TE AsylGH Beschluss 2013/11/18 C7 438061-1/2013

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Veröffentlicht am 18.11.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. C7 438061-1/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, FZ: 13 07.518-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, FZ: 13 07.518-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er nach Erstbefragung am selben Tag am 14.06.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid vom 14.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 14.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich am 17.06.2013, im Amt ausgefolgt und gelten somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 149 des Verwaltungsaktes).

Am 02.07.2013 erwuchs der Bescheid negativ in Rechtskraft.

Am 15.07.2013 wurden ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG und eine Beschwerdeschrift, datiert mit 11.07.2013, per Post beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht (Seiten 159 bis 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Am 15.07.2013 wurden ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG und eine Beschwerdeschrift, datiert mit 11.07.2013, per Post beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht (Seiten 159 bis 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 16.07.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.07.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.07.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.07.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Zustellung gemäß § 23 Abs. 3 AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Meldeadresse des Beschwerdeführers verfügt, zumal die in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hauptwohnsitzbestätigung genannte Adresse (1100 Wien, Zohmanngasse 28, Flüchtlingsprojekt Ute Bock) gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz AslyG 2005 keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes darstelle. Auch ergebe sich für den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG die Verpflichtung, sich persönlich unter Vorlage der Identitätskarte ab 27.06.2013 und danach alle 14 Tage bei der Polizeiinspektion 1100 Wien, Zohmanngasse 10, zu melden.Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Meldeadresse des Beschwerdeführers verfügt, zumal die in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hauptwohnsitzbestätigung genannte Adresse (1100 Wien, Zohmanngasse 28, Flüchtlingsprojekt Ute Bock) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz AslyG 2005 keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes darstelle. Auch ergebe sich für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Verpflichtung, sich persönlich unter Vorlage der Identitätskarte ab 27.06.2013 und danach alle 14 Tage bei der Polizeiinspektion 1100 Wien, Zohmanngasse 10, zu melden.

Am 02.09.2013 teilte das Polizeikommissariat Favoriten mit, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, so dass der Bescheid nicht ausgefolgt werden habe können. Der Beschwerdeführer sei generell der Meldeverpflichtung noch nie nachgekommen. Eine Rückfrage beim Verein Ute Bock habe ergeben, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die für ihn hinterlegte Post abhole.

Einem Aktenvermerk vom 03.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die genannte bisherige Abgabestelle verlassen habe und dies den Behörden nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Auch habe eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und wurde daher eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG angeordnet. Die hinterlegte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Hinterlegung (03.09.2013) als zugestellt. Der letzte Tag der Abholfrist sowie zur Einbringung eines Rechtsmittels sei der 17.09.2013.Einem Aktenvermerk vom 03.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die genannte bisherige Abgabestelle verlassen habe und dies den Behörden nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Auch habe eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und wurde daher eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG angeordnet. Die hinterlegte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Hinterlegung (03.09.2013) als zugestellt. Der letzte Tag der Abholfrist sowie zur Einbringung eines Rechtsmittels sei der 17.09.2013.

Es wurde in der Folge kein Rechtsmittel eingebracht.

Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 01.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen war die Beschwerdefrist, ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 17.06.2013 durch persönliche Übernahme im Amt, sohin bereits am 01.07.2013, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 15.07.2013 per Post eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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