers zugelassen.

Der Antragsteller wurde am 26.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte der Antragsteller, Nervenprobleme und Kopfschmerzen zu haben. Unter diesen Problemen leide er seit seiner Verschleppung. Dahingehend stehe der Antragsteller nicht in Behandlung. Er nehme auch keine Medikamente und sei einvernahmefähig.

Seine älteste Tochter habe seit der Geburt Probleme mit dem Brustkorb. Sie befinde sich nicht in Behandlung. Die Ärzte in Traiskirchen hätten gemeint, dass es keine Probleme mit ihr gebe.

Der Antragsteller schilderte, in den Jahren 1992 bis 2004 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Er habe während der Schulzeit eine Berufsausbildung zum Automechaniker begonnen. Von 2004 bis 2008 habe er an der Universität Sport und Gesundheit studiert.Der Antragsteller schilderte, in den Jahren 1992 bis 2004 die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben. Er habe während der Schulzeit eine Berufsausbildung zum Automechaniker begonnen. Von 2004 bis 2008 habe er an der Universität Sport und Gesundheit studiert.

Seinen Lebensunterhalt habe er mit Innendesign bestritten, wobei die Aufträge von Privatleuten erteilt worden seien. Dieser Tätigkeit sei der Antragsteller ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise mit seinem Bruder nachgegangen.

Im Herkunftsstaat würden sich die Mutter (XXXX), der Bruder (XXXX) und seine drei Schwestern (XXXX, XXXX und XXXX) aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter arbeite im Krankenhaus in XXXX, seine beiden Schwestern seien verheiratet und sein Bruder habe nach den Problemen des Antragstellers die Wohnung der Mutter verlassen. Falls sein Bruder gefunden werden würde, würde er sofort verhaftet werden.Im Herkunftsstaat würden sich die Mutter (römisch 40 ), der Bruder (römisch 40 ) und seine drei Schwestern (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter arbeite im Krankenhaus in römisch 40 , seine beiden Schwestern seien verheiratet und sein Bruder habe nach den Problemen des Antragstellers die Wohnung der Mutter verlassen. Falls sein Bruder gefunden werden würde, würde er sofort verhaftet werden.

Im Bundesgebiet würden sich zwei Cousins mütterlicherseits als anerkannte Flüchtlinge aufhalten.

Bis zur Ausreise habe sich der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im Elternhaus aufgehalten.

Zur schlepperunterstützten Ausreise befragt, erklärte der Antragsteller, dass er seine Ehefrau nach seiner Entlassung aus der Haft zu deren Mutter geschickt habe. Der Antragsteller habe sich anschließend mit den Schleppern getroffen, habe seine Ehefrau dazu geholt und sei schließlich ausgereist.

Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass sich in seinem Inlandspass ein Stempel befinde, wonach ihm im November 2008 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Hiezu erklärte der Antragsteller, dass seine Begleiter diesen vielleicht ausgestellt hätten. Der Antragsteller wisse nicht, wie der Stempel in seinen Inlandspass gekommen sei. Die Schlepper hätten ihm den Inlandspass abgenommen.

Im Herkunftsstaat verfüge der Antragsteller über Diplome, einen Universitätsabschluss zu Sport und Gesundheitswesen sowie über ein Diplom über seine Berufsausbildung zum Automechaniker.

Der Antragsteller erklärte, dass aufgrund seiner Freunde und infolge seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat wahrscheinlich nach ihm gefahndet werde.

Der Antragsteller sei unpolitisch gewesen. Er habe weder aufgrund seiner Religion noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme zu gewärtigen gehabt.

Nach Aufforderung seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, erklärte der Antragsteller, dass er drei Freunde gehabt habe. Der Cousin eines dieser Freunde habe an der Seite der tschetschenischen Kämpfer gekämpft. Die drei Freunde seien immer zusammen gewesen und hätten die Behörden alle drei festgenommen. Sie seien zwei Wochen lang festgehalten worden. Zwei der drei Freunde seien schließlich entlassen worden, einer sei getötet worden.

In der Früh seien "sie" eingedrungen und hätten den Antragsteller verschleppt. Im Zuge der Verhaftung sei er verprügelt worden. Er sei gefragt worden, ob er zu den beiden Freunden eine Verbindung habe. Er sei an den Heizkörper gefesselt worden und sei ihm vorgeworfen worden, dass er zu den beiden Freunden Verbindung habe. Schließlich sei ihm der getötete Freund gezeigt und ihm gedroht worden, dass ihm dasselbe widerfahren würde, wenn er den Aufenthalt der beiden Freunde nicht nennen würde. Er sei verprügelt worden. Es sei auf ihn eingetreten worden. Bis heute habe er es nicht verkraftet, den getöteten Freund gesehen zu haben.

Seine Mutter habe sich schließlich über den Aufenthalt des Antragstellers informiert und einen neuen Nachbarn, der in den militärischen Strukturen arbeite, gebeten, sich um die Freilassung des Antragstellers zu kümmern.

Zur Freilassung befragt, meinte der Antragsteller, dass er einfach rausgeschleppt und auf einer Straße liegengelassen worden sei. Eines der vorbeifahrenden Autos habe gestoppt und dem Antragsteller, der sich nicht bewegen habe können, geholfen. Der Antragsteller sei sofort ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe dort sofort nach einem Telefon verlangt. Er habe seine Mutter angerufen, die den Antragsteller abgeholt habe.

Auf konkrete Nachfrage, führte der Antragsteller aus, dass der getötete Freund XXXX geheißen habe. Die beiden weiteren Freunde würden XXXX und XXXX heißen, wobei der Antragsteller deren Vornamen nicht kenne.Auf konkrete Nachfrage, führte der Antragsteller aus, dass der getötete Freund römisch 40 geheißen habe. Die beiden weiteren Freunde würden römisch 40 und römisch 40 heißen, wobei der Antragsteller deren Vornamen nicht kenne.

Von der Verschleppung der drei Freunde habe er von der Mutter von XXXX ca. zwei Wochen vor seiner eigenen Verschleppung erfahren.Von der Verschleppung der drei Freunde habe er von der Mutter von römisch 40 ca. zwei Wochen vor seiner eigenen Verschleppung erfahren.

Nach Rückübersetzung erklärte der Antragsteller, dass er nicht ins Krankenhaus gebracht worden sei, da er Angst gehabt habe. Er habe den Fahrer um ein Telefon gebeten und seine Mutter angerufen. Sie sei dann zum Krankenhaus gekommen und habe den Antragsteller zu Verwandten gebracht.

Der Antragsteller wurde zu seinem Universitätsstudium befragt, woraufhin ihm aufgetragen wurde, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob ihm die Vorlage des Universitätszertifikates möglich sei.

Zu seiner Verschleppung befragt, schilderte der Antragsteller, dass "sie" in der Früh angeklopft hätten. Seine Mutter habe die Tür geöffnet, wobei die Mutter dabei auf die Seite geflogen sei. Auf den Antragsteller sei eine Waffe gerichtet und er abgeführt worden. Sie seien maskiert gewesen und mit drei Fahrzeugen gekommen. Der Antragsteller habe sich in eines der Autos setzen müssen. Kurz nach Fahrtbeginn sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Der ganze Vorfall bei ihm zuhause habe etwa fünf Minuten gedauert.

Der Antragsteller und seine Ehefrau seien im Schlafzimmer gewesen und hätten geschlafen. Die Mutter sei im Wohnzimmer gewesen. Die Waffe sei im Schlafzimmer auf ihn gerichtet worden. Mit seiner Ehefrau hätten sie nichts gemacht, sondern lediglich gefragt, um wen es sich bei dieser handle.

Drei bis vier Männer seien ins Schlafzimmer gekommen. Zwei bis drei seien im Wohnzimmer, einer in der Küche und einer im Vorzimmer gestanden. Die Männer hätten Militäruniformen - fleckig, grün - getragen und seien maskiert gewesen.

Die Männer hätten nicht mit dem Antragsteller gesprochen. Sie hätten ihn ins Wohnzimmer geholt und ihn dort geschlagen. Im Stiegenhaus hätten sie mit den Füßen auf ihn eingetreten. Bis zur Ankunft am Bestimmungsort sei nicht mit dem Antragsteller gesprochen worden. Im Auto sei ihm ein Stoffsack über den Kopf gestülpt worden, weshalb er nicht wisse, wie lange die Fahrt gedauert habe und wohin er gebracht worden sei. Er sei schließlich an einen Heizkörper gefesselt worden. Nach der Abnahme des Sackes sei er von den nach wie vor maskierten Männern gefragt worden, wo seine Freunde seien. Er habe geantwortet, dass er es nicht wisse. Sie hätten eine Pistole auf den Antragsteller gerichtet und ihn mit dem Umbringen gedroht, falls er nicht die Wahrheit sage. Der Antragsteller sei drei Tage lang an einem Heizkörper gefesselt worden. Er habe Wasser und Brot bekommen.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Leiche seines Freundes befragt, meinte der Antragsteller, dass es wahrscheinlich am nächsten Tag am Nachmittag gewesen sei. Der tote Freund sei mit einem Seil um den Hals hereingetragen worden, wobei ihm der halbe Kopf gefehlt habe. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt am Heizkörper gefesselt gewesen. Nach drei Tagen und drei Nächten sei er vom Heizkörper losgebunden worden. Er sei im selben Raum eingesperrt geblieben und regelmäßig verprügelt worden. Der Antragsteller beschrieb auf Nachfrage den Raum, in dem er angehalten worden sei.

Seine Freilassung sei in der Weise erfolgt, dass er in den Gepäckraum des Autos gesetzt worden sei. Er sei schließlich aus dem Auto rausgeschmissen worden und am Straßenrand gelegen.

Der Antragsteller könne nicht angeben, wo er festgehalten worden sei.

Fast alle männlichen Verwandten des Getöteten seien festgenommen worden. Er habe bloß darüber gehört und wisse nicht wann und auf welche Weise diese festgenommen worden seien. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er davon vor seiner Festnahme aus dem Bekanntenkreis erfahren habe.

Wo sich seine beiden weiteren Freunde befinden würden, wisse der Antragsteller nicht.

Der Antragsteller erklärte auch, dass er nicht wisse, woher seine Verfolger gewusst hätten, dass er mit den drei Freunden bekannt sei.

Von seiner Mutter sei er nach seiner Rückkehr zu Verwandten nach XXXX gebracht worden, wobei er die Adresse nicht angeben könne.Von seiner Mutter sei er nach seiner Rückkehr zu Verwandten nach römisch 40 gebracht worden, wobei er die Adresse nicht angeben könne.

Der Antragsteller habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da die Polizei und seine Verfolger zusammenarbeiten würden.

Die Leute, die ihn verschleppt hätten, seien Russen und Tschetschenen gewesen. Der Antragsteller glaube nicht, dass es sich um Zivilisten gehandelt habe, da sie Militäruniformen getragen und Waffen gehabt hätten. Dies vermute der Antragsteller auch deshalb, da er auf einer Art Militärstützpunkt festgehalten worden sei, wo auch andere militärisch gekleidete Personen gewesen seien. Auf Nachfrage wie er dies wahrnehmen habe können, meinte der Antragsteller, dass er von seinem Zimmer in einen Hof gebracht worden sei, wo er es gesehen habe. Bis zum Ausgang sei er ohne Sack auf dem Kopf geführt worden. Dann sei ihm der Sack wieder aufgesetzt worden.

Der Bruder des Antragstellers verstecke sich deshalb, da dieser aufgrund des Antragstellers in Gefahr schwebe, verschleppt zu werden.

Einen konkreten Vorfall habe es nicht gegeben. Der Antragsteller habe zu seinem Bruder auch keinen Kontakt.

Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte der Antragsteller, andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gehabt zu haben. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, wie sein Freund grausam getötet zu werden.

Zu integrativen Aspekten im Bundesgebiet befragt, verneinte er in Österreich einer Arbeit nachzugehen, in einem Verein oder bei einer karitativen Einrichtung tätig zu sein. Er habe ein Deutschbuch und versuche Deutsch zu lernen.

Dem Antragsteller wurden sämtliche Angaben rückübersetzt und erklärte er, dass seine Angaben richtig protokolliert und vollständig wären. Auch unterfertigte der Antragsteller das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos.

Der Antragsteller legte seinen russischen Führerschein vor.

Am 24.06.2009 langte beim Bundesasylamt eine Erklärung des Antragstellers ein, wonach er seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht gefährden wolle. Er könne daher seine Verwandten nicht anrufen, um diese um Übermittlung seiner Dokumente zu ersuchen.

Laut dem eingeholten, psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 31.07.2009, leide der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression und dissoziativer Bewegungsstörung (rechter Arm). Es würden sich keine Hinweise für eine Störung der örtlichen und zeitlichen Orientierung finden. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei aus der Erkrankung des Antragstellers nicht abzuleiten, da zumeist innerhalb des ersten Jahres nach Traumaexposition bei ausreichendem Schutz bzw. Entlastung mit einer fortlaufenden Remission zu rechnen sei.Laut dem eingeholten, psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 31.07.2009, leide der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression und dissoziativer Bewegungsstörung (rechter Arm). Es würden sich keine Hinweise für eine Störung der örtlichen und zeitlichen Orientierung finden. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei aus der Erkrankung des Antragstellers nicht abzuleiten, da zumeist innerhalb des ersten Jahres nach Traumaexposition bei ausreichendem Schutz bzw. Entlastung mit einer fortlaufenden Remission zu rechnen sei.

Eine Überstellung in den Herkunftsstaat würde höchstwahrscheinlich zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes im lebensbedrohlichen Ausmaß führen.

Bei fehlender Behandlung bestehe die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Chronifizierung.

Unter Therapie sei bisher eine teilweise Remission zu verzeichnen gewesen. Insbesondere finde sich eine beginnende Distanzierung zu den Intrusionen und bezüglich der Depressivität sei ein Wandel von schwer- auf mittelgradig eingetreten. Weiters sei der Antragsteller von Suizidgedanken distanziert. Vor einer Überstellung wäre eine organische Durchuntersuchung des Gehirns mittels EEG, Schädel-CT nötig, um einen sicheren Ausschluss eventueller Ursachen der Bewegungsstörung im rechten Arm zu treffen. Zuletzt wurde auf den Beginn einer Therapie mit Psychopharmaka sowie einer Psychotherapie verwiesen.

Am 18.08.2009 wurde dem Antragsteller schriftliches Parteiengehör zum psychiatrischen Gutachten und zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien gewährt.

Der Antragsteller übermittelte am 24.08.2009 eine entsprechende Stellungnahme, wonach das eingeholte psychiatrische Gutachten zu unkonkret sei, was die zukünftige medizinische Situation des Antragstellers betrifft. Das Gutachten sei mangels ausreichend konkret festgestellter Folgeschäden unvollständig und müsse entsprechend ergänzt werden, um die individuelle Situation des Antragstellers ausreichend berücksichtigen zu können.

Aufgrund einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befinde sich der Antragsteller in der XXXX in Psychotherapie. Dahingehend stellte der Antragsteller die Vorlage eines Arztbriefes in Aussicht.Aufgrund einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befinde sich der Antragsteller in der römisch 40 in Psychotherapie. Dahingehend stellte der Antragsteller die Vorlage eines Arztbriefes in Aussicht.

Die Länderfeststellungen würden grundsätzlich die aktuellen Verhältnisse in Tschetschenien wiedergeben. Entgegen den Länderfeststellungen habe sich aktuell die Sicherheitslage in Tschetschenien verschlechtert. Dahingehend zitierte der Antragsteller mehrere Internetberichte.

Nach entsprechender Aufforderung des Bundesasylamtes vom 24.03.2010 medizinische Befunde betreffend seine Erkrankung zu übermitteln, legte der Antragsteller einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.09.2009 sowie einen Ambulanzbericht der XXXX Psychiatrie, vom 28.09.2009 vor. In diesen wird jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In einem zuvor ausgestellten Ambulanzbericht der XXXX Psychiatrie, vom 06.08.2009 wurde eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert.Nach entsprechender Aufforderung des Bundesasylamtes vom 24.03.2010 medizinische Befunde betreffend seine Erkrankung zu übermitteln, legte der Antragsteller einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.09.2009 sowie einen Ambulanzbericht der römisch 40 Psychiatrie, vom 28.09.2009 vor. In diesen wird jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In einem zuvor ausgestellten Ambulanzbericht der römisch 40 Psychiatrie, vom 06.08.2009 wurde eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert.

I.1.2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.356-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 13.04.2010, Zl. 09 03.356-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

Insbesondere hätten sich der Antragsteller und seine Ehefrau in wesentlichen Punkten des fluchtauslösenden Ereignisses widersprochen.

Dem Antragsteller sei es grundsätzlich nicht gelungen, ein logisch nachvollziehbares und plausibles Vorbringen zu erstatten. Vielmehr hätten sich Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben und sei auch die chronologische Abfolge des Vorbringens des Antragstellers nicht nachvollziehbar.

Auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt infolge der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Ausführungen zu seinem Auslandsreisepass als nicht gegeben. Der Antragsteller habe keine logisch nachvollziehbare Erklärung hiefür abgeben können, weshalb sich in seinem Inlandspass ein Stempel über die Ausstellung eines Reisepasses im November 2008 befinde.

Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, zumal die psychische Beeinträchtigung des Antragstellers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 27.04.2010 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Dem Antragsteller drohe sowohl aus politischen Gründen als auch aufgrund seines ihm unterstellten Naheverhältnisses zu Widerstandskämpfern Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.

Der Antragsteller habe seine Verfolgung konkret, plausibel und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die gegenteilige Würdigung des Bundesasylamtes verfehlt sei.

Im Übrigen hätte der Antragsteller die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ungereimtheiten bei entsprechender Nachfrage auflösen können.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass die Schwiegermutter des Antragstellers vor etwa drei Monaten seine Ehefrau angerufen und dieser mitgeteilt habe, dass der Bruder des Antragstellers mitgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es der Antragsteller nicht gewagt, seiner Mutter seine Adresse bekanntzugeben, weshalb er nicht in der Lage sei, entsprechende Unterlagen über seinen Universitätsbesuch vorzulegen.

In der Beschwerde schilderte der Antragsteller, dass er seine Psychopharmaka abgesetzt habe, da er an einem Turnier zur Qualifikation für die Österreichische Meisterschaft im Boxen teilgenommen habe. Nunmehr nehme er diese wieder, da er sich zwischenzeitlich nachts schlecht gefühlt habe, da er geglaubt habe, in Tschetschenien zu sein.

Im Übrigen verwies der Antragsteller auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, aus denen sich für Tschetschenen, die im Zusammenhang mit dem Widerstand stehen würden, klar ergebe, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Auch im Lichte seines Gesundheitszustandes wäre - basierend auf weitere Entscheidungen des Asylgerichtshofes - eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich.

Laut Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos Freistadt vom 29.04.2010 stehe der Antragsteller in Verdacht, eine Übertretung des Suchtmittelgesetzes (§ 27 Abs. 1 SMG) begangen zu haben.Laut Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos Freistadt vom 29.04.2010 stehe der Antragsteller in Verdacht, eine Übertretung des Suchtmittelgesetzes (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) begangen zu haben.

Laut Ausreisebestätigung von IOM vom 15.09.2010 ist der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern am 14.09.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz infolge der freiwilligen Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz infolge der freiwilligen Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren

I.2.1. Am 07.07.2011 reiste der Antragsteller neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Am 07.07.2011 reiste der Antragsteller neuerlich illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antragsteller schilderte zur Ausreise, dass er am 30.06.2011 selbständig mit dem Autobus von XXXX nach XXXX gereist sei. Ein LKW-Lenker habe ihn schließlich auf der Ladefläche eines Sattelzuganhängers direkt nach Österreich gebracht. Der Antragsteller habe dementsprechend über die Reise keine Wahrnehmungen.Der Antragsteller schilderte zur Ausreise, dass er am 30.06.2011 selbständig mit dem Autobus von römisch 40 nach römisch 40 gereist sei. Ein LKW-Lenker habe ihn schließlich auf der Ladefläche eines Sattelzuganhängers direkt nach Österreich gebracht. Der Antragsteller habe dementsprechend über die Reise keine Wahrnehmungen.

Der Antragsteller erklärte, bereits im Jahr 2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Der Antragsteller habe sich von März 2009 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 in Österreich aufgehalten. Die Ausreise sei erfolgt, da seine Mutter damals schwer erkrankt sei. Sie habe operiert werden müssen, weshalb der Antragsteller zu dieser nachhause gefahren sei.

Der Antragsteller habe kein Aufenthaltsverbot erhalten, sondern sei mit Unterstützung der Rückkehrberatung freiwillig nachhause gefahren.

Zum Grund für das neuerliche Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der Antragsteller, dass sein im ersten Antrag angegebener Fluchtgrund unvermindert aufrecht sei.

Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2010 hätten ihm Nachbarn erzählt, dass Leute in einem dunklen PKW nach ihm gesucht hätten. Er hätte wieder Angst gehabt und sich seit seiner Rückkehr nach Tschetschenien immer bei Freunden und Bekannten versteckt, um unentdeckt zu bleiben. Aus Angst habe er sich nicht getraut, zuhause zu wohnen.

Vor zwei Wochen sei der Antragsteller bei seiner Mutter in XXXX gewesen, als maskierte Männer gekommen seien. Seine Mutter lebe in einem Mehrparteienhaus und habe eine Wohnung im sechsten und eine im siebenten Stock. Der Antragsteller habe die Nacht in der Wohnung im sechsten Stock verbracht, als plötzlich maskierte Männer zu seiner Mutter in die Wohnung im siebenten Stock gekommen seien und nach ihm gesucht hätten.Vor zwei Wochen sei der Antragsteller bei seiner Mutter in römisch 40 gewesen, als maskierte Männer gekommen seien. Seine Mutter lebe in einem Mehrparteienhaus und habe eine Wohnung im sechsten und eine im siebenten Stock. Der Antragsteller habe die Nacht in der Wohnung im sechsten Stock verbracht, als plötzlich maskierte Männer zu seiner Mutter in die Wohnung im siebenten Stock gekommen seien und nach ihm gesucht hätten.

Zum Glück sei der Antragsteller im sechsten Stock gewesen und habe man ihn nicht finden können.

Aufgrund dieses Vorfalles habe der Antragsteller Angst um sein Leben bekommen. Er habe einen Freund verständigt, bei dem er ca. vier Tage in XXXX geblieben sei.Aufgrund dieses Vorfalles habe der Antragsteller Angst um sein Leben bekommen. Er habe einen Freund verständigt, bei dem er ca. vier Tage in römisch 40 geblieben sei.

Anschließend habe der Antragsteller seinen Halbbruder angerufen, der ihn nach XXXX geholt habe.Anschließend habe der Antragsteller seinen Halbbruder angerufen, der ihn nach römisch 40 geholt habe.

Sein Beschwerdeverfahren nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens habe er nicht abgewartet, da er zu seiner erkrankten Mutter zurückgekehrt sei.

Im Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Der Antragsteller wurde am 03.11.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Er sei illegal nach Österreich gereist. Seine Ehefrau und seine mittlerweile drei minderjährigen Töchter würden sich in XXXX aufhalten. Der Antragsteller habe sie nicht mitgenommen, da er seinen Herkunftsstaat schnell verlassen habe müssen.Der Antragsteller wurde am 03.11.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Er sei illegal nach Österreich gereist. Seine Ehefrau und seine mittlerweile drei minderjährigen Töchter würden sich in römisch 40 aufhalten. Der Antragsteller habe sie nicht mitgenommen, da er seinen Herkunftsstaat schnell verlassen habe müssen.

Dem Antragsteller sei sowohl ein Inlands- als auch ein Auslandspass ausgestellt worden. Beide Pässe seien wahrscheinlich zuhause.

Der Antragsteller verfüge auch über eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein, wobei er lediglich seinen Führerschein mithabe.

Im Bundesgebiet würden sich ein Cousin und eine Cousine aufhalten, die der Antragsteller jedoch nur selten sehe. Im Bundesgebiet gebe es keine Personen, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Der Antragsteller habe kurz nach seiner Ankunft in Österreich mit seiner Ehefrau telefoniert. Auch mit seiner Mutter telefoniere der Antragsteller gelegentlich.

Die deutsche Sprache beherrsche der Antragsteller nur schlecht. Er verstehe mehr, als er sprechen könne.

Im Bundesgebiet gehe der Antragsteller keiner legalen Arbeit nach. Er sei auch kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.

Der Antragsteller leide auch an keinen schweren Erkrankungen und nehme derzeit keine Medikamente.

Im Herkunftsstaat sei der Antragsteller von seiner Mutter unterstützt worden. Früher habe er Wohnungen saniert.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller an, dass er bereits einmal in Österreich gewesen sei, aufgrund der Erkrankung seiner Mutter jedoch in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Seine Mutter sei operiert worden. Ihm sei alles egal gewesen. Er sei nachhause gekommen und sei es seiner Mutter besser gegangen. Er habe Angst gehabt, dass seiner Mutter, während er hier lebe, etwas zustoße. Die Nachbarn hätten dem Antragsteller nach seiner Rückkehr aus Österreich gesagt, dass zwei oder drei Mal von Leuten in Uniformen, die in Autos mit verdunkelten Fensterscheiben gekommen wären, nach ihm gefragt worden sei.

Unter Verweis auf die unterschiedlichen Stockwerkbezeichnungen in Russland und in Österreich erklärte der Antragsteller, dass seine Mutter in einem achtstöckigen Haus Wohnungen im fünften und im sechsten Stock gehabt habe. Der Antragsteller habe einmal zuhause nächtigen wollen und sei in den fünften Stock gegangen, um dort zu schlafen. Am frühen Morgen seien Maskierte in die Wohnung im sechsten Stock gekommen, um nach dem Antragsteller zu suchen. Über die Wohnung im fünften Stock hätten sie nicht Bescheid gewusst.

Es spiele keine Rolle, ob man tatsächlich gekämpft habe. Man werde auch so verhaftet und zu Unrecht als Kämpfer bezeichnet.

Der Antragsteller sei nach diesem Vorfall aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.

Auf konkrete Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann die Uniformierten zur Wohnung seiner Mutter gekommen seien. Nachdem er die Wohnung verlassen habe, habe er sich vielleicht noch eine Woche im Herkunftsstaat aufgehalten, wobei er es nicht wisse.

Die letzte Zeit vor der Ausreise habe der Antragsteller bei Verwandten und Freunden verbracht.

Im Zuge der Nachschau bei der Mutter hätten die Uniformierten der Mutter gesagt, den Antragsteller zu erwischen.

Befragt, aus welchem Grund der Antragsteller über Jahre hinweg verfolgt werde, meinte er, dass er zuerst ein Problem wegen eines Freundes gehabt habe. Dieser sei in die Berge gegangen. Seitdem sei der Antragsteller immer irgendwie verfolgt worden.

Vom Besuch der Uniformierten sei dem Antragsteller von seiner Mutter erzählt worden, wobei er diese auch anhand von Geräuschen gehört habe.

Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien habe sich der Antragsteller sieben oder acht Monate dort aufgehalten, bevor er wieder nach Österreich ausgereist sei.

Auf Vorhalt meinte der Antragsteller, dass er vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet angegeben habe, dass seine freiwillige Heimreise im Zusammenhang mit einem Krankenbesuch bestehe. Er sei deshalb nicht sofort wieder nach Österreich gekommen, da er kein Geld für eine rasche Rückkehr gehabt habe.

Die Verfolgung richte sich gegen den Antragsteller und nicht gegen seine Mutter.

Der Antragsteller erklärte seine Absicht, auch seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Töchter ins Bundesgebiet holen zu wollen.

Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Antragsteller, den Grund für die Asylantragstellung genannt zu haben. Er wolle seine Angaben nicht näher ausführen.

Er sei in der Russischen Föderation nie in Haft gewesen. Einmal sei er jedoch abgeführt und in einem Zimmer festgehalten worden. Er sei an einen Heizkörper gebunden worden.

Er habe in der Russischen Föderation niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Er sei auch niemals aus religiösen Gründen verfolgt worden, sei kein Mitglied einer politischen Partei und sei auch nie wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden.

Im Fall einer Rückkehr befürchte der Antragsteller, umgebracht zu werden.

Konkret danach befragt, ob der Antragsteller ab Ende des Jahres 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt habe, erklärte der Antragsteller, dass er nicht aktiv mitgewirkt, jedoch in den Jahren 2001 bis 2003 geholfen habe. Kämpfer hätten ihm gesagt, dass er Waffen verstecken solle. Er habe dies getan. Wenn es Schießereien gegeben habe, habe er ihnen die Waffen bringen müssen. Er habe die Kämpfer auch mit Essen versorgt.

Der Antragsteller sei für keine terroristischen Akte verantwortlich gewesen. Er habe niemals in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien gelebt. Er habe auch keine familiären oder melderechtlichen Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien.

Dem Antragsteller wurden aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation (Tschetschenien) zur Stellungnahme ausgefolgt.

Der Antragsteller reiste in der Folge nach Polen, von wo er im Zuge von Dublin-Konsultationen am 10.01.2012 nach Österreich rücküberstellt wurde.

I.2.2. Mit Bescheid vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

Insbesondere habe der Antragsteller auch im zweiten Asylverfahren lediglich unbelegte Behauptungen in den Raum gestellt.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die russischen Sicherheitskräfte gegen die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch vorgehen würden, um diese auszuschalten. Der Antragsteller habe jedoch verneint, im zweiten Tschetschenienkrieg ein Rebellenkämpfer gewesen zu sein, weshalb aus seinem individuellen Vorbringen auch keine Verfolgung abzuleiten sei, da dieses nicht mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einklang stehe.

Gegen eine tatsächliche Angst vor Verfolgung spreche auch die freiwillige Rückkehr des Antragstellers mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat. Auch der mehr als achtmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat spreche gegen die behauptete Heimreise aufgrund der Erkrankung der Mutter, zumal zahlreiche Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhältig seien, die sich um die Mutter kümmern hätten können.

Der Antragsteller soll auch bis zu seiner ersten Ausreise ein geregeltes Leben in Tschetschenien geführt haben und seien ihm zu jedem Zeitpunkt offizielle Dokumente ausgestellt worden.

Der Antragsteller habe letztlich auch keine Umstände glaubhaft darlegen können, weshalb der tschetschenische Staatsapparat jahrelang individuell gegen den Antragsteller vorgehen hätte sollen. Bei dem dargelegten anhaltenden Interesse an seiner Person sei auch vollkommen unglaubwürdig, dass der Antragsteller unbemerkt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren habe können. Vollkommen unplausibel sei schließlich, dass bei der gezielten Suche nach dem Antragsteller, die einschreitende Einheit nichts von der zweiten Wohnung der Mutter gewusst haben soll.

Im Übrigen bezog sich das Bundesasylamt auf das vorangegangene Verfahren. Bereits im ersten Asylverfahren sei sein Vorbringen, mit dem er nach wie vor seine Verfolgung begründe, als unglaubwürdig bewertet worden und sei dieses Ergebnis durch die freiwillige Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat bestätigt worden.

Beim Antragsteller handle es sich im Übrigen um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, der im Herkunftsstaat über weitere Anknüpfungspunkte (Mutter, Ehefrau, drei Schwestern) verfüge. Demnach seien keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes fassbar, weshalb einer Rückkehr des Antragstellers in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 14.02.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 14.02.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und den maßgebenden Sachverhalt nicht festgestellt. Die belangte Behörde hätte bei Unklarheiten im Vorbringen des Antragstellers entsprechende Erhebungen führen bzw. auf eine Konkretisierung der Angaben des Antragstellers dringen müssen.

Der Antragsteller habe im zweiten Tschetschenienkrieg die Rebellenkämpfer versorgt und für diese Waffen versteckt. Er habe den Rebellenkämpfern geholfen und sei demnach sehr wohl der Gefahr einer Festnahme in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt. Die Regierung wolle unbedingt Erfolge bei der "Terrorbekämpfung" verzeichnen, weshalb auch Unterstützer der Rebellen in Haft genommen werden würden. Dabei würden sie gezwungen werden, alles zu unterschreiben.

Als Sohn habe er die Verpflichtung seiner kranken Mutter beizustehen. Dies sei kulturell bedingt. Aus der Rückkehr sei demnach nicht der Schluss zu ziehen, dass er nicht verfolgt werden würde.

Er habe sich nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien bis zur neuerlichen Ausreise im Übrigen immer versteckt halten müssen.

Zwei Bekannte - ein Rebellenkämpfer - seien im Jahr 2008/2009 festgenommen worden. Damit hätten die Probleme des Antragstellers begonnen, da über diese Bekannten eine Verbindung zum Antragsteller hergestellt worden sei.Zwei Bekannte - ein Rebellenkämpfer - seien im Jahr 2008 aus 2009, festgenommen worden. Damit hätten die Probleme des Antragstellers begonnen, da über diese Bekannten eine Verbindung zum Antragsteller hergestellt worden sei.

Im Herkunftsstaat sei Korruption sehr stark verbreitet, weshalb es auch möglich sei, gegen Bezahlung Dokumente zu erhalten.

Die Verfolger des Antragstellers hätten von der Rückkehr des Antragstellers gewusst, da er mit dem Flugzeug eingereist sei. Der Antragsteller habe in jener Nacht, in der die maskierten Männer in die Wohnung seiner Mutter gekommen seien, in der zweiten Wohnung seiner Mutter geschlafen. Zumal die zweite Wohnung nicht auf den Namen der Mutter angemeldet gewesen sei, habe auch keine Veranlassung bestanden, in einer anderen Wohnung zu suchen.

Der Antragsteller zitierte Internetberichte zur Situation in Tschetschenien, die seine Gefährdung im Herkunftsstaat bestätigen würden.

Zur getroffenen Ausweisung erklärte der Antragsteller, dass sich seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder mittlerweile in Österreich befinden würden. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Auch öffentliche Interessen würden seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, oder eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstellen.

Abschließend ersuchte der Antragsteller um eine öffentlich mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Gericht, um seine Fluchtgründe darlegen zu können.

Der Antragsteller wurde durch das Bezirksgericht Pregarten am 15.02.2012 (RK am 20.02.2012) zu Zl. 000 U 54/2010a wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.Der Antragsteller wurde durch das Bezirksgericht Pregarten am 15.02.2012 (RK am 20.02.2012) zu Zl. 000 U 54/2010a wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.

Am 22.05.2012 wurde ein Befund von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.05.2012 übermittelt, wonach der Antragsteller an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Es wurde eine Behandlung mit einem handelsüblichen Antidepressivum vorgeschlagen.Am 22.05.2012 wurde ein Befund von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.05.2012 übermittelt, wonach der Antragsteller an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Es wurde eine Behandlung mit einem handelsüblichen Antidepressivum vorgeschlagen.

I.2.4. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413041-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.2.4. Mit Erkenntnis vom 03.09.2012, Zl. D17 413041-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 06.900-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Antragsteller und seine Ehefrau keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt für die Ehefrau des Antragstellers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgung des Antragstellers aufbaut.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Antragsteller und seiner Ehefrau ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Im konkreten Fall konnten der Antragsteller und seine Ehefrau bereits in einem ersten Asylverfahren ihre Fluchtgründe ausführlich schildern. Auch der zweite Asylantrag des Antragstellers und seiner Ehefrau liegt in der im ersten Verfahren bereits geltend gemachten Verfolgung begründet. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben demnach in zwei Asylverfahren in mehreren Befragungen Gelegenheit gehabt, ihre Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen. Beide wurden mehrmals dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Antragsteller und seine Ehefrau nach ausdrücklicher Befragung am Ende der jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das jeweilige Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Antragstellers, das durch seine Ehefrau ergänzt wurde, auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Antragsteller und in der Folge seine Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen haben.

Der Fluchtgrund des Antragstellers - ergänzt durch seine Ehefrau - stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

Der Antragsteller sei erstmals im Jahr 2009 festgenommen, für mehrere Tage angehalten und dabei misshandelt worden. Grund hiefür sei die Festnahme von drei Freunden des Antragstellers gewesen, die in Verdacht gestanden wären, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein bzw. sei ein Cousin eines dieser Freunde Widerstandskämpfer gewesen. Einer der drei Freunde sei getötet worden und in der Folge dessen Familie verfolgt worden, die anderen beiden hätten sich nach ihrer Freilassung den Widerstandskämpfern angeschlossen.

Im zweiten Asylverfahren ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass er ca. in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Widerstandskämpfern geholfen habe. Er habe nicht aktiv mitgewirkt, jedoch Waffen für die Kämpfer versteckt und sie diesen gebracht, wenn diese sie gebraucht hätten. Zudem habe er ihnen auch mit Essen geholfen.

Vorweg war auszuführen, dass das Bundesasylamt völlig zu Recht darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller bereits im Zuge seines ersten - rechtskräftig beendeten - Asylverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnte, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zumal der Antragsteller seine Verfolgung auch im gegenständlichen Verfahren auf dieses als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen aufbaut, war seinem nunmehrigen Vorbringen bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Antragsteller hat im Jahr 2009 erstmals um Asyl angesucht. Grund hiefür sei gewesen, dass er im Herkunftsstaat Angst um sein Leben, um jenes seiner Ehefrau und jenes seiner Tochter gehabt habe. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller - ohne sein Beschwerdeverfahren abzuwarten - freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die Erklärung hiefür - der Besuch der kranken Mutter - ist bei der behaupteten drohenden Lebensgefahr im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd, zumal der Antragsteller nicht alleine sondern mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat ist seine Mutter offensichtlich auch nicht auf sich alleine gestellt gewesen.

Letztlich ist der Antragsteller neun Monate im Herkunftsstaat verblieben. Seine Ehefrau und die minderjährigen Töchter haben sich überhaupt über ein Jahr lang im Herkunftsstaat aufgehalten. Auch dieser lange Aufenthalt spricht gegen die behauptete Rückkehr, um die erkrankte Mutter zu besuchen. Soweit der Antragsteller vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde vermeint, nicht über die nötigen finanziellen Mitteln für die neuerliche Ausreise verfügt zu haben, war dies im Lichte der soeben getätigten Ausführungen als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Antragsteller und seine Ehefrau durch das ganze Verfahren hindurch von Unterstützung durch die zahlreichen Angehörigen berichtet haben und der Antragsteller ebenso wie seine Ehefrau letztlich innerhalb kürzester Zeit die Mittel für die neuerliche Ausreise aufgetrieben hätten.

Aus Sicht des erkennenden Senates hat das Bundesasylamt demnach die freiwillige Rückkehr des Antragstellers mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat über den dargelegten über einen bloßen Besuch hinausgehenden Zeitraum vollkommen zu Recht als gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgungsgefahr gewertet.

Der Antragsteller hat schließlich ausdrücklich erklärt, sich nicht aktiv am Widerstand beteiligt zu haben. Er soll - wie dargelegt - von ca. 2001 bis 2003 die Widerstandskämpfer unterstützt haben.

In der Folge hat der Antragsteller bis unmittelbar vor seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt. Er hat nach seinen Ausführungen eine Ausbildung und ein Studium absolviert und ab dem Jahr 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2009 gearbeitet.

Erst infolge der Festnahme der drei Freunde soll der Antragsteller ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein, wobei der Antragsteller überhaupt nicht konkret angeben hat können, von wem er eigentlich verfolgt worden sei. Er blieb betreffend den Grund für seine Verfolgung im ersten Asylverfahren auch vollkommen vage und meinte, dass er nach den beiden Freunden befragt worden sei, die kurz davor festgenommen worden seien. Von der Festnahme der Freunde habe er im Übrigen nur gehört. Der Antragsteller wurde im Zuge des ersten Asylverfahrens am 26.05.2009 wiederholt befragt, ob es noch weitere Gründe für seine Verfolgung gebe, was dieser verneint hat. Unter dieser Prämisse müssen seine Ausführungen, wonach er Widerstandskämpfer unterstützt habe, im zweiten Asylverfahren angezweifelt werden.

Bei einer vermuteten Verbindung zur Widerstandsbewegung ist im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen und dem hg. Amtswissen vollkommen lebensfremd, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2009 vollkommen unbehelligt im Herkunftsstaat leben hat können. Auch die Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen für einen Zeitraum von neun Monaten bzw. von über einem Jahr (im Fall der Ehefrau und der minderjährige Kinder) bzw. eine weitere permanente Suche nach dem Antragsteller sind vor diesem Hintergrund in keiner Weise realitätsnah.

Hätte tatsächlich eine Verbindung zur Widerstandsbewegung bestanden, wäre der Antragsteller - wie vom Bundesasylamt richtig eingewendet - bereits im Jahr 2009 nicht freigelassen worden, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sogenannten "Antiterroristischen Operationen" versuchen, die verblieben Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten - vor allem bei gezielten Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristische" Taten verdächtigen. Russische Truppen nehmen immer seltener an "Antiterroristischen Operationen" teil, da die Sicherheitsagenden an die tschetschenische Regierung transferiert wurden. Nunmehr sorgen vor allem die Truppen des tschetschenischen Innenministeriums für Sicherheit und Ordnung. Aus den Länderinformationen und dem hg. Amtswissen ergibt sich zudem, dass Angehörige und Freunde von Personen, die mit dem Widerstand in Zusammenhang gebracht werden, in Tschetschenien verfolgt werden.

Die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung scheitert somit bereits an der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Umstand, dass der Antragsteller nicht logisch nachvollziehbar darlegen hat können, weshalb er überhaupt ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Er erklärte ausdrücklich, dass er kein aktiver Widerstandskämpfer gewesen ist. Seine Hilfstätigkeit aus den Jahren 2001 bis 2003 ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - offensichtlich unter jeglicher Wahrnehmungsgrenze geblieben, zumal der Antragsteller bis 2009 unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt haben will und die behauptete Festnahme im Jahr 2009 im Zusammenhang mit seinen drei Freunden insbesondere nicht in dieser Hilfstätigkeit begründet gelegen sein soll.

Das vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren behauptete anhaltende Interesse der staatlichen Behörden an seiner Person nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 ist demnach - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - als vollkommen unglaubwürdig zu werten.

Im Lichte der vorgehaltenen Länderfeststellungen über das gezielte Vorgehen gegen Personen die der Widerstandsbewegung angehören bzw. die in Verdacht stehen, in diese involviert zu sein, ist auch aus den Schilderungen des Antragstellers und seiner Ehefrau über den Aufenthalt im Herkunftsstaat nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu schließen.

Der Antragsteller ist im September 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Antragsteller will sich nach seinen Ausführungen während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nach seiner Rückkehr bei Angehörigen versteckt gehalten haben. Erst im Juni 2011 soll es unverhofft zu einer Suche nach dem Antragsteller bei seiner Mutter gekommen sein, wobei diese - wie auch vom Bundesasylamt richtig erkannt - vom Antragsteller vollkommen realitätsfremd geschildert wurde. So sollen die staatlichen Behörden bei der Mutter des Antragstellers nach dem Antragsteller gerade in jener Nacht gesucht haben, die der Antragsteller bei dieser verbracht haben soll. Der Antragsteller habe jedoch in einer anderen Wohnung geschlafen. Die Mutter habe nämlich zwei Wohnungen im selben Gebäude in zwei unterschiedlichen Stockwerken gehabt. Bei der behaupteten intensiven und über Jahre anhaltenden Verfolgung des Antragstellers, wären die einschreitenden Verfolger wohl mit dem Wissen über die zwei Wohnungen der Mutter versehen gewesen. Rechtfertigungsversuche in der Beschwerde, wonach die Wohnung nicht auf die Mutter angemeldet gewesen sei, waren in diesem Zusammenhang offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Unlausibel ist im Übrigen, dass es erst nach mehrmonatigem Aufenthalt und genau in der einen Nacht, die der Antragsteller bei seiner Mutter verbracht haben soll, zu einer zielgerichteten Suche nach ihm gekommen sein soll.

In der Beschwerde erklärte der Antragsteller, dass seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug eingereist sei. Die Ehefrau erklärte in ihrer Beschwerde, dass die Verfolger des Antragstellers ca. einen Monat nach der freiwilligen Rückkehr von dieser erfahren und den Antragsteller wieder verfolgt hätten.

Stellt sich das Vorbringen über den Zeitpunkt, wann die Verfolger von der Rückkehr des Antragstellers erfahren hätten, bereits widersprüchlich dar, ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz Wissens über die Rückkehr des Antragstellers nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei den Angehörigen nach ihm gesucht wurde. Vollkommen unplausibel und völlig lebensfremd sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Ehefrau. Wie erwähnt, erklärte diese, dass eine Verfolgung des Antragstellers bereits einen Monat nach seiner freiwilligen Rückkehr im September 2010 eingesetzt habe. Die Ehefrau soll nach ihren Ausführungen jedoch erst nach der neuerlichen Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat im Juni 2011 belangt worden sein. Die Ehefrau soll im Unterschied zum Antragsteller nicht versteckt gelebt haben. Demnach ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass erst nach mehreren Monaten Aufenthalt im Herkunftsstaat eine intensive Suche bei dieser eingesetzt haben soll. Die Übergriffe bzw. die Suche nach dem Antragsteller schilderte die Ehefrau auch vollkommen vage und oberflächlich. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012, dass nach der Ausreise des Antragstellers ein bis zwei Mal im Monat - zuletzt im November 2011 - an nicht näher bestimmbaren Tagen, teils maskierte, teils uniformierte Männer gekommen seien, um nach ihrem Ehemann zu fragen. Dabei sei die Ehefrau geschlagen worden. Im Verlauf der Einvernahme steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass im Zuge des letzten Besuches vor ihrer Ausreise gedroht worden sei, sie zu vergewaltigen, um den Aufenthalt des Antragstellers herauszufinden. Durch Selbstverteidigung und Schreie der Nachbarn habe sie dies verhindern können.

Bei der behaupteten über Jahre andauernden Verfolgung des Antragstellers und der intensiven Suche nach ihm, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass erst zum dargelegten Zeitpunkt bei der Ehefrau nach dem Antragsteller gefragt worden ist. Auch die behauptete angekündigte Vergewaltigung nach monatelangem Nachschauhalten bei der Antragstellerin entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Gegen die Ehefrau wie im Übrigen gegen Verwandte und Freunde wäre bei einem tatsächlichen Verdacht der Involvierung des Antragstellers in den Widerstand massiv vorgegangen worden. Eine neuerliche Ausreise der Ehefrau aus dem Herkunftsstaat wäre bei Zutreffen des Vorbringens nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte man diese wohl festgenommen, um dem Antragsteller habhaft zu werden. Auch der Aufenthalt von nahezu sämtlichen nahen Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat spricht gegen die dargelegte Verfolgung, wäre doch bei dem dargelegten intensiven Interesse an seiner Person gegen diese vorgegangen worden bzw. wären diese mit Repressalien konfrontiert gewesen. Es ist jedoch nichts dergleichen erfolgt. Vielmehr schilderten der Antragsteller und seine Ehefrau vom unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen in Tschetschenien. Die Mutter erklärte vor dem Bundesasylamt am 21.02.2012, dass sie deshalb freiwillig zurückkehren wolle, da ihr ältester Sohn in Russland sei. Der Antragsteller behauptete im ersten Asylverfahren noch in der Beschwerde, dass sich sein Bruder laut seiner Mutter aufgrund des Antragstellers versteckt halte, wovon seine Mutter jedoch nichts erwähnt hat. Die Mutter ist nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2012, bereits im März 2012 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Der Antragsteller hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2011 im Übrigen erklärt, dass er einen Halbbruder habe, der ihn bei der neuerlichen Ausreise unterstützt habe. Die freiwillige Rückkehr der Mutter sowie der unverminderte Aufenthalt seiner Angehörigen im Herkunftsstaat wären bei einer tatsächlichen Verfolgung des Antragstellers durch die Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung offensichtlich nicht möglich.

Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen iVm. mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Antragsteller und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Antragstellers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.Die bereits erwähnten vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen, die auch dem hg. Amtswissen entsprechen, wonach Angehörige, Freunde bzw. Personen, die mit vermuteten Widerstandskämpfern in Zusammenhang gebracht werden, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sind und Kadyrows Leute gegen das Umfeld vermuteter Widerstandskämpfer massiv vorgehen in Verbindung mit mit dem unverminderten unbehelligten Aufenthalt der Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau haben letztlich deutlich gemacht, dass der Antragsteller und dementsprechend auch seine Ehefrau keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und insbesondere nicht - wie von ihnen behauptet - aufgrund einer Involvierung des Antragstellers in die Widerstandsbewegung verfolgt worden sind.

Im Übrigen haben der Antragsteller und seine Ehefrau - wie bereits im ersten Asylverfahren - lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, die durch keine Beweismittel untermauert werden konnten. Das Vorbringen betreffend eine Suche nach dem Antragsteller wurde von ihm und seiner Ehefrau - wie dargelegt - vollkommen oberflächlich und vage dargestellt. Irgendwelche konkreten zeitlichen Angaben bzw. konkrete Angaben über die vermeintlichen Verfolger konnten überhaupt nicht getätigt werden.

In Zusammenhalt mit den weiteren zuvor dargelegten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und somit gegen eine Verfolgung des Antragstellers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat sprechen, war auf ein konstruiertes und erfundenes Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau zu schließen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Antragsteller hat diesen Länderfeststellungen im Wesentlichen mit diesen in Einklang stehende, allgemeine und vom Fall losgelöste Internetberichte zum Herkunftsstaat entgegengehalten. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller findet sich in den zitierten Internetberichten nicht.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der - auch in den vom Antragsteller angeführten Berichten - weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Antragsteller hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Verdacht zu stehen, in die Widerstandsbewegung involviert und deshalb in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Der Antragsteller konnte in keiner Weise darlegen, ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein und wird auf die zuvor dazu umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Im Ergebnis konnte der Antragsteller individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Antragsteller nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Ehefrau und seine Kinder gilt.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Antragsteller keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Antragsteller und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau über eine Eigentumswohnung und über ein soziales Netzwerk. Bis zur ersten Ausreise im Jahr 2009 hat der Antragsteller das finanzielle Auslangen gefunden und ist er einer Beschäftigung nachgegangen. Er konnte für sich und seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten, indem er als "Innenausstatter" tätig gewesen ist. Der Antragsteller verfügt zudem über eine fundierte Ausbildung und wie soeben ausgeführt über entsprechende Berufserfahrung. Zumal der Antragsteller jung ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet, wäre es ihm im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Das bloße Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hindert den Antragsteller nicht an einer Berufstätigkeit, was auch insbesondere dadurch gestützt wird, dass der Antragsteller Sport auf hohem Niveau betreibt.

Im Übrigen wurden der Antragsteller und seine Familienangehörigen infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 durch die zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie durch Freunde und Nachbarn unterstützt. Nach der Ausreise des Antragstellers hat seine Mutter seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder unterstützt.

Zumal sich zahlreiche Angehörige des Antragstellers und seiner Ehefrau unverändert im Herkunftsstaat aufhalten und auch die Mutter des Antragstellers im März 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich seitdem wieder dort aufhält, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr - wie bisher - auf dieses soziale Netzwerk vertrauen können. In diesem Zusammenhang war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen.

Zum Gesundheitszustand des Antragstellers bleibt auszuführen, dass dieser im ersten Asylverfahren durch das Bundesasylamt erhoben wurde. Laut eingeholtem psychiatrischem Gutachten vom 31.07.2009 besteht beim Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression und dissoziativer Bewegungsstörung im rechten Arm. Die Überstellungsfähigkeit des Antragstellers in die Russische Föderation wurde bejaht. Dem Antragsteller wurden auch entsprechende Länderinformationen vorgehalten, wonach ausreichende Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen und insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen.

Der Antragsteller ist schließlich im September 2010 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat bereits durch seine tatsächliche Rückkehr in den Herkunftsstaat und den dortigen mehrmonatigen Aufenthalt gezeigt, dass seine Überstellung in den Herkunftsstaat problemlos möglich war und es insbesondere zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist.

Nach seiner neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2011 hat der Antragsteller weder während des zweiten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde eine gesundheitliche Beeinträchtigung releviert. Der Antragsteller verneinte auf ausdrückliche Befragung auch, dass er an einer schweren Erkrankung leide bzw. Medikamente nehme.

Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - nämlich am 22.05.2012 - legte der Antragsteller einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.05.2012 vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide. Im Befund wird lediglich eine Behandlung mit handelsüblichen Antidepressiva vorgeschlagen. Auch ist vermerkt, dass das vorgeschlagene Medikament nicht auf der Dopingliste der NADA steht. Auch wird im psychiatrischen Befund ausgeführt, dass der Antragsteller sich selbst helfe, in dem er Sport (Ringen) auf hohem Niveau betreibe.

Für den erkennenden Senat haben sich im Lichte dieser Aspekte keine Anhaltspunkte ergeben, inwieweit sich die psychische Situation des Antragstellers von der Situation zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im September 2010 unterscheidet.

Dementsprechend war auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren kein anderes Ergebnis wie im ersten Asylverfahren zu begründen, dass nämlich die psychische Erkrankung des Antragstellers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.Dementsprechend war auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren kein anderes Ergebnis wie im ersten Asylverfahren zu begründen, dass nämlich die psychische Erkrankung des Antragstellers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht.

Dass der Antragsteller nunmehr aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit handelsüblichen Psychopharmaka behandelt wird, weist offensichtlich auf keine akute bzw. lebensbedrohliche Erkrankung des Antragstellers hin und hat sich derartiges aus dem Akteninhalt bzw. dem vorgelegten psychiatrischen Befund nicht ergeben.

Vielmehr leidet der Antragsteller seit Jahren an dieser psychischen Erkrankung und ist im Bewusstsein seines psychischen Gesundheitszustandes im September 2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, hat sich dort mehrere Monate aufhalten können, bevor er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist und hier vorerst keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen.

Der Antragsteller erhält im Übrigen offensichtlich keine spezifische, exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung. Aus der vorgelegten medizinischen Unterlage geht lediglich die Einnahme von handelsüblichen Psychopharmaka hervor.

Der erkennende Senat hält im Übrigen fest, dass aus dem vollkommen unzweifelhaften hg. Amtswissen sowie den in zwei Asylverfahren vorgehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung - zur Behandlung aller psychischen Erkrankungen und insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung - gewährleistet ist. Den vorgehaltenen medizinischen Berichten betreffend den Herkunftsstaat ist auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden.

Es wird auch weder im psychiatrischen Befund noch im mit diesem übermittelten Schreiben in irgendeiner Weise dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon - wie mehrfach angeführt - aufgrund seiner problemlosen Rückkehr in den Herkunftsstaat und seinem dortigen mehrmonatigen Aufenthalt sowie den adäquaten Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nicht auszugehen.

Es war daher kein neuerliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragstellers einzuholen - was auch gar nicht beantragt worden ist -, da sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausreichend konkrete Informationen ergeben haben, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Antragstellers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Antragstellers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Im Falle des Antragstellers haben sich sohin keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden. Vielmehr steht sein Gesundheitszustand einer Abschiebung nicht entgegen und waren andere Abschiebehindernisse nicht feststellbar."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Die Ausweisung des Antragstellers stelle keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art 8 EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Die Ausweisung des Antragstellers stelle keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde dem Antragsteller am 09.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

I.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahrenrömisch eins.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahren

Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrte.Am 13.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag ein, mit dem der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrte.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller am 30.07.2013 - per Post - für das Verfahren relevante Beweismittel - Ladungen - erhalten habe.

Die Ladungen seien mit 03.07.2013 und 26.07.2013 datiert.

Die vorgelegten Ladungen würden zweifelsfrei beweisen, dass der Antragsteller von der Regierung gesucht werde, da diese davon ausgehe, dass er ein tschetschenischer Widerstandskämpfer sei.

Hätte er dieses Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt, wäre es aufgrund dessen voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid gekommen.

Die Vorlage der beiden höchstgerichtlichen Ladungsbescheide sei auch rechtzeitig binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung erfolgt. Der Antragsteller habe diese nämlich - wie bereits ausgeführt - am 30.07.2013 per Post aus dem Herkunftsstaat erhalten.

Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das XXXX in XXXX für den 03.07. und den 26.07.2013. Der Antragsteller wurde darin in zwei mittels Nummer näher bezeichneten Strafsachen jeweils in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.Laut Übersetzung handelt es sich bei den beiden mit dem Antrag übermittelten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken um gerichtliche Ladungen vor das römisch 40 in römisch 40 für den 03.07. und den 26.07.2013. Der Antragsteller wurde darin in zwei mittels Nummer näher bezeichneten Strafsachen jeweils in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladen. Das im Vordruck enthaltene Wort Zivilsache ist auf beiden Vordrucken durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im zweiten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat.römisch zwei.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im zweiten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Ladungen am 30.07.2013 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 13.08.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Ladungen am 30.07.2013 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 13.08.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. Der Antragsteller legte zur Begründung seines Antrages zwei handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke des XXXX in XXXX vor, wonach er jeweils als Zeuge in zwei näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 geladen worden sei.römisch zwei.4. Der Antragsteller legte zur Begründung seines Antrages zwei handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke des römisch 40 in römisch 40 vor, wonach er jeweils als Zeuge in zwei näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 geladen worden sei.

Das wiederaufzunehmende Verfahren wurde mit der Zustellung des Erkenntnisses vom 03.09.2012 am 09.09.2012 rechtskräftig beendet.

In Punkt II.2. wurde unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, dass Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").In Punkt römisch zwei.2. wurde unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, dass Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").

Die nunmehr vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke sind jedoch erst weit nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta".

Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidung vom 03.09.2012 nicht umfasst sind.

Derartige "nova causa superviens" oder "nova producta" können allenfalls in einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Einen solchen haben der Antragsteller und seine Familienangehörigen laut aktuellem AIS-Auszug auch beim Bundesasylamt gestellt. Die diesbezüglichen Verfahren sind zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung noch anhängig.

Die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke waren demnach bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

II.5. Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke nicht angezeigt, hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.römisch zwei.5. Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke nicht angezeigt, hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

Laut den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken des XXXX in XXXX hätte der Antragsteller in näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 als Zeuge erscheinen sollen.Laut den vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucken des römisch 40 in römisch 40 hätte der Antragsteller in näher bezeichneten Strafverfahren für den 03.07. und den 26.07.2013 als Zeuge erscheinen sollen.

Zu den Ladungen vor das XXXX war anzumerken, dass der Antragsteller in mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat er keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten Tätigkeit für den Widerstand darlegen können. Demzufolge können auch die aus Juli 2013 stammenden Ladungen nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden, zumal dem hg. Amtswissen zufolge derartige Ladungen von Asylwerbern immer wieder vorgelegt werden und oftmals als Gefälligkeitsladungen ausgestellt werden.Zu den Ladungen vor das römisch 40 war anzumerken, dass der Antragsteller in mittlerweile zwei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat. Insbesondere hat er keine staatliche Verfolgung aufgrund einer unterstellten Tätigkeit für den Widerstand darlegen können. Demzufolge können auch die aus Juli 2013 stammenden Ladungen nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgungsgefahr gebracht werden, zumal dem hg. Amtswissen zufolge derartige Ladungen von Asylwerbern immer wieder vorgelegt werden und oftmals als Gefälligkeitsladungen ausgestellt werden.

Auch nicht nachvollziehbar war, warum die staatlichen Behörden - nach mehreren Versuchen den Antragsteller festzunehmen - zwei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat damit beginnen sollen, den Antragsteller förmlich durch Ladungen habhaft zu werden.

Dies erscheint auch insbesondere nicht nachvollziehbar, als die Verfolgung des Antragstellers ihren Ursprung in der Unterstützung von Widerstandskämpfern in den Jahren 2001, 2002 und 2003 gehabt haben soll. Seit dem Jahr 2009 soll der Antragsteller im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein. Offiziell soll nach dem Antragsteller jedoch nicht gefahndet worden sein. Vielmehr schilderte er von mehreren Versuchen ihn festzunehmen.

Auch nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2011 soll der Antragsteller vor keinen staatlichen Gerichten oder Behörden geladen worden sein, dies obwohl nach seinen Ausführungen seine Verfolger von seiner Rückkehr gewusst hätten, da er mit dem Flugzeug in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Die Ehefrau, die ebenfalls mit dem Antragsteller im Jahr 2010 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, hielt sich auch nach der neuerlichen Ausreise des Antragstellers bis Jänner 2012 im Herkunftsstaat auf. Diese schilderte von einer Suche nach dem Antragsteller durch teils maskierte, teils uniformierte Männer, Ladungen für den Antragsteller seien jedoch auch dieser nicht übergeben worden.

Es mutet demnach vollkommen lebensfremd an, dass die staatlichen Behörden zwei Jahre nach der Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat und nach jahrelanger intensiver Suche diesen nunmehr plötzlich gerichtlich laden.

Dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Gefälligkeitsleistung handeln kann, wird auch bei Betrachtung des Inhalts der Ladungen deutlich. In der einen Ladung wird der Antragsteller für den 03.07.2013 geladen. Auf der Ladung ist weiters vermerkt, dass diese am 03.07.2013 ausgestellt worden ist. Auch die Ladung für den 26.07.2013 wurde am 26.07.2013 ausgestellt.

Es ist völlig absurd, eine Zeugenladung am Tag des Ladungstermins auszustellen. Ein derartiges Vorgehen eines XXXX - das Ausfolgen einer Ladung an eine dritte Person am Tag des Ladung - ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.Es ist völlig absurd, eine Zeugenladung am Tag des Ladungstermins auszustellen. Ein derartiges Vorgehen eines römisch 40 - das Ausfolgen einer Ladung an eine dritte Person am Tag des Ladung - ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.

Aber auch die Form der Ladung lässt an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln. So handelt es sich um einen Vordruck im Postkartenformat. Auf dem Vordruck ist das Wort Zivilsache durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt. Bei einem XXXX ist wohl davon auszugehen, dass es auch Ladungsvordrucke für Strafsachen gibt.Aber auch die Form der Ladung lässt an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln. So handelt es sich um einen Vordruck im Postkartenformat. Auf dem Vordruck ist das Wort Zivilsache durchgestrichen und wurde durch das Wort Strafsache ersetzt. Bei einem römisch 40 ist wohl davon auszugehen, dass es auch Ladungsvordrucke für Strafsachen gibt.

Auf den Ladungen befindet sich auch kein Briefkopf und werden auch keine Folgen für das Nichtbefolgen der Ladungen angeführt.

In den Ladungen wird der Antragsteller auch zu zwei unterschiedlichen Strafsachen - unterschiedliche Nummern und unterschiedlichen Klagen - als Zeuge vorgeladen.

Eine objektive Überprüfung - beispielsweise eine kriminaltechnische Untersuchung - ist mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, zumal es sich bei der vorgelegten Ladungen um zwei postkartengroße Vordrucke handelt, die handschriftlich ausgefüllt wurden.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich demnach keine Zweifel ergeben, dass sich der Antragsteller die vorgelegten Ladungen aus dem Herkunftsstaat übermitteln hat lassen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und jenen seiner Familie zu verlängern.

Abgesehen davon führt die Vorlage der genannten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke, selbst wenn man von der Echtheit und Richtigkeit dieser ausgehen würde - wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch wie dargelegt nicht ausgeht - zu keiner Änderung der Sachlage. Einer bloßen Ladung bzw. Vorführung zur Behörde (Gericht) mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153) und so kann deren Vorlage auch aufgrund der unzähligen in den bisherigen Erkenntnissen festgestellten Unglaubwürdigkeitselemente nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bewirken. Es ist dahingehend aber auch noch festzuhalten, dass es jedem Rechtsstaat freisteht, gerichtlich strafbaren Handlungen nachzugehen und Ermittlungen anzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint auch entscheidend, dass der Antragsteller gerade nicht als beschuldigte Person sondern vielmehr als Zeuge geführt wird und offenbar in zwei unterschiedlichen Verfahren erscheinen soll.

II.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen, wobei die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke bereits dem Grunde nach nicht für eine Wiederaufnahme geeignet gewesen sind, da sie erst nach Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind.römisch zwei.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme des am 09.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen, wobei die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke bereits dem Grunde nach nicht für eine Wiederaufnahme geeignet gewesen sind, da sie erst nach Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach nicht von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Ladungen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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