TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/28 C9 420838-2/2013

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C9 420838-2/2013/6E

C9 420838-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ralf MÖSSLER,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ralf MÖSSLER,

A) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zl. 12

18.273-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 12

18.273-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.02.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.02.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2011, Zl. 11 01.526-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2011, Zl. 11 01.526-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2012, Zl. C9 420838-1/2011/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Wirksamkeit vom 28.08.2012 endgültig in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2012, Zl. C9 420838-1/2011/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Wirksamkeit vom 28.08.2012 endgültig in Rechtskraft.

2. Der BF hat am 16.12.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 12 18.273-EAST Ost, zugestellt durch persönliche Übernahme am 15.04.2013, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 12 18.273-EAST Ost, zugestellt durch persönliche Übernahme am 15.04.2013, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 24.04.2013 eingelangte und mit 24.04.2013 datierte - fälschlich als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.04.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.05.2013 (OZ 2), zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 14.05.2013, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.3. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.05.2013 (OZ 2), zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 14.05.2013, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

Mit dem am 28.05.2013 eingelangten und mit 28.05.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF (OZ 3) wurde eine Stellungnahme erstattet und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdefrist gestellt. Begründet wurde dies damit, dass der BF einem geringen Grad des Versehen unterlegen und irrtümlich von einer 14-tägigen Frist zur Erstattung des Rechtsmittels ausgegangen sei, da er selbst Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sei, um den Inhalt des ausgewiesenen Bescheides zu verstehen.

Des Weiteren wurde auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des am 28.08.2013 in Rechtskraft erwachsenen "Erstverfahrens" gestellt. Gleichzeitig wurde die Kopie eines handschriftlich verfassten Dokuments und einer dazugehörigen beglaubigten deutschen Übersetzung übermittelt.

Mit hg. Verfügung vom 04.06.2013 (OZ 5) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der vorgelegte Verwaltungsakt des Bundesasylamts zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt rückübermittelt.Mit hg. Verfügung vom 04.06.2013 (OZ 5) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der vorgelegte Verwaltungsakt des Bundesasylamts zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt rückübermittelt.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.09.2013, Zl. 12 18.273-EAST Ost, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.05.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.09.2013, Zl. 12 18.273-EAST Ost, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.05.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 07.10.2013 eingelangte und mit 07.10.2013 datierte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sowie dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde beantragt, der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nachzukommen, jedenfalls aber den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Darüber hinaus wurde beantragt, der Asylgerichtshof wolle auch einen Abschiebungsaufschub in eventu im gesetzlichen Ausmaß feststellen.

Die Beschwerde und alle bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Da den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist eine derartige zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zum Spruchteil A (Abweisung betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung)römisch drei.2. Zum Spruchteil A (Abweisung betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung)

1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in Paragraph 71, Absatz 2, vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:

3.1. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.3.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Entscheidung des Bundesasylamtes (Bescheid vom 11.04.2013) eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG darstellt, die auch mit einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verbunden ist, beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 eine Woche, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Entscheidung des Bundesasylamtes (Bescheid vom 11.04.2013) eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellt, die auch mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verbunden ist, beträgt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 eine Woche, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.

Die Rechtsmittelbelehrung des zurückweisenden Bescheides weist korrekt auf die Beschwerdefrist von einer Woche gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 hin. Dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde auch nicht behauptet. Weiters sind in Entsprechung des § 22 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des zurückweisenden Bescheides in einer dem BF verständlichen Sprache, nämlich in seiner Muttersprache Paschtu, übersetzt. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde dem BF im Übrigen auch ein übersetztes Informationsblatt nach § 14 AsylG 2005 ausgehändigt.Die Rechtsmittelbelehrung des zurückweisenden Bescheides weist korrekt auf die Beschwerdefrist von einer Woche gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 hin. Dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde auch nicht behauptet. Weiters sind in Entsprechung des Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des zurückweisenden Bescheides in einer dem BF verständlichen Sprache, nämlich in seiner Muttersprache Paschtu, übersetzt. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde dem BF im Übrigen auch ein übersetztes Informationsblatt nach Paragraph 14, AsylG 2005 ausgehändigt.

Dem rechtfertigenden Vorbringen in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 28.05.2013, dass der BF irrtümlich von einer 14-tägigen Frist zur Erstattung eines Rechtsmittels ausgegangen sei, da er selbst Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sei, um den Inhalt des Bescheides zu verstehen, kann nicht gefolgt werden:

Zunächst ist entgegenzuhalten, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge sechs Jahre lang in der Provinz Nangarhar eine Grundschule besucht hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, dass Paschtu die Muttersprache des BF ist, kann davon ausgegangen sein, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein musste, den Inhalt der auch in seiner Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem BF im Verfahren vor der belangten Behörde ein Rechtsberater zu Seite gestellt wurde und der BF dessen Rechtsberatung auch tatsächlich in Anspruch nahm. Die Muttersprache dieses Rechtsberaters ist nach der vom BF in der Folge unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso Paschtu, weshalb auch nicht von allfälligen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem BF und seinem Rechtsberater auszugehen war.

Der BF wandte sich nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides an seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter, der schließlich auch Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid erhob. Der Umstand, dass der rechtsfreundliche Vertreter die Beschwerde nicht fristwahrend innerhalb der einwöchigen Frist einbrachte, muss jedoch nach der oben unter Punkt 2. dargelegten Rechtsprechung des VwGH unmittelbar dem BF zugerechnet werden, zumal das Übersehen einer Beschwerdefrist durch einen berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter, wie es ein Rechtsanwalt ist, jedenfalls keinen minderen Grad eines Versehens in der Person des BF begründen kann. Gerade auf Grund der an Rechtsanwälte besonders gestellten Anforderungen (insbesondere die Kenntnis von Rechtsmittelfristen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Beanstandung in der Beschwerde, wonach das Kuvert der Zustellung mit dem Zustellnachweis dem BF nicht mehr vorhanden und auch aufgrund der Sprachschwierigkeiten der Zugang des Bescheides nicht erinnerlich war, vermag daran nichts zu ändern. So hätte der rechtsfreundliche Vertreter zur Klärung dieser Frage ohne weiteres etwa in Kontakt mit der belangten Behörde treten können.

3.2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Beschwerde vom 07.10.2013 nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

4. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.4. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zum Spruchteil B (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)römisch drei.3. Zum Spruchteil B (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)

1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:

2.1. Der Bescheid vom 11.04.2013 wurde dem BF am 15.04.2013 von einem Organ der Bundespolizei persönlich zugestellt und damit rechtswirksam erlassen. Nach Maßgabe des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der einwöchigen Beschwerdefrist am 15.04.2013 begonnen und mit Ablauf des 22.04.2013 geendet.2.1. Der Bescheid vom 11.04.2013 wurde dem BF am 15.04.2013 von einem Organ der Bundespolizei persönlich zugestellt und damit rechtswirksam erlassen. Nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der einwöchigen Beschwerdefrist am 15.04.2013 begonnen und mit Ablauf des 22.04.2013 geendet.

Diesem Umstand wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Die fälschlich als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF gegen den Bescheid vom 11.04.2013 wurde am 24.04.2013 per E-Mail bei der EAST Ost des Bundesasylamtes eingebracht. Weiters wurde das am 26.04.2013 bei der EAST Ost eingelangte Original des (unterzeichneten) Beschwerdeschriftsatzes nach dem auf dem dazugehörigen Briefumschlag ersichtlichen Poststempel (Verwaltungsakt des BAA, AS 294) am 24.04.2013 zur postalischen Übermittlung übergeben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 28.05.2013 hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013 abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Wie sich aus den oben unter Punkt III.2. dargelegten Erwägungen ergibt, war die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Wie sich aus den oben unter Punkt römisch drei.2. dargelegten Erwägungen ergibt, war die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 22 Abs. 12 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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