TE AsylGH Beschluss 2013/11/13 S17 438543-1/2013

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Spruch

Zl. S17 438543-1/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 10.684-East-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 10.684-East-West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.7.2013 beim Bundesasylamt (BAA) einen 2. Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.7.2013 beim Bundesasylamt (BAA) einen 2. Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde vom BAA mit Bescheid vom 23.10.2013 gemäß § 5 Abs 1 AsylG idgF wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. 10 Abs 1 Z1 AsylG 2005 idgF wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt (Spruchpunkt II.).Dieser wurde vom BAA mit Bescheid vom 23.10.2013 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG idgF wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. 10 Absatz eins, Z1 AsylG 2005 idgF wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen wurde innerhalb offener Frist die gegenständlichen begründeten Beschwerden erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs 4 leg cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, leg cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

3. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier maßgebliche Gesetzesbestimmung des AsylG 2005 idgF lautet:

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4. Gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 8.11.2013 vorgelegt.

Auf Grund der derzeitigen Aktenlage kann innerhalb dieser Frist nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden, dass kein "reales Risiko" der Verletzung der in § 37 Abs 1 AsylG 2005 genannten Rechtsgüter besteht.Auf Grund der derzeitigen Aktenlage kann innerhalb dieser Frist nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden, dass kein "reales Risiko" der Verletzung der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechtsgüter besteht.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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