Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 438.552-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zahl: 13 06.127-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zahl: 13 06.127-EAST OST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen beantragte am 10.05.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins. Der am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen beantragte am 10.05.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.05.2013 gab der Antragsteller auf Befragen zu Protokoll, am 12.11.2012 von Sanaa über Bahrain nach Frankfurt geflogen zu sein und sei er in der Folge per Bahn über Hamburg und Kopenhagen nach Stockholm gefahren und habe er am 19.11.2012 dort um Asyl angesucht. Auf Nachfrage gab der nunmehrige Beschwerdeführer weiters zu Protokoll, dass er am 11.02.2013 von den schwedischen Behörden informiert worden sei, dass für sein Asylverfahren Deutschland zuständig wäre und habe er für Deutschland ein Visum erhalten. Er habe für das Visum 3.000,- US-Dollar bezahlt und sei ihm das Visum am XXXX von der Deutschen Botschaft Sanaa ausgefolgt worden. Der Antragsteller wurde am 20.11.2012 in Göteborg erkennungsdienstlich behandelt.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.05.2013 gab der Antragsteller auf Befragen zu Protokoll, am 12.11.2012 von Sanaa über Bahrain nach Frankfurt geflogen zu sein und sei er in der Folge per Bahn über Hamburg und Kopenhagen nach Stockholm gefahren und habe er am 19.11.2012 dort um Asyl angesucht. Auf Nachfrage gab der nunmehrige Beschwerdeführer weiters zu Protokoll, dass er am 11.02.2013 von den schwedischen Behörden informiert worden sei, dass für sein Asylverfahren Deutschland zuständig wäre und habe er für Deutschland ein Visum erhalten. Er habe für das Visum 3.000,- US-Dollar bezahlt und sei ihm das Visum am römisch 40 von der Deutschen Botschaft Sanaa ausgefolgt worden. Der Antragsteller wurde am 20.11.2012 in Göteborg erkennungsdienstlich behandelt.
Das Bundesasylamt hat sodann das Königreich Schweden mit E-Mail via DubliNet vom 14.05.2013 unter Hinweis auf den angegebenen Reiseweg sowie die weiteren spezifizierenden Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers ersucht, den Antragsteller aufzunehmen. Mit Schreiben vom 22.05.2013 lehnte Schweden die Übernahme des Antragstellers ab; dies mit dem Hinweis, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Antragstellung in Schweden ein deutsches Schengen-Visum, welches gültig war, als er ansuchte, vorgelegt habe und wurde diesbezüglich ein Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland geführt, welches mit der positiven Beantwortung Deutschlands vom 29.01.2013 endete.
Das Bundesasylamt hat in der Folge Deutschland mit E-Mail via DubliNet vom 23.05.2013 unter Hinweis auf den erhobenen Sachverhalt sowie das geführte Konsultationsverfahren zwischen Schweden und Deutschland, ersucht, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit Schreiben vom 29.05.2013 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Das Bundesasylamt hat in der Folge Deutschland mit E-Mail via DubliNet vom 23.05.2013 unter Hinweis auf den erhobenen Sachverhalt sowie das geführte Konsultationsverfahren zwischen Schweden und Deutschland, ersucht, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit Schreiben vom 29.05.2013 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 19.06.2013 gab der nunmehrige Beschwerdeführer auf Befragen an, zuckerkrank zu sein und außerdem in der Nacht sehr schlecht zu schlafen und führe dies auf seinen seelischen Zustand zurück und nehme er auch diesbezüglich Medikamente, jedoch könne er der Einvernahme folgen. Der Beschwerdeführer dokumentierte auch die Medikamentenverordnung eines Arztes. Unter einem legte der Antragsteller eine "psychologische Stellungnahme" des "XXXX" vom 29.05.2013 vor, worin - zusammengefasst - die Empfehlung einer psychiatrischen und psychologischen Untersuchung abgegeben wird. Im Weiteren legte der Antragsteller Unterlagen betreffend Sachverhalte aus dem Staat Jemen vor. Auf Befragen gab der Antragsteller sohin weiters an, im Bereich der Europäischen Union sowie insbesondere Österreichs, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins und Islands über keinerlei enge verwandtschaftliche oder sonstige enge Bindungen zu verfügen.
Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit der Bundesrepublik Deutschland und der geplanten weiteren Vorgehensweise inklusive Ausweisung gab der Antragsteller zu Protokoll, er wolle auf gar keinen Fall nach Deutschland und gebe es "ein Agreement zwischen Jemen und Deutschland". Auf Basis dieses Agreements würden die Deutschen ihn sehr schnell nach dem Jemen zurückschicken und ihm gegenüber argumentieren, dass sein Leben dort nicht in Gefahr sei, weil er sein Land offiziell mit einem deutschen Visum habe verlassen können. Seine Familie habe 3.000,-- US-Dollar an mehrere Offiziere bezahlt, sodass er beim Verlassen des Landes nicht festgenommen worden sei. Hätte ein anderer Offizier ihn am Flughafen erwischt, hätte man ihn sofort festgenommen. Viele Mitglieder seiner Bewegung seien von Deutschland nach dem Jemen zurückgeschickt worden oder würden bald zurückgeschickt werden. Es handle sich um wichtige Persönlichkeiten in seiner Heimat und sei er im Vergleich dazu weniger wichtig. Seine gesundheitliche Lage habe sich verschlechtert, ebenso seine Zuckerkrankheit sowie seine nervliche Situation, da er sich fürchte, nach dem Jemen zurückgeschickt zu werden. Im Weiteren verwies der Antragsteller neuerlich auf eine vorliegende Zuckerkrankheit (Diabetes-Erkrankung).
Hervorzuheben sind Unterlagen des Antragstellers (dem Internet entnommen), wonach aufgrund von Beziehungen zwischen Deutschland und der Republik Jemen Personen, deren Asylansuchen in Deutschland negativ bewertet worden war, "wahrscheinlich" nach dem Jemen abgeschoben würden. Abschließend wurde der Antragsteller auf die vorliegende Asylsituation in Deutschland verwiesen und gab er hiezu an, dass ihm klar sei, dass Deutschland eine moderne Zivilisation sei und wisse dies jeder, das ändere jedoch nichts an seinem Bedenken, wegen eines Häftlingsaustausches bzw. der drohenden Abschiebung nach dem Jemen. Wegen der Behandlung seine Erkrankungen habe er keinerlei Bedenken. Mit Stellungnahme vom 26.06.2013 verwies der Antragsteller auf ein bestehendes Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem Jemen sowie verwies er neuerlich auf den Fall eines Beraters des früheren Staatspräsidenten des Jemens, welcher ebenfalls geflohen sei, um dort internationalen Schutz zu suchen und sei dessen Asylantrag abgelehnt worden und wäre dieser nach dem Jemen abgeschoben worden. Mit ergänzender Stellungnahme legte der Antragsteller Medienberichte über ein zwischen dem Jemen und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Sicherheitsabkommen vor.
Der Antragsteller wurde sodann im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer medizinischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 04.07.2013 festgestellt, dass aus aktueller Sicht keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, ebensowenig andere psychische Krankheitssymptome. Nach Wahrung des Parteiengehörs ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen mit neuerlicher Eingabe, worin er bekräftigte, dass es stimme, dass er bei der Psychiaterin angegeben hätte, gesund zu sein, jedoch sei er in großer Sorge von Deutschland in der Folge nach dem Jemen abgeschoben zu werden und habe er nach dem letzten Arztbesuch bemerkt, dass er sehr nervös sei und oft aus großer Angst schrei und habe er versucht, sich das Leben zu nehmen und hätten seine Freunde dies jedoch verhindert. Was seine Zuckerkrankheit betreffe, sei dies nicht gefährlich und stabil. Des Weiteren fürchte er lediglich Auswirkungen auf seine Zeugungsfähigkeit. Mit weiterer Eingabe vom 20.09.2013 bezog sich der Antragsteller neuerlich darauf, dass Deutschland ihn nach dem Jemen zurückschieben würde mit der Behauptung, er habe den Jemen mit einem offiziellen Visum verlassen, da man nicht wisse, dass er durch Bestechung den Flughafen habe verlassen können. Im Weiteren verwies er auf bereits vorgelegte Unterlagen betreffend Massenabschiebungen von jemenitischen Asylwerbern und ehemaligen jemenitischen Politikern nach dem Jemen. Im weiteren verwies der Antragsteller darauf, dass neben seiner Zuckerkrankheit, die erhebliche Auswirkung auf seine Gesundheit habe, er jetzt auch in großer Sorge lebe, nach dem Jemen abgeschoben zu werden und suche die jemenitische Polizei ständig nach ihm und habe er auch Sorgen um seine Frau und seinen Sohn.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.10.2013, Zahl: 13 06.127-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. In dem nunmehr im Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation in der Bundesrepublik Deutschland getroffen. Beweiswürdigend wurde auf das Vorbringens des Antragstellers hinsichtlich einer befürchteten Weiterschiebung nach dem Jemen ausgeführt, dass den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht entnehmbar sei, dass er ohne Durchführung eines rechtskonformen Asylverfahrens inklusive Beachtung der Beschränkungen auferlegt durch die Europäische Menschenrechtskonvention nach dem Jemen abgeschoben werde. Keinesfalls sei aus den Unterlagen ableitbar, dass für in Deutschland lebende Asylwerber eine Gefahr bestünde, ohne Einhaltung der asylverfahrensrelevanten Mindestgarantien nach dem Jemen abgeschoben zu werden, da in Deutschland die sich auch aus internationalen und auch aus europarechtlichen Normen und Abkommen ergebenden menschenrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt gelten würden. Eine Rückverbringung nach dem Herkunftsstaat Jemen könne lediglich - wie den Feststellungen zu Deutschland entnehmbar - aufgrund ausführlicher und jeweils auf den Einzelfall abstellender Refoulmentprüfungen erfolgen und sei die Befürchtung aufgrund Visa-Erteilung nach dem Jemen abgeschoben zu werden unbegründet. In weiterer Folge wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ausdrücklich auf die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente Bezug genommen; insbesondere jene über den Abschluss von diversen Abkommen zwischen Jemen und Deutschland auf dem Gebiet der Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung etc. und würden sich daraus keine Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, ohne Refoulmentprüfung nach dem Jemen verbracht zu werden.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.10.2013, Zahl: 13 06.127-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. In dem nunmehr im Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation in der Bundesrepublik Deutschland getroffen. Beweiswürdigend wurde auf das Vorbringens des Antragstellers hinsichtlich einer befürchteten Weiterschiebung nach dem Jemen ausgeführt, dass den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht entnehmbar sei, dass er ohne Durchführung eines rechtskonformen Asylverfahrens inklusive Beachtung der Beschränkungen auferlegt durch die Europäische Menschenrechtskonvention nach dem Jemen abgeschoben werde. Keinesfalls sei aus den Unterlagen ableitbar, dass für in Deutschland lebende Asylwerber eine Gefahr bestünde, ohne Einhaltung der asylverfahrensrelevanten Mindestgarantien nach dem Jemen abgeschoben zu werden, da in Deutschland die sich auch aus internationalen und auch aus europarechtlichen Normen und Abkommen ergebenden menschenrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt gelten würden. Eine Rückverbringung nach dem Herkunftsstaat Jemen könne lediglich - wie den Feststellungen zu Deutschland entnehmbar - aufgrund ausführlicher und jeweils auf den Einzelfall abstellender Refoulmentprüfungen erfolgen und sei die Befürchtung aufgrund Visa-Erteilung nach dem Jemen abgeschoben zu werden unbegründet. In weiterer Folge wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ausdrücklich auf die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente Bezug genommen; insbesondere jene über den Abschluss von diversen Abkommen zwischen Jemen und Deutschland auf dem Gebiet der Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung etc. und würden sich daraus keine Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, ohne Refoulmentprüfung nach dem Jemen verbracht zu werden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und führte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ins Treffen, dass seine Befürchtungen abgeschoben zu werden zu Recht bestünden und habe die Erstbehörde hiezu keine ausreichenden Ermittlungen geführt. Besonders verwies er auf einen seiner Meinung nach gleichlautenden Fall eines Jemeniten, der auf Basis eines deutschen Visums in Deutschland eingereist sei und welcher nach dem Jemen ausgewiesen worden wäre. Die Erstbehörde habe sich entgegen der vorgelegten Zeitungsartikel und den dadurch untermauerten Ängsten des Antragstellers lediglich auf allgemeine Ausführungen zum Asylverfahren in Deutschland zurückgezogen, ohne zu erheben, ob es nicht wirklich spezielle Fälle zu Jemen gebe, wo auch bei Vorliegen asylrelevanter Gründe oder einer Ablehnung des Asylantrages eine Ausweisung aus Deutschland zu befürchten sei. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf eine Aktenwidrigkeit betreffend seine Einreise nach Stockholm und dortige Antragstellung, welche im bekämpften Bescheid mit 2013 und nicht wie richtig November 2012 notifiziert sei. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Sachverhalte seine Person betreffend im Staat Jemen vor seiner Ausreise sowie, dass er gegen die Bezahlung von 3.000,-- US-Dollar am Flughafen sich die Möglichkeit erkauft habe, auszureisen. Im Weiteren verwies der Antragsteller neuerlich drauf, dass er den Jemen mit einem offiziellen Visum verlassen habe, man alle seine Personaldaten hätte und er zwei Jahre in der Schweiz in Haft gewesen und von dort nach Deutschland abgeschoben worden sei und sei er nach der Meinung der Deutschen nicht bedroht. Im Weiteren legte der Antragsteller Medienberichte vor, woraus unter anderem hervorgeht, dass Berlin jemenitische Diplomaten ausweise, welche Berlin beschuldigt hätten, dass Deutschland verboten habe, jemenitische Asylwerber abzuschieben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Deutschland hat auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer zu übernehmen, sodass Zweifel daran, dass er in Deutschland Zugang zum Asylverfahren hat, nicht gegeben sind. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Deutschland hat auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer zu übernehmen, sodass Zweifel daran, dass er in Deutschland Zugang zum Asylverfahren hat, nicht gegeben sind. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Festzuhalten ist, dass der Reisepass der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland in Sanaa am XXXX aufweist.Festzuhalten ist, dass der Reisepass der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland in Sanaa am römisch 40 aufweist.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Ausdrücklich festgestellt wird, dass im gegenständlichen Fall seitens der Bundesrepublik Deutschland ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II VO ist für die Prüfung eines Asylantrages jener Mitgliedsstaat zuständig, welcher einem Asylwerber ein gültiges Visum erteilt hat.Ausdrücklich festgestellt wird, dass im gegenständlichen Fall seitens der Bundesrepublik Deutschland ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO ist für die Prüfung eines Asylantrages jener Mitgliedsstaat zuständig, welcher einem Asylwerber ein gültiges Visum erteilt hat.
Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seinesAntrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Deutschland gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seinesAntrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Deutschland gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragstellerin in Deutschland selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie, dass ihm Deutschland entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragstellerin in Deutschland selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie, dass ihm Deutschland entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.
Festzuhalten ist in Hinblick auf die Asylsituation in der Bundesrepublik Deutschland, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen höchst entwickelten Rechtsstaat mit hinreichend ausgebildeten Rechtschutzeinrichtungen auch für Asylsuchende und Fremde handelt. Aus den vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten umfangreichen Unterlagen - in der Mehrzahl Medienberichte - lässt sich an keiner Stelle ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland etwa die ihr durch die Genfer Flüchtlingskonvention sowie durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtscharta auferlegten Verpflichtungen (gröblichst) verletzen würde oder dass hinsichtlich jemenitischer Staatsangehöriger eine Sonderposition vertreten würde; dies allenfalls auf Grundlage getroffener Abkommen mit der Republik Jemen. Nicht lässt sich jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen ableiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache eines ihm ausgestellten Visums und einer Ausreise seiner Person unter Zuhilfenahme dieses von Deutschland ausgestelltem Visums ohne Prüfung allfällig vorliegender Asyl- und Refoulmentgründe nach dem Jemen abgeschoben werden würde. Daran verschlägt auch der seitens des Antragstellers zitierte Fall eines ehemaligen Präsidentenberaters nichts; es lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass jener Person nicht alle verfahrensrechtlichen und inhaltlichen menschenrechtlichen Garantien zuteilwurden. Bei einer anzustellenden Prognose ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren unter Wahrung aller Verfahrensgarantien offensteht und auch bei negativer Bescheidung desselben jedenfalls seitens deutscher Behörden in mehreren Instanzen allenfalls eine so genannte detailliertere Refoulmentprüfung, welche einzelfallbezogen erfolgt, stattfinden wird. Festzuhalten ist des Weiteren, dass aus der Tatsache eines allenfalls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Jemen abgeschlossenen Rechtshilfeabkommens nicht auf eine beabsichtigte Rechtsverletzung der Bundesrepublik Deutschland in Hinblick auf die Wahrung internationaler Garantien für Flüchtlinge und Fremde geschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Antragsteller jedenfalls nicht darin bedroht ist, ohne einzelfallbezogener Refoulmentprüfung nach dem Jemen abgeschoben zu werden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der deutschen Behörden, den Asylwerber zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der Asylwerber in Deutschland ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Deutschland somit in eine existentielle Notlage geraten müsste, liegen daher nicht vor.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Familiäre oder sonstige enge soziale Bindungen hat der Antragsteller betreffend seinen Aufenthalt in Österreich nicht ins Treffen geführt.
Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem sein nur etwa sechsmonatiger Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer musste sich weiters des unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben zulässig ist.
Weiters ist festzuhalten, dass der Antragsteller jedenfalls nicht unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und hat er selber zugestanden, dass der medizinische Aspekt im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Verbringung nach der Bundesrepublik Deutschland keinerlei tatsächliches Risiko für ihn darstellt. Auf die durchgeführte psychologische Untersuchung und dasselbige Ergebnis wird verwiesen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, real risk, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
19.11.2013