TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/15 C1 422064-2/2013

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
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Spruch

Zl. C1 422064-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, vom 03.09.2013 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 03.09.2013 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist eigenen Angaben zufolge am 24.06.2011 illegal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 06.231-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Antragstellers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) abgewiesen. Der Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 06.231-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Antragstellers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) abgewiesen. Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten.

Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.09.2013 geladen. Die Ladung wurde dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers am 03.07.2013 zugestellt.

Der Asylgerichthof hat am 03.09.2013 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist. Bei telefonischer Anfrage während der Verhandlung gab der gesetzliche Vertreter des Antragstellers - entgegen dem im hg. Akt aufliegenden Rückschein - an, keine Ladung zur Verhandlung erhalten zu haben und ersuchte um Vertagung der Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, hg. eingelangt am 09.09.2013, beantragte der gesetzliche Vertreter des Antragstellers gegen die Versäumung der Verhandlung vom 03.09.2012 gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, hg. eingelangt am 09.09.2013, beantragte der gesetzliche Vertreter des Antragstellers gegen die Versäumung der Verhandlung vom 03.09.2012 gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Begründend wurde in dem Antrag ausgeführt, die Ladung zu der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.09.2013 sei der Bezirkshauptmannschaft XXXX mittels Nachweis vom 03.07.2013 zugestellt worden. "Infolge eines nunmehr faktisch nicht nachvollziehbaren Umstandes" sei die interne Weiterleitung der entsprechenden Post nicht an die zuständige Person betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber erfolgt. Eine Klärung, mit welchem Namen die Übernahme des Briefes am 03.07.2013 gezeichnet worden sei bzw. wo sich der Brief nun befinde bzw. durch welche Umstände dieser niemals beim Adressat angekommen sei, sei trotz umfassender Bemühungen nicht möglich gewesen.Begründend wurde in dem Antrag ausgeführt, die Ladung zu der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.09.2013 sei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mittels Nachweis vom 03.07.2013 zugestellt worden. "Infolge eines nunmehr faktisch nicht nachvollziehbaren Umstandes" sei die interne Weiterleitung der entsprechenden Post nicht an die zuständige Person betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber erfolgt. Eine Klärung, mit welchem Namen die Übernahme des Briefes am 03.07.2013 gezeichnet worden sei bzw. wo sich der Brief nun befinde bzw. durch welche Umstände dieser niemals beim Adressat angekommen sei, sei trotz umfassender Bemühungen nicht möglich gewesen.

Die örtlich zuständige Jugendwohlfahrtbehörde habe erst durch den Anruf des Asylgerichtshofes Kenntnis über die Existenz der Ladung erhalten, weshalb ein fristgerechtes Erscheinen nicht mehr möglich gewesen sei. Der minderjährige Antragsteller sei über die Anberaumung der Verhandlung ebenso wenig in Kenntnis gesetzt gewesen und treffe ihn infolgedessen weder ein Verschulden noch sei ihm fahrlässiges Verhalten diesbezüglich vorwerfbar.

Nach einem Verweis auf Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sowie Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führte der gesetzliche Vertreter des Antragstellers aus, dass infolge der fehlenden Handlungsfähigkeit des minderjährigen Antragstellers im Asylverfahren die Wahrnehmung der anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht möglich gewesen sei. Der durch das Versäumen der Teilhabe an der Verhandlung entstandene Rechtsnachteil liege insbesondere in der Wahrnehmung des Rechtes auf Parteiengehör bzw. in dem durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierten Recht, dass vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werden solle.

Der Antragsteller hat im Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Beweismittel vorgelegt.

Einsicht wurde genommen in den hg. Akt des Antragstellers zu C1 422064-1/2011.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

Gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht.

Der Antragsteller ist unbegleiteter minderjähriger Asylwerber, sein Verfahren wurde am 29.07.2011 mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zugelassen und er wurde am 04.08.2011 einer Betreuungsstelle in 8112 Gratwein zugewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist demzufolge örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger und gemäß § 16 Abs. 3 AsylG gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers.Der Antragsteller ist unbegleiteter minderjähriger Asylwerber, sein Verfahren wurde am 29.07.2011 mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen und er wurde am 04.08.2011 einer Betreuungsstelle in 8112 Gratwein zugewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist demzufolge örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger und gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.09.2013 war sohin richtigerweise dem oa. gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen und wurde von diesem am 03.07.2013 übernommen.

Weder der Antragsteller noch sein gesetzlicher Vertreter sind zur Beschwerdeverhandlung am 03.09.2013 vor dem Asylgerichtshof erschienen und die Verhandlung wurde in Abwesenheit durchgeführt.

Die antragstellende Partei hat mit Schriftsatz vom 03.09.2013, hg. eingelangt am 09.09.2013, gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 03.09.2013 beantragt und angegeben, sie habe erst durch den Anruf des Asylgerichtshofes am 03.09.2013 Kenntnis vom Verhandlungstermin erlangt. Begründend wurde in dem Antrag im Wesentlichen ausgeführt, die Ladung sei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zwar am 03.07.2013 zugestellt worden, "infolge eines nunmehr faktisch nicht nachvollziehbaren Umstandes" aber intern nicht an die zuständige Person weitergeleitet worden. Auch der minderjährige Antragsteller sei über die Anberaumung der Verhandlung nicht in Kenntnis gesetzt gewesen und treffe ihn infolgedessen weder ein Verschulden noch sei ihm fahrlässiges Verhalten diesbezüglich vorwerfbar.Die antragstellende Partei hat mit Schriftsatz vom 03.09.2013, hg. eingelangt am 09.09.2013, gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 03.09.2013 beantragt und angegeben, sie habe erst durch den Anruf des Asylgerichtshofes am 03.09.2013 Kenntnis vom Verhandlungstermin erlangt. Begründend wurde in dem Antrag im Wesentlichen ausgeführt, die Ladung sei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zwar am 03.07.2013 zugestellt worden, "infolge eines nunmehr faktisch nicht nachvollziehbaren Umstandes" aber intern nicht an die zuständige Person weitergeleitet worden. Auch der minderjährige Antragsteller sei über die Anberaumung der Verhandlung nicht in Kenntnis gesetzt gewesen und treffe ihn infolgedessen weder ein Verschulden noch sei ihm fahrlässiges Verhalten diesbezüglich vorwerfbar.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sohin fristgerecht eingebracht, enthielt allerdings keinerlei substantiiertes Vorbringen oder Bescheinigungsmittel um glaubhaft zu machen, dass der antragstellenden Partei keine einen "minderen Grad des Versehens" übersteigende Fahrlässigkeit unterlaufen ist, zumal die Partei ein allfälliges Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten lassen muss (vgl. VwGH 27.03.1996, 95/01/0040). Ein mangelndes persönliches Verschulden des minderjährigen Antragstellers selbst ist daher ohne Relevanz und betreffend die Einhaltung einer zumutbaren Sorgfaltspflicht durch den gesetzlichen Vertreter sowie insbesondere das Bestehen hinreichender, wirksamer Kontrollen im Rahmen der Büroorganisation der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde kein Vorbringen erstattet.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sohin fristgerecht eingebracht, enthielt allerdings keinerlei substantiiertes Vorbringen oder Bescheinigungsmittel um glaubhaft zu machen, dass der antragstellenden Partei keine einen "minderen Grad des Versehens" übersteigende Fahrlässigkeit unterlaufen ist, zumal die Partei ein allfälliges Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten lassen muss vergleiche VwGH 27.03.1996, 95/01/0040). Ein mangelndes persönliches Verschulden des minderjährigen Antragstellers selbst ist daher ohne Relevanz und betreffend die Einhaltung einer zumutbaren Sorgfaltspflicht durch den gesetzlichen Vertreter sowie insbesondere das Bestehen hinreichender, wirksamer Kontrollen im Rahmen der Büroorganisation der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde kein Vorbringen erstattet.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/16/0307).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/16/0307).

Da die antragstellende Partei sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, zur Verhandlung zu erscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

erhöhte Sorgfaltspflicht, Verschulden des Vertreters, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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