TE AsylGH Beschluss 2013/10/25 S5 437340-1/2013

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Veröffentlicht am 25.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 437.340-1/2013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA Nigeria alias XXXX geb., StA Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zahl: 13 09.483-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb., StA Nigeria alias römisch 40 geb., StA Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zahl: 13 09.483-EAST West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria alias Sierra Leone und am 04.07.2013 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria alias Sierra Leone und am 04.07.2013 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zahl: 13 09.483 -EAST West, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zahl: 13 09.483 -EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch eigenhändige Ausfolgung am 07.08.2013 bei der Polizeiinspektion XXXX rechtswirksam zugestellt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch eigenhändige Ausfolgung am 07.08.2013 bei der Polizeiinspektion römisch 40 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.08.2013 auf dem Faxweg Beschwerde eingebracht bzw. wurde das in Rede stehende Fax am 19.08.2013 dem Bundesasylamt EAST-West übermittelt.

Am 23.08.2013 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin folgender Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt:

"Die Zustellung des gegenständlichen zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes EAST-West vom 06.08.2013 zu Zahl:13 09.483 - EAST-West gem. § 5Abs. 1 AsylG iVm § 10 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 erfolgte durch ihre eigenhändige Übernahme am Mittwoch, dem 07.08.2013, bei der Polizeiinspektion XXXX."Die Zustellung des gegenständlichen zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes EAST-West vom 06.08.2013 zu Zahl:13 09.483 - EAST-West gem. Paragraph 5 A, b, s, 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 AsylG 2005 erfolgte durch ihre eigenhändige Übernahme am Mittwoch, dem 07.08.2013, bei der Polizeiinspektion römisch 40 .

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG endete somit am Mittwoch, dem 14.08.2013.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG endete somit am Mittwoch, dem 14.08.2013.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 19.08.2013 im Wege des Telefax an das Bundesasylamt EAST-West übermittelt. Daraus ergibt sich, dass sie gem. § 22 Abs. 12 AsylG verspätet ist.Die Beschwerde wurde jedoch erst am 19.08.2013 im Wege des Telefax an das Bundesasylamt EAST-West übermittelt. Daraus ergibt sich, dass sie gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG verspätet ist.

Sie haben nunmehr die Möglichkeit, innerhalb von

einer Woche (ab Zustellung)

eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer - angesichts der dem Asylgerichtshof vorliegenden Ermittlungsergebnisse - als verspätet zu beurteilenden Einbringung der Beschwerde (unter Vorlage allfälliger Bescheinigungs- bzw. Beweismittel) abzugeben."

Die Beschwerdeführer hat zu diesem Vorhalt bis dato keine Stellungnahme eingebracht. Die Frist zur Stellungnahme endete mit Ablauf des 31.08.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der angefochtene Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit 07.08.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist zur Erhebung der Beschwerde daher mit Ablauf des 14.08.2013, sodass die am 19.08.2013 im Faxwege eingebrachte Beschwerde sich jedenfalls als verspätet erweist. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 14.08.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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