Norm
AVG §63 Abs5Spruch
Zl. B6 432.565-1/2013/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 12 01.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 12 01.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.1999, Zl. 98 02.955-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.1999, Zl. 98 02.955-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am 17.01.2013 persönlich übernommen wurde (vgl. As 179) und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (§§ 13 Abs. 1, 22 ZustellG).2. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am 17.01.2013 persönlich übernommen wurde vergleiche As 179) und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (Paragraphen 13, Absatz eins, 22, ZustellG).
Die Rechtsmittelfrist endete sohin bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 31.01.2013 (Donnerstag), der bekämpfte Bescheid wäre damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.
3. Die gegenständliche mit "01.02.2013" datierte, von einem Sachbearbeiter des XXXX für den Beschwerdeführer verfasste Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid langte beim Bundesasylamt laut Eingangsstempel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 05.02.2013 ein. Der Beschwerdeschrift wurde neben den Beschwerdegründen folgender Absatz beigefügt: "Für die ungewöhnliche Form der Beschwerde wird um Verständnis ersucht, weil der Besuch des AW in der Justizanstalt [...] (zum Zweck der Rechtsberatung) aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst einen Tag vor Ende der Beschwerdefrist erfolgen konnte. Der Verfasser." Der Verfasser ging offenbar in irrtümlicher Weise von einer Zustellung des Bescheides am 18.01.2013 aus.3. Die gegenständliche mit "01.02.2013" datierte, von einem Sachbearbeiter des römisch 40 für den Beschwerdeführer verfasste Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid langte beim Bundesasylamt laut Eingangsstempel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 05.02.2013 ein. Der Beschwerdeschrift wurde neben den Beschwerdegründen folgender Absatz beigefügt: "Für die ungewöhnliche Form der Beschwerde wird um Verständnis ersucht, weil der Besuch des AW in der Justizanstalt [...] (zum Zweck der Rechtsberatung) aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst einen Tag vor Ende der Beschwerdefrist erfolgen konnte. Der Verfasser." Der Verfasser ging offenbar in irrtümlicher Weise von einer Zustellung des Bescheides am 18.01.2013 aus.
Der Umstand, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2013 mit der Möglichkeit hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen zur Kenntnis gebracht.
Am 25.02.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Antwortschreiben ein, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass die zugeteilte Rechtsberatung durch den XXXX ihn erst nach zweimaliger telefonischer Urgenz seitens des Sozialen Dienstes (22.01.2013 und 30.01.2013) am 31.01.2013 um 9:55 Uhr in der Justizanstalt besuchen gekommen sei, was durch die Terminliste der Justizanstalt belegbar sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass seine Formalbeschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.Am 25.02.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Antwortschreiben ein, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass die zugeteilte Rechtsberatung durch den römisch 40 ihn erst nach zweimaliger telefonischer Urgenz seitens des Sozialen Dienstes (22.01.2013 und 30.01.2013) am 31.01.2013 um 9:55 Uhr in der Justizanstalt besuchen gekommen sei, was durch die Terminliste der Justizanstalt belegbar sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass seine Formalbeschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.
4. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.01.2012 wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und wegen unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde unter anderem "das durch drei einschlägige Vorstrafen bereits schwer belastete Vorleben, die neuerliche Delinquenz während offener Probezeit sowie der äußerst rasche Rückfall" gewertet.4. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.01.2012 wegen schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und wegen unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde unter anderem "das durch drei einschlägige Vorstrafen bereits schwer belastete Vorleben, die neuerliche Delinquenz während offener Probezeit sowie der äußerst rasche Rückfall" gewertet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG I BGBL. Nr. 200/1982 i.d.g.F. ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG römisch eins BGBL. Nr. 200 aus 1982, i.d.g.F. ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß Paragraph 21, ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden (§ 22 Abs. 2 ZustellG).Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden (Paragraph 22, Absatz 2, ZustellG).
2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
2.3. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 17.01.2013 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 31.01.2013 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
21.11.2013