Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
Zl. C2 411908-1/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, FZ. 09 04.436-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird XXXXder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 15.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen in einem Reisezug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und ihm mitgeteilt worden war, dass er nach Italien zurückgestellt werde.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zum Ablauf seiner Flucht gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er etwa im Jahr 2007 ("vor zwei Jahren") mit einem PKW von Afghanistan nach XXXX gereist sei; von dort sei er mit einem PKW und zu Fuß weiter in den Iran gereist. Da er in weiterer Folge nur in der Nacht unterwegs gewesen sei, könne er keine weiteren Angaben zum Fluchtweg machen. Die Schleppung habe ¿ 2.300,-- gekostet.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zum Ablauf seiner Flucht gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er etwa im Jahr 2007 ("vor zwei Jahren") mit einem PKW von Afghanistan nach römisch 40 gereist sei; von dort sei er mit einem PKW und zu Fuß weiter in den Iran gereist. Da er in weiterer Folge nur in der Nacht unterwegs gewesen sei, könne er keine weiteren Angaben zum Fluchtweg machen. Die Schleppung habe ¿ 2.300,-- gekostet.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Leben in Gefahr sei. Er werde von der Familie des Exmannes seiner Ehefrau, der in der Regierung arbeite, umgebracht, wenn er nach Hause käme.
Am 21.4.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher zu verstehen und im Rahmen der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben.
Er habe vor zwei Jahren Afghanistan schlepperunterstützt verlassen und sei nach XXXX gebracht worden. Über welche Städte und Länder er danach gereist sei, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, er sei aber etwa zwei Jahre unterwegs gewesen.Er habe vor zwei Jahren Afghanistan schlepperunterstützt verlassen und sei nach römisch 40 gebracht worden. Über welche Städte und Länder er danach gereist sei, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, er sei aber etwa zwei Jahre unterwegs gewesen.
Am 12.6.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals von einem Organ des Bundesasylamtes einer Einvernahme unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher zu verstehen und gesund zu sein. Alle seine bisher in Österreich gemachten Angaben seien richtig.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor etwa eineinhalb Jahren - entspricht Anfang 2008 - seinen Wohnort verlassen habe, da sein Leben in Gefahr gewesen sei; seine Familie und seine Ehefrau seien zu diesem Zeitpunkt im Dorf anwesend gewesen, hätten aber später Afghanistan verlassen. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die Schleppung habe ¿ 3.500,-- gekostet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine jetzige Ehefrau vormals mit ihrem Cousin, einem bewaffneten Kommandanten, verheiratet gewesen sei; es habe sich um eine arrangierte Ehe gehandelt, die die Ehefrau niemals gemocht habe. Kurz nach der Eheschließung sei der Ehemann beruflich ins Ausland gegangen und nie zu Hause gewesen. Daher habe sich die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen und kurz darauf den Beschwerdeführer geheiratet. In weiterer Folge habe dieser den Beschwerdeführer öfter bedroht und gemeint, dass der Beschwerdeführer "diese Frau" nicht hätte heiraten dürfen. Der genannte Cousin hasse den Beschwerdeführer, weshalb er diesen umbringen wolle. Der Beschwerdeführer sei von jenem auch zwei Mal konkret geschlagen worden, einmal sei der genannte Cousin allein gewesen, einmal habe er ein paar Männer mitgebracht. Da seine Familie der Ansicht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in großer Gefahr schwebe, habe er Afghanistan verlassen.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau vor etwa vier Jahren "islamisch" geheiratet zu haben; es habe kein Fest gegeben, es seien lediglich einige Verwandte seiner Frau und des Beschwerdeführers anwesend gewesen.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es keinen Sinn gemacht hätte, zur Polizei zu gehen, da der Cousin des Exmannes seiner Frau ein Kommandant bei der Polizei in Ghazni gewesen sei; er wisse dessen Namen, aber nicht jeder im Dorf wisse, dass der Mann ein Polizeikommandant in Ghazni sei.
Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, die Bedrohung durch den Exmann seiner Ehefrau sei der einzige Grund gewesen, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe.
Am 12.6.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 1.10.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass er vor der Einvernahme mit der Dolmetscherin gesprochen habe und es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gebe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat Schafhirte gewesen und seine wirtschaftliche Lage sei weder gut noch schlecht gewesen.
Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt auszureisen, sein Leben sei in Gefahr gewesen und er habe sich plötzlich entschieden. Er sei vor eineinhalb bis zwei Jahren vor der Einvernahme - Oktober 2007 bis April 2008 - ausgereist, könne sich aber nicht mehr an Monat oder Jahr erinnern, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Trotz intensiver Nachfrage durch das Bundesasylamt ging der Beschwerdeführer auf die Frage wie, wann und wo er Afghanistan verlassen habe, nicht ein. Die Schleppung habe ¿ 33.000 bis ¿ 34.000 gekostet.
Auf die Fragen nach einer behördlichen Verfolgung gab der Beschwerdeführer an, dass "derjenige, der auf der Suche" nach ihm gewesen sei, Polizist sei.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass ein Familienmitglied seiner Ehefrau, dieser sei Polizist gewesen, nicht mit der Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau einverstanden gewesen sei; dieses Familienmitglied habe die nunmehrige Frau des Beschwerdeführers selbst heiraten wollen und da diese dies nicht gewollt und den Beschwerdeführer geheiratet habe, sei die Feindschaft entstanden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, vor genau zwei Jahren in Ghazni, XXXX, geheiratet zu haben. Es seien nur "vier Leute von ihr und vier Leute von mir" [dem Beschwerdeführer] bei der Hochzeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Heiratsurkunde, diese befinde sich aber bei seiner Familie, die unbekannten Aufenthalts sei. Nach der Hochzeit habe es mit demjenigen, der "sie [die Ehefrau] haben wollte", ein Problem gegeben; dieser sei Polizist in Ghazni gewesen. Der genannte Polizist habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn umbringen werde, wenn der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau heirate. Auch habe dieser den Beschwerdeführer zwei Mal geschlagen, um den Beschwerdeführer zu zwingen, die Scheidung einzureichen. Einmal - als der Beschwerdeführer vom Bazar nach Hause gegangen sei - sei ein Auto mit vier oder fünf Insassen an ihm vorbeigefahren und man habe ihn bewusstlos geschlagen. Auch habe der Beschwerdeführer eine Kalaschnikow gesehen. Nachdem der Beschwerdeführer wieder aufgewacht sei, sei er nach Hause gegangen und vom Vater in ein dem Beschwerdeführer unbekanntes Spital in Ghazni gebracht worden. Nach einem Tag habe der Beschwerdeführer wieder nach Hause gehen können.Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass ein Familienmitglied seiner Ehefrau, dieser sei Polizist gewesen, nicht mit der Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau einverstanden gewesen sei; dieses Familienmitglied habe die nunmehrige Frau des Beschwerdeführers selbst heiraten wollen und da diese dies nicht gewollt und den Beschwerdeführer geheiratet habe, sei die Feindschaft entstanden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, vor genau zwei Jahren in Ghazni, römisch 40 , geheiratet zu haben. Es seien nur "vier Leute von ihr und vier Leute von mir" [dem Beschwerdeführer] bei der Hochzeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Heiratsurkunde, diese befinde sich aber bei seiner Familie, die unbekannten Aufenthalts sei. Nach der Hochzeit habe es mit demjenigen, der "sie [die Ehefrau] haben wollte", ein Problem gegeben; dieser sei Polizist in Ghazni gewesen. Der genannte Polizist habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn umbringen werde, wenn der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau heirate. Auch habe dieser den Beschwerdeführer zwei Mal geschlagen, um den Beschwerdeführer zu zwingen, die Scheidung einzureichen. Einmal - als der Beschwerdeführer vom Bazar nach Hause gegangen sei - sei ein Auto mit vier oder fünf Insassen an ihm vorbeigefahren und man habe ihn bewusstlos geschlagen. Auch habe der Beschwerdeführer eine Kalaschnikow gesehen. Nachdem der Beschwerdeführer wieder aufgewacht sei, sei er nach Hause gegangen und vom Vater in ein dem Beschwerdeführer unbekanntes Spital in Ghazni gebracht worden. Nach einem Tag habe der Beschwerdeführer wieder nach Hause gehen können.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass der Überfall auf seinem Nachhauseweg, der ihn abseits der Straße durch ein Gebirge geführt habe, erfolgt sei. Der Überfall sei etwa sieben Monate nach der Hochzeit gewesen und ein Monat später sei der Beschwerdeführer ausgereist. In dieser Zeit sei er bedroht worden und habe unter Beobachtung gestanden.
Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 24.2.2010, erlassen am 25.2.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er aber Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Auch sei nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es sei auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan festzustellen.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Auf Grund Ihrer Sprach- und Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.
Sie gaben an vom Ex-Mann Ihrer Frau verfolgt zu werden. Ihre Frau XXXX wäre mit Ihrem eigenen Cousin verheiratet gewesen. Es wäre eine arrangierte Ehe gewesen. Dieser Cousin hätte aber im Ausland gearbeitet und so hätte sich Ihre Frau wieder von ihm scheiden lassen. Danach hätten Sie XXXX geheiratet. Da der Ex-Mann Ihrer Frau nicht mit Ihrer Ehe einverstanden gewesen wäre, hätte er Sie bedroht und hätte Sie auch zweimal geschlagen. Das zweite Mal mit anderen Männern und vor allem mit einem weiteren Cousin der ein bewaffneter Kommandant bei der Polizei gewesen wäre. Im Zuge dessen hätte man Sie auch mit dem Umbringen bedroht.Sie gaben an vom Ex-Mann Ihrer Frau verfolgt zu werden. Ihre Frau römisch 40 wäre mit Ihrem eigenen Cousin verheiratet gewesen. Es wäre eine arrangierte Ehe gewesen. Dieser Cousin hätte aber im Ausland gearbeitet und so hätte sich Ihre Frau wieder von ihm scheiden lassen. Danach hätten Sie römisch 40 geheiratet. Da der Ex-Mann Ihrer Frau nicht mit Ihrer Ehe einverstanden gewesen wäre, hätte er Sie bedroht und hätte Sie auch zweimal geschlagen. Das zweite Mal mit anderen Männern und vor allem mit einem weiteren Cousin der ein bewaffneter Kommandant bei der Polizei gewesen wäre. Im Zuge dessen hätte man Sie auch mit dem Umbringen bedroht.
Ihre Angaben dazu waren widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Auf die Frage wann Sie geheiratet hätten, gaben Sie zuerst an, es wäre vor 4 Jahren gewesen, bei der darauffolgenden Einvernahme gaben Sie an, es wäre vor 2 Jahren gewesen. Die Frage nach dem Alter oder Geburtsdaten Ihrer Frau konnten Sie ebenso nicht beantworten. So sagten Sie: "Woher soll ich das wissen. Sie ist bei ihren Eltern aufgewachsen."
Die Frage nach dem Namen des Ex-Mannes Ihrer Frau beantworteten Sie mit : "XXXX, er ist ca. XXXX Jahre alt, er wohnt im selben Dorf, woDie Frage nach dem Namen des Ex-Mannes Ihrer Frau beantworteten Sie mit : "XXXX, er ist ca. römisch 40 Jahre alt, er wohnt im selben Dorf, wo
ich gewohnt habe. .......". Den Namen des Cousins der Kommandant bei
der Polizei gewesen wäre kannten Sie bei Ihren vorangegangenen Einvernahmen nicht. Bei Ihrer Einvernahme am 1.10.2009 gaben Sie an, dass der Kommandant XXXX hieß.der Polizei gewesen wäre kannten Sie bei Ihren vorangegangenen Einvernahmen nicht. Bei Ihrer Einvernahme am 1.10.2009 gaben Sie an, dass der Kommandant römisch 40 hieß.
Sie schilderten Ihren Fluchtgrund daraufhin auch völlig anders. So behaupteten Sie, dass dieser "XXXX" der Polizist gewesen wäre, und er nicht gewollt hätte dass Sie XXXX heiraten. Er hätte gesagt, dass er Sie umbringen würde, wenn Sie es täten. Er hätte Sie nach der Hochzeit, dann auch zweimal geschlagen, und Sie wären gezwungen gewesen die Scheidung einzureichen. Die Frage wann Sie das zweite Mal geschlagen worden wären, beantworteten Sie mit : "Genau sieben Monate nach der Hochzeit. Tag und Monat weiß ich alles nicht." Würde man Ihren Aussagen glauben schenken, dann wäre dies vor mehr als 3 Jahren gewesen. Es gäbe somit auch keinen zeitlichen Konnex zu Ihrer Ausreise. So gaben Sie an Ihr Heimatland vor 1,5 bis 2 Jahren verlassen zu haben.Sie schilderten Ihren Fluchtgrund daraufhin auch völlig anders. So behaupteten Sie, dass dieser "XXXX" der Polizist gewesen wäre, und er nicht gewollt hätte dass Sie römisch 40 heiraten. Er hätte gesagt, dass er Sie umbringen würde, wenn Sie es täten. Er hätte Sie nach der Hochzeit, dann auch zweimal geschlagen, und Sie wären gezwungen gewesen die Scheidung einzureichen. Die Frage wann Sie das zweite Mal geschlagen worden wären, beantworteten Sie mit : "Genau sieben Monate nach der Hochzeit. Tag und Monat weiß ich alles nicht." Würde man Ihren Aussagen glauben schenken, dann wäre dies vor mehr als 3 Jahren gewesen. Es gäbe somit auch keinen zeitlichen Konnex zu Ihrer Ausreise. So gaben Sie an Ihr Heimatland vor 1,5 bis 2 Jahren verlassen zu haben.
Warum Sie nicht in eine andere Region gezogen sind um den angeblichen Problemen zu entgehen, beantworteten Sie mit: "Nein, das wäre nicht möglich gewesen. Wo anders leben die Hazare nicht, ich hätte keinen Platz finden können." Wie in den Länderfeststellungen auch festgehalten, stellen die Hazare einen Bevölkerungsanteil von 15 bis 20 Prozent dar, und leben in allen Regionen Afghanistans.
Auch waren Ihre Angaben zum Verbleib Ihrer Familie widersprüchlich. So gaben Sie zuerst an, dass Ihre Familie, nach Ihnen, Afghanistan verlassen hätte. In der weiteren Einvernahme aber gaben Sie auch an, dass Ihre Familie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Ihrem Dorf gelebt hätte. Sie hätten seit Ihrer Ausreise aber keinen Kontakt gehabt, weder zu Ihrer Familie noch zu Afghanistan. Es könnte Ihnen also kaum möglich sein, den tatsächlichen Aufenthalt Ihrer Familie zu wissen.
Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist auch zu sehen, dass Sie zuerst angaben Analphabet zu sein, weder lesen noch schreiben zu können, und dann im Zuge der Aufforderung den Namen des Dorfes aufzuschreiben in dem Sie lebten, ohne zu überlegen und laut Dolmetscher auch fehlerfrei, dies zu tun. Darauf angesprochen gaben Sie an : "Ich kann schon ein wenig auf Farsi sprechen und schreiben."
Es klingt für die erkennende Behörde auch nicht sehr lebensnah und glaubhaft, dass Sie 2 Jahre, von Ihrer Ausreise aus Afghanistan bis zu Ihrer Einreise in Österreich, unterwegs gewesen wären, und nicht gewusst hätten, wo Sie sich befunden hätten. Sie wurden am 15.4.2009 im Reisezug XXXX aus Italien kommend, im Bereich von XXXX festgenommen. Dabei führten Sie ein für die Fahrt von XXXX nach Österreich ausgestelltes Ticket mit sich.Es klingt für die erkennende Behörde auch nicht sehr lebensnah und glaubhaft, dass Sie 2 Jahre, von Ihrer Ausreise aus Afghanistan bis zu Ihrer Einreise in Österreich, unterwegs gewesen wären, und nicht gewusst hätten, wo Sie sich befunden hätten. Sie wurden am 15.4.2009 im Reisezug römisch 40 aus Italien kommend, im Bereich von römisch 40 festgenommen. Dabei führten Sie ein für die Fahrt von römisch 40 nach Österreich ausgestelltes Ticket mit sich.
Aber auch wenn Ihre Angaben als Sachverhalt festgestellt werden könnten, hätten sie keine Asylrelevanz im Sinne der GFK. Eine asylrelevante Verfolgung gaben Sie nicht an, schlossen diese sogar dezidiert aus.
Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für den Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, können solche auch nicht festgestellt werden.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits vorhin erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Ihre Behauptungen, Sie liefen Gefahr, vom Ex-Ehemann Ihrer Frau und dessen Cousin verfolgt zu werden, wurden als nicht glaubhaft festgestellt. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit durch Veränderung des Wohnsitzes einer etwaigen Verfolgung zu entgehen.
Da wie bereits ausführlich erörtert Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt wurde, ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnten, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie waren wohn versorgt, gingen bis zu Ihrer Ausreise einer Beschäftigung nach und bezeichneten Ihre wirtschaftliche Lage selbst als es war nicht gut, aber auch nicht schlecht. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Angaben zu Ihren Verwandten waren plausibel.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre diesbezüglichen Angaben waren nicht glaubhaft."
Mit am 3.3.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Das Bundesasylamt habe den Anforderungen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der "Bewahrung" des Parteiengehörs ebenso wenig Beachtung geschenkt, als es sein Spezialwissen nicht verwertet habe. Das Bundesasylamt habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente, anstatt auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu drängen. Folglich sei es zur Unterlassung jeglicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gekommen.
Der Beschwerdeführer sei seit etwa vier Jahren mit seiner Ehefrau vermählt, diese sei ungefähr 21 Jahre alt. Auch sei es durch den besonderen Dialekt des Beschwerdeführers zu Missverständnissen gekommen, insbesondere zur Frage, ob die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers früher verheiratet oder lediglich verlobt gewesen sei; richtigerweise sei diese nur verlobt gewesen. Der Verlobte sei ein Kommandant bei der Polizei in Ghazni gewesen. Auch einer der Freunde des Beschwerdeführers sei Polizist gewesen und habe von einem Plan des Kommandanten erfahren, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb der Beschwerdeführer schließlich ausgereist sei.
Schon alleine auf Grund der Länderberichte, welche nicht ausreichend gewürdigt worden seien, sei die Situation in Afghanistan so instabil, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin unzumutbar sei. Dadurch sei die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtswidrig. Es sei seit 2008 zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen. Auch würden länger im Ausland befindliche Afghanen nach einer Rückkehr auf größere Schwierigkeiten stoßen als etwa Rückkehrer, die in Familienverbände zurückkehren könnten. Auch sei der Zugang zu grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen (Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung) häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Weiters wurde auf - inzwischen nicht mehr aktuelle - Berichte zur Lage in Afghanistan verwiesen.
Daher sei die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzumutbar und würde Art. 3 EMRK widersprechen.Daher sei die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzumutbar und würde Artikel 3, EMRK widersprechen.
Auch würde die Ausweisung des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK widersprechen.Auch würde die Ausweisung des Beschwerdeführers Artikel 8, EMRK widersprechen.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung zu beheben.
Am 2.6.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX ein, nach dem der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sein solle, in der er sein Gegenüber verletzt, auf dessen Brot uriniert und Stromkabeln in der Unterkunft, in der er untergebracht sei, beschädigt habe. In der polizeilichen Einvernahme bestritt der Beschwerdeführer diese Vorwürfe. Mit Bericht der genannten Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung angezeigt.Am 2.6.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 ein, nach dem der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sein solle, in der er sein Gegenüber verletzt, auf dessen Brot uriniert und Stromkabeln in der Unterkunft, in der er untergebracht sei, beschädigt habe. In der polizeilichen Einvernahme bestritt der Beschwerdeführer diese Vorwürfe. Mit Bericht der genannten Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung angezeigt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 27.10.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
In dieser wurde die beschwerdeführende Partei einleitend zum Gesundheitszustand ("VR: Sind Sie vollkommen gesund? BF: Ja.") sowie zum Verfahren vor dem Bundesasylamt befragt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und gab er an, hier keine Verwandten zu haben, ein wenig Deutsch zu sprechen, gelegentlich Remunerationstätigkeiten zu erledigen und hiermit maximal ¿ 130,-- zu verdienen. Auch besuche er seit zwei Monaten einen Deutschkurs, aber keine anderen sozialen oder kulturellen Institutionen. Er habe in Österreich zwei afghanische und einen österreichischen Freund. Der Beschwerdeführer sei nicht legal nach Österreich eingereist und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Weder sei der Beschwerdeführer von einem Gericht in Österreich verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Er habe auch ansonsten keine besondere Bindung an Österreich.
Weiters nahm die Verhandlung folgenden Gang:
"IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ja.
VR: Woher wissen Sie ihr Geburtsdatum?
BF: Meine Mutter sagte mir, wie alt ich bin.
VR Nennen Sie Ihr Geburtsdatum in Ihrer Zeitrechnung.
BF überlegt.
BF: Ich bin im Jahr 83 geboren.
VR: Meinen Sie 1983 oder 1383?
BF: 1983.
VR wiederholt die Aufforderung, das Geburtsdatum in der eigenen Zeitrechnung zu nennen.
BF: Ich bin 1983 geboren.
VR: Sie müssen das doch in Ihrer Zeitrechnung angeben können, wenn Sie es von Ihrer Mutter wissen.
BF: Das weiß ich nicht, ich habe nichts gelernt.
VR: Was hat Ihnen Ihre Mutter genau gesagt?
BF: Ich war damals ein kleines Kind, als ich meine Mutter fragte, wie alt ich bin. Sie sagte mir damals, dass ich 10 Jahre alt sei.
VR: Wie kommen Sie dann auf den 05.12.?
BF: Ich sagte damals, wie alt ich bin, das wurde dann so umgerechnet.
VR: Am 15.04. (Datum des Antrages)?
BF: Ich habe dort angegeben, wie alt ich ca. bin.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Nein.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Hazara.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Moslem, Schiit. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu einer christlichen Kirche habe.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.
VI: Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind die damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VII: Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:
VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.
BF: Ich bin nicht verheiratet, sondern verlobt.
VR Sie haben vor dem BAA immer nur von einer Schwester gesprochen, Rahima ist nicht erwähnt?
BF: Doch, ich habe alles 2 angegeben.
Vorhalt Seite 7.
BF: Aber ich sagte: 2.
Zur Adresse:
BF: Es gibt zum Dorf XXXX keine kleinere Einheit. Es ist ein ländliches Gebiet.BF: Es gibt zum Dorf römisch 40 keine kleinere Einheit. Es ist ein ländliches Gebiet.
VR: Was ist die nächste größere Stadt?
BF: XXXX, wenn man zu Fuß oder mit dem Rad fährt, bracht man ca. 1,40 bis 2 Stunden.BF: römisch 40 , wenn man zu Fuß oder mit dem Rad fährt, bracht man ca. 1,40 bis 2 Stunden.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Es war ein Haus, es gehörte meinem Großvater. Dieser ist verstorben. Wenn man im Ort nach dem Vater fragt, weiß man, wem das Haus gehört.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Bis zu meinem 10. Lebensjahr, glaube ich.
VR: Und wo waren Sie dann?
BF: Danach lebte ich in XXXX und im Iran, um dort zu arbeiten.BF: Danach lebte ich in römisch 40 und im Iran, um dort zu arbeiten.
VR: Sind Sie jemals nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Einmal, als ich glaube ich, 17 oder 18 war, war ich wieder in Afghanistan.
VR: Für wie lange?
BF: Ca. ein Jahr.
VR: Wenn Sie 17 waren, müssten Sie gegen Ende 2000 nach Afghanistan zurückgekehrt sein?
BF: Ja.
VR: D.h. Sie sind Ende 2001 aus Afghanistan wieder ausgereist?
BF: Ja.
VR: Sind Sie dann jemals wieder nach Afghanistan zurückgegangen?
BF: Nein.
VR: Sie habe bisher nie erwähnt, dass Sie faktisch die letzten 10 Jahre nicht mehr in Afghanistan waren, weder vor dem BAA noch vor der Polizei.
BF: Man hat mich nicht danach gefragt.
VR: Wo waren Sie zwischen 2001 und heute?
BF: Eine Zeit lang habe ich in XXXX gearbeitet, in XXXX, in XXXX, in einem Dorf namens XXXX, dort war ich ca. 3 bis 3 1/2 Jahre. Dann habe ich als Händler gearbeitet, ich habe Reis in den Iran importiert. Dort habe ich mich in einem Hotel aufgehalten.BF: Eine Zeit lang habe ich in römisch 40 gearbeitet, in römisch 40 , in römisch 40 , in einem Dorf namens römisch 40 , dort war ich ca. 3 bis 3 1/2 Jahre. Dann habe ich als Händler gearbeitet, ich habe Reis in den Iran importiert. Dort habe ich mich in einem Hotel aufgehalten.
VR: Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt gelebt?
BF: In XXXX, Stadtteil XXXX.BF: In römisch 40 , Stadtteil römisch 40 .
VR: Wie lange haben Sie das gemacht?
BF: Ca. 2 Jahre lang.
VR: War dann noch eine Tätigkeit, bevor Sie Richtung Europa gefahren sind?
BF: Nein.
VR: Wann sind Sie Richtung Europa aufgebrochen?
BF: 2009.
VR: Dann müssen Sie noch eine Tätigkeit bis 2009 gemacht haben?
BF: Ich habe als Händler gearbeitet, das war nicht einfach, es war so viel zu tun.
VR: Also haben Sie bis zur Ausreise als Händler gearbeitet?
BF: Nein, ich habe die Arbeit als Händler beendet gehabt.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich war auch Automechaniker. Ich habe aber nur die Autos meiner Freunde repariert und habe das nicht beruflich gemacht.
VR: Schildern Sie mir Ihren Reiseweg nach Europa unter Nennung der Verkehrsmittel.
BF: Losgefahren bin ich vom Iran, wohin ich vom Schlepper gebracht wurde, weiß ich nicht. Ich wurde immer weitergebracht. Teilweise war ich zu Fuß und teilweise mit einem Auto unterwegs. Auch mit einem Schiff.
VR: Am 15.04.2009 haben Sie vor der Polizei gesagt, dass Sie von Afghanistan nach XXXX, von dort in den Iran von dort nach Österreich gekommen sind.VR: Am 15.04.2009 haben Sie vor der Polizei gesagt, dass Sie von Afghanistan nach römisch 40 , von dort in den Iran von dort nach Österreich gekommen sind.
BF: Ja, das ist auch heute so.
VR: Sie waren schon 9 Jahre in XXXX oder im Iran und dann sagen Sie, das war Ihre Reisebewegung?VR: Sie waren schon 9 Jahre in römisch 40 oder im Iran und dann sagen Sie, das war Ihre Reisebewegung?
BF: Ich habe meine ganze Geschichte erzählt, dass ich von Afghanistan nach XXXX und dann in den Iran kam.BF: Ich habe meine ganze Geschichte erzählt, dass ich von Afghanistan nach römisch 40 und dann in den Iran kam.
VR: Was hat die Schleppung gekostet?
BF: Insgesamt ca. 8.000 Euro.
VR: Am 15.04.2011 waren es 2.300 Euro, am 12.06.2009 waren es 3.500 Euro und am 01.10.2009 waren es 33.0000 bis 34.0000 Euro. Erklären Sie den Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben.
BF: Es war so, eigentlich gab ich dem Schlepper 6.000 bis 6.500, der Rest war für meine Kosten, Essen und Trinken usw. Ich kann die unterschiedlichen Geldbeträge nicht erklären.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Ja. Die genannten Verwandten sind am Leben, auch meine Verlobte. Meine Großväter sind verstorben.
VR: Haben Sie Kontakt zu diesen?
BF: Nicht viel. Mir fehlt das Geld, um Kontakt aufzunehmen. Ich telefoniere mit ihnen alle 2 oder 3 Monate einmal.
VR: Wo befinden sich diese?
BF: Meine Familie lebte früher in Afghanistan, im Moment lebt sie in XXXX, in XXXX Stadtteil XXXX.BF: Meine Familie lebte früher in Afghanistan, im Moment lebt sie in römisch 40 , in römisch 40 Stadtteil römisch 40 .
VR: Geht es Ihrer Familie gut?
BF: Es geht ihnen gut, aber die Sicherheitslage in XXXX ist sehr schlecht, überall werden Selbstmordanschläge verübt.BF: Es geht ihnen gut, aber die Sicherheitslage in römisch 40 ist sehr schlecht, überall werden Selbstmordanschläge verübt.
VR: Haben Sie andere Verwandte in Afghanistan?
BF: Mein Onkel väterlicherseits XXXX ist bereits verstorben, aber seine Söhne leben noch in Afghanistan, nur ein Sohn von ihm namens XXXX lebt in Kabul. Die anderen leben auch in XXXX.BF: Mein Onkel väterlicherseits römisch 40 ist bereits verstorben, aber seine Söhne leben noch in Afghanistan, nur ein Sohn von ihm namens römisch 40 lebt in Kabul. Die anderen leben auch in römisch 40 .
VR: Haben Sie zu XXXX Kontakt?VR: Haben Sie zu römisch 40 Kontakt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Probleme mit XXXX?
BF: Nein, aber es ist allgemein bekannt, dass man sich mit dem Onkel väterlicherseits und dessen Kindern nicht gut versteht, es geht um Grundstücke.
VR: Gibt es sonst noch irgendwelche Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich hatte nur eine Tante mütterlicherseits, sie ist auch verstorben. Es gibt noch andere Verwandte, aber ich kenne sie nicht und habe auch keinen Kontakt zu diesen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Es war dort in unserem Dorf in Afghanistan ein Kommandant namens XXXX. XXXX wollte auch XXXX heiraten. XXXX wurde aber mit mir verlobt und unsere Ehe wurde nach islamischem Recht auch geschlossen. Danach wurde ich von diesem Kommandanten geschlagen. Er hatte Macht.BF: Es war dort in unserem Dorf in Afghanistan ein Kommandant namens römisch 40 . römisch 40 wollte auch römisch 40 heiraten. römisch 40 wurde aber mit mir verlobt und unsere Ehe wurde nach islamischem Recht auch geschlossen. Danach wurde ich von diesem Kommandanten geschlagen. Er hatte Macht.
VR: Wann wurde die Ehe geschlossen?
BF: Ca. einen Monat bevor ich Afghanistan verließ.
VR: Wie lange ist das her oder welche Jahreszeit war es gerade?
BF: Vor 7 oder 8 Jahren.
VR: Am 01.10.2009 gaben Sie an, dass Sie "vor 2 Jahren", also etwa 2007 geheiratet hätten. Heute ist es bestenfalls in 2004. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ja, damals sagte ich, dass unsere Ehe vor 2 Jahren geschlossen wurde, jetzt sind 3 Jahre vergangen.
VR: Das geht sich trotzdem nicht aus.
BF: Aber seit 3 Jahren bin ich ja da. Wenn man das insgesamt rechnet, sind es schon 7 oder 8 Jahre.
VR: Wie alt waren Sie bei der Eheschließung?
BF: Ca. 18 oder 19.
VR Wie alt war Ihre Frau?
BF: Ca. 16.
VR: Ich halte Ihnen Ihre Aussagen vor dem AsylGH vom heutigen Tag zu Ihrer Ausreise Ende 2001 vor. Das lässt sich mit Ihrer Aussage, dass die Ehe vor 7 oder 8 Jahren geschlossen wurde, nicht vereinbaren, ebenso wenig mit der Aussage vor dem BAA, dass die Ehe 2007 geschlossen wurde.
BF: Als ich das letzte Mal in Afghanistan war, wurde meine Ehe ca. einen Monat bevor ich Afghanistan verließ, geschlossen. Ich bin Analphabet und habe nichts gelernt. Sie haben einen Computer, ich nicht, ich habe nichts aufgeschrieben.
VR: Wer war bei Ihrer Hochzeit anwesend?
BF: Ihr Vater, ein paar Nachbarn aus unserem Dorf und mein Vater. Es war keine Hochzeit, sondern nur eine Eheschließung.
VR: Wie viele Personen insgesamt?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern.
VR: Wie viele Leute aus dem Dorf waren da?
BF: 10 bis 12 Personen, aber nur die Ältesten aus den jeweiligen Familien.
VR: Am 01.10.2009 haben Sie angegeben, dass nur jeweils 4 Leute aus der Familie der Braut und Ihrer Familie dabei waren, insgesamt 8 Leute und keine Leute aus dem Dorf.
BF: Ich habe das ungefähr gesagt, auch heute. Die 10 bis 12 Personen waren nicht alle aus der Nachbarschaft, sondern insgesamt.
VR: Wurde eine Heiratsurkunde ausgestellt?
BF: Ja.
VR: Wo ist diese?
BF: Zu Hause, dort. Woher soll ich wissen, wo die Heiratsurkunde ist?
VR an D: Hat der BF ausdrücklich Verlobte gesagt?
D: Ja, das hat er ausdrücklich gesagt.
VR: Warum sagen Sie Verlobte zur Ihrer Frau?
BF: Weil hier ist es so, solange man nicht richtig heiratet, ist man verlobt. Nach islamischem Recht bin ich verheiratet.
BR: Was wäre eine richtige Heirat?Bundesrat:, Was wäre eine richtige Heirat?
BF: Hochzeit ist für mich, wenn ein Fest gefeiert wird, was wir gemacht haben, war eine Verlobungsfeier. Die Ehe wurde nach islamischem Recht geschlossen und wir haben Ringe ausgetauscht.
VR: Sie haben nie zusammen gelebt?
BF: Nein, und wir wurden auch nicht intim.
VR: Hatte XXXX eine Beziehung zu diesem XXXX?VR: Hatte römisch 40 eine Beziehung zu diesem XXXX?
BF: Nein, XXXX mochte sie.BF: Nein, römisch 40 mochte sie.
VR: Waren sie verwandt?
BF: Nein. XXXX mochte sie.BF: Nein. römisch 40 mochte sie.
VR: Sie waren weder verwandt, noch verheiratet, noch verlobt?
BF: Ja, das stimmt. XXXX hatte vor, sie zu heiraten.BF: Ja, das stimmt. römisch 40 hatte vor, sie zu heiraten.
VR: Am 12.06.2009 haben Sie angegeben, dass XXXX der Cousin Ihrer Ehefrau sei, diese ihn geheiratet hatte, sich scheiden ließ und dann Sie geheiratet hat.VR: Am 12.06.2009 haben Sie angegeben, dass römisch 40 der Cousin Ihrer Ehefrau sei, diese ihn geheiratet hatte, sich scheiden ließ und dann Sie geheiratet hat.
BF: Nein, er mochte XXXX und hatte vor, sie zu heiraten. XXXX liebte aber mich. Ich kannte XXXX aus meiner Kindheit, wir lebten in einem Dorf. Auch unsere Großväter sagten damals, dass wir beide einmal heiraten werden.BF: Nein, er mochte römisch 40 und hatte vor, sie zu heiraten. römisch 40 liebte aber mich. Ich kannte römisch 40 aus meiner Kindheit, wir lebten in einem Dorf. Auch unsere Großväter sagten damals, dass wir beide einmal heiraten werden.
VR Am 01.10.2009 haben Sie gesagt, "die Frau, die ich geheiratet habe, eines ihrer Familienmitglieder war mit unserer Hochzeit nicht einverstanden". Sie haben eine Frage weiter wieder von einem Familienmitglied gesprochen, dieser hätte vorgehabt, XXXX zu heiraten. Erklären Sie mir den Widerspruch.VR Am 01.10.2009 haben Sie gesagt, "die Frau, die ich geheiratet habe, eines ihrer Familienmitglieder war mit unserer Hochzeit nicht einverstanden". Sie haben eine Frage weiter wieder von einem Familienmitglied gesprochen, dieser hätte vorgehabt, römisch 40 zu heiraten. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich habe bei meiner Einvernahme so etwas nie gesagt.
VR: Am 12.06.2009 haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Ihre Frau eine arrangierte Ehe gehabt hätte und dass der XXXX der Cousin Ihrer Frau sei. Das BAA hat gefragt, wie der Cousin bzw. der Ex-Mann Ihrer Ehefrau heißen würde und dann haben Sie den Namen XXXX genannt und in keinem Wort darauf hingewiesen, dass dieser weder Cousin noch Ex-Mann ist.VR: Am 12.06.2009 haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Ihre Frau eine arrangierte Ehe gehabt hätte und dass der römisch 40 der Cousin Ihrer Frau sei. Das BAA hat gefragt, wie der Cousin bzw. der Ex-Mann Ihrer Ehefrau heißen würde und dann haben Sie den Namen römisch 40 genannt und in keinem Wort darauf hingewiesen, dass dieser weder Cousin noch Ex-Mann ist.
BF: Er war weder der Ehemann noch ihr Cousin. XXXX war ein Kommandant, der vorhatte, XXXX zu heiraten.BF: Er war weder der Ehemann noch ihr Cousin. römisch 40 war ein Kommandant, der vorhatte, römisch 40 zu heiraten.
VR: War er aus dem gleichen Dorf wie Sie beide-
BF: Nein.
VR: Wo war er Kommandant?
BF: In XXXX. Er war Polizeikommandant. Er war Polizist.BF: In römisch 40 . Er war Polizeikommandant. Er war Polizist.
VR: Wie wurden Sie von XXXX verfolgt?VR: Wie wurden Sie von römisch 40 verfolgt?
BF: Nachdem meine Ehe mit XXXX geschlossen wurde, hat mich der Kommandant XXXX geschlagen und sagte mir, ich sollte XXXX verlassen.BF: Nachdem meine Ehe mit römisch 40 geschlossen wurde, hat mich der Kommandant römisch 40 geschlagen und sagte mir, ich sollte römisch 40 verlassen.
VR: Wie oft hat er Sie geschlagen?
BF: Geschlagen wurde ich einmal von ihm, aber sie schlugen mich zu
4. ... Sie waren zu 3. oder zu 4.
VR: Wann war das?
BF: Wann genau, weiß ich nicht, ich weiß nur, nach meiner Eheschließung.
VR: Wie lange nach der Eheschließung waren Sie noch in Afghanistan?
BF: Nicht lange, nachdem ich geschlagen wurde, war ich im Krankhaus, Ca. 3 oder 4 Monate noch.
VR: Sie wurden laut Ihren Aussagen am 12.06.2009 2 Mal geschlagen, einmal von XXXX alleine, einmal mit anderen Männern. Am 01.10.2009 wurden Sie auch 2 Mal geschlagen, das 2. Mal 7 Monate nach der Hochzeit. Erklären Sie mir die Widersprüche zu Ihren heutigen Aussagen.VR: Sie wurden laut Ihren Aussagen am 12.06.2009 2 Mal geschlagen, einmal von römisch 40 alleine, einmal mit anderen Männern. Am 01.10.2009 wurden Sie auch 2 Mal geschlagen, das 2. Mal 7 Monate nach der Hochzeit. Erklären Sie mir die Widersprüche zu Ihren heutigen Aussagen.
BF: Ich wurde einmal zu 4. geschlagen, wirklich ordentlich. Mir ist egal, ob Sie das übersetzen oder nicht. Ich erzähle die Wahrheit. Nachdem ich geschlagen wurde, war ich 3 oder 4 Monate im Krankenhaus, danach sagte mir ein Freund, der bei der Polizei gearbeitet hat, dass ich Afghanistan verlassen sollte, sonst würde mich XXXX töten.BF: Ich wurde einmal zu 4. geschlagen, wirklich ordentlich. Mir ist egal, ob Sie das übersetzen oder nicht. Ich erzähle die Wahrheit. Nachdem ich geschlagen wurde, war ich 3 oder 4 Monate im Krankenhaus, danach sagte mir ein Freund, der bei der Polizei gearbeitet hat, dass ich Afghanistan verlassen sollte, sonst würde mich römisch 40 töten.
VR: Am 01.10.2009 haben Sie gesagt, dass man Ihnen nach 20 oder 25 Tagen wieder die Nähte entfernt hätte?
BF: Nein, ich habe auch dort das gleiche erzählt. Dort war dieser Iraner.
VR: Nachdem Ihre Aussagen absolut widersprüchlich sind, kommt Ihnen keine persönliche Glaubwürdigkeit zu. Dies ist auch relevant, um eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK glaubhaft zu machen. Derzeit ehe ich nicht davon aus, dass Ihnen in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht oder Sie eine Bedrohung nach Art. 2 und 3 EMRK glaubhaft gemacht hätten. Was sagen Sie dazu?VR: Nachdem Ihre Aussagen absolut widersprüchlich sind, kommt Ihnen keine persönliche Glaubwürdigkeit zu. Dies ist auch relevant, um eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK glaubhaft zu machen. Derzeit ehe ich nicht davon aus, dass Ihnen in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht oder Sie eine Bedrohung nach Artikel 2 und 3 EMRK glaubhaft gemacht hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Was meinen Sie mit Verfolgung?
VR erklärt dem BF den Inhalt der §§ 3 und 8 AsylGH 2005.VR erklärt dem BF den Inhalt der Paragraphen 3 und 8 AsylGH 2005.
BF: Ich habe das erlebt, nicht Sie.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssen?
BF: Was würde passieren? Man würde mich direkt zu Gott schicken.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Dort findet man keine Arbeit, soll man dann Erde essen?
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich bin weder jemand aus der Mafia, noch ein Krimineller. Ich bin ein anständiger Mensch und bin hierher gekommen, um wie ein Mensch zu leben und meine Familie zu haben. Ich bin hierher gekommen, um zu leben. Wenn ich ein schlechter Mensch wäre, hätte ich in Afghanistan auch Arbeit gefunden, z.B. Drogen verkaufen oder sonst etwas. Aber so ein Mensch bin ich nicht. Ich bin hier ein Asylwerber, jetzt liegt das in Ihren Händen, ob Sie mein Leben nach links oder rechts schieben.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.2.2012, Zl. C2 411908-1/2010/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.2.2012, Zl. C2 411908-1/2010/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Entscheidung wurde unter anderem unterstellt, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan sei, seine Identität nicht feststehe und dieser keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder habe. Weiters wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, diesem keine persönliche Glaubwürdigkeit zukomme und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Auch werde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt und drohe diesem auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.
Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde vom Asylgerichtshof festgestellt, dass in Afghanistan keine solche Situation herrsche, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, einem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt sei bzw. nicht jedermann ein reales Risiko drohe, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde vom Asylgerichtshof festgestellt, dass in Afghanistan keine solche Situation herrsche, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, einem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK ausgesetzt sei bzw. nicht jedermann ein reales Risiko drohe, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Auch habe der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und /oder 3 EMRK oder ein solches Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden, nicht glaubhaft gemacht sowie ebenso nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Situation kommen würde. Schließlich könne das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und ob dieser in sicheren Gebieten Afghanistans ihm wohlgesinnte Verwandte habe wegen seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden.Auch habe der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2 und /oder 3 EMRK oder ein solches Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden, nicht glaubhaft gemacht sowie ebenso nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Situation kommen würde. Schließlich könne das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und ob dieser in sicheren Gebieten Afghanistans ihm wohlgesinnte Verwandte habe wegen seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden.
Zu den individuellen Folgen der Rückkehr des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof beweiswürdigend aus: "Der Beschwerdeführer hat lediglich seine Fluchtgründe als Ausreisegrund genannt; erst vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Afghanistan mangels Arbeit nicht leben könne und dort "Erde" essen müsse.
Da die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind und darüber hinaus andere Gründe, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen, nicht hervorgekommen sind - eine genauere Prüfung, ob ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zumutbar ist war mangels Glaubhaftmachung seiner Herkunft nicht möglich - ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft gemacht hat.
Mangels jeglicher persönlicher Glaubwürdigkeit und mangels entsprechender Beweismittel ist die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof aus Ghazni, XXXX, XXXX zu stammen, ebensowenig glaubhaft gemacht wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine ihm wohl gesinnten Verwandten in Afghanistan hat. Hierfür sprechen einerseits auch die oben dargestellten Widersprüche zur Frage, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat und andererseits die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie wegen seiner (nicht glaubhaft gemachten) Probleme Afghanistan verlassen habe.Mangels jeglicher persönlicher Glaubwürdigkeit und mangels entsprechender Beweismittel ist die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof aus Ghazni, römisch 40 , römisch 40 zu stammen, ebensowenig glaubhaft gemacht wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine ihm wohl gesinnten Verwandten in Afghanistan hat. Hierfür sprechen einerseits auch die oben dargestellten Widersprüche zur Frage, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat und andererseits die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie wegen seiner (nicht glaubhaft gemachten) Probleme Afghanistan verlassen habe.
Aus Verschulden des Beschwerdeführers kann sohin nicht festgestellt werden, dass dieser kein hinreichendes soziales Netz in Afghanistan mehr hat und daher im Falle seiner Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen würde."
Schließlich wurde noch festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko drohe, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und wurden Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich getroffen.
Gegen dieses Erkenntnis richtete sich eine am 6.7.2012 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.
Nach Durchführung eines Verfahrens wurde die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrages mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.9.2013, U 370/2012-17, abgewiesen, jedoch wurde der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Eventualantrages und gegen die Ausweisung stattgegeben und das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes insoweit aufgehoben.
Dies wurde (hinsichtlich der Aufhebung des Erkenntnisses) im Wesentlichen damit begründet, dass es dahinstehen könne, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unterschiedliche Angaben zu seinem Heimatdorf getätigt habe oder ob es sich einfach um Übersetzungsfehler gehandelt habe und ob angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbracht habe, dass sein Heimatdorf in der Region Ghazni liege, die Heimatregion tatsächlich nicht festgestellt werden könnte, weil der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nur die Sicherheitslage in Kabul geprüft habe und damit implizit davon ausgehe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, nach Kabul zu ziehen. Davon ausgehend hätte der Asylgerichtshof aber nicht nur die dortigen allgemeinen Gegebenheiten, sondern auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Übersiedlung nach Kabul zu prüfen gehabt. Auch wenn die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vom Fremden glaubhaft zu machen seien (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 2012, § 8 K 33) müssten notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/01/0030; 25.11.1999, 99/20/0465, zum Refoulementschutz gem. § 8 Asylgesetz 1997). Es genüge sohin nicht, auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und bezüglich seines sozialen Netzes in Afghanistan - abzustellen. Vielmehr wäre es - angesichts der Länderberichte (vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12; 7.6.2013, U 2436/2012) - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sei, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben (VfGH 13.3.2013, U 1416/12.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - auf den sich der Asylgerichtshof berufe - gehe gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Diesen Anforderungen sei der Asylgerichtshof jedoch nicht nachgekommen: Weder habe er sich mit dem im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinandergesetzt noch Feststellungen dazu getroffen, ob Umstände vorlägen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul - dessen Vorhandensein der Asylgerichtshof seinen eigenen Angaben zufolge nicht feststellen habe können - in die Lage versetzen würden, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerate.Dies wurde (hinsichtlich der Aufhebung des Erkenntnisses) im Wesentlichen damit begründet, dass es dahinstehen könne, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unterschiedliche Angaben zu seinem Heimatdorf getätigt habe oder ob es sich einfach um Übersetzungsfehler gehandelt habe und ob angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbracht habe, dass sein Heimatdorf in der Region Ghazni liege, die Heimatregion tatsächlich nicht festgestellt werden könnte, weil der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nur die Sicherheitslage in Kabul geprüft habe und damit implizit davon ausgehe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, nach Kabul zu ziehen. Davon ausgehend hätte der Asylgerichtshof aber nicht nur die dortigen allgemeinen Gegebenheiten, sondern auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Übersiedlung nach Kabul zu prüfen gehabt. Auch wenn die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vom Fremden glaubhaft zu machen seien vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 2012, Paragraph 8, K 33) müssten notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen berücksichtigt werden vergleiche VwGH 29.1.2002, 2001/01/0030; 25.11.1999, 99/20/0465, zum Refoulementschutz gem. Paragraph 8, Asylgesetz 1997). Es genüge sohin nicht, auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und bezüglich seines sozialen Netzes in Afghanistan - abzustellen. Vielmehr wäre es - angesichts der Länderberichte vergleiche VfGH 13.3.2013, U 2185/12; 7.6.2013, U 2436 aus 2012,) - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sei, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben (VfGH 13.3.2013, U 1416/12.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - auf den sich der Asylgerichtshof berufe - gehe gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). Diesen Anforderungen sei der Asylgerichtshof jedoch nicht nachgekommen: Weder habe er sich mit dem im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinandergesetzt noch Feststellungen dazu getroffen, ob Umstände vorlägen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul - dessen Vorhandensein der Asylgerichtshof seinen eigenen Angaben zufolge nicht feststellen habe können - in die Lage versetzen würden, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante, aussichtslose Lage gerate.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass mangels entsprechender Beweismittel und auf Grund der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist, ob dieser in Kabul ein soziales Netz vorfinden würde bzw. ob solche Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden auch ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben.
Festgestellt wird, dass mangels entsprechender Beweismittel und auf Grund der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ob im Falle von dessen Rückkehr für diesen eine Unterkunft, die Möglichkeit der Versorgung in Kabul bestünde und bzw. oder ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt entsprechend zu sichern.
Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt und hat vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er keine Verwandten in Kabul bzw. in einer anderen sicheren Stadt mehr habe. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Verwandten widersprüchliche Angaben gemacht, so hat er etwa vor dem Asylgerichtshof angegeben, zwei Schwestern zu haben, während er vor dem Bundesasylamt nur von einer Schwester gesprochen hat.
Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof (im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.2.2012, Zl. C2 411908-1/2010/10E aufgezeigte) zahlreiche Widersprüche zu seinen früheren Aussagen produziert, sodass dem Beschwerdeführer keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zukommt.
Allerdings hat der Beschwerdeführer (widersprüchlich zu seinen früheren Angaben) vor dem Asylgerichtshof angegeben, von einem Sohn eines Onkels abgesehen keine Verwandten in Afghanistan mehr zu haben und Afghanistan im Alter von zehn Jahren verlassen zu haben und erst mit 17 Jahren für ein Jahr zurückgekehrt zu sein, sodass Nachforschungen zu Verwandten des Beschwerdeführers nicht möglich sind; hinsichtlich des Sohnes des Onkels gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass dieser in Kabul lebe und er sich mit diesem nicht verstehe bzw. mit diesem auch nicht in Kontakt sei; daher ist es faktisch nicht möglich, die Existenz des genannten Sohnes des Onkels in der vier Millionen Einwohner zählenden Stadt Kabul zu überprüfen.
Mangels der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein soziales Netz in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans hat, kann auch nicht festgestellt werden, ob dieser in Kabul (oder einen anderen hinreichend sicheren Ort Afghanistans) seine Lebensgrundlage wird befriedigen können.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der seine persönliche Glaubwürdigkeit auf Grund zahlreicher Widersprüche verloren und keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, ist der Asylgerichtshof nicht in der Lage zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wo der Beschwerdeführer in Afghanistan hinreichend sicher und hinreichend versorgt leben kann.
Nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat der Asylgerichtshof (und ihm vorangehend wohl auch das Bundesasylamt) im Falle eines nicht landesweiten bewaffneten Konfliktes allerdings auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen, notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu berücksichtigen und daher nicht bloß auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seines sozialen Netzes abzustellen, sondern im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in einem bestimmten Teil Afghanistans zu überleben.Nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat der Asylgerichtshof (und ihm vorangehend wohl auch das Bundesasylamt) im Falle eines nicht landesweiten bewaffneten Konfliktes allerdings auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen, notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu berücksichtigen und daher nicht bloß auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seines sozialen Netzes abzustellen, sondern im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in einem bestimmten Teil Afghanistans zu überleben.
Hiezu ist der Asylgerichtshof aber auf Grund der untergegangenen persönlichen Glaubwürdigkeit und mangels vorgelegter Beweismittel nicht in der Lage, sodass in dubio der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer im Lichte seines Vorbringens, in Afghanistan kein soziales Netz, keine entsprechende Kabulerfahrung und keine relevante Ausbildung oder Berufserfahrung zu haben der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Da der Beschwerdeführer unbescholten ist - eine Anzeige der Polizeiinspektion Bruck/Mur vom 13.4.2011 wegen Körperverletzung hat zu keiner Verurteilung geführt - ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Da der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II des im Spruch genannten Bescheides stattzugeben ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussprache einer Ausweisung im Lichte des § 10 AsylG 2005 weggefallen und ist auch diese zu beheben, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist stattzugeben und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides stattzugeben ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussprache einer Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, AsylG 2005 weggefallen und ist auch diese zu beheben, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist stattzugeben und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Beweise, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VfGH, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
27.11.2013