Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B1 415.248-3/2013/2E
B1 415.242-3/2013/2E
B1 415.245-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.702-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 07.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.702-BAG wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 07.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.702-BAG wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.703-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 07.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.703-BAG wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 07.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.703-BAG wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.704-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 07.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.704-BAG wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 07.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zahl: 13 06.704-BAG wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma, beantragten erstmals am 16.08.2010 die Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie ihre Identität durch Vorlage mazedonischer Reisepässe belegten, aus denen ersichtlich war, dass die Beschwerdeführer an der Außengrenze bei einem Grenzübergang in Ungarn am 15.08.2010 zur visumfreien Einreise zugelassen worden sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers; die Einreise und Stellung von Asylanträgen erfolgte damals gemeinsam mit dem weiteren (volljährigen) Sohn XXXX des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma, beantragten erstmals am 16.08.2010 die Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie ihre Identität durch Vorlage mazedonischer Reisepässe belegten, aus denen ersichtlich war, dass die Beschwerdeführer an der Außengrenze bei einem Grenzübergang in Ungarn am 15.08.2010 zur visumfreien Einreise zugelassen worden sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers; die Einreise und Stellung von Asylanträgen erfolgte damals gemeinsam mit dem weiteren (volljährigen) Sohn römisch 40 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
In den damaligen Asylverfahren wurden Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.08.2010 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 gemäß § 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer sind am 17.09.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.In den damaligen Asylverfahren wurden Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.08.2010 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 gemäß Paragraph 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer sind am 17.09.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
1.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin und der genannte weitere (volljährige) Sohn beantragten am 02.07.2011 nach illegaler Einreise die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 01.08.2011 für sich und als gesetzlicher Vertreter für den Drittbeschwerdeführer die Gewährung von internationalem Schutz.
Bei einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.09.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine Familie der Volksgruppe der Roma angehöre und türkisch sprechen würde. Seine Muttersprache sei Romanes. Er führte aus, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland - nach dem abgeschlossenen ersten Asylverfahren in Österreich - von Kamerateams belästigt worden seien. Es sei eine Diskussion entstanden und daraufhin die Polizei dazugekommen. Als er sich bei der Polizei darüber beschwert habe, sei er von Polizisten geschlagen und in Haft genommen worden. Er sei einvernommen und gefragt worden, weshalb er Asyl beantragt habe. Er sei nach zwei Stunden entlassen worden.
Nach vier Monaten sei er dazu gerichtlich einvernommen und gefragt worden, weshalb er Mazedonien verlassen habe. Nach weiteren vier Monaten habe er einen "Haftbefehl" erhalten und eineinhalb Monate im Gefängnis verbringen müssen. Während dieser Zeit habe sich niemand um seine Familie kümmern können und seine Ehefrau sei erkrankt. Deshalb seien sein Sohn und seine Frau nach Österreich geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort von den mazedonischen Behörden eingesperrt werden.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.09.2011 legte die Zweitbeschwerdeführerin diverse ihren Gesundheitszustand betreffende Unterlagen vor und brachte ergänzend vor, dass sie regelmäßig Medikamente nehmen und einen Arzt aufsuchen müsse. Sie sei sehr schwach und habe Probleme mit der Lunge. Sie mache keine eigenen Fluchtgründe geltend und habe wegen der Probleme ihres Ehemannes nicht in Mazedonien bleiben können. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte die Gewährung desselben Schutzes, wie er ihrem Mann gebühre.
Aus einem in diesem Verfahren vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje vom 01.11.2010 zum Thema Behandlung von Krankheiten in Mazedonien geht unter anderem hervor, dass es in jeder mazedonischen Stadt Fachärzte für die Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Gastroenteropathologie, Chirurgie, Neurologie und Endokrinologie gebe. Jeder mazedonische Staatsbürger, der krankenversichert sei, habe das Recht auf eine kostenlose medizinische Versorgung. Dabei würde ein Selbstbehalt in Höhe von 5 % bis 10 % pro Behandlung bzw. Untersuchung verrechnet werden. Für Bedürftige seien der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Da viele Medikamente de facto nicht erhältlich seien, sei dies allerdings eine eher theoretische Vergünstigung. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren werde der staatliche Gesundheitsdienst ebenfalls kostenlos gewährt. Die medizinische Versorgung in Mazedonien würde nicht westlichen Standards entsprechen. Neben dem staatlichen Gesundheitswesen würden jedoch auch private Behandlungseinrichtungen mit besseren Standards existieren.
1.2.2. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 17.11.2011 die (zweiten) Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2012 wurden die Beschwerden der genannten Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch bei Zugrundelegung des vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Umstandes, dass es im Zuge der Rückkehr nach Mazedonien zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Journalisten gekommen sei und dieser daraufhin von der mazedonischen Polizei angehalten und vernommen worden sei, wurde es vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Inhalte von Länderberichten als nicht glaubhaft beurteilt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der Stellung eines Asylantrages in Österreich zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei oder dass frühere Asylwerber bei einer Rückkehr nach Mazedonien verfolgt oder in Haft angehalten würden.1.2.2. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 17.11.2011 die (zweiten) Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2012 wurden die Beschwerden der genannten Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch bei Zugrundelegung des vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Umstandes, dass es im Zuge der Rückkehr nach Mazedonien zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Journalisten gekommen sei und dieser daraufhin von der mazedonischen Polizei angehalten und vernommen worden sei, wurde es vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Inhalte von Länderberichten als nicht glaubhaft beurteilt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der Stellung eines Asylantrages in Österreich zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei oder dass frühere Asylwerber bei einer Rückkehr nach Mazedonien verfolgt oder in Haft angehalten würden.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Vorliegen einer pulmonalen Herzkrankheit diagnostiziert, die eine medikamentöse Therapie und regelmäßige Kontrolle erforderlich mache, wobei es sich bei der vorliegenden Beeinträchtigung um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle und vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ersichtlich sei, dass die erforderliche Behandlung einer solchen Erkrankung im Herkunftsstaat möglich sei.
1.3. Im Frühjahr 2013 reiste zunächst der Erstbeschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben mit seinem mazedonischen Reisepass legal über die Außengrenze ein und hielt sich zunächst ohne Anmeldung bei Bekannten in Österreich auf. Am 20.05.2013 reisten die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer mit ihren mazedonischen Reisepässen über die Außengrenze ein. Am 23.05.2013 stellten die Beschwerdeführer neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 24.05.2013 an, dass er ausschließlich wegen der Krankheit seiner Frau nach Österreich eingereist sei, die Leber- und Herzbeschwerden und auch psychische Probleme habe. In Mazedonien habe man sie nicht behandelt, weil die Familie kein Geld gehabt habe. Diese Angaben würden auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gelten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 06.06.2013 an, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie krank sei und in Österreich behandelt werden wolle; sonst habe sie keine Asylgründe.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.09.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in medikamentöser Behandlung sei und eine Therapie mit Flüssigsauerstoff erhalte. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Arztschreiben und Bestätigungen von Krankenanstalten vor, aus denen ersichtlich ist, dass sie im Mai und Juni 2013 auf Grund von diffuser abdomineller Schmerzsymptomatik bei bekannter Vorerkrankung einer pulmonal arteriellen Hypertonie wiederholt in Krankenanstalten zur weiteren Abklärung der Beschwerden stationär aufgenommen wurde. Dem Arztbrief eines Universitätsklinikums vom 19.08.2013 ist ersichtlich, dass eine weitere stationäre Aufnahme zur (nach einem entsprechenden bereits im Jahr 2011 in Salzburg erfolgten Untersuchung) neuerlichen Durchführung einer Herzkathederuntersuchung erfolgt ist. Die Entlassung am 21.08.2013 im guten allgemeinen Zustand erfolgte mit einer medikamentösen Therapieempfehlung.
Die Zweitbeschwerdeführerin räumte auf Befragen ein, dass sie in Österreich schon zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und jeweils ausgewiesen worden sei. Im Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Ihrer Familie in einem Mietshaus gewohnt und der Erstbeschwerdeführer habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Österreich befinden sich mit ihr neben dem Erstbeschwerdeführer und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer auch ihr volljähriger Sohn XXXX und ihre Schwiegertochter sowie ein weiterer volljähriger Sohn und eine weitere volljährige Tochter, zu denen sie keinen Kontakt habe.Die Zweitbeschwerdeführerin räumte auf Befragen ein, dass sie in Österreich schon zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und jeweils ausgewiesen worden sei. Im Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Ihrer Familie in einem Mietshaus gewohnt und der Erstbeschwerdeführer habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Österreich befinden sich mit ihr neben dem Erstbeschwerdeführer und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer auch ihr volljähriger Sohn römisch 40 und ihre Schwiegertochter sowie ein weiterer volljähriger Sohn und eine weitere volljährige Tochter, zu denen sie keinen Kontakt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen, um eine Behandlung ihrer Krankheit in Anspruch zu nehmen. Auf Nachfrage nach etwaigen weiteren Gründen brachte sie vor, dass ihre Schwiegertochter zwangsverheiratet hätte werden sollen und nunmehr deren Vater den Sohn XXXX der Zweitbeschwerdeführerin töten wolle, weil er diese Schwiegertochter heimlich geheiratet habe. Zum Vorhalt, dass die genannte Schwiegertochter angegeben habe, ihr Vater sei mit der Eheschließung mittlerweile einverstanden, behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass dies eine Lüge sei.Die Zweitbeschwerdeführerin sei ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen, um eine Behandlung ihrer Krankheit in Anspruch zu nehmen. Auf Nachfrage nach etwaigen weiteren Gründen brachte sie vor, dass ihre Schwiegertochter zwangsverheiratet hätte werden sollen und nunmehr deren Vater den Sohn römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin töten wolle, weil er diese Schwiegertochter heimlich geheiratet habe. Zum Vorhalt, dass die genannte Schwiegertochter angegeben habe, ihr Vater sei mit der Eheschließung mittlerweile einverstanden, behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass dies eine Lüge sei.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2013 an, dass er im Februar 2013 nach Wien gekommen sei. Im Herkunftsstaat habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in einem kleinen Mietshaus gewohnt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Österreich seien eine verheiratete Tochter und ein Sohn des Erstbeschwerdeführers aufhältig, zu denen dieser und seine Ehegattin keinen Kontakt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei im Februar nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seiner Frau Geld zu schicken. Auf weitere Nachfrage nach Gründen der Ausreise gab er an, dass die Beschwerdeführer wegen der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen seien, deren Behandlung sie in Mazedonien nicht bezahlen könnten. Über die Verehelichung seines Sohnes XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass die Hochzeit vor ca. 3 oder 3 1/2 Monaten stattgefunden habe und dass der Vater der Schwiegertochter des Erstbeschwerdeführers die Zustimmung zur Ehe gegeben habe, nachdem er vom "verschmähten Bräutigam" angegriffen worden sei und darüber wütend gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet der Erstbeschwerdeführer keine Probleme, aber seine Frau sei krank.Der Erstbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2013 an, dass er im Februar 2013 nach Wien gekommen sei. Im Herkunftsstaat habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer in einem kleinen Mietshaus gewohnt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Österreich seien eine verheiratete Tochter und ein Sohn des Erstbeschwerdeführers aufhältig, zu denen dieser und seine Ehegattin keinen Kontakt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei im Februar nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seiner Frau Geld zu schicken. Auf weitere Nachfrage nach Gründen der Ausreise gab er an, dass die Beschwerdeführer wegen der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen seien, deren Behandlung sie in Mazedonien nicht bezahlen könnten. Über die Verehelichung seines Sohnes römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass die Hochzeit vor ca. 3 oder 3 1/2 Monaten stattgefunden habe und dass der Vater der Schwiegertochter des Erstbeschwerdeführers die Zustimmung zur Ehe gegeben habe, nachdem er vom "verschmähten Bräutigam" angegriffen worden sei und darüber wütend gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet der Erstbeschwerdeführer keine Probleme, aber seine Frau sei krank.
Der genannte Sohn XXXX des Erstbeschwerdeführers, der am 17.06.2013 nach illegaler Einreise in Österreich jedenfalls einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab laut Einsichtnahme im AIS bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2013 an, dass er Verfolgung seitens des Ex-Verlobten seiner Frau und dessen Brüder befürchte, während sein Schwiegervater der Eheschließung zugestimmt habe.Der genannte Sohn römisch 40 des Erstbeschwerdeführers, der am 17.06.2013 nach illegaler Einreise in Österreich jedenfalls einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab laut Einsichtnahme im AIS bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2013 an, dass er Verfolgung seitens des Ex-Verlobten seiner Frau und dessen Brüder befürchte, während sein Schwiegervater der Eheschließung zugestimmt habe.
1.4. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.4. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern als Grund für die Ausreise ausdrücklich auf den Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen hätten, in Österreich medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe als Grund der Ausreise die seit fünf Jahren bestehende pulmonale Herzerkrankung geltend gemacht, die jedoch nicht lebensbedrohlich und auch im Herkunftsstaat behandelbar sei.
Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt.
1.5. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Eingaben vom 07.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer von einer Familie auf Grund einer Ehrverletzung verfolgt würden. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach wegen der Ehrverletzung eine Blutrache drohe, sei von der Behörde vollkommen ignoriert worden. Zudem leide die Zweitbeschwerdeführerin an pulmonalarterieller Hypertonie und hätte keinen direkten Zugang zu medizinischer Behandlung in Mazedonien wegen der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Roma. Den Ausführungen in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass in Mazedonien nachweisen könnten und deshalb Zugang zu Behandlung hätten, werde entgegengehalten, dass bei einer Rückführung der Reisepass entzogen würde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin die kostenfreie Behandlung nicht in Anspruch nehmen könne.
Der Beschwerde wurde eine am 03.10.2013 ausgestellte ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin angeschlossen, wonach eine Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin per Flugzeug nicht empfohlen werde und vor Transportantritt eine Blutgasanalyse empfohlen werde, um die Notwendigkeit einer Sauerstoffgabe während des Transportes zu evaluieren. Außerdem müsse eine Weiterführung der empfohlenen medikamentösen Therapie im Herkunftsstaat gewährleistet sein. Dem Beschwerdeschreiben wurde auch eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 03.10.2013 angeschlossen.
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die Behörde jegliche Ermittlungen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gänzlich unterlassen habe. Im Beschwerdeschreiben wurden Abschnitte aus Länderberichten über im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer erfolgte Polizeiübergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma zitiert sowie Ausführungen über Verfahren zur Entziehung von Reisedokumenten von mazedonischen Staatsangehörigen, welche zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zurückgeführt oder deportiert werden, getätigt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Beschwerdeführer sind nach erstmaliger Antragstellung im August 2010 und negativen Entscheidungen über ihre Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz im September 2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Nach illegaler Einreise am 02.07.2011 bzw. am 01.08.2011 beantragten die Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von internationalem Schutz. Sie sind nach dem Ergehen abweisender Beschwerdeentscheidungen im Februar 2012 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Die Beschwerdeführer haben nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat in einem Mietshaus in ihrem Herkunftsort gewohnt und ihren Lebensunterhalt durch Erträge aus Gelegenheitsarbeiten des Erstbeschwerdeführers bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre etwa seit fünf Jahren festgestellte pulmonal arterielle Hypertonie die erforderliche medikamentöse Behandlung erhalten. Es wurde bestätigt, dass sich die vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag behauptete Bedrohung durch etwaige staatliche Sanktionen wegen der Stellung von Asylanträgen im Ausland nicht verwirklicht hat.
Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat (neuerlich) im Februar bzw. im Mai 2013 unter Verwendung ihrer Reisepässe aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sind dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere keine Bedrohung wegen der Eheschließung durch ihren Sohn XXXX - sei es seitens der Familie der Ehegattin, sei es seitens ihres verschmähten Verlobten und dessen Familie - zu erwarten. Sie könnten vor einer etwaigen derartigen Bedrohung von nichtstaatlicher dritter Seite den Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat (neuerlich) im Februar bzw. im Mai 2013 unter Verwendung ihrer Reisepässe aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sind dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere keine Bedrohung wegen der Eheschließung durch ihren Sohn römisch 40 - sei es seitens der Familie der Ehegattin, sei es seitens ihres verschmähten Verlobten und dessen Familie - zu erwarten. Sie könnten vor einer etwaigen derartigen Bedrohung von nichtstaatlicher dritter Seite den Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgungshandlungen oder schwerwiegenden Benachteiligungen ausgesetzt wären.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine pulmonale Herzkrankheit diagnostiziert. Es ist die Einnahme verschiedener Medikamente notwendig und es bedarf regelmäßiger Kontrollen. Es handelt sich bei der festgestellten Beeinträchtigung um keine lebensbedrohliche Erkrankung. Vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass eine erforderliche Behandlung einer solchen Erkrankung im Herkunftsstaat möglich ist. Die übrigen Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Verwandten, zu denen sie in einer besonderen Nahebeziehung oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, oder sonstige Bindungen. Zu einer volljährigen verheirateten Tochter und zu einem volljährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Kontakt. Der weitere verheiratete Sohn XXXX, der sich seit Juni 2013 als Asylwerber in Österreich aufhält, wohnt mit seiner Ehefrau in derselben Unterkunft wie die Beschwerdeführer.Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Verwandten, zu denen sie in einer besonderen Nahebeziehung oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, oder sonstige Bindungen. Zu einer volljährigen verheirateten Tochter und zu einem volljährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Kontakt. Der weitere verheiratete Sohn römisch 40 , der sich seit Juni 2013 als Asylwerber in Österreich aufhält, wohnt mit seiner Ehefrau in derselben Unterkunft wie die Beschwerdeführer.
Diese üben keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Drittbeschwerdeführer besucht im Schuljahr 2013/2014 die zweite Klasse einer Volkschule.Diese üben keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Drittbeschwerdeführer besucht im Schuljahr 2013 aus 2014, die zweite Klasse einer Volkschule.
Die Beschwerdeführer verfügen über Reisepässe und damit über einen registrierten Wohnsitz im Herkunftsstaat. Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in ihrer (wirtschaftlichen) Existenz gefährdet wären.
2.2 Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Allgemeine Lage
Am 24.3.2013 fanden Lokalwahlen statt. Der Wahlverlauf war durchwegs ruhig. Auffallend die starke Polizeipräsenz vor den Wahllokalen. Positiv vermerkt wurde von allen Beobachtern die fast flächendeckende Präsenz mazedonischer NGOs (v.a. MOST) in den Wahllokalen. Diese bemängelten gelegentlich gewisse Unregelmäßigkeiten. Auffallendstes Randereignis waren zwei - sich später als falsch herausstellende - Bombenalarme auf den beiden internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid. In einer ersten Bewertung bezeichnete der Leiter der ODIHR-Beobachtermission Geert-Hinrich Ahrens die Wahlen als "efficiently administered and highly competitive.", wenn auch die Kampagne infolge einseitiger Medienabdeckung und Vermengung von Staats- und Parteiaktivitäten den Kandidaten nicht die gleichen Voraussetzungen für ihre Wahlkämpfe geboten hätten. Die Regierungspartei VMRO/DPME sieht sich als großer Wahlsieger. Tatsächlich wird sie weiterhin den Bürgermeister von Skopje stellen und dürfte in 54 von 78 Gemeinden siegen, ihr albanischer Koalitionspartner DUI in weiteren 12, SDSM in 7, restliche an Kleinparteien bzw. Unabhängige. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
Mazedonien hat positive Nachrichten aus Brüssel erhalten. Der Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission bedeutet für das Land einen Schritt nach vorne und lässt bei vielen Mazedoniern wieder Hoffnung auf den baldigen Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen aufkommen, weil zum ersten Mal die Verhandlungen zur Lösung des Namensstreits mit Griechenland, auf Anregung der EU-Kommission, parallel zu den Beitrittsverhandlungen geführt werden sollen. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Ein kleiner Schritt nach vorn für Mazedonien, 16. Oktober 2012; http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/32415/, Zugriff 26.3.2013)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Sicherheitslage
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 4.4.2013)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Die faire Behandlung Angehöriger von Minderheiten soll auch durch die Vorschrift sicher gestellt werden, dass zu Beginn jedes Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Minderheit zunächst gefragt werden muss, ob sich der Beschuldigte eines Dolmetschers bedienen möchte, der ggf. von Amts wegen gestellt wird.
In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Polizeigewalt/Folter
Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen.
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden.
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen.
Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.
Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.
Ombudsmanninstitution/NGO
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile e/mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden.
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik; Stand: Oktober 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.4.2013)
Minderheiten
2012 kam es zu einer Reihe von gewalttätigen Vorfällen, die zu erhöhten Spannungen zwischen den Ethnien führten. Die Regierung bzw. die Behörden reagierten aber besonnen und angemessen, politische Führer riefen die Bevölkerung dabei zur Zurückhaltung und dabei zu gegenseitigem Respekt auf. Das Ohrid-Abkommen wurde zum ersten Mal nach zehn Jahren einer Überprüfung durch das Sekretariat für die Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens (SIOFA) unterzogen, wobei die Regierung einen diesbezüglichen Bericht über die Fortschritte und noch offenen Fragen veröffentlichte. Dieser Bericht trug wesentlich zur Verbesserung der interethnischen Kommunikation bei. Die Agentur zum Schutz von Minderheiten mit weniger als 20 Prozent Bevölkerungsanteil konnte ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit steigern, leidet aber unter mangelnden Ressourcen. Der Anteil an Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung betrug 29 Prozent, was als zufriedenstellend betrachtet werden kann. Einige der kleinen Minderheitengruppen blieben aber weiterhin unterrepräsentiert.
Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Roma
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visafreien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben rechtlichen wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der visafreien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und massive sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
Im Detail beinhalten die letztgenannten Maßnahmen solche, die die Beschäftigungslage verbessern helfen sollen. Dabei werden Ausbildungen für spezifische Berufe (z.B. Automechaniker, Friseurinnen...) angeboten. Dies soll auch durch die Inbetriebnahme von sog. "Roma Informationszentren" bewerkstelligt werden, die auch technische Hilfe für die Arbeit bei lokalen Gemeinschaften erhalten sollen. Weiters sollen vermehrt Roma-Kinder in das Schulsystem und die Tagesbetreuung inkludiert werden. Die medizinische Versorgung der Roma soll durch die Einsetzung von 16 sog. "Roma Gesundheitsmediatoren" verbessert werden. Durch die Fortsetzung öffentlicher Investitionen in die Infrastruktur von Roma-Siedlungen soll eine grundlegende Versorgung derselben mit fließendem Wasser, Strom und festen Straßen erreicht werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Vor allem Roma sind Opfer von sozialer Diskriminierung. Dies vor allem deshalb, als viele Roma über keine Identifikationspapiere verfügen, die jedoch für den Erhalt sozialer Dienstleistungen erforderlich sind. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen bzw. Hindernisse beim Zugang zu beseitigen.
Rückkehrfragen
Medizinische/soziale Versorgung
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012), 27.01.2013)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass sie Leistungen in Anspruch nehmen.
Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die medizinische Betreuungslage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Weiters ergibt sich auch aus dem bereits im Verfahren über den zweiten Antrag der Beschwerdeführer zugrunde gelegten Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 01.11.2010, dass es in jeder mazedonischen Stadt Fachärzte, etwa für die Innere Medizin oder Kardiologie gebe und der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten für Bedürftige kostenlos ist.
Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer wegen einer durch die Eheschließung Ihres Sohnes XXXX ausgelösten Ehrverletzung im Herkunftsstaat mit Verfolgungshandlungen wegen einer Blutrachekonstellation rechnen müssten, ist unzutreffend. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist deutlich zu ersehen, dass er eine derartige Bedrohung auch auf mehrere Nachfrage zu den Gründen seiner Ausreise in keiner Weise angesprochen hat. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Einvernahme am 04.09.2013 nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer selbst durch irgendjemand auf Grund der Eheschließung Ihres Sohnes XXXX gefährdet seien, sondern hat lediglich behauptet, dass die Eltern und Familienangehörigen der Ehefrau Ihres Sohnes diesen Sohn töten wollten, während sie keinerlei Hinweise auf etwaige Drohungen oder erfolgte Angriffe auf sich selbst oder den Erstbeschwerdeführer geäußert hat. Somit ist schon aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst zu ersehen, dass eine derartige Gefährdung nicht besteht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführer im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht haben, jemals einer konkreten Bedrohung oder einem Übergriff auf Grund eines solchen familiären Konfliktes ausgesetzt gewesen zu sein.Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer wegen einer durch die Eheschließung Ihres Sohnes römisch 40 ausgelösten Ehrverletzung im Herkunftsstaat mit Verfolgungshandlungen wegen einer Blutrachekonstellation rechnen müssten, ist unzutreffend. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist deutlich zu ersehen, dass er eine derartige Bedrohung auch auf mehrere Nachfrage zu den Gründen seiner Ausreise in keiner Weise angesprochen hat. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Einvernahme am 04.09.2013 nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer selbst durch irgendjemand auf Grund der Eheschließung Ihres Sohnes römisch 40 gefährdet seien, sondern hat lediglich behauptet, dass die Eltern und Familienangehörigen der Ehefrau Ihres Sohnes diesen Sohn töten wollten, während sie keinerlei Hinweise auf etwaige Drohungen oder erfolgte Angriffe auf sich selbst oder den Erstbeschwerdeführer geäußert hat. Somit ist schon aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst zu ersehen, dass eine derartige Gefährdung nicht besteht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführer im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht haben, jemals einer konkreten Bedrohung oder einem Übergriff auf Grund eines solchen familiären Konfliktes ausgesetzt gewesen zu sein.
Unabhängig davon ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über den behaupteten Konflikt im grundsätzlichen Widerspruch zu den darauf bezogenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und auch des angeblich betroffenen Sohnes stehe. Während die Zweitbeschwerdeführerin den Vater und sonstige Familienangehörige der Ehegattin Ihres Sohnes als Verfolger bezeichnet hat, hätten der Vater der Ehegattin sowohl nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers als auch seines Sohnes XXXX der Eheschließung zugestimmt und würde die Verfolgungsgefahr nach den Behauptungen des Sohnes XXXX vielmehr seitens des verschmähten früheren Verlobten seiner nunmehrigen Ehegattin bestehen. Diese widersprüchlichen Ausführungen zum Grundsachverhalt des behaupteten familiären Konfliktes legen nahe, dass es sich tatsächlich um ein tatsachenwidrig konstruiertes Vorbringen handelt, zumal die Zweitbeschwerdeführerin den Widerspruch auf ausdrücklichen Vorhalt während der Einvernahme nicht auszuräumen im Stande war.Unabhängig davon ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über den behaupteten Konflikt im grundsätzlichen Widerspruch zu den darauf bezogenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und auch des angeblich betroffenen Sohnes stehe. Während die Zweitbeschwerdeführerin den Vater und sonstige Familienangehörige der Ehegattin Ihres Sohnes als Verfolger bezeichnet hat, hätten der Vater der Ehegattin sowohl nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers als auch seines Sohnes römisch 40 der Eheschließung zugestimmt und würde die Verfolgungsgefahr nach den Behauptungen des Sohnes römisch 40 vielmehr seitens des verschmähten früheren Verlobten seiner nunmehrigen Ehegattin bestehen. Diese widersprüchlichen Ausführungen zum Grundsachverhalt des behaupteten familiären Konfliktes legen nahe, dass es sich tatsächlich um ein tatsachenwidrig konstruiertes Vorbringen handelt, zumal die Zweitbeschwerdeführerin den Widerspruch auf ausdrücklichen Vorhalt während der Einvernahme nicht auszuräumen im Stande war.
Unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Bestehens einer derartigen Bedrohungssituation durch Privatpersonen angesichts der Einrichtung eines wirksamen Polizei- und Justizsystems samt entsprechenden Kontrollinstanzen im Herkunftsstaat Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen.
Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafverfolgung eingerichtet ist und dass auch Maßnahmen zur internen Kontrolle und Einhaltung von professionellen Standards innerhalb der Sicherheitsverwaltung verwirklicht sind. Im Falle der Verwirklichung von Übergriffen gegen den Erstbeschwerdeführer hätte dieser daher die Möglichkeit, Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und findet dort auch Mechanismen vor, um etwaigem polizeilichen Fehlverhalten entgegentreten zu können. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Bedrohungssituation seitens der zuständigen Behörden Unterstützung verweigert werden solle, zumal er nach dem behaupteten Angriff nach eigenen Angaben keine Strafanzeige erstattet habe.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Mazedonien vor allem aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und um (im Falle der Zweitbeschwerdeführerin) medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. So gaben auch die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen an, ihren Heimatstaat unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil sie keine Arbeit bekommen würden, verlassen zu haben.
Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist weiters ersichtlich, dass Angehörigen der Volksgruppe der Roma keine politische oder religiöse Verfolgung droht und dass es auch keine ethnisch diskriminierenden Gesetze oder Vorschriften gibt.
Da die Beschwerdeführer über Reisepässe verfügen, ist ersichtlich, dass sie an einem Wohnsitz registriert waren und auch Zugang zu Sozialleistungen haben. Die Beschwerdebehauptung, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr die Reisepässe entzogen würden und daher die Zweitbeschwerdeführerin keinen Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung haben werde, ist unzutreffend. Wie sich nämlich jeweils nach Abschluss der Verfahren über den von den Beschwerdeführer in Österreich gestellten ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und der anschließenden Rückkehr in den Herkunftsstaat gezeigt hat, haben die Behörden des Herkunftsstaates keinerlei Schritte zur Entziehung der Reisepässe der Beschwerdeführer unternommen, sondern befinden sich diese nach wie vor in ihrem Besitz. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Falle einer etwaigen neuerlichen Rückkehr nach Abschluss der vorliegenden Verfahren zu einer derartigen Maßnahme kommen sollte.
3.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer weder anlässlich der Einräumung von Parteiengehör durch das Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf erfolgte Polizeiübergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma gehen ins Leere, da die Beschwerdeführer eine derartige Gefährdung im Verfahren niemals vorgebracht, sondern vielmehr angegeben haben, dass sie mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme haben.
Auch die Beschwerdeausführungen auf im Herkunftsstaat geführte Verfahren zur Entziehung von Reisepässen von Personen, welche zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise oder die Aufenthaltsbestimmungen zurückgeführt werden, zeigen keine Gefährdung der Beschwerdeführer durch etwaige dadurch ausgelöste Einschränkungen ihres Zuganges zu staatliches Leistungen auf, da derartige Maßnahmen durch eine freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat vermieden werden können.
3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - eine Unterkunft beziehen und den Lebensunterhalt der Familie aus Gelegenheitsarbeiten und durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort - wie auch nach der im Februar 2012 erfolgten Rückreise bis zur neuerlichen Ausreise im Mai 2013 - Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung haben werde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Bei der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen wegen der Eheschließung des Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich auch bei Wahrunterstellung um ein kriminelles Delikt eines Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, weil er dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Unabhängig davon ist auch festzuhalten, dass diese behauptete Drohung kriminell motiviert und nicht auf einen in Art. I Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund zurückführbar ist; sie kann allein deshalb nicht zur Gewährung von Asyl führen.Unabhängig davon ist auch festzuhalten, dass diese behauptete Drohung kriminell motiviert und nicht auf einen in Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund zurückführbar ist; sie kann allein deshalb nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet zwar an einer pulmonalen Herzerkrankung, welche eine medikamentöse Behandlung indiziert und regelmäßige Kontrollen erfordert; diese gesundheitlichen Beeinträchtigung ist allerdings nicht als außerordentlich schwerwiegend und lebensbedrohend einzustufen und erreicht im Hinblick auf die in Mazedonien bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch der Aufenthalt nach der letzten Rückkehr in den Herkunftsstaat im Februar 2012 bis zur neuerlichen Ausreise im Mai 2013 hat nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin geführt.Die Zweitbeschwerdeführerin leidet zwar an einer pulmonalen Herzerkrankung, welche eine medikamentöse Behandlung indiziert und regelmäßige Kontrollen erfordert; diese gesundheitlichen Beeinträchtigung ist allerdings nicht als außerordentlich schwerwiegend und lebensbedrohend einzustufen und erreicht im Hinblick auf die in Mazedonien bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Auch der Aufenthalt nach der letzten Rückkehr in den Herkunftsstaat im Februar 2012 bis zur neuerlichen Ausreise im Mai 2013 hat nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin geführt.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten und erforderlichenfalls Inanspruchnahme von Sozialleistungen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Z 22 AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (§ 34 AsylG) erfolgen.4. Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.
5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben im Februar 2013 bzw. im Mai 2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 23.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben im Februar 2013 bzw. im Mai 2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 23.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall auch die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen.
5.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.5.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Zu dem seit seiner Einreise im Juni 2013 an derselben Adresse wie die Beschwerdeführer in Österreich lebenden volljährigen verheiratetem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besteht ein Familienleben mit auf Grund der Volljährigkeit dieses Sohnes und dessen erfolgter Eheschließung nur geringer Beziehungsintensität, wobei dieser volljährige Sohn der Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gelebt hatte. Die Ausweisung der Beschwerdeführer bildet daher keinem unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens in Bezug auf diesen volljährigen verheirateten Sohn.
Zu einer weiteren im Bundesgebiet aufhältigen volljährigen verheirateten Tochter und einem volljährigen Sohn haben die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Verfahren keinerlei Kontakt und bildet die Ausweisung daher auch keine unzulässigen Eingriff in ein etwaiges Recht auf Achtung des Familienlebens in Bezug auf diese beiden Kinder.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008,
Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise im Februar bzw. Mai 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass das Aufenthaltsrecht seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration dieser Beschwerdeführer in Österreich ergeben.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht im laufenden Schuljahr 2013/2014 die 2. Klasse einer Volkschule, woraus sich ein Interesse am weiteren Aufenthalt ergibt. Da er sich aber in einem anpassungsfähigen Alter befindet, im Herkunftsstaat geboren ist und dessen Sprache als Muttersprache beherrscht und im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Eltern ausreisen würde, stellt die Beendigung seines Aufenthalts keine unzumutbare Härte dar.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht im laufenden Schuljahr 2013 aus 2014, die 2. Klasse einer Volkschule, woraus sich ein Interesse am weiteren Aufenthalt ergibt. Da er sich aber in einem anpassungsfähigen Alter befindet, im Herkunftsstaat geboren ist und dessen Sprache als Muttersprache beherrscht und im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Eltern ausreisen würde, stellt die Beendigung seines Aufenthalts keine unzumutbare Härte dar.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine Mängel der Entscheidungen über die Ausweisung dargetan.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.11.2013