TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/22 D10 409369-1/2009

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 409369-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. September 2009, Zl. 09 07.993-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. September 2009, Zl. 09 07.993-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte am 7. Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 7. Juli 2009 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im August 2008 zum moslemischen Glauben konvertiert, woraufhin sie 2 Monate später gekündigt und entlassen worden sei. Im Jänner 2009 seien Polizisten gekommen, hätten sie mitgenommen, befragt und bedroht. Sie hätten sie über ihre Freunde sowie über ihre Beweggründe betreffend den Übertritt zum moslemischen Glauben befragt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie neuerliche Bedrohung.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 7. August 2009 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie habe Probleme mit den russischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung zum moslemischen Glauben.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2009, Zl. 09 07.993-BAT, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2009, Zl. 09 07.993-BAT, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 25. September 2009 zugestellt.

Am 2. Oktober 2009 langte beim Bundesasylamt die Mitteilung betreffend die voraussichtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin am XXXX mit einem Konventionsflüchtling ein.Am 2. Oktober 2009 langte beim Bundesasylamt die Mitteilung betreffend die voraussichtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin am römisch 40 mit einem Konventionsflüchtling ein.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 7. Oktober 2009 (Datum des Posteinganges) macht die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für das Verlassen der Russischen Föderation und brachte zur Unzulässigkeit der Ausweisung vor, da sie einen Lebensgefährten habe, den sie in Kürze standesamtlich heiraten werde und eine Ehe schon ipso iure als schützenswert iSd Art. 8 EMRK gelte. Da ihr Lebensgefährte in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt sei, müsse auch in Bezug auf ihre Person ausgesprochen werden, dass nach § 10 AsylG eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 7. Oktober 2009 (Datum des Posteinganges) macht die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für das Verlassen der Russischen Föderation und brachte zur Unzulässigkeit der Ausweisung vor, da sie einen Lebensgefährten habe, den sie in Kürze standesamtlich heiraten werde und eine Ehe schon ipso iure als schützenswert iSd Artikel 8, EMRK gelte. Da ihr Lebensgefährte in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt sei, müsse auch in Bezug auf ihre Person ausgesprochen werden, dass nach Paragraph 10, AsylG eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin bekannt, dass sie nunmehr ihren Lebensgefährten XXXX geheiratet habe, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Die Heiratsurkunde befinde sich in Anlage.Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin bekannt, dass sie nunmehr ihren Lebensgefährten römisch 40 geheiratet habe, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Die Heiratsurkunde befinde sich in Anlage.

Dazu wolle sie bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK darauf hinweisen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Heimatstaat nicht möglich sei.Dazu wolle sie bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK darauf hinweisen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Heimatstaat nicht möglich sei.

Der Eingabe angeschlossen war die Heiratsurkunde XXXX, ausgestellt am XXXX.Der Eingabe angeschlossen war die Heiratsurkunde römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin hinsichtlich des Familienlebens eine Stellungnahme ein und verwies zunächst auf die bereits zur Vorlage gebrachte Heiratsurkunde, womit ihre Eheschließung mit XXXX bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit ihm verheiratet. Zudem sei im Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 bereits bekannt gegeben worden, dass der Ehemann in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, folglich nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Mittlerweile sei aus dieser Ehe auch ein Kind entstanden und komme diesem Kind - wie auch dem Kindesvater - mittlerweile der Flüchtlingsstatus zu.Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin hinsichtlich des Familienlebens eine Stellungnahme ein und verwies zunächst auf die bereits zur Vorlage gebrachte Heiratsurkunde, womit ihre Eheschließung mit römisch 40 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit ihm verheiratet. Zudem sei im Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 bereits bekannt gegeben worden, dass der Ehemann in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, folglich nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Mittlerweile sei aus dieser Ehe auch ein Kind entstanden und komme diesem Kind - wie auch dem Kindesvater - mittlerweile der Flüchtlingsstatus zu.

Sodann wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 8 AVG, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, der "originäre Antrag [um] Gewährung von Asyl aufgrund der eigenen Fluchtgründe" in einen "Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens abgeändert" und beantragt, dass der ihrer minderjährigen Tochter zuerkannte Status der Asylberechtigten auf sie "erstreckt" werde. Auf eine weitere Prüfung der eigenen Fluchtgründe wurde ausdrücklich verzichtet.Sodann wurde unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, der "originäre Antrag [um] Gewährung von Asyl aufgrund der eigenen Fluchtgründe" in einen "Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens abgeändert" und beantragt, dass der ihrer minderjährigen Tochter zuerkannte Status der Asylberechtigten auf sie "erstreckt" werde. Auf eine weitere Prüfung der eigenen Fluchtgründe wurde ausdrücklich verzichtet.

Der Stellungnahme angeschlossen waren nachstehende Unterlagen:

Geburtsurkunde betreffend die minderjährige Tochter

Positiver Asylbescheid betreffend die minderjährige Tochter

Kopie des Konventionspasses betreffend die minderjährige Tochter

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, vorgelegte und im Sachverhalt näher angeführte Dokumente, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie Durchführung von Abfragen des Asylwerberinformationssystems hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der Beschwerdeführerinrömisch zwei.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der russischen Volksgruppe zugehörig.

Sie stellte am 7. Juli 2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX in Wien, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2010, Zl. 10 04.970-BAT, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 in Wien, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2010, Zl. 10 04.970-BAT, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf den im Verfahren zu Tage getretenen Orts- und Sprachkenntnissen und wurden zudem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen.

Die Feststellungen zur Mutterschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf der von ihr beigebrachten Kopie der Geburtsurkunde des XXXX; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind überdies keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen zur Mutterschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf der von ihr beigebrachten Kopie der Geburtsurkunde des römisch 40 ; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind überdies keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin beruhen auf dem die Tochter betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2010, Zl. 10 04.970-BAT, sowie den seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfragen des Asylwerberinformationssystems (AIS).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 7. Juli 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 7. Juli 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).

Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).

Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2013 beantragte die Beschwerdeführerin dass der ihrer minderjährigen Tochter zuerkannte Status der Asylberechtigten auf sie "erstreckt" werde. Überdies führte sie aus, der "originäre Antrag [um] Gewährung von Asyl aufgrund der eigenen Fluchtgründe" werde in einen "Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens abgeändert". Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Tochter XXXX vorliegen.Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2013 beantragte die Beschwerdeführerin dass der ihrer minderjährigen Tochter zuerkannte Status der Asylberechtigten auf sie "erstreckt" werde. Überdies führte sie aus, der "originäre Antrag [um] Gewährung von Asyl aufgrund der eigenen Fluchtgründe" werde in einen "Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens abgeändert". Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Tochter römisch 40 vorliegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die am XXXX geborene und somit minderjährige XXXX als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die am römisch 40 geborene und somit minderjährige römisch 40 als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2010, Zl. 10 04.970-BAT, wurde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2010, Zl. 10 04.970-BAT, wurde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005 war gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. nicht anzuwenden).Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 war gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. nicht anzuwenden).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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