TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/23 E13 423610-4/2013

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E13 423610-4/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.08.2012 des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.08.2012 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF bewilligt.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF bewilligt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Wiedereinsetzungswerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), und brachte am 05.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Der Wiedereinsetzungswerber (in weiterer Folge kurz als WW bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), und brachte am 05.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, wegen Mordes angeklagt worden zu sein. Zudem verfolge die Familie des Mordopfers den Beschwerdeführer.

I.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.12.2011, Zl. 11 14.636-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des WW auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.12.2011, Zl. 11 14.636-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des WW als unglaubwürdig.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit am 28.12.2011 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit am 28.12.2011 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen legte der WW das Fluchtvorbringen neuerlich dar.

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. E13 423610-1/2012-8E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. E13 423610-1/2012-8E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den WW im Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und generell der vom BAA vorgenommenen Beweiswürdigung zu folgen ist.

Dem Bundesasylamt wurde insofern zugestimmt, dass sich das Vorbringen infolge vager, oberflächlicher und einander widerstreitender Angaben als unglaubwürdig erwiesen hat.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem WW am 24.05.2012 ordnungsgemäß zugestellt.

I.1.5. Mit Schreiben vom 21.06.2012, beim Asylgerichtshof am 28.06.2012 eingelangt, stellte der WW einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl E13 423.610-2/2012-5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 AVG.römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 21.06.2012, beim Asylgerichtshof am 28.06.2012 eingelangt, stellte der WW einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl E13 423.610-2/2012-5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

Dieses Schreiben wurde vom Asylgerichtshof per Mail am 02.07.2012 gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt übermittelt.Dieses Schreiben wurde vom Asylgerichtshof per Mail am 02.07.2012 gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt übermittelt.

Inhaltlich wurde im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dass die Ehegattin des WW diesem einen Polizeibericht vom XXXX2010 sowie vier Kopien von Auszügen aus den behördlichen Akten aus dem Heimatland des WW hinsichtlich dessen zu Unrecht gegen ihn geführten Mordverfahren übermittelt habe. Diese Unterlagen habe seine Ehegattin am 04.06.2012 in Pakistan zur Post gegeben und er habe sie am 08.06.2012 (Briefkuvert vorgelegt) erhalten.

Die vorgelegten Urkunden und die darin enthaltenen Informationen hätten schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden und seien dem WW damals jedoch nicht zugänglich gewesen. Wäre es dem WW möglich gewesen, diese Unterlagen im laufenden Verfahren vorzulegen, so hätte dies zu einer anders lautenden Entscheidung geführt.

I.1.6. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. E13 423.610-2/2012-5E, zugestellt am 18.07.2012 wurde der Antrag des WW auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. E13 423.610-1/2012-8E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.1.6. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. E13 423.610-2/2012-5E, zugestellt am 18.07.2012 wurde der Antrag des WW auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. E13 423.610-1/2012-8E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als verspätet zurückgewiesen.

I.1.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. U 1233/12-4 wurde der Antrag des WW auf Verfahrenshilfe abgelehnt.römisch eins.1.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. U 1233/12-4 wurde der Antrag des WW auf Verfahrenshilfe abgelehnt.

I.1.8. Am 01.08.2012 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG beim BAA ein.römisch eins.1.8. Am 01.08.2012 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG beim BAA ein.

Ausgeführt wurde, dass der WW sich betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof vom 21.06.2012 an eine Rechtsberaterin der Caritas XXXX gewandt habe. Mit dieser sei der Wiederaufnahmeantrag besprochen worden und habe sich der WW, welcher mit den Feinheiten der österreichischen Rechtslage nicht vertraut sei, auf die Kenntnisse der Rechtsberaterin verlassen und darauf vertraut, dass diese das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde rechtzeitig einbringt. Der Fehler der Rechtsberaterin, welche den Schriftsatz bei der falschen Behörde - und damit nicht fristwahrend - eingebracht habe, sei dem WW nicht zurechenbar. Zitiert wurde hierzu der VwGH vom 07.05.1998, 97/20/0693 sowie vom 24.07.2001, 99/21/0019, wonach kein Verschulden der Partei vorhanden sei, wenn es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation unterlasse, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen.Ausgeführt wurde, dass der WW sich betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof vom 21.06.2012 an eine Rechtsberaterin der Caritas römisch 40 gewandt habe. Mit dieser sei der Wiederaufnahmeantrag besprochen worden und habe sich der WW, welcher mit den Feinheiten der österreichischen Rechtslage nicht vertraut sei, auf die Kenntnisse der Rechtsberaterin verlassen und darauf vertraut, dass diese das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde rechtzeitig einbringt. Der Fehler der Rechtsberaterin, welche den Schriftsatz bei der falschen Behörde - und damit nicht fristwahrend - eingebracht habe, sei dem WW nicht zurechenbar. Zitiert wurde hierzu der VwGH vom 07.05.1998, 97/20/0693 sowie vom 24.07.2001, 99/21/0019, wonach kein Verschulden der Partei vorhanden sei, wenn es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation unterlasse, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen.

Es liege für den WW somit ein unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor, an welchem dem WW weder ein Verschulden noch ein minderer Grad des Versehens träfe.Es liege für den WW somit ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, an welchem dem WW weder ein Verschulden noch ein minderer Grad des Versehens träfe.

Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, da der WW erst mit Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, hinterlegt per 18.07.2012 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen wurde. Da § 71 Abs. 5 AVG explizit nur einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages für unzulässig erkläre, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich des Wiederaufnahmeantrages zulässig. Der Wiederaufnahmeantrag vom 21.06.2012 wurde beigelegt und wurde auf die mit diesem vorgelegten, im Akt befindlichen Unterlagen verwiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, da der WW erst mit Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, hinterlegt per 18.07.2012 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen wurde. Da Paragraph 71, Absatz 5, AVG explizit nur einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages für unzulässig erkläre, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich des Wiederaufnahmeantrages zulässig. Der Wiederaufnahmeantrag vom 21.06.2012 wurde beigelegt und wurde auf die mit diesem vorgelegten, im Akt befindlichen Unterlagen verwiesen.

I.1.9. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiedereinsetzungsantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.9. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiedereinsetzungsantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des WW.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

4. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.4. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

4.1. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).4.1. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

4.2. Festzuhalten ist vorweg, dass unbestritten ist, dass zwischen dem WW und dem Mitarbeiter der Rechtsberatung der Caritas kein Vertretungsverhältnis vorliegt. Weiters kann aufgrund der Form und der Angaben im Wiederaufnahmeantrag vom 21.06.2012 davon ausgegangen werden, dass dieser unter Mitwirkung der Rechtsberatung erstellt wurde.

Es ist damit in weiterer Folge - wie im Antrag vom WW ausgeführt - davon auszugehen, dass nach Abhaltung eines Rechtsberatungsgespräches unter Erörterung (der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012) der von der bP erhaltenen Unterlagen von einem Mitarbeiter der Rechtsberatung ein Wiederaufnahmeantrag - bei der falschen Behörde und damit letztlich verspätet - eingebracht worden ist.

Im gegenständlichen Fall bediente sich der WW zur Einbringung des (verspäteten) Wiederaufnahmeantrages einer ihm von amtswegen zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation und begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass der Rechtsberater irrtümlich von einer - falschen - Einbringungsstelle ausgegangen sei und aufgrund dessen der Antrag auf Wiederaufnahme letztlich vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 11.07.2012 als verspätet zurückgewiesen worden ist. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer selbst keineswegs auffallend sorglos gehandelt habe, und der Grund für die Verspätung allein in einem Versehen des Rechtsberaters läge.

4.3. Ausgeführt wurde im Wiedereinsetzungsantrag weiters unter Zitierung von Judikatur, dass der Rechtsberater kein vom WW bevollmächtigte Vertreter war, sondern der WW lediglich Hilfspersonen in Anspruch nahm, um sich rechtlich beraten und letztlich einen Wiederaufnahmeantrag einzubringen zu lassen. Mangels einer Bevollmächtigung der Mitarbeiter der Rechtsberatung im Zeitpunkt der Antragseinbringung bzw. des Fristablaufes für diese, ist deren Verhalten dem WW - anders als bei einem Vertreter - nicht zuzurechnen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693, vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, und vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080).4.3. Ausgeführt wurde im Wiedereinsetzungsantrag weiters unter Zitierung von Judikatur, dass der Rechtsberater kein vom WW bevollmächtigte Vertreter war, sondern der WW lediglich Hilfspersonen in Anspruch nahm, um sich rechtlich beraten und letztlich einen Wiederaufnahmeantrag einzubringen zu lassen. Mangels einer Bevollmächtigung der Mitarbeiter der Rechtsberatung im Zeitpunkt der Antragseinbringung bzw. des Fristablaufes für diese, ist deren Verhalten dem WW - anders als bei einem Vertreter - nicht zuzurechnen vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693, vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, und vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080).

Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414 Nachstehendes im Hinblick auf § 71 AVG festgehalten:Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414 Nachstehendes im Hinblick auf Paragraph 71, AVG festgehalten:

"Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass - da nichts auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle hinweist - diesem ein allfälliges Verschulden des Mitarbeiters der Rechtsberatungsstelle nicht zuzurechnen ist.

Somit stellt sich die Frage, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers darstellt, dass er sich auf die unrichtige Berechnung der Berufungsfrist durch den Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle verlassen hat.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers erblickt die belangte Behörde vor allem darin, dass dieser trotz fehlerloser Rechtsmittelbelehrung im Bescheid den letzten Tag für die fristgerecht mögliche Berufungseinbringung nicht selbst ermittelt habe, wofür keine besondere fachliche Kompetenz benötigt werde.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers erblickt die belangte Behörde vor allem darin, dass dieser trotz fehlerloser Rechtsmittelbelehrung im Bescheid den letzten Tag für die fristgerecht mögliche Berufungseinbringung nicht selbst ermittelt habe, wofür keine besondere fachliche Kompetenz benötigt werde.

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer an die Rechtsberatung der Caritas, also eine für Migranten Rechtsberatung anbietende Hilfsorganisation (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, 2007/18/0321), gewandt. Der Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatung hat dem Beschwerdeführer zugesagt, für ihn eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt W zu verfassen und - nach Unterschrift des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 - abzusenden. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, 2005/20/0080)."Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer an die Rechtsberatung der Caritas, also eine für Migranten Rechtsberatung anbietende Hilfsorganisation vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, 2007/18/0321), gewandt. Der Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatung hat dem Beschwerdeführer zugesagt, für ihn eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt W zu verfassen und - nach Unterschrift des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 - abzusenden. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, 2005/20/0080)."

4.4. Die Caritas ist eine gemäß § 66 AVG zur Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof eingerichtete Organisation. Im gegenständlichen Fall ist ein Mitarbeiter im Beschwerdeverfahren bzw. im Rahmen der Verfassung eines Wiederaufnahmeantrages tätig geworden. Dessen berufliche Aufgabe ist unter anderem die Beratung von Asylwerbern in asylrechtlichen Belangen und - in den Fällen in denen sie bevollmächtigt wurde - deren Vertretung im Verfahren. Der Mitarbeiter ist daher als rechtskundig anzusehen und wusste - oder hätte zumindest wissen müssen -, dass der Antrag beim BAA einzubringen gewesen wäre.4.4. Die Caritas ist eine gemäß Paragraph 66, AVG zur Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof eingerichtete Organisation. Im gegenständlichen Fall ist ein Mitarbeiter im Beschwerdeverfahren bzw. im Rahmen der Verfassung eines Wiederaufnahmeantrages tätig geworden. Dessen berufliche Aufgabe ist unter anderem die Beratung von Asylwerbern in asylrechtlichen Belangen und - in den Fällen in denen sie bevollmächtigt wurde - deren Vertretung im Verfahren. Der Mitarbeiter ist daher als rechtskundig anzusehen und wusste - oder hätte zumindest wissen müssen -, dass der Antrag beim BAA einzubringen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2006, Zl 2005/20/646, allerdings bei aufrechtem Vertretungsverhältnis zwischen dem Asylwerber und einer ehrenamtlich Tätigen Vertretungsorganisation festgehalten:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag das darin erstattete Vorbringen zugrunde gelegt und den Sachverhalt - im Anschluss an längere allgemein gehaltene Rechtsausführungen - nach dem "strengeren Maßstab" beurteilt, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "an berufliche rechtskundige Parteienvertreter anzulegen" sei:

"Bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung handelt es sich um rechtskundige Parteienvertreter und ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diese ein strengerer Maßstab als bei rechtsunkundigen Personen anzulegen.

...

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Organisation eines Kanzleibetriebes eine besondere Bedeutung zu. Die Rechtsprechung wurde zwar vorwiegend für die Pflichten des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes entwickelt, ist jedoch zweifellos auf andere Parteienvertreter, die regelmäßig Parteien vertreten, wie dies insbesondere für die gegenständliche Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gilt, analog anzuwenden. Diese Vertreter haben für eine solche Organisation in ihrer Kanzlei zu sorgen, die nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausschließt. Besonderes Augenmerk ist dabei dem Fristen-Vormerk zuzuwenden ..."

Davon ausgehend sah die belangte Behörde im Fehlen eines Fristenkalenders bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung - unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Postbearbeitung in einem Stadtamt und zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten - einen groben Organisationsmangel, der über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht entgegen stehenden Grad des Versehens hinausgehe.Davon ausgehend sah die belangte Behörde im Fehlen eines Fristenkalenders bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung - unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Postbearbeitung in einem Stadtamt und zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten - einen groben Organisationsmangel, der über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht entgegen stehenden Grad des Versehens hinausgehe.

Dieser rechtlichen Beurteilung ist insofern beizupflichten, als sie - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - an das Sachverhaltselement anknüpft, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung tatsächlich in Frage stellt und ihr jedenfalls entgegenstünde, wenn Vergleichbares bei einem Rechtsanwalt geschehen wäre. Mit Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass Sorgfaltsverstöße von Mag.a G. in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist dem Beschwerdeführer wie Sorgfaltsverstöße eines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen sind (vgl. zu Begründung und Voraussetzungen der Verschuldenszurechnung das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693).Dieser rechtlichen Beurteilung ist insofern beizupflichten, als sie - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - an das Sachverhaltselement anknüpft, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung tatsächlich in Frage stellt und ihr jedenfalls entgegenstünde, wenn Vergleichbares bei einem Rechtsanwalt geschehen wäre. Mit Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass Sorgfaltsverstöße von Mag.a G. in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist dem Beschwerdeführer wie Sorgfaltsverstöße eines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen sind vergleiche zu Begründung und Voraussetzungen der Verschuldenszurechnung das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693).

In der "analogen" Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kann der belangten Behörde aber nicht zur Gänze gefolgt werden. Zwar trifft es auch zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft.In der "analogen" Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kann der belangten Behörde aber nicht zur Gänze gefolgt werden. Zwar trifft es auch zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft.

Für den vorliegenden Fall folgt daraus nicht, dass Mag.a G. - um deren persönliches, dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden es nur gehen kann - kein Sorgfaltsverstoß zur Last liegen würde. In der Gewichtung des Umstandes, dass sie die Gefährlichkeit der in der Beratungseinrichtung bis dahin eingehaltenen Vorgangsweise bis zu dem Vorfall mit dem Akt des Beschwerdeführers nicht erkannt hatte, ergibt sich aus der Abstandnahme von einer vollständigen Übertragung der Anforderungen an die Organisation des Kanzleibetriebes durch einen Rechtsanwalt aber ein das Ausmaß der Abweichung von der geschuldeten Sorgfalt betreffender Unterschied, der die Annahme eines minderen Grades des Versehens zulässt."

Der Rechtsberater ist damit im gegenständlichen Fall nicht als Vertreter des WW tätig geworden. Die Judikatur über diesbezügliche Zurechnungsregeln ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Da sich der WW das Verschulden des Rechtsberaters wie dargelegt nicht zurechnen lassen muss, kommt eine Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsberaters nicht in Betracht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, betreffend die verspätete Postaufgabe einer Berufung durch einen Flüchtlingsberater, und daran anschließend etwa die Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0337, vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266, vom 24. Juli 2001, Zl. 99/21/0019, und vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075 worin insbesondere auf die bloße Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde ohne Bevollmächtigung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes durch den Beschwerdeführer vorlag.).Der Rechtsberater ist damit im gegenständlichen Fall nicht als Vertreter des WW tätig geworden. Die Judikatur über diesbezügliche Zurechnungsregeln ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Da sich der WW das Verschulden des Rechtsberaters wie dargelegt nicht zurechnen lassen muss, kommt eine Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsberaters nicht in Betracht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, betreffend die verspätete Postaufgabe einer Berufung durch einen Flüchtlingsberater, und daran anschließend etwa die Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0337, vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266, vom 24. Juli 2001, Zl. 99/21/0019, und vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075 worin insbesondere auf die bloße Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde ohne Bevollmächtigung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes durch den Beschwerdeführer vorlag.).

4.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693 weiters festgehalten:

"Ältere Rechtsprechung" neigt nach Strasser (in Rummel2, Rz 4 zu § 1002 ABGB) dazu, den Begriff "Ermächtigung" im Sinne von "Bevollmächtigung" zu gebrauchen. Inwieweit dies auf die in dem Erkenntnis vom 9. Dezember 1970 angenommene Ermächtigung des Enkels der damaligen Beschwerdeführerin, deren Wirtschafterin in bezug auf die Behandlung der Post Anweisungen zu erteilen, trotz der ausdrücklichen Beifügung "im Innenverhältnis" zutreffen könnte, braucht für die vorliegende Entscheidung aber nicht näher untersucht zu werden. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann nämlich ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelte, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war."Ältere Rechtsprechung" neigt nach Strasser (in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1002, ABGB) dazu, den Begriff "Ermächtigung" im Sinne von "Bevollmächtigung" zu gebrauchen. Inwieweit dies auf die in dem Erkenntnis vom 9. Dezember 1970 angenommene Ermächtigung des Enkels der damaligen Beschwerdeführerin, deren Wirtschafterin in bezug auf die Behandlung der Post Anweisungen zu erteilen, trotz der ausdrücklichen Beifügung "im Innenverhältnis" zutreffen könnte, braucht für die vorliegende Entscheidung aber nicht näher untersucht zu werden. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann nämlich ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelte, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war.

Das Erkenntnis, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung - wie sich schon aus dem bisher Gesagten ergibt, zu Unrecht - stützt, erging darüber hinaus aber auch vor den beiden Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A) und ob das Verschulden des Vertreters selbst der Partei zuzurechnen sei (Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A), das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben (Slg. Nr. 9024/A, Seite 155) und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus § 12 AVG (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Verbindung mit § 62 VwGG) sowie hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG abgeleitet wurde (Slg. Nr. 9226/A, Seite 22 f). Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung.Das Erkenntnis, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung - wie sich schon aus dem bisher Gesagten ergibt, zu Unrecht - stützt, erging darüber hinaus aber auch vor den beiden Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A) und ob das Verschulden des Vertreters selbst der Partei zuzurechnen sei (Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A), das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben (Slg. Nr. 9024/A, Seite 155) und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus Paragraph 12, AVG (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG) sowie hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG abgeleitet wurde (Slg. Nr. 9226/A, Seite 22 f). Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß jüngeren Datums (Beschluß vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0090) die Verschuldenszurechnung "fallbezogen" nicht nur für einen Rechtsanwaltsanwärter des bevollmächtigten Rechtsanwaltes (vgl. dazu Frauenberger, ÖJZ 1992, 115; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Anm. 9 zu § 146; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 676, E. 34, und 678, E. 52) bejaht hat, worauf für den vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen ist, sondern unter Anknüpfung an den Begriff der "Vertrauensperson" auch ausgesprochen hat, der Grundsatz, daß eine Partei ein Verschulden ihrer "Vertreter" gegen sich gelten lassen müsse, gelte auch für das Verhalten einer Person, deren sich der Beschwerdeführer "zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient" habe. Diese ausdrücklich "fallbezogene" (bei Walter/Thienel, a.a.O. 1559, nun aber ohne diese Einschränkung wiedergegebene) Rechtsansicht ist schon vom Sachverhalt her nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß jüngeren Datums (Beschluß vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0090) die Verschuldenszurechnung "fallbezogen" nicht nur für einen Rechtsanwaltsanwärter des bevollmächtigten Rechtsanwaltes vergleiche dazu Frauenberger, ÖJZ 1992, 115; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Anmerkung 9 zu Paragraph 146,; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 676, E. 34, und 678, E. 52) bejaht hat, worauf für den vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen ist, sondern unter Anknüpfung an den Begriff der "Vertrauensperson" auch ausgesprochen hat, der Grundsatz, daß eine Partei ein Verschulden ihrer "Vertreter" gegen sich gelten lassen müsse, gelte auch für das Verhalten einer Person, deren sich der Beschwerdeführer "zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient" habe. Diese ausdrücklich "fallbezogene" (bei Walter/Thienel, a.a.O. 1559, nun aber ohne diese Einschränkung wiedergegebene) Rechtsansicht ist schon vom Sachverhalt her nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Der Bescheid der belangten Behörde, die ihre Entscheidung auf eine Zurechnung des von ihr angenommenen Verschuldens der von der Beschwerdeführerin beigezogenen Hilfsperson gestützt hat, steht mit dem Gesetz daher nicht in Einklang.

Für die Beschwerdeführerin wäre damit nichts zu gewinnen, wenn ihr selbst - was die belangte Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht nicht mehr geprüft hat - ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlaß ergeben hat, an der Verläßlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritasberaters zu zweifeln, trifft aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, daß der Caritasberater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat. (Welche Möglichkeiten der Beschwerdeführerin dazu im vorliegenden Fall überhaupt noch fristwahrend zur Verfügung standen, ist für die Beurteilung ihres Wiedereinsetzungsantrages daher nicht von Bedeutung).

Im konkreten Fall bediente sich der WW einer Hilfsperson, die ihm von amtswegen zur Seite gestellt wurde, weshalb hier jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass ihn ein Auswahlverschulden treffen könnte. Die Caritas ist auf die Beratung von Asylwerbern spezialisiert und wird in dieser Funktion regelmäßig vom Bundesasylamt von amtswegen als Rechtsberater bestellt, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls darauf vertrauen durfte, vom Verein Menschenrechte bzw. vom Mitarbeiter der im Rahmen dieses Vereins tätigen Caritas richtig beraten zu werden.

Soweit man davon ausgeht, dass den WW abgesehen von der sorgfältigen Auswahl von Hilfspersonen zusätzlich auch eine gewisse Überwachungspflicht derselben trifft, ist festzuhalten, dass ihn auch hier - im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis - keine auffallende Sorglosigkeit trifft.

Ob hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Wiederaufnahmeantrages durch den Mitarbeiter der Caritas diesen Mitarbeiter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, ist nicht relevant. Selbst eine auffallende Sorglosigkeit des Mitarbeiters wäre dem WW im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes nicht zuzurechnen, wenn dem WW kein Verschulden bei der Auswahl der Person vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, AsylGH vom 16.01.2009, Zl. S1 402.384-2/2009).

In Hinblick darauf, dass sich der WW nach Erhalt der Unterlagen am 08.06.2012, mit Kuvert datiert mit 04.06.2012 an die ihm im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation gewandt hatte und von Seiten des Mitarbeiters der Caritas, der den Auftrag zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages entgegengenommen hat, der Antrag am 21.06.2012 innerhalb der Frist für die Einbringung zur Post (allerdings an die falsche Adresse adressiert) gegeben worden ist, ergaben sich keine Hinweise für den WW darauf, dass Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage eines Mitarbeiters einer Flüchtlingsorganisation bestehen mussten. Angesichts der erwähnten Zusage durfte der WW somit annehmen, dass die Postaufgabe an die richtige Adresse noch fristgerecht erfolgen werde.

Für den WW hat sich sohin überhaupt kein Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit der von ihr zur rechtzeitigen Übermittlung ausgewählten "Hilfsperson" (eines Mitarbeiters einer in Flüchtlingsbelangen versierten Organisation) zu zweifeln.

Den unvertretenen, nicht rechtskundigen, der deutschen Sprache kaum mächtigen WW trifft daher kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er den Mitarbeiter der Caritas bei der rechtzeitigten und richtigen Einbringung eines fristgebundenen Antrages nicht überwacht bzw. auf die zeitgerechte Aufgabe vertraut hat, zumal er sich zur rechtzeitigen Einbringung an eine ihm im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebenen Flüchtlingsorganisation gewendet hat.

Dass besagter Mitarbeiter der Caritas in der Folge die zeitgerechte Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme an die richtige Adresse (das Bundesasylamt) unterlassen hat und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht gewahrt worden ist, stellt ein für den WW unvorhergesehenes Ereignis dar, an welchem ihm - wie umfassend dargelegt - kein Verschulden trifft, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.

Dem WW ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Da den WW an der Versäumung der Einbringungsfrist für den Wiederaufnahmeantrag kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.Dem WW ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Da den WW an der Versäumung der Einbringungsfrist für den Wiederaufnahmeantrag kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.

In weiterer Folge ist daher von einer rechtzeitigen Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012 abgeschlossenen Verfahrens auszugehen und dieser Wiederaufnahmeantrag einer Prüfung zu unterziehen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Einbringung der Frist für den Wiederaufnahmeantrag vom 21.06.2012) war daher stattzugeben.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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