Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A13 411.260-2/2012/10E
A13 411.261-2/2012/4E
A13 411.262-2/2012/4E
A13 411.263-2/2012/4E
A13 411.264-2/2012/4E
A13 420.220-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.519-BAL,1.) des römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.519-BAL,
2.) der XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.521-BAL,2.) der römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.521-BAL,
3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.523-BAL,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.523-BAL,
4.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.524-BAL,4.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.524-BAL,
5.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.526-BAL,5.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 09 10.526-BAL,
6.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 05.777-BAL,6.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 05.777-BAL,
alle StA. Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
2. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und yezidischen Glaubens mit der im Spruch angegebenen Identität, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 01.09.2009 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXXim Bundesgebiet geboren und stellte die Kindesmutter auch für sie am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer wurde nach seiner Erstbefragung vom 02.09.2009 am 04.09.2009, am 07.10.2009 sowie nach der Geburt seiner mj. Tochter, der Sechstbeschwerdeführerin, am 22.06.2011 vom Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, als Yezide in Syrien schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen zu werden. Außerdem wäre er von unbekannten maskierten Männern in sein Auto gezwungen und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Polizei habe von dem Vorfall erfahren und fürchte er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung durch die maskierten Männer sowie auch, dass ihn die Polizei als Regierungsgegner beschuldigen könnte. In Österreich befinde sich sein Cousin
XXXX. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer einige Identitätsdokumente vor.römisch 40 . Zudem legte der Erstbeschwerdeführer einige Identitätsdokumente vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung vom 02.09.2009 sowie ihren Einvernahmen am 04.09.2009 und 07.10.2009 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe vorzubringen, jedoch wären sie alle Yeziden und würden alle unter diesen Problemen leiden.
Für die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.12.2009 die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (Zl. 09 10 519-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 09 10.521-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 09 10.523-BAL betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 09 10.524-BAL betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie Zl. 09 10.526-BAL betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.12.2009 die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (Zl. 09 10 519-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 09 10.521-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 09 10.523-BAL betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 09 10.524-BAL betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie Zl. 09 10.526-BAL betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde. Außerdem sei es zu massiven Widersprüchen gekommen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit, allenfalls aber auch bloß aufgrund einer Abschiebung aus dem Ausland) komme. Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland könnten nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" würden hier zur Anwendung kommen.
Mit Bescheid vom 22.06.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin mit Zl. 11 05.777-BAL gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen und wurde ihr in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und bis zum 22.06.2012 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt.Mit Bescheid vom 22.06.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin mit Zl. 11 05.777-BAL gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen und wurde ihr in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und bis zum 22.06.2012 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt.
4. Gegen Spruchpunkte I. der Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.4. Gegen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.
5. Mit Schreiben vom 05.01.2011, 23.03.2011, 18.05.2011 sowie 17.11.2011 legten die Beschwerdeführer Unterlagen über die exilpolitische Betätigung in Österreich sowie ihre Integration vor.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass es den angefochtenen Bescheiden an Feststellungen über die Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes bzw. der Sicherheitsorgane gegen (vermeintlich oppositionelle) Kurden, insbesondere hinsichtlich der vom Geheimdienst eingesetzten Methoden, als auch an Feststellungen zur Vorgehensweise der Behörden gegen yezidische Glaubenszugehörige fehlen würde. Die getroffenen Länderfeststellungen seien im Hinblick auf die aktuellen Vorkommnisse in Syrien zwischenzeitig als veraltet anzusehen. Insbesondere sei die vom Bundesasylamt ermittelte und festgestellte Rückkehrsituation insofern unvollständig, als sie viel zu allgemein gehalten sei und die spezielle Situation im gegenständlichen Fall nicht berücksichtige. Obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Österreich Familienangehörige zu haben - sein Cousin lebe in Österreich -, habe es die erstinstanzliche Behörde gänzlich unterlassen, hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen und insbesondere zu prüfen, ob der Umstand, dass ein naher Verwandter möglicherweise als anerkannter Flüchtling in Österreich sei, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage der Beschwerdeführer in Syrien haben könne.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass es den angefochtenen Bescheiden an Feststellungen über die Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes bzw. der Sicherheitsorgane gegen (vermeintlich oppositionelle) Kurden, insbesondere hinsichtlich der vom Geheimdienst eingesetzten Methoden, als auch an Feststellungen zur Vorgehensweise der Behörden gegen yezidische Glaubenszugehörige fehlen würde. Die getroffenen Länderfeststellungen seien im Hinblick auf die aktuellen Vorkommnisse in Syrien zwischenzeitig als veraltet anzusehen. Insbesondere sei die vom Bundesasylamt ermittelte und festgestellte Rückkehrsituation insofern unvollständig, als sie viel zu allgemein gehalten sei und die spezielle Situation im gegenständlichen Fall nicht berücksichtige. Obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in Österreich Familienangehörige zu haben - sein Cousin lebe in Österreich -, habe es die erstinstanzliche Behörde gänzlich unterlassen, hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen und insbesondere zu prüfen, ob der Umstand, dass ein naher Verwandter möglicherweise als anerkannter Flüchtling in Österreich sei, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage der Beschwerdeführer in Syrien haben könne.
7. Am 15.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, befragt. Gesundheitliche Probleme schloss der Genannte für sich als auch für seine Kinder aus. Er gab an, erfahren zu haben, dass im Jahr 2010 drei Mal bei ihm zu Hause nach seiner Person gefragt worden sei. Am Telefon habe man sich aber nicht getraut, ihm zu sagen, dass es sich hierbei um den Geheimdienst gehandelt habe. Deshalb habe man dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt, dass Freunde nach ihm gefragt hätten. Es gehe dabei nach wie vor um den Vorfall in seinem Auto, den er damals vorgebracht habe. Der syrische Geheimdienst wolle immer noch Geld von seinen Verwandten. Sollte ihn der syrische Geheimdienst finden, würde er festgenommen und für Jahre eingesperrt werden. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer an drei Demonstrationen teilgenommen, dies sei am 05.10.2010, am 11.03.2011 sowie am 13.05.2011 gewesen. Er wolle auf die Unterdrückung der Kurden in Syrien aufmerksam machen. Er versuche hier viel Deutsch zu lernen. Seine Kinder würden die Schule und den Kindergarten besuchen. Abgesehen von seiner Familie lebe auch sein Cousin als anerkannter Flüchtling in Österreich.7. Am 15.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , befragt. Gesundheitliche Probleme schloss der Genannte für sich als auch für seine Kinder aus. Er gab an, erfahren zu haben, dass im Jahr 2010 drei Mal bei ihm zu Hause nach seiner Person gefragt worden sei. Am Telefon habe man sich aber nicht getraut, ihm zu sagen, dass es sich hierbei um den Geheimdienst gehandelt habe. Deshalb habe man dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt, dass Freunde nach ihm gefragt hätten. Es gehe dabei nach wie vor um den Vorfall in seinem Auto, den er damals vorgebracht habe. Der syrische Geheimdienst wolle immer noch Geld von seinen Verwandten. Sollte ihn der syrische Geheimdienst finden, würde er festgenommen und für Jahre eingesperrt werden. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer an drei Demonstrationen teilgenommen, dies sei am 05.10.2010, am 11.03.2011 sowie am 13.05.2011 gewesen. Er wolle auf die Unterdrückung der Kurden in Syrien aufmerksam machen. Er versuche hier viel Deutsch zu lernen. Seine Kinder würden die Schule und den Kindergarten besuchen. Abgesehen von seiner Familie lebe auch sein Cousin als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme weitere integrationsbestätigende Beweismittel sowie Fotos über seine Teilnahme an Demonstrationen in Österreich vor.
8. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 15.02.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Sie habe Angst vor den Regierungsleuten, aber auch vor jener Gruppe, die damals ihren Mann bedroht habe. In Syrien sei man nicht einmal als Frau sicher. Frauen würden dort eingesperrt und gefoltert werden.
9. Am 22.02.2012 langte ein schriftliche Stellungnahme und eine Schulbestätigung der mj. Drittbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.
10. Mit Bescheiden vom 23.02.2012 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 aberkannt, ihnen aber in10. Mit Bescheiden vom 23.02.2012 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 aberkannt, ihnen aber in
Spruchpunkt II. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Spruchpunkt römisch zwei. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 50 des o. a. Bescheides des Erstantragstellers Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Die Länderfeststellungen der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer decken sich im Wesentlichen mit jenen des Erstantragstellers.
Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Probleme des Erstbeschwerdeführers als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes angeführt. Was die exilpolitische Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers betreffe, so sei festzuhalten, dass er nur drei Mal in nicht besonders hervorgehobener Art und Weise an Demonstrationen teilgenommen habe. Selbst wenn eine Filmaufnahme oder Fotografien von den Teilnahmen an den Demonstrationen in Österreich angefertigt worden wären, so erscheine es doch nicht wahrscheinlich, dass gerade der Erstbeschwerdeführer als einfacher Teilnehmer ohne hinreichenden politischen Hintergrund speziell registriert, identifiziert und aktenmäßig erfasst worden sei. Ferner habe der Erstantragsteller abgesehen von der Teilnahme an diesen drei Demonstrationen kein nach außen tretendes politisches Engagement mehr gezeigt und sei auch in Österreich nicht mit exilpolitisch aktiven Kreisen von Kurden aus Syrien eng vernetzt, sodass umso weniger anzunehmen sei, dass ihm staatsfeindliche Gesinnung bei einer Rückkehr unterstellt werde oder er sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit so erheblichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, dass mit Asylgewährung vorzugehen wäre.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Probleme des Erstbeschwerdeführers als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes angeführt. Was die exilpolitische Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers betreffe, so sei festzuhalten, dass er nur drei Mal in nicht besonders hervorgehobener Art und Weise an Demonstrationen teilgenommen habe. Selbst wenn eine Filmaufnahme oder Fotografien von den Teilnahmen an den Demonstrationen in Österreich angefertigt worden wären, so erscheine es doch nicht wahrscheinlich, dass gerade der Erstbeschwerdeführer als einfacher Teilnehmer ohne hinreichenden politischen Hintergrund speziell registriert, identifiziert und aktenmäßig erfasst worden sei. Ferner habe der Erstantragsteller abgesehen von der Teilnahme an diesen drei Demonstrationen kein nach außen tretendes politisches Engagement mehr gezeigt und sei auch in Österreich nicht mit exilpolitisch aktiven Kreisen von Kurden aus Syrien eng vernetzt, sodass umso weniger anzunehmen sei, dass ihm staatsfeindliche Gesinnung bei einer Rückkehr unterstellt werde oder er sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit so erheblichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, dass mit Asylgewährung vorzugehen wäre.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien jedoch ein ernsthafter Schaden nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien jedoch ein ernsthafter Schaden nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
In Spruchpunkt III. wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
11. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen wird darin moniert, dass die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Österreich nicht schlüssig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe glaubwürdig vorgebracht, dass er sich in Österreich für die Rechte der Kurden einsetze und seinen Willen gegen das syrische Regime zum Ausdruck bringe. Erstmals habe er im Oktober 2010 an einer Demonstration in Österreich teilgenommen. In diesem Zusammenhang erscheine es auffällig, dass gerade zu diesem Zeitpunkt - nämlich als seine exilpolitische Tätigkeit in Österreich begonnen habe - in Syrien nach seiner Person gefragt worden sei. Das Bundesasylamt hätte sich jedenfalls mit der exilpolitischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, da es weder der ständigen Judikatur entspreche, dass nur eine hervorgehobene exilpolitische Tätigkeit asylrelevant wäre noch ausjudiziert sei, was konkret als "hervorgehoben" anzusehen sei.11. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen wird darin moniert, dass die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Österreich nicht schlüssig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe glaubwürdig vorgebracht, dass er sich in Österreich für die Rechte der Kurden einsetze und seinen Willen gegen das syrische Regime zum Ausdruck bringe. Erstmals habe er im Oktober 2010 an einer Demonstration in Österreich teilgenommen. In diesem Zusammenhang erscheine es auffällig, dass gerade zu diesem Zeitpunkt - nämlich als seine exilpolitische Tätigkeit in Österreich begonnen habe - in Syrien nach seiner Person gefragt worden sei. Das Bundesasylamt hätte sich jedenfalls mit der exilpolitischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, da es weder der ständigen Judikatur entspreche, dass nur eine hervorgehobene exilpolitische Tätigkeit asylrelevant wäre noch ausjudiziert sei, was konkret als "hervorgehoben" anzusehen sei.
12. Mit Schreiben vom 22.03.2012, 23.08.2012, 05.12.2012 sowie vom 07.02.2013 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen über die exilpolitische Betätigung in Österreich sowie ihre Integration vor.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Der Asylgerichtshof hat dem Bundesasylamt im Erkenntnis vom 06.12.2011 einige Mängel aufgezeigt, die zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes geführt haben. So hat das erkennende Gericht die belangte Behörde beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Feststellungen zum erwähnten in Österreich lebenden Cousin des Erstbeschwerdeführers fehlen würden und es insbesondere angezeigt gewesen wäre, zu prüfen, ob der Umstand, dass ein naher Verwandter möglicherweise als anerkannter Flüchtling in Österreich sei, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage aller Beschwerdeführer in Syrien haben könne. Anstatt den Erstbeschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren genauer nach diesem Cousin und dessen Fluchtgründen zu befragen, hat das Bundesasylamt lediglich ganz allgemein in üblicher Weise nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich nachgefragt. Der Erstbeschwerdeführer führte zwar erneut seinen in Österreich lebenden Cousin ins Treffen, wurde danach aber zu keinen weiteren Details zu ihm befragt (vgl. AS 325: Frage des Einvernahmeleiters:3.1. Der Asylgerichtshof hat dem Bundesasylamt im Erkenntnis vom 06.12.2011 einige Mängel aufgezeigt, die zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes geführt haben. So hat das erkennende Gericht die belangte Behörde beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Feststellungen zum erwähnten in Österreich lebenden Cousin des Erstbeschwerdeführers fehlen würden und es insbesondere angezeigt gewesen wäre, zu prüfen, ob der Umstand, dass ein naher Verwandter möglicherweise als anerkannter Flüchtling in Österreich sei, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage aller Beschwerdeführer in Syrien haben könne. Anstatt den Erstbeschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren genauer nach diesem Cousin und dessen Fluchtgründen zu befragen, hat das Bundesasylamt lediglich ganz allgemein in üblicher Weise nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich nachgefragt. Der Erstbeschwerdeführer führte zwar erneut seinen in Österreich lebenden Cousin ins Treffen, wurde danach aber zu keinen weiteren Details zu ihm befragt vergleiche AS 325: Frage des Einvernahmeleiters:
"Haben Sie Verwandte in Österreich?"; Antwort des Erstbeschwerdeführers: "Meine Familie. Auch ein Cousin ist hier, er wurde anerkannt."). Der in Rede stehende Cousin wurde auch mit keinem Wort in einem der nunmehr angefochtenen Bescheide erwähnt. An dieser Stelle sieht sich der Asylgerichtshof gehalten, wiederholt zu betonen, dass es in Hinblick auf den Cousin einer näheren Auseinandersetzung mit dessen Fluchtgründen, dessen Aufenthaltsstatus sowie mit den daraus folgenden Auswirkungen auf den Erstantragsteller und seine Familie bedurft hätte. Durch die vergangenen Verfolgungshandlungen gegen einen engen Familienangehörigen und der derzeitigen besonderen Lage in Syrien könnte nämlich ein hinreichendes Gefahrenpotential für die Beschwerdeführer indiziert sein. Ohne eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Verwandtschaftsverhältnissen des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie zu einem anerkannten Flüchtling (vgl. erneut AS 325, wo der Erstbeschwerdeführer davon spricht, dass sein Cousin anerkannter Flüchtling sei) in Österreich bzw. in der EU und der schlüssigen Darlegung im Rahmen von Sachverhaltsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller bei einer allfälligen Abschiebung keiner asylrelevanten Behandlung ausgesetzt sind."Haben Sie Verwandte in Österreich?"; Antwort des Erstbeschwerdeführers: "Meine Familie. Auch ein Cousin ist hier, er wurde anerkannt."). Der in Rede stehende Cousin wurde auch mit keinem Wort in einem der nunmehr angefochtenen Bescheide erwähnt. An dieser Stelle sieht sich der Asylgerichtshof gehalten, wiederholt zu betonen, dass es in Hinblick auf den Cousin einer näheren Auseinandersetzung mit dessen Fluchtgründen, dessen Aufenthaltsstatus sowie mit den daraus folgenden Auswirkungen auf den Erstantragsteller und seine Familie bedurft hätte. Durch die vergangenen Verfolgungshandlungen gegen einen engen Familienangehörigen und der derzeitigen besonderen Lage in Syrien könnte nämlich ein hinreichendes Gefahrenpotential für die Beschwerdeführer indiziert sein. Ohne eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Verwandtschaftsverhältnissen des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie zu einem anerkannten Flüchtling vergleiche erneut AS 325, wo der Erstbeschwerdeführer davon spricht, dass sein Cousin anerkannter Flüchtling sei) in Österreich bzw. in der EU und der schlüssigen Darlegung im Rahmen von Sachverhaltsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller bei einer allfälligen Abschiebung keiner asylrelevanten Behandlung ausgesetzt sind.
3.2. Soweit die belangte Behörde nicht glaubt, dass gerade der Erstbeschwerdeführer - ohne herausragende Stellung und ohne hinreichenden politischen Hintergrund - aufgrund seiner einfachen Teilnahme bei Demonstration in Österreich in das Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte, verkennt das Bundesasylamt das willkürliche Handlungsmuster des diktatorischen Regimes in Syrien, das eben gerade davon gekennzeichnet ist, nicht einschätzbar zu machen, wann gegen wen welche konkreten Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner letzten Einvernahme vom 15.02.2012 angegeben, dass man sich im Jahr 2010 nach seiner Person in der Heimat erkundigt habe (AS 323 den Erstbeschwerdeführer betreffend). Dies erscheint insofern auffällig, als dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 zum ersten Mal an einer Demonstration in Österreich teilgenommen haben soll (AS 324; 372 ebenfalls den Erstbeschwerdeführer betreffend).
So wird zu klären sein, ob nicht die vom Erstbeschwerdeführer in Österreich gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Genannten und seiner Familie (den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern) in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.So wird zu klären sein, ob nicht die vom Erstbeschwerdeführer in Österreich gesetzten Handlungen bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Genannten und seiner Familie (den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern) in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.
3.3. Somit ist abschließend festzuhalten, dass die belangte Behörde abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt hat. Folglich hat es auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen und eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen.
Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."
Zusammengefasst ist das den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Verfahren trotz aufgezeigter Mängel im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 mangelhaft geblieben und fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
3.4. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
3.5. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).3.5. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
3.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.3.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) und da auch eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin angezeigt ist, waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) und da auch eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin angezeigt ist, waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Schlagworte
Befragung, Demonstration, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
12.11.2013