Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
Zl. B2 438.341-1/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 13 14.384, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 13 14.384, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo beantragte am 09.07.2013 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.07.2013, Zahl 13 09.758 - BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Unter Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sein Vorbringen - Furcht vor jenem Mann, der 1998 seine Eltern getötet habe und "zwischenzeitlich" aus dem Gefängnis entlassen worden sei - wurde dabei als weder glaubwürdig noch asylrelevant befunden.1.1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo beantragte am 09.07.2013 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.07.2013, Zahl 13 09.758 - BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sein Vorbringen - Furcht vor jenem Mann, der 1998 seine Eltern getötet habe und "zwischenzeitlich" aus dem Gefängnis entlassen worden sei - wurde dabei als weder glaubwürdig noch asylrelevant befunden.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am selben Tag durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG (Aktenvermerk vom 17.07.2013), da der Beschwerdeführer bereits am 10.07.2013 die Betreuungsstelle verlassen hatte und am Folgetag abgemeldet worden sei. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am selben Tag durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG (Aktenvermerk vom 17.07.2013), da der Beschwerdeführer bereits am 10.07.2013 die Betreuungsstelle verlassen hatte und am Folgetag abgemeldet worden sei. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
1.2 Am 07.10.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Verlauf seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er habe "dieselben Gründe wie bei meinem ersten Antrag in Österreich". Er habe Angst vor dem früheren Nachbarn, der seine Eltern getötet habe. Abschließend betonte er nochmals, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.
Die Betreuungsstelle habe er verlassen, weil er in Traiskirchen von einem Polizisten angeschrieen und mit seiner Inhaftierung bedroht worden sei. Mit Hilfe einer "Mitfahrzentrale" sei er nach Deutschland und später wieder nach Österreich gelangt. Sein eigentliches Ziel - Frankreich - habe er aus Geldmangel nicht erreichen können.
Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und erklärte, in Deutschland keinen Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben.
1.3 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.1.3 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei nicht ersichtlich.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers vom Juli 2013 sei nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer seither nicht in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei.
1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 21.10.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 21.10.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.10.2013 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.10.2013 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.07.2013, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Der Beschwerdeführer behauptete erneut eine drohende Verfolgung durch jenen früheren Nachbarn, der seine Eltern getötet habe und zwischenzeitlich aus dem Gefängnis entlassen worden sein soll. Zudem erklärte er wiederholt und ausdrücklich, dass sich seine Gründe für den Antrag nicht geändert hätten. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013 festgestellten Situation - somit in den vergangenen rund drei Monaten - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013 festgestellten Situation - somit in den vergangenen rund drei Monaten - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Beschwerdeführer ist erstmalig im Juli 2013 nach Österreich eingereist und verfügt über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden nie behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Der Beschwerdeführer ist erstmalig im Juli 2013 nach Österreich eingereist und verfügt über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden nie behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
06.11.2013